Kei­ne Kontaktpersonenermittlung 

Regeln zur Iso­la­ti­on in Schulen

3 Min. zu lesen
Schulen
Das Baye­ri­sche Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um hat am Don­ners­tag die Regeln bei posi­ti­ven Fäl­len in einer Schul­klas­se erläu­tert. Da die Schu­len ein hohes Infek­ti­ons­schutz­ni­veau haben, ist kei­ne Kon­takt­per­so­nen­er­mitt­lung erfor­der­lich, für alle nega­tiv getes­te­ten Mit­schü­le­rin­nen und Mit­schü­ler gilt im Anschluss eine inten­si­vier­te Testung.

„Klar ist: Sicher­heit an der Schu­le hat obers­te Prio­ri­tät! Grund­sätz­lich herrscht in den Schu­len durch die regel­mä­ßi­gen seri­el­len Tes­tun­gen, die Mas­ken­pflicht und die Vor­ga­ben des Rah­men­hy­gie­ne­plans ein beson­ders hohes Schutz­ni­veau für die Schü­le­rin­nen und Schü­ler sowie die Lehr­kräf­te“, beton­te eine Spre­che­rin des Gesund­heits­mi­nis­te­ri­ums in München.

Kin­der, die bei einem Test in der Schu­le ein posi­ti­ves Ergeb­nis erhal­ten, dür­fen den Unter­richt nicht wei­ter besu­chen, son­dern müs­sen umge­hend von den Eltern abge­holt wer­den bezie­hungs­wei­se sich nach Abspra­che mit die­sen selbst­stän­dig auf den Heim­weg bege­ben und zuhau­se iso­lie­ren. Die Schu­le infor­miert das Gesund­heits­amt über die posi­ti­ve Tes­tung, aber der Schü­ler oder die Schü­le­rin muss kei­ne Nach­richt des Gesund­heits­amts abwar­ten, bis er oder sie das Klas­sen­zim­mer ver­las­sen darf und sich in Iso­la­ti­on begibt.

Da die Schu­len ein hohes Infek­ti­ons­schutz­ni­veau haben, ist kei­ne Kon­takt­per­so­nen­er­mitt­lung durch das Gesund­heits­amt erfor­der­lich. Alle nega­tiv getes­te­ten Schü­le­rin­nen und Schü­ler der Klas­se bezie­hungs­wei­se aus dem Kurs des infi­zier­ten Kin­des oder Jugend­li­chen besu­chen unter einem inten­si­vier­ten Test­re­gime wei­ter­hin den Unter­richt. Die täg­li­che Tes­tung beginnt am Tag nach dem Ent­de­cken des ers­ten Falls in der Klas­se und dau­ert ins­ge­samt fünf Schul­ta­ge. Soll­te ein wei­te­rer Infek­ti­ons­fall in der Klas­se auf­tre­ten, beginnt die 5‑Ta­ge-Frist des inten­si­vier­ten Test­re­gimes neu.

Kann auf­grund einer Häu­fung von Infek­ti­ons­fäl­len der Prä­senz­un­ter­richt in einer Klas­se schul­or­ga­ni­sa­to­risch nicht mehr sinn­voll auf­recht­erhal­ten wer­den, kann die Schul­lei­tung im Ein­zel­fall für die betref­fen­de Klas­se Distanz­un­ter­richt anord­nen. Als Richt­wert gilt die Abwe­sen­heit von etwa der Hälf­te der Schü­le­rin­nen und Schü­ler. Die­se Anord­nung, die die Unter­richts­or­ga­ni­sa­ti­on betrifft und kei­ne Qua­ran­tä­ne­a­n­ord­nung dar­stellt, gilt für alle Schü­le­rin­nen und Schü­ler der Klas­se oder des Kur­ses unab­hän­gig von ihrem Impf- oder Genesenenstatus.

Eigen­ver­ant­wor­tung der Schü­ler und Erziehungsberechtigten

Das Gesund­heits­amt wird in die­sem Fall umge­hend von der Schu­le infor­miert und kann ergän­zend alle Schü­le­rin­nen und Schü­ler der betrof­fe­nen Klas­se als enge Kon­takt­per­so­nen ein­stu­fen. Für die­se gilt gemäß der AV Iso­la­ti­on eine Qua­ran­tä­ne­pflicht, soweit sie nicht unter eine der in der AV Iso­la­ti­on fest­ge­leg­ten Aus­nah­men fal­len. Das Gesund­heits­amt über­mit­telt die Ent­schei­dung an die Schu­len, wel­che wie­der­um die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten über die­se Ent­schei­dung des Gesund­heits­amts infor­miert. Qua­ran­tä­ne-Ein­zel­an­ord­nun­gen des Gesund­heits­amts sind nicht notwendig.

