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Kit­tel, Uni­form oder Helm

Arbeits­klei­dung rich­tig abset­zen – das soll­ten Ange­stell­te beachten

Die Auf­wen­dun­gen für die Beschaf­fung typi­scher Arbeits­klei­dung durch Ange­stell­te kön­nen als Wer­bungs­kos­ten von der Steu­er abge­setzt wer­den. Aber was ist eigent­lich typi­sche, „wegen der Eigen­art des Berufs nöti­ge“ Arbeits­klei­dung? Die Gren­zen sind hier oft nicht leicht zu ziehen.

Über­las­sung von typi­scher Berufs­klei­dung durch Arbeitgeber

Typi­sche Berufs­klei­dung wird getra­gen, um die pri­va­te Klei­dung zu scho­nen – zum Bei­spiel Labor­kit­tel – oder die eige­ne Gesund­heit zu schüt­zen – zum Bei­spiel Warn­wes­ten, Hel­me, Hand­schu­he oder Sicher­heits­schu­he. Auch Klei­dung, die nach ihrer uni­form­ar­ti­gen Beschaf­fen­heit oder dau­er­haft ange­brach­ten Kenn­zeich­nung durch ein Fir­men­em­blem objek­tiv eine beruf­li­che Funk­ti­on erfüllt, ist als typi­sche Berufs­klei­dung einzustufen.

Wer typi­sche Berufs­klei­dung, zum Bei­spiel Poli­zei­uni­form, unent­gelt­lich oder ver­güns­tigt erhält, muss hier­auf kei­ne Steu­ern zah­len. Auch die Gestel­lung der typi­schen Berufs­klei­dung, die im Eigen­tum der Arbeit­ge­ber bleibt wie zum Bei­spiel Schutz­bril­len, Hel­me et cete­ra, ist steuerfrei.

Die pri­va­te Nut­zung typi­scher Berufs­klei­dung muss so gut wie aus­ge­schlos­sen sein. Schwie­rig wird es dann, wenn die Berufs­klei­dung auch zu pri­va­ten Anläs­sen getra­gen wer­den kann wie etwa der schwar­ze Anzug einer Ser­vice­kraft. Die­se Fäl­le haben immer wie­der Anlass zur Recht­spre­chung gegeben.


Über­las­sung von Zivil­klei­dung oder bür­ger­li­cher Kleidung

Die unent­gelt­li­che oder ver­güns­tig­te Über­las­sung von Zivil­klei­dung bezie­hungs­wei­se bür­ger­li­cher Klei­dung führt grund­sätz­lich zu steu­er­pflich­ti­gem Arbeits­lohn. Dies gilt auch, wenn die Klei­dung zum Bei­spiel mit dem Fir­men­lo­go ver­se­hen ist. Allein die Tat­sa­che, dass eine bestimm­te Klei­dung auf­grund einer dienst­li­chen Wei­sung getra­gen wer­den muss, macht sie noch nicht zur typi­schen Berufs­klei­dung. Die Schu­he einer Schuh­ver­käu­fe­rin oder die Anzü­ge eines Rechts­an­walts wur­den von der Recht­spre­chung nicht als typi­sche Berufs­klei­dung aner­kannt. Auch die Kos­ten eines Trach­ten­an­zugs des Geschäfts­füh­rers eines im baye­ri­schen Stil gehal­te­nen Lokals in Nürn­berg wur­de nicht zum Wer­bungs­kos­ten­ab­zug zuge­las­sen, obwohl der Geschäfts­füh­rer ver­pflich­tet war, den Anzug zu tra­gen. Nach Auf­fas­sung des Gerichts war ange­sichts des Arbeits­or­tes nicht aus­zu­schlie­ßen, dass die Trach­ten­klei­dung auch pri­vat genutzt wird.

In einem wei­te­ren Urteil hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) jedoch ein eigen­be­trieb­li­ches Inter­es­se des Arbeit­ge­bers an der Über­las­sung bür­ger­li­cher Klei­dung aner­kannt. Der Ent­schei­dung liegt ein Fall zugrun­de, bei dem ein Arbeit­ge­ber aus dem Lebens­mit­tel­ein­zel­han­del sei­nem Ver­kaufs­per­so­nal ein­heit­li­che bür­ger­li­che Klei­dung (Strick­ja­cken, Hemden/​Blusen, Krawatten/​Halstücher) zur Ver­fü­gung stell­te. Auch die Kos­ten für schwar­ze Anzü­ge von einem Geist­li­chen und einem Lei­chen­be­stat­ter hat der BFH zum Abzug zugelassen.


Was kön­nen Arbeit­neh­mer außer­dem als Wer­bungs­kos­ten absetzen?

Wenn typi­sche Berufs­klei­dung vor­liegt, han­delt es sich um Arbeits­mit­tel, für die Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Dazu gehö­ren zum Bei­spiel Rei­ni­gungs­kos­ten, auch für die Rei­ni­gung in der eige­nen Wasch­ma­schi­ne. Stel­len Arbeit­ge­ber Wäsche­geld für die Rei­ni­gung der über­las­se­nen berufs­ty­pi­schen Klei­dung zur Ver­fü­gung, ist dies steu­er­frei. Anders ver­hält es sich bei Wäsche­geld für Arbeits­klei­dung, die selbst beschafft wur­de. Denn die­ses ist steu­er- und beitragspflichtig.


Fazit

Die Abgren­zung von nor­ma­ler Klei­dung und typi­scher Berufs­klei­dung ist nicht immer ein­fach. Fach­leu­te müs­sen daher die ein­schlä­gi­ge Recht­spre­chung ken­nen und auf den kon­kre­ten Sach­ver­halt anwen­den kön­nen. Um dabei kei­ne Feh­ler zu bege­hen, soll­te ein Steu­er­be­ra­ter hin­zu­ge­zo­gen wer­den. Ori­en­tie­rungs­hil­fe bei der Suche gibt der Steu­er­be­ra­ter-Such­dienst auf der Web­sei­te der Steu­er­be­ra­ter­kam­mer Nürn­berg unter https://www.stbk-nuernberg.de


Wer ist die Steu­er­be­ra­ter­kam­mer Nürnberg?

Die Steu­er­be­ra­ter­kam­mer Nürn­berg ist die beruf­li­che Selbst­ver­wal­tung aller in ihrem Kam­mer­ge­biet Raum Nord­bay­ern nie­der­ge­las­se­nen Steu­er­be­ra­ter, Steu­er­be­ra­te­rin­nen und Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaf­ten (5.523, Stand 01.01.2021). Das Gebiet umfasst die vier Regie­rungs­be­zir­ke in Nord­bay­ern mit den dor­ti­gen Städ­ten Ans­bach, Bay­reuth, Regens­burg und Würzburg.