Haus­halts­na­he Dienstleistung

Früh­jahrs­putz mit der Hil­fe vom Fiskus

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Wer für den Haushalt auf Unterstützung zurückgreift, kann diese als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. Foto: Pixabay
Bald ist es wie­der soweit: Der Früh­ling kommt und somit steht für vie­le der Früh­jahrs­putz vor der Tür. Aber nicht jeder will oder kann sel­ber Schrän­ke rücken oder zum Fens­ter­put­zen auf die Lei­ter stei­gen. „Wer sich für den Haus­halt Unter­stüt­zung holt, bekommt Hil­fe vom Fis­kus. Haus­halts­na­he Dienst­leis­tung sind die Zau­ber­wör­ter“, so die Steu­er­be­ra­ter­kam­mer Nürnberg.

Defi­ni­ti­on und grund­sätz­li­che Unterscheidung

Der Begriff „haus­halts­na­he Dienst­leis­tung“ ist gesetz­lich nicht näher bestimmt. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) müs­sen die Leis­tun­gen eine hin­rei­chen­de Nähe zur Haus­halts­füh­rung auf­wei­sen oder damit im Zusam­men­hang ste­hen. Haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen sind grund­sätz­lich dann gege­ben, wenn die Tätig­kei­ten nor­ma­ler­wei­se von Mit­glie­dern des pri­va­ten Haus­halts oder ent­spre­chend Beschäf­tig­ten erle­digt wer­den und wenn sie mit der Haus­halts­füh­rung zusam­men­hän­gen. Als gän­gi­ge Bei­spie­le sind zum Bei­spiel die Zube­rei­tung von Mahl­zei­ten im Haus­halt, die Rei­ni­gung der Woh­nung von Steu­er­pflich­ti­gen, Gar­ten­ar­bei­ten sowie auch die Betreu­ung von Kin­dern, Kran­ken und pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­so­nen zu nen­nen. Wer­den die­se Arbei­ten von Haus­halts­hil­fen oder selbst­stän­di­gen Dienstleister*innen erle­digt, kön­nen die Auf­wen­dun­gen dafür steu­er­lich als haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen berück­sich­tigt wer­den. Aller­dings nur, soweit sie nicht schon als Betriebs­aus­ga­ben, Wer­bungs­kos­ten, außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen oder Son­der­aus­ga­ben abge­zo­gen werden.


Drei Arten von haus­halts­na­hen Dienstleistungen

Das Gesetz unter­schei­det drei ver­schie­de­ne Arten von haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen mit unter­schied­li­cher steu­er­li­cher Behandlung:


1. Gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se im Haus­halt (Mini­jobs mit einer Ver­dienst­ober­gren­ze von 450 Euro monatlich):

Hier­für ermä­ßigt sich die um die sons­ti­gen Steu­er­ermä­ßi­gun­gen ver­min­der­te tarif­li­che Ein­kom­men­steu­er auf Antrag um 20 Pro­zent der Auf­wen­dun­gen, höchs­tens aber um 510 Euro jährlich.


2. Ande­re haus­halts­na­he Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se sowie Dienst­leis­tun­gen ein­schließ­lich Pfle­ge- und Betreuungsleistungen:

Es kön­nen 20 Pro­zent der Auf­wen­dun­gen (Arbeits­löh­ne) bis zu einem jähr­li­chen Gesamt­höchst­be­trag von 20.000 Euro ange­setzt wer­den, sodass sich der maxi­mal mög­li­che steu­er­li­che Abzug auf 4.000 Euro beläuft. Die Steu­er­ermä­ßi­gung kann auch für die Inan­spruch­nah­me von Pfle­ge- und Betreu­ungs­leis­tun­gen sowie für bestimm­te Auf­wen­dun­gen, die von Steu­er­pflich­ti­gen wegen der Unter­brin­gung in einem Heim oder zur dau­ern­den Pfle­ge erwach­sen, in Anspruch genom­men werden.


3. Hand­wer­kerleis­tun­gen im Privathaushalt:

Wenn Handwerker*innen Repa­ra­tu­ren im Haus­halt aus­füh­ren, kön­nen Auftraggeber*innen dafür 20 Pro­zent der Arbeits­kos­ten sowie der Fahrt- und Maschi­nen­kos­ten (nicht: Auf­wen­dun­gen für Mate­ri­al) bis zu 6.000 Euro anset­zen, sodass maxi­mal 1.200 Euro jähr­lich abzieh­bar sind. Dies gilt nicht für öffent­lich geför­der­te Maß­nah­men, für die zins­ver­bil­lig­te Dar­le­hen oder steu­er­freie Zuschüs­se in Anspruch genom­men werden.


