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Ausgangssperre

Locke­run­gen ab Samstag

Inzi­denz­wert im Land­kreis Bam­berg fünf Tage unter 100

Am heu­ti­gen Don­ners­tag hat der 7‑Ta­ge-Inzi­denz-Wert für den Land­kreis Bam­berg den fünf­ten Tag in Fol­ge die 100 unter­schrit­ten. Des­halb tre­ten ab Sams­tag um 0 Uhr Locke­run­gen in Kraft.

Ab kom­men­dem Sams­tag, 22. Mai, gel­ten fol­gen­de Rege­lun­gen der 12. Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men-Ver­ord­nung (12. BayIfSMV):


Ein­zel­han­del und Dienstleistungen

Neben den bereits geöff­ne­ten Geschäf­ten des täg­li­chen Bedarfs kön­nen ab kom­men­dem Sams­tag Geschäf­te des Ein­zel­han­dels mit Ter­min­shop­ping („Click & Meet“) und einem Kun­den pro Qua­drat­me­tern Ver­kaufs­flä­che öff­nen. Die Vor­la­ge eines nega­ti­ven Test­ergeb­nis­ses ist nicht mehr erfor­der­lich. Auch für Fri­seu­re und Fuß­pfle­ge ent­fällt die Pflicht zur Vor­la­ge eines nega­ti­ven Tests. Ande­re kör­per­na­he Dienst­leis­tun­gen sind mit vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung und FFP2-Mas­ke für die Kun­din­nen und Kun­den wie­der zulässig.


Außen­gas­tro­no­mie

Die Öff­nung der Außen­gas­tro­no­mie für Besu­cher mit vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung mit Doku­men­ta­ti­on für die Kon­takt­nach­ver­fol­gung wird gestat­tet. Sit­zen an einem Tisch Per­so­nen aus meh­re­ren Haus­stän­den, ist die Vor­la­ge eines aktu­el­len nega­ti­ven Test­ergeb­nis­ses erforderlich.


Schu­len und KiTas

Sofern der Inzi­denz­wert auch nach den Pfingst­fe­ri­en 100 nicht über­schrei­tet, kann an Schu­len Prä­senz­un­ter­richt statt­fin­den, wenn ein Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern ein­ge­hal­ten wer­den kann. Andern­falls fin­det Wech­sel­un­ter­richt statt. Sofern es die räum­li­chen und per­so­nel­len Gege­ben­hei­ten zulas­sen, wird bei Wech­sel­un­ter­richt an Grund- und För­der­schu­len eine Not­be­treu­ung ange­bo­ten. Die Eltern wer­den jeweils von den Schu­len über die kon­kre­te Umset­zung infor­miert. Die Teil­nah­me am Prä­senz­un­ter­richt und an Prä­senz­pha­sen des Wech­sel­un­ter­richts sowie an der Not­be­treu­ung und Mit­tags­be­treu­ung ist Schü­le­rin­nen und Schü­lern nur erlaubt, wenn sie sich zwei Mal wöchent­lich einem Coro­na-Test in Bezug unterziehen.

Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen, Kin­der­ta­ges­pfle­ge­stel­len, Feri­en­ta­ges­be­treu­ung und orga­ni­sier­te Spiel­grup­pen für Kin­der kön­nen von allen Kin­dern besucht wer­den. Sie müs­sen aber in fes­ten Grup­pen betreut wer­den (ein­ge­schränk­ter Regelbetrieb).


Außer­schu­li­sche Bil­dung und Musikschule

Ange­bo­te der beruf­li­chen Aus‑, Fort‑, und Wei­ter­bil­dung sind in Prä­senz­form zuläs­sig, wenn ein Abstand von 1,5 Meter gewahrt ist. Es besteht Mas­ken­pflicht, soweit der Min­dest­ab­stand nicht zuver­läs­sig ein­ge­hal­ten wer­den kann, ins­be­son­de­re in Ver­kehrs- und Begeg­nungs­be­rei­chen, sowie bei Prä­senz­ver­an­stal­tun­gen am Platz.