Schü­le­rin­nen und Schü­ler, für die eine Qua­ran­tä­ne­pflicht besteht, kön­nen sich nach fünf Tagen frei­tes­ten. Eine etwa­ige Frei­tes­tung (per Anti­gen-Schnell­test oder PCR-Test) liegt in der Eigen­ver­ant­wor­tung der Schü­le­rin­nen und Schü­ler bezie­hungs­wei­se ihrer Erzie­hungs­be­rech­tig­ten. Das vor­zei­ti­ge Ende der Qua­ran­tä­ne wird wirk­sam, wenn das nega­ti­ve Test­ergeb­nis an das Gesund­heits­amt über­mit­telt wird und wenn wäh­rend der Qua­ran­tä­ne kei­ne für COVID-19 typi­schen Krank­heits­zei­chen auf­ge­tre­ten sind.

Wich­tig ist: Auch Schü­le­rin­nen und Schü­ler, die gemäß der All­ge­mein­ver­fü­gung Iso­la­ti­on von der Qua­ran­tä­ne­pflicht aus­ge­nom­men sind, soll­ten drin­gend ihre Kon­tak­te auch im außer­schu­li­schen Bereich redu­zie­ren. Ob für den betrof­fe­nen Schü­ler oder die betrof­fe­ne Schü­le­rin nach der All­ge­mein­ver­fü­gung Iso­la­ti­on eine Aus­nah­me besteht, wird durch die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten geprüft.

Aus­nah­men von der Quarantänepflicht

Dau­er­haft von der Qua­ran­tä­ne­pflicht aus­ge­nom­men sind enge Kontaktpersonen,

- die voll­stän­dig gegen COVID-19 geimpft sind und eine Auf­fri­schungs­imp­fung erhal­ten haben (gilt ab dem Tag der Auffrischungsimpfung),

- die von einer durch Nukle­in­säu­re­test bestä­tig­ten COVID-19-Erkran­kung gene­sen sind und danach min­des­tens eine Impf­stoff­ga­be erhal­ten haben (gilt ab dem Tag der Impfung),

- die einen spe­zi­fi­schen posi­ti­ven Anti­kör­per­test nach den Vor­ga­ben des Paul-Ehr­lich-Insti­tuts nach­wei­sen kön­nen und danach min­des­tens eine Impf­stoff­ga­be erhal­ten haben (gilt ab dem Tag der Impfung),

- die min­des­tens eine Impf­stoff­ga­be erhal­ten haben und danach von einer durch Nukle­in­säu­re­test bestä­tig­ten COVID-19-Erkran­kung gene­sen sind (gilt ab dem 29. Tag nach Abnah­me des posi­ti­ven Tests).

Zeit­lich begrenzt für 90 Tage von der Qua­ran­tä­ne­pflicht aus­ge­nom­men sind enge Kontaktpersonen,

- die voll­stän­dig durch zwei Impf­stoff­ga­ben geimpft wur­den, wenn die zwei­te Imp­fung min­des­tens 15 Tage und höchs­tens 90 Tage zurückliegt

- die von einer durch Nukle­in­säu­re­test bestä­tig­ten SARS-CoV-2-Infek­ti­on gene­sen sind, wenn die zugrun­de­lie­gen­de Tes­tung min­des­tens 28 Tage und höchs­tens 90 Tage zurückliegt.

Die bis­he­ri­gen Erfah­run­gen zeig­ten, so das Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um, dass der Ver­zicht auf eine Kon­takt­per­so­nen­er­mitt­lung und ‑qua­ran­tä­ni­sie­rung nicht zu einem explo­si­ons­ar­ti­gen Anstieg von Infek­ti­ons­fäl­len in Schu­len führt. Den­noch äußern ins­be­son­de­re Eltern mit Grund­er­kran­kun­gen bezie­hungs­wei­se Eltern von Kin­dern mit Grund­er­kran­kun­gen Sor­ge vor einer Anste­ckung. Um die­sen Sor­gen Rech­nung zu tra­gen, besteht eine schul­recht­li­che Beur­lau­bungs­mög­lich­keit für die­se Schü­le­rin­nen und Schüler.

Weiterer Artikel

Rota­ri­er unter­stüt­zen Wohnungslosenprojekt

„Über­gangs­woh­nen Plus“ kann weitergehen

Nächster Artikel

Nach 22 Jah­ren als Direk­to­rin der Muse­en der Stadt Bamberg

Dr. Regi­na Hane­mann nimmt Abschied