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Arbeitszeitgesetz

vbw-Pres­se­mit­tei­lung zur Reform des Arbeitszeitgesetzes

vbw for­dert mehr Fle­xi­bi­li­tät im Arbeits­zeit­recht und prag­ma­ti­sche Zeiterfassung

Ange­sichts der im Koali­ti­ons­ver­trag ver­ein­bar­ten Über­ar­bei­tung des Arbeits­zeit­rechts unter­streicht die vbw – Ver­ei­ni­gung der Baye­ri­schen Wirt­schaft e. V. die Dring­lich­keit der Moder­ni­sie­rung gel­ten­der Regelungen.

„Das deut­sche Arbeits­zeit­recht stammt aus der Indus­trie­ge­sell­schaft des 20. Jahr­hun­derts und passt in wei­ten Tei­len nicht mehr zu unse­rer Berufs­welt“, kri­ti­siert vbw-Haupt­ge­schäfts­füh­rer Bert­ram Bros­sardt. Die­se habe sich sehr stark gewan­delt. In der täg­li­chen Anwen­dung behin­de­re das Gesetz inzwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer – und schwä­che die inter­na­tio­na­le Wett­be­werbs­fä­hig­keit unse­rer Wirtschaft.

In einem Posi­ti­ons­pa­pier begrün­det die vbw die Not­wen­dig­keit einer Abkehr von der täg­li­chen Höchst­ar­beits­zeit. „Wir müs­sen raus aus dem Kor­sett der Tages­ar­beits­zeit, hin zu einer fle­xi­bler gestalt­ba­ren Arbeits­zeit von durch­schnitt­lich bis zu 48 Wochen­stun­den. Die euro­päi­sche Arbeits­zeit­richt­li­nie lässt die­sen Spiel­raum aus­drück­lich zu – ohne Abstri­che beim Arbeit­neh­mer­schutz. Es wäre sinn­voll, wenn dies künf­tig in allen Berei­chen und allen Bran­chen gilt“, betont Bros­sardt. Ein wei­te­rer wich­ti­ger Ansatz­punkt zur Anpas­sung des deut­schen Arbeits­zeit­rechts sind die täg­li­chen Ruhe­zei­ten von elf Stun­den. Bros­sardt erläu­tert: „Ein­fa­che Rück­mel­dun­gen per E‑Mail oder kur­ze dienst­li­che Tele­fo­na­te gel­ten zwar nach recht­li­cher Ein­schät­zung nicht als Unter­bre­chun­gen der Ruhe­zei­ten. Dies ist aber der­zeit Aus­le­gungs­sa­che. Hier ist eine kla­re Rege­lung im neu­en Arbeits­zeit­ge­setz erfor­der­lich, um Unsi­cher­hei­ten zu beheben.“

Die vbw setzt sich zudem für eine mög­lichst unkom­pli­zier­te und unbü­ro­kra­ti­sche Arbeits­zeit­er­fas­sung ein. „Auch wenn Zeit­er­fas­sung dem euro­päi­schen Rechts­rah­men folgt, sind Aus­nah­men mög­lich und not­wen­dig, vor allem bei Ver­trau­ens­ar­beits­zeit. Die Form der Zeit­er­fas­sung muss außer­dem frei wähl­bar blei­ben. Das euro­päi­sche Recht und die Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs geben weder vor, dass die Arbeits­zeit am sel­ben Tag noch in elek­tro­ni­scher Form erfol­gen muss“, so Bros­sardt. Sehr deut­lich spricht er sich für Aus­nah­me­re­ge­lun­gen an Sonn- und Fei­er­ta­gen mit Augen­maß aus: „Wenn bei­spiels­wei­se geschäfts­kri­ti­sche Pro­jek­te die Zusam­men­ar­beit von inter­na­tio­na­len Exper­ten­teams an Fei­er­ta­gen ein­zel­ner Län­der erfor­dern, muss dies arbeits­recht­lich mög­lich sein. Die Aus­nah­me­tat­be­stän­de vom Beschäf­ti­gungs­ver­bot müs­sen im neu­en Arbeits­zeit­ge­setz aus­ge­wei­tet werden.“

Die vbw appel­liert an die Bun­des­re­gie­rung, die anste­hen­de Reform für eine umfas­sen­de Fle­xi­bi­li­sie­rung des Arbeits­zeit­rechts zu nut­zen und damit die Wett­be­werbs­fä­hig­keit des Stand­orts Deutsch­land nach­hal­tig zu stärken.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen sind im aktu­el­len Posi­ti­ons­pa­pier der vbw zu finden.

vbw zum Sozi­al­part­ner­dia­log zur Arbeitszeit

Kei­ne Lücke im Arbeitsschutz

Die vbw – Ver­ei­ni­gung der Baye­ri­schen Wirt­schaft e. V. begrüßt den nun fort­ge­setz­ten Sozi­al­part­ner­dia­log zur Arbeitszeit.