An der Kreis­mu­sik­schu­le Bam­berg darf der Ein­zel­un­ter­richt in den Instru­men­tal­fä­chern und im Fach Gesang wie­der als Prä­senz­un­ter­richt durch­ge­führt wer­den, aller­dings beträgt der Min­dest­ab­stand hier 2 Meter.


Sport

Kon­takt­sport unter frei­em Him­mel in Grup­pen mit bis zu 25 Per­so­nen und kon­takt­frei­er Sport im Innen­be­reich sind unter der Vor­aus­set­zung, dass alle Teil­neh­me­rin­nen und Teil­neh­mer über einen Test­nach­weis ver­fü­gen, erlaubt.
Frei­bä­der dür­fen öff­nen, Besu­cher müs­sen einen Ter­min buchen und Min­dest­ab­stän­de ein­hal­ten. Zudem muss ein nega­ti­ves Test­ergeb­nis vor­lie­gen.
Fit­ness­stu­di­os dür­fen mit vor­he­ri­ger Ter­min­ver­ein­ba­rung und unter Vor­la­ge eines nega­ti­ven Test­ergeb­nis­ses besucht werden.


Kon­takt­be­schrän­kun­gen

Erlaubt sind Tref­fen eines Haus­halts mit den Ange­hö­ri­gen eines wei­te­ren Haus­stan­des, solan­ge dabei eine Gesamt­zahl von ins­ge­samt fünf Per­so­nen nicht über­schrit­ten wird. Die zu die­sen Haus­stän­den gehö­ren­den Kin­der unter 14 Jah­ren wer­den hier­bei wei­ter­hin nicht mit­ge­zählt, eben­so Geimpf­te und Gene­se­ne. Ehe­gat­ten, Lebens­part­ner und Part­ner einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft gel­ten jeweils als ein Haus­stand, auch wenn sie kei­nen gemein­sa­men Wohn­sitz haben.


Kul­tur- und Freizeiteinrichtungen

Muse­en, Aus­stel­lun­gen, Gedenk­stät­ten, Objek­te der Baye­ri­schen Ver­wal­tung der staat­li­chen Schlös­ser, Gär­ten und Seen und ver­gleich­ba­re Kul­tur­stät­ten kön­nen für Besu­cher nach vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung öff­nen. Der Besuch von Thea­ter, Kon­zer­ten und Kinos ist unter Vor­la­ge eines nega­ti­ven Test­ergeb­nis­ses mög­lich. Kul­tur­ver­an­stal­tun­gen im Frei­en sind mit maxi­mal 250 Teil­neh­mern mög­lich. Teil­neh­mer müs­sen ein nega­ti­ves Test­ergeb­nis vor­le­gen, es gilt Maskenpflicht.


Tou­ris­mus

Tou­ris­ti­sche Über­nach­tun­gen in Hotels, Pen­sio­nen, Feri­en­woh­nun­gen und Cam­ping­plät­zen sind erlaubt. Die Gäs­te müs­sen bei Anrei­se sowie jede wei­te­re 48 Stun­den ein nega­ti­ves Test­ergeb­nis vorweisen.


Hygie­ne­kon­zep­te

Alle Öff­nun­gen und Locke­run­gen sind nur mit ent­spre­chen­den Schutz- und Hygie­ne­kon­zep­ten erlaubt.

Die nächt­li­che Aus­gangs­sper­re von 22 bis 5 Uhr ist ab Sams­tag, 22. Mai, 0 Uhr aufgehoben.

Erleich­te­run­gen ab 6. Mai

Inzi­denz­wert in der Stadt Bam­berg fünf Tage unter 100

Der 7‑Ta­ge-Inzi­denz-Wert für die Stadt Bam­berg hat am heu­ti­gen Diens­tag am fünf­ten Tag in Fol­ge den Wert von 100 unter­schrit­ten. Daher tre­ten ab kom­men­dem Don­ners­tag neue Rege­lun­gen in Kraft.

