Gas‑, Wär­me- und Energiepreisbremse

Ener­gie­prei­se: Die­se Maß­nah­men kön­nen Fuß­ball­ver­ei­ne nutzen

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Energiepreise
Symbolbild, Foto: Pixabay
Die Preis­brem­sen für Erd­gas, Fern­wär­me und Strom kom­men auch den rund 4.500 baye­ri­schen Fuß­ball­ver­ei­nen zugu­te. Der Baye­ri­sche Fuß­ball-Ver­band (BFV) nennt Maß­nah­men, die die Ener­gie­prei­se der Ver­ei­ne sen­ken könnten.

Wie der BFV dazu mit­teil­te, hat die baye­ri­schen Staats­re­gie­rung, um die Infla­ti­on abzu­fe­dern und Ver­ei­nen eine sta­bi­le Rech­nungs­grund­la­ge zu geben, Anfang Novem­ber beschlos­sen, die Ver­eins­pau­scha­le für das Jahr 2023 erneut zu ver­dop­peln. Zudem rich­te­te sie einen „Här­te­fall­fonds Bay­ern“ ein. Die­ser hat ein Volu­men von bis zu 1,5 Mil­li­ar­den Euro und soll bei aktu­el­len Stei­ge­run­gen der Ener­gie­prei­se auch den Ama­teur­fuß­ball umfassen.

Am 19. Novem­ber wur­de zudem das „Gesetz über eine Sofort­hil­fe für Letzt­ver­brau­cher von lei­tungs­ge­bun­de­nem Erd­gas und Kun­den von Wär­me“ beschlos­sen. Mit die­ser Sofort­hil­fe über­nimmt der Bund die Kos­ten für den monat­li­chen Abschlag für Gas und Wär­me im Monat Dezem­ber 2022. Ziel ist es, die Erd­gas- und Wär­me­kun­din­nen und ‑kun­den zu ent­las­ten, um den Zeit­raum bis zur Ein­füh­rung der Strom- und Gas­preis­brem­se zu über­brü­cken. Auch hier­bei sind Sport­ver­ei­ne eingeschlossen.

Gas- und Wärmepreisbremse

Die Gas- und Wär­me­preis­brem­se tritt ab dem 1. Janu­ar 2023 in Kraft und soll bis zum 30. April 2024 gel­ten. Durch das „Gesetz zur Ein­füh­rung von Preis­brem­sen für lei­tungs­ge­bun­de­nes Erd­gas und Wär­me und zur Ände­rung wei­te­rer Vor­schrif­ten“ sol­len pri­va­te Haus­hal­te und Unter­neh­men mit einem Gas­ver­brauch von weni­ger als 1,5 Mil­lio­nen Kilo­watt­stun­den pro­fi­tie­ren. Auch dies gilt für Ver­ei­ne. Die­se erhal­ten 80 Pro­zent ihres im Sep­tem­ber 2022 pro­gnos­ti­zier­ten Jah­res­ver­brau­ches zu einem garan­tier­ten Gas-Brut­to­preis von zwölf Cent pro Kilo­watt­stun­de. Ver­braucht man mehr, fällt für jede wei­te­re Kilo­watt­stun­de der neue hohe Preis im Lie­fer­ver­trag an.

Bei Fern­wär­me gilt ein garan­tier­ter Brut­to­ar­beits­preis von 9,5 Cent pro Kilo­watt­stun­de eben­falls für 80 Pro­zent des im Sep­tem­ber 2022 pro­gnos­ti­zier­ten Ver­brauchs. Dabei soll der staat­lich sub­ven­tio­nier­te Ent­las­tungs­bei­trag Ver­brau­che­rIn­nen in jedem Fall zugu­te­kom­men, unab­hän­gig davon, wie viel sie verbrauchen.

Der Ver­sor­ger ist ver­pflich­tet, den Ent­las­tungs­be­trag ab dem 1. März 2023 in einer mit dem Ver­brau­cher ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Abschlags­zah­lung oder Vor­aus­zah­lung unmit­tel­bar und gleich­mä­ßig zu berück­sich­ti­gen. Die Ent­las­tung erfolgt unab­hän­gig vom tat­säch­li­chen Ver­brauch, damit sich Gas­ein­spa­run­gen lohnen.

Strom­preis­brem­se

Die Strom­preis­brem­se greift ab dem 1. Janu­ar 2023 und gilt bis zum 30. April 2024. Mit dem „Gesetz zur Ein­füh­rung einer Strom­preis­brem­se und zur Ände­rung wei­te­rer ener­gie­recht­li­cher Bestim­mun­gen“ sol­len Ver­brau­che­rIn­nen – auch Sport­ver­ei­ne –, die weni­ger als 30.000 Kilo­watt­stun­de Strom im Jahr ver­brau­chen, 80 Pro­zent des bis­he­ri­gen Strom­ver­brauchs zu einem garan­tier­ten Brut­to­preis von 40 Cent pro Kilo­watt­stun­de erhal­ten. Für den Ver­brauch, der über die­ses Basis-Kon­tin­gent hin­aus geht, gilt der ver­trag­lich ver­ein­bar­te Preis.

Ver­brau­che­rIn­nen mit einem pro­gnos­ti­zier­ten Strom­ver­brauch von mehr als 30.000 Kilo­watt­stun­den sol­len im Jahr einen Garan­tie­preis von 13 Cent pro Kilo­watt­stun­de für 70 Pro­zent ihrer bis­he­ri­gen Ver­brauchs­men­ge erhalten.

Die gesetz­li­chen Rege­lun­gen der Ener­gie­prei­se gel­ten für alle Letzt­ver­brau­cher, das heißt alle pri­va­ten, gewerb­li­chen oder gemein­nüt­zi­gen Ver­brau­cher von Erd­gas, Fern­wär­me und Strom. Dar­un­ter fal­len auch gemein­nüt­zi­ge Vereine.

Um die Ent­las­tung zu erhal­ten, muss sich der Preis im Ver­gleich zu einem Index­wert mehr als ver­dop­pelt haben und der Zuwachs bei der Heiz­rech­nung min­des­tens 100 Euro betra­gen. Antrag­stel­lung und Abwick­lung sol­len durch die Bun­des­län­der umge­setzt wer­den. Die exak­te Höhe des Refe­renz­prei­ses, der zum Abgleich mit den aktu­el­len Prei­sen die­nen soll, ist noch nicht fest­ge­legt. Beschlos­sen ist aber bereits der Zeit­rah­men, auf den sich die Ent­las­tun­gen bezie­hen: 1. Janu­ar 2022 bis 1. Dezem­ber 2022.

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