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Abziehbarkeit

Gewusst wie

Spen­den rich­tig von der Steu­er absetzen

Die Deut­schen spen­den jähr­lich eini­ge Mil­li­ar­den Euro. Wie man dabei gleich­zei­tig Steu­ern spart, erläu­tert die Steu­er­be­ra­ter­kam­mer Nürnberg.

„Steu­er­pflich­ti­ge, die spen­den möch­ten, soll­ten eini­ge Din­ge beach­ten, damit sie die Zuwen­dun­gen auch von der Steu­er abset­zen kön­nen. Wich­tig ist zum Bei­spiel, dass die­se an eine steu­er­be­güns­ti­ge Orga­ni­sa­ti­on gehen.“ Spen­den kön­nen grund­sätz­lich als Son­der­aus­ga­ben in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung gel­tend gemacht werden.

Was ist eine Spende?

Eine Spen­de ist eine frei­wil­li­ge Aus­ga­be für einen reli­giö­sen, wis­sen­schaft­li­chen, gemein­nüt­zi­gen, kul­tu­rel­len, wirt­schaft­li­chen oder poli­ti­schen Zweck, für die man kei­ne Gegen­leis­tung erwar­tet. Spen­den kön­nen aus Geld oder Sach­leis­tun­gen bestehen oder in einem Ver­zicht auf Arbeits­ent­gelt für geleis­te­te Arbeit. Am häu­figs­ten wird Geld gespen­det. Unter Sach­spen­den sind Klei­der, Möbel, Spiel­zeug oder ande­re Gebrauchs­ge­gen­stän­de zu ver­ste­hen. Bei einer Zeit­spen­de wird dem Ver­ein die eige­ne Arbeits­zeit geschenkt. Direk­te Spen­den an Bedürf­ti­ge oder in den Klin­gel­beu­tel beim sonn­täg­li­chen Kir­chen­be­such erkennt das Finanz­amt nicht als Spen­de an. Damit Steu­er­pflich­ti­ge Zuwen­dun­gen von der Steu­er abset­zen kön­nen, müs­sen sie die­se an eine steu­er­be­güns­tig­te Orga­ni­sa­ti­on leisten.


Was sind steu­er­be­güns­tig­te Organisationen?

Zu den steu­er­be­güns­tig­ten Orga­ni­sa­tio­nen gehö­ren zum Bei­spiel Kir­chen, Uni­ver­si­tä­ten, staat­li­che Muse­en, gemein­nüt­zi­ge Ver­ei­ne und Stif­tun­gen, aber auch poli­ti­sche Par­tei­en. Die­se haben eine beson­de­re Stel­lung im Steu­er­recht. Die Orga­ni­sa­ti­on kann ihren Sitz auch in der Euro­päi­schen Uni­on haben. In die­sem Fall müs­sen aller­dings bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein, damit die Spen­de abzieh­bar ist.


In wel­cher Höhe kann man Spen­den absetzen?

Bei einer Geld­spen­de steht der Betrag der Spen­de fest. Sach­spen­den sind grund­sätz­lich mit dem Markt- bezie­hungs­wei­se Ver­kehrs­wert abzieh­bar. Die­ser Wert ist ein­fach zu ermit­teln, wenn der gespen­de­te Gegen­stand noch neu ist. Dann ist der Wert iden­tisch mit dem Ein­kaufs­preis, den Spen­der durch den Kauf­be­leg nach­wei­sen kön­nen. Bei gebrauch­ten Gegen­stän­den wird der Wert durch den Preis bestimmt, der bei einem Ver­kauf zu erzie­len wäre. Dabei spie­len natür­lich die Art des Gegen­stan­des und sein Zustand eine bedeu­ten­de Rol­le. Vor allem aber rich­tet sich der Preis nach der Nach­fra­ge, ob näm­lich über­haupt jemand einen sol­chen Gegen­stand kau­fen und dafür einen Preis zah­len wür­de. Bei einer Zeit­spen­de haben Spen­der im Vor­feld der Tätig­keit schrift­lich mit dem Ver­ein eine ange­mes­se­ne Ver­gü­tung ver­ein­bart – und ver­zich­ten spä­ter auf das Geld. In die­sem Fall ist die aus­blei­ben­de Ver­gü­tung für die geleis­te­te Arbeit der Spendenbetrag.