Ab kom­men­dem Don­ners­tag, 6. Mai, gel­ten fol­gen­de Rege­lun­gen der aktu­el­len Zwölf­ten Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung (12. BayIfSMV):


Kon­tak­te

Im pri­va­ten Raum sind Kon­tak­te mit den Ange­hö­ri­gen des eige­nen Haus­stands sowie zusätz­lich den Ange­hö­ri­gen eines wei­te­ren Haus­stands zuläs­sig, solan­ge dabei eine Gesamt­zahl von ins­ge­samt fünf Per­so­nen nicht über­schrit­ten wird. Die zu die­sen Haus­stän­den gehö­ren­den Kin­der unter 14 Jah­ren blei­ben für die Gesamt­zahl außer Betracht. Ehe­gat­ten, Lebens­part­ner und Part­ner einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft gel­ten jeweils als ein Haus­stand, auch wenn sie kei­nen gemein­sa­men Wohn­sitz haben.


Aus­gangs­sper­re

Die nächt­li­che Aus­gangs­sper­re von 22 bis 5 Uhr ist aufgehoben.


Ein­zel­han­del und Dienstleistungen 

Neben den bereits bis­her geöff­ne­ten Geschäf­ten des täg­li­chen Bedarfs kön­nen die sons­ti­gen Geschäf­te des Ein­zel­han­dels mit Ter­min­shop­ping („Click & Meet“) und einem Kun­den pro 40m² Ver­kaufs­flä­che öff­nen. Die Vor­la­ge eines nega­ti­ven Test­ergeb­nis­ses ist nicht mehr erforderlich.

Für Fri­seu­re und Fuß­pfle­ge gilt eine Mas­ken­pflicht für das Per­so­nal sowie FFP2-Mas­ken­pflicht für die Kun­den, Ter­min­re­ser­vie­rung und Kon­takt­da­ten­er­he­bung. Die Pflicht zur Vor­la­ge eines nega­ti­ven Tests hin­ge­gen entfällt.


Sport

Kon­takt­frei­er Sport ist mög­lich mit maxi­mal fünf Per­so­nen aus zwei Haus­hal­ten, Sport in Grup­pen von bis zu 20 Kin­dern bis 14 Jah­ren im Außen­be­reich auch auf Sportanlagen.


Schu­len und KiTas 

Prä­senz­un­ter­richt in Schu­len kann wie­der dort statt­fin­den, wo ein Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern durch­ge­hend und zuver­läs­sig ein­ge­hal­ten wer­den kann. Andern­falls fin­det in den Schu­len Wech­sel­un­ter­richt statt. Sofern es die räum­li­chen und per­so­nel­len Gege­ben­hei­ten zulas­sen, wird bei Wech­sel­un­ter­richt an Grund- und För­der­schu­len eine Not­be­treu­ung ange­bo­ten. Die Eltern wer­den jeweils von den Schu­len über die kon­kre­te Umset­zung infor­miert. Die Teil­nah­me am Prä­senz­un­ter­richt und an Prä­senz­pha­sen des Wech­sel­un­ter­richts sowie an der Not­be­treu­ung und Mit­tags­be­treu­ung ist Schü­le­rin­nen und Schü­lern nur erlaubt, wenn sie sich zwei Mal wöchent­lich einem Test in Bezug auf eine Infek­ti­on mit dem Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 unterziehen.

Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen, Kin­der­ta­ges­pfle­ge­stel­len, Feri­en­ta­ges­be­treu­ung und orga­ni­sier­te Spiel­grup­pen für Kin­der kön­nen von allen Kin­dern besucht wer­den. Sie müs­sen aber in fes­ten Grup­pen betreut wer­den (ein­ge­schränk­ter Regelbetrieb).


Außer­schu­li­sche Bil­dung und Musikschule 

Ange­bo­te der beruf­li­chen Aus‑, Fort‑, und Wei­ter­bil­dung sind in Prä­senz­form zuläs­sig, wenn zwi­schen allen Betei­lig­ten ein Abstand von 1,5 Meter gewahrt ist. Es besteht Mas­ken­pflicht, soweit der Min­dest­ab­stand nicht zuver­läs­sig ein­ge­hal­ten wer­den kann, ins­be­son­de­re in Ver­kehrs- und Begeg­nungs­be­rei­chen, sowie bei Prä­senz­ver­an­stal­tun­gen am Platz und der Betrei­ber hat ein Schutz- und Hygie­ne­kon­zept auszuarbeiten.

