Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat auf die neuen Corona-Schutzmaßnahmen hingewiesen, die ab dem heutigen Samstag übergangsweise bis zum 2. April gelten sollen. Die in Bayern bestehenden allgemeinen Regelungen zur Maskenpflicht bleiben dabei grundsätzlich unverändert, Ausnahmen gelten künftig in denjenigen Schulen, in denen regelmäßige PCR-Pool-Testungen stattfinden.
„Die Infektionszahlen sind weiterhin hoch und stiegen zuletzt sogar wieder an“, sagte ein Ministeriumssprecher in München. „Damit ist es aktuell dringend geboten, die nach den Änderungen im Infektionsschutzgesetz weiterhin möglichen Maßnahmen zunächst zu verlängern. Dies betrifft im Kern die Maskenpflicht und die bestehenden 2G- und 3G-Regeln.“
Die in Bayern bestehenden allgemeinen Regelungen zur Maskenpflicht bleiben dabei grundsätzlich unverändert. Maskenstandard bleibt in Bayern die FFP2-Maske. Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten künftig in denjenigen Schulen, in denen regelmäßige PCR-Pool-Testungen stattfinden. Die Maskenpflicht am Platz entfällt dort stufenweise.
Regelungen zu Kontaktbeschränkungen entfallen
In einem ersten Schritt entfällt in den Schulen ab Montag, 21. März 2022 die Maskenpflicht im Klassenzimmer am Platz für die Grundschulstufe sowie an Förderschulen. In einem zweiten Schritt entfällt die Maskenpflicht im Klassenzimmer am Platz ab Montag, 28. März 2022 dann auch für die 5. und 6. Klassen. In den Schulen und Kitas wird auch weiterhin im bisherigen Umfang regelmäßig getestet. Bei einem Infektionsfall besteht zudem weiterhin ein intensiviertes Testregime.
Die Zugangsregelungen nach Impf‑, Genesenen- oder Teststatus – also die Regelungen zu 2Gplus, 2G oder 3G – bleiben im schon bisher geltenden Umfang aufrechterhalten – zum Beispiel in Diskotheken (2G plus), bei Sport, Kultur und im Freizeitbereich (2G), in Zoos (2G), auf Messen und Kongressen (2G), bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen (2G), in Gastronomie und Beherbergungswesen (3G), in Hochschulen und im Bildungsbereich (3G). In diesen Bereichen wird außerdem die bislang nach Bundesrecht geltende Testnachweispflicht für die ungeimpften und nicht genesenen Beschäftigten landesrechtlich fortgeführt, soweit diese Kundenkontakt haben.
Für den Zugang zu vulnerablen Einrichtungen wie beispielsweise Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen benötigen Besucher weiterhin einen tagesaktuellen Schnelltest.
Aufgrund der künftig geltenden bundesrechtlichen Vorgaben entfallen dagegen die Regelungen zu Kontaktbeschränkungen, bestehende Vorgaben zu Kapazitäts- und Personenobergrenzen, die Sonderregelungen für Gottesdienste und Versammlungen, das Tanz- und Musikverbot in der Gastronomie, das bisherige Verbot von Volksfesten und Jahresmärkten, das Verbot des Feierns auf öffentlichen Plätzen sowie bestehende Alkoholverkaufs- und ‑konsumverbote sowie die Verpflichtung zu festen Gruppen in Kitas.