Spen­den an poli­ti­sche Par­tei­en sind beson­ders begüns­tigt. Sie min­dern zum Teil direkt die Steu­er­schuld. Die Ermä­ßi­gung beträgt 50 Pro­zent der Spen­de bis zu einer Spen­den­hö­he von maxi­mal 1.650 Euro bei Sin­gles und höchs­tens 3.300 Euro bei zusam­men­ver­an­lag­ten Ehe­paa­ren. Das heißt: Es kön­nen höchs­tens 825 Euro bei Sin­gles und 1.650 Euro bei Ver­hei­ra­te­ten direkt von der Steu­er­schuld abge­zo­gen wer­den. Par­tei­spen­den kön­nen dar­über hin­aus bis zu einem Höchst­be­trag von maxi­mal 1.650 Euro (zusam­men­ver­an­lag­te Ehe­paa­re: 3.300 Euro) als Son­der­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den. Spen­den an poli­ti­sche Par­tei­en sind dem­nach für Sin­gles bis zu einer Höhe von ins­ge­samt 3.300 Euro, bei Ver­hei­ra­te­ten bis zu einem Höchst­be­trag von 6.600 Euro steu­er­be­güns­tigt. Wer zum Bei­spiel ledig ist und einen Betrag von 3.200 Euro für eine poli­ti­sche Par­tei spen­det, min­dert die eige­ne Steu­er­schuld um 825 Euro und kann zusätz­lich noch 1.550 Euro als Son­der­aus­ga­ben in der Ein­kom­men­steu­er ange­ben (3.200 Euro – 1.650 Euro = 1.550 Euro).

Sons­ti­ge Spen­den sind bis zu 20 Pro­zent des Gesamt­be­trags der Ein­künf­te als Son­der­aus­ga­ben absetz­bar. Neh­men wir an, ein ledi­ger Arbeit­neh­mer (Ein­künf­te = 30.000 Euro) spen­det 150 Euro an eine gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on. Über­schlä­gig könn­te er allein durch den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug der Spen­de im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung für das Jahr 2021 rund 50 Euro Steu­ern sparen.


Kei­ne Ein­rei­chung der Spen­den­be­schei­ni­gun­gen mehr notwendig

Erst­mals ab der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung für das Jahr 2017 müs­sen Steu­er­pflich­ti­ge kei­ne Bele­ge und Auf­stel­lun­gen mehr der Steu­er­erklä­rung bei­fü­gen. Das gilt auch für Spen­den­be­schei­ni­gun­gen. Dies bedeu­tet aber nicht, dass Steu­er­pflich­ti­ge kei­ne Nach­wei­se mehr brau­chen, denn das Finanz­amt kann jeder­zeit den Nach­weis anfor­dern, soweit der Zuwen­dungs­emp­fän­ger die­se Bestä­ti­gung nicht elek­tro­nisch an die Finanz­ver­wal­tung über­mit­telt hat.

Steu­er­pflich­ti­ge soll­ten des­halb immer dar­auf ach­ten, dass ihnen die Orga­ni­sa­ti­on oder der Ver­ein, für den sie spen­den, eine Spen­den­quit­tung aus­stellt. Erfreu­li­cher­wei­se gibt es für das Steu­er­jahr 2021 in fol­gen­den Fäl­len eine ver­ein­fach­te Nachweisführung:

  • Spen­den zur Hil­fe in Kata­stro­phen­fäl­len (zum Bei­spiel zur Hil­fe für von der Coro­na-Kri­se Betroffene),

  • Spen­den bis 300 Euro (bis­her: 200 Euro) an gemein­nüt­zi­ge Organisationen,

  • Spen­den bis 300 Euro (bis­her: 200 Euro) an eine staat­li­che Behörde,

  • Spen­den bis 300 Euro (bis­her: 200 Euro) an eine poli­ti­sche Partei.

Als Spen­den­nach­weis genügt dem Finanz­amt dabei grund­sätz­lich der Bar­ein­zah­lungs­be­leg oder die Buchungs­be­stä­ti­gung der Bank (Kon­to­aus­zug, Last­schrift­ein­zugs­be­leg oder der PC-Aus­druck bei Online­ban­king). Auch Spen­den­nach­wei­se über Online-Zah­lungs­ser­vices (zum Bei­spiel Pay­Pal) sind mög­lich. Zuwen­dungs­be­stä­ti­gun­gen und Nach­wei­se, die nicht vom Finanz­amt ange­for­dert wor­den sind und nicht elek­tro­nisch über­mit­telt wur­den, sind grund­sätz­lich von Steu­er­pflich­ti­gen bis zum Ende des Jah­res nach Bekannt­ga­be des Steu­er­be­scheids aufzubewahren.

Bei Fra­gen zur Abzieh­bar­keit einer Spen­de soll­ten Steu­er­pflich­ti­ge idea­ler­wei­se Steu­er­pro­fis her­an­zie­hen. Ori­en­tie­rungs­hil­fe bei der Suche nach qua­li­fi­zier­ten Bera­tern gibt der Steu­er­be­ra­ter-Such­dienst auf der Web­site der Steu­er­be­ra­ter­kam­mer Nürn­berg unter https://www.stbk-nuernberg.de/