Es lohnt daher, sich genau­er zu erkun­di­gen, wel­che Tätig­kei­ten als haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen begüns­tigt wer­den kön­nen. Dazu erge­ben sich immer wie­der Ände­run­gen und Erwei­te­run­gen, auch auf­grund von Gerichts­ent­schei­dun­gen. So kann zum Bei­spiel eine Leis­tung im Haus­halt auch dann gege­ben sein, wenn sie dem eige­nen Grund­stück dient, selbst wenn sie nicht auf die­sem erbracht wird. Damit kön­nen auch die Lohn­kos­ten für einen Win­ter­dienst steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den, der den öffent­li­chen Geh­weg vor dem eige­nen Grund­stück räumt oder für den Haus­meis­ter­dienst, bei dem der Geh­weg gefegt und das Trep­pen­haus geputzt wird. Zu den Kos­ten für einen Win­ter­dienst zäh­len die Lohn­kos­ten für die Schnee­räu­mung oder das Streu­en von Splitt. Die Mate­ri­al­kos­ten (Splitt, Schnee­schie­ber oder Schnee­schau­fel) wer­den dabei nicht berücksichtigt.

Wer den Gar­ten auf Vor­der­mann brin­gen will und dafür Gärtner*innen beauf­tragt, kann grund­sätz­lich auch die­se Auf­wen­dun­gen abset­zen. Zu beach­ten ist hier­bei aller­dings, dass die jewei­li­gen Besitzer*innen (zum Bei­spiel Mieter*innen oder Eigentümer*innen) das zum Gar­ten gehö­ren­de Haus selbst bewoh­nen müs­sen. Auch für Feri­en­häu­ser oder Schre­ber­gär­ten, die übli­cher­wei­se nicht ganz­jäh­rig bewohnt sind, gilt die Mög­lich­keit der steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen. Etwa­ige Gar­ten-arbei­ten, die anläss­lich des Neu­baus eines Hau­ses anfal­len, sind aller­dings nicht von den Steu­er­vor­tei­len erfasst (zum Bei­spiel ein Win­ter­gar­ten, der bei Errich­tung des Neu­baus ange­legt wird).

Auch die Ver­sor­gung und Betreu­ung eines im Haus­halt von Steu­er­pflich­ti­gen auf­ge­nom­me­nen Haus­tie­res kann als haus­halts­na­he Dienst­leis­tung begüns­tigt sein. Auf­wen­dun­gen für das Füt­tern, die Fell­pfle­ge, das Aus­füh­ren und die sons­ti­ge Beschäf­ti­gung des Tie­res sowie Rei­ni­gungs­ar­bei­ten in der Woh­nung durch Per­so­nen, die nicht zum Haus­halt der Halter*innen gehö­ren, kön­nen Steu­er­pflich­ti­ge abset­zen. Sogar die Auf­wen­dun­gen für einen Hun­de­gas­si­ser­vice kön­nen absetz­bar sein, obwohl hier Dienstleister*innen mit Hun­den spa­zie­ren gehen und dabei im Nor­mal­fall das Grund­stück ver­las­sen. Nicht absetz­bar sind hin­ge­gen die Kos­ten für die Unter­brin­gung des Tie­res in einer Tier­pen­si­on oder Tierarztkosten.


Vor­aus­set­zun­gen für die Steuerermäßigung

Vor­aus­set­zung für die steu­er­li­che Aner­ken­nung der Auf­wen­dun­gen ist in jedem Fall, dass Leistungserbringer*innen gegen­über Leistungsempfänger*innen mit einer ord­nungs­ge­mä­ßen Rech­nung abrech­nen und dass der Betrag durch Über­wei­sung auf das Kon­to der leis­ten­den Per­son bezahlt wird. Bar­zah­lun­gen gegen Quit­tung rei­chen dage­gen nicht aus.

Da das Finanz­amt nur Arbeits­kos­ten steu­er­lich berück­sich­tigt, ist der Anteil die­ser Aus­ga­ben anhand der Anga­ben in der Rech­nung zu ermit­teln. Die Rech­nung aus­stel­len­de Per­son darf auch eine pro­zen­tua­le Auf­tei­lung des Rech­nungs­be­tra­ges in Arbeits- und Mate­ri­al­kos­ten vor­neh­men. Eine schät­zungs­wei­se Auf­tei­lung durch Leistungsempfänger*innen, also Steu­er­pflich­ti­ge, wird aller­dings vom Finanz­amt nicht anerkannt.

Da der steu­er­lich berück­sich­ti­gungs­fä­hi­ge Betrag direkt von der Steu­er­schuld abge­zo­gen wird, kön­nen sich spür­ba­re Steu­er­erspar­nis­se erge­ben. Es lohnt daher, sich genau­er dar­über zu infor­mie­ren, in wel­chen Fäl­len eine haus­halts­na­he Dienst­leis­tung gege­ben ist. Dabei kön­nen Expert*innen wei­ter­hel­fen. Ori­en­tie­rungs­hil­fe bei der Suche nach qua­li­fi­zier­ten Berater*innen gibt der Steu­er­be­ra­ter-Such­dienst auf der Web­site der Steu­er­be­ra­ter­kam­mer Nürn­berg unter https://www.stbk-nuernberg.de/

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