„Es ist rich­tig und wich­tig, dass das deut­sche Arbeits­zeit­ge­setz mit dem euro­päi­schen Rechts­rah­men in Ein­klang gebracht wer­den soll. Dabei gilt es aus­drück­lich her­vor­zu­he­ben, dass der EU-Rechts­rah­men kei­ne Schutz­lü­cken für Arbeit­neh­mer lässt“, erklärt vbw Haupt­ge­schäfts­füh­rer Bert­ram Bros­sardt. „Er hat das erklär­te Ziel Sicher­heit, Arbeits­hy­gie­ne und Gesund­heits­schutz der Arbeit­neh­mer zu gewäh­ren. Die­sem Ziel wird die Richt­li­nie voll­um­fäng­lich gerecht.“ Zusätz­lich wer­de das bestehen­de deut­sche Arbeits­schutz­ge­setz wei­ter­hin die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung unter Ein­be­zie­hung der Arbeits­zeit­ge­stal­tung sicher­stel­len. Aus arbeits­schutz­recht­li­cher Sicht ände­re sich durch die Umstel­lung auf eine durch­schnitt­li­che wöchent­li­che Höchst­ar­beits­zeit nichts.

Für die vbw ist eine gesetz­li­che Öff­nung der Arbeits­zeit, anstatt rein tarif­li­cher Mög­lich­kei­ten, not­wen­dig. Dazu Bros­sardt: „Dis­ku­tiert wird, ob nicht Öff­nungs­klau­seln für die Tarif- und Betriebs­par­tei­en aus­rei­chen. Das tun sie nicht. Sie tra­gen den Bedürf­nis­sen der Unter­neh­men nicht im glei­chen Umfang Rech­nung wie eine gesetz­li­che Rege­lung. In vie­len Bran­chen sind tarif­ver­trag­li­che Lösun­gen nicht zu errei­chen. Außer­dem ver­fü­gen nur sehr weni­ge der Klein­be­trie­be mit hohem Fle­xi­bi­li­sie­rungs­be­darf über Betriebs­rä­te, mit denen die not­wen­di­gen abwei­chen­den Rege­lun­gen ver­ein­bart wer­den könnten.“

Die Vor­tei­le einer Umstel­lung der deut­schen Arbeits­zeit­re­ge­lung auf den EU-Rah­men, der eine maxi­ma­le wöchent­li­che Höchst­ar­beits­zeit von 48 Stun­den vor­sieht, hat aus Sicht der vbw kla­re Vor­tei­le. „Ein Arbeit­neh­mer in Deutsch­land arbei­tet im Schnitt 1.343 Stun­den, das sind zum Bei­spiel 391 Stun­den weni­ger als in Ita­li­en und 460 Stun­den weni­ger als in Polen. Zwar lagen wir bei Voll­zeit­be­schäf­tig­ten mit 40,2 Wochen­stun­den nur knapp unter dem EU-Durch­schnitt von 40,3. Wir haben aber die dritt­höchs­te Teil­zeit­quo­te in Euro­pa – und mit rund 18,4 Stun­den eine sehr kur­ze Arbeits­zeit derer, die in Teil­zeit arbei­ten. Hin­zu kom­men der rela­tiv hohe Kran­ken­stand und die ver­gleichs­wei­se hohe Anzahl an Fei­er­ta­gen“, so Brossardt.

Die vbw betont, dass mit der Umstel­lung auf eine wöchent­li­chen Höchst­ar­beits­zeit mehr Fle­xi­bi­li­tät ent­steht. „Wo die betrieb­li­chen Not­wen­dig­kei­ten dafür Raum las­sen, kann eine fle­xi­ble Ver­tei­lung der Arbeits­zeit im Ein­ver­neh­men von Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber die Ver­ein­bar­keit von Fami­lie und Beruf stär­ken und somit einen wich­ti­gen Hebel für die Stei­ge­rung des Erwerb­um­fangs dar­stel­len – das gilt ins­be­son­de­re für die Beschäf­ti­gungs­mög­lich­kei­ten von Frau­en. Von daher begrü­ßen wir, wenn das deut­sche Arbeits­zeit­ge­setz sich künf­tig am euro­päi­schen Rah­men ori­en­tiert“, sagt Bros­sardt abschließend.