An der Städ­ti­schen Musik­schu­le Bam­berg darf der Ein­zel­un­ter­richt in den Instru­men­tal­fä­chern und im Fach Gesang wie­der als Prä­senz­un­ter­richt durch­ge­führt wer­den, aller­dings beträgt der Min­dest­ab­stand hier 2 Meter.


Kul­tur­stät­ten

Muse­en, Aus­stel­lun­gen, Gedenk­stät­ten, Objek­te der Baye­ri­schen Ver­wal­tung der staat­li­chen Schlös­ser, Gär­ten und Seen und ver­gleich­ba­re Kul­tur­stät­ten kön­nen für Besu­cher nur nach vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung öff­nen. Thea­ter, Kon­zert­häu­ser, Büh­nen, Kinos und ähn­li­che Ein­rich­tun­gen blei­ben geschlossen.


Mas­ken­pflicht und Alko­hol­kon­sum­ver­bot unab­hän­gig vom Inzidenzwert

Im öffent­li­chen Raum gel­ten unab­hän­gig vom Inzi­denz­wert nach wie vor die Coro­na-Schutz­maß­nah­men. Dazu zäh­len auch die Mas­ken­pflicht und das Alko­hol­kon­sum­ver­bot in der Innen­stadt. Hier bit­tet die Stadt Bam­berg mit Blick auf das Infek­ti­ons­ge­sche­hen drin­gend, sich ins­be­son­de­re auch bei schö­nem Wet­ter im Bereich der Obe­ren und Unte­ren Brü­cke und der Ket­ten­brü­cke an Abstands­re­geln und die Mas­ken­pflicht zu halten.


Hin­weis:

Die Regeln wer­den wie­der ver­schärft, falls der Inzi­denz­wert von 100 an drei auf­ein­an­der fol­gen­den Tagen über­schrit­ten wird. Tritt das ein, wird dies von der Stadt bekannt gege­ben. Die Ände­run­gen tre­ten dann zwei Tage spä­ter in Kraft.

Coro­na

„Not­brem­se“ gilt ab dem 31. März in Bamberg

Am heu­ti­gen Mon­tag hat die Stadt Bam­berg den drit­ten Tag in Fol­ge eine 7‑Ta­ges-Inzi­denz über 100 erreicht. Die Stadt Bam­berg weist dar­auf hin, dass des­halb ab Mitt­woch, dem 31. März, um 00:00 Uhr, wie­der stren­ge­re Regeln und die Aus­gangs­sper­re von 22 bis 5 Uhr gelten.

Der 7‑Ta­ge-Inzi­denz-Wert für die Stadt Bam­berg hat am Sams­tag, den 27. (113,7), Sonn­tag, den 28. (138,3) und Mon­tag, den 29. März (137,0) jeweils einen Wert von 100 über­schrit­ten. Damit ist der Wert von 100 den drit­ten Tag in Fol­ge über­schrit­ten. Die Stadt Bam­berg hat dies heu­te auch in einem Son­der­amts­blatt kom­mu­ni­ziert. Ab Mitt­woch, den 31. März, 0.00 Uhr, gel­ten dann die „schär­fe­ren“ Rege­lun­gen nach der 12. Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men-Ver­ord­nung (12. BayIfSMV).


Stär­ke­re Kontaktbeschränkungen

Man darf nur noch zu maxi­mal einer Per­son Kon­takt haben, die nicht dem eige­nen Haus­halt ange­hört. Die zu die­sen Haus­stän­den gehö­ren­den Kin­der unter 14 Jah­ren blei­ben für die Gesamt­zahl außer Betracht. Ehe­gat­ten, Lebens­part­ner und Part­ner einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft gel­ten jeweils als ein Haus­stand, auch wenn sie kei­nen gemein­sa­men Wohn­sitz haben.

Zuläs­sig ist fer­ner die wech­sel­sei­ti­ge, unent­gelt­li­che, nicht geschäfts­mä­ßi­ge Beauf­sich­ti­gung von Kin­dern unter 14 Jah­ren in fes­ten, fami­li­är oder nach­bar­schaft­lich orga­ni­sier­ten Betreu­ungs­ge­mein­schaf­ten, wenn sie Kin­der aus höchs­tens zwei Haus­stän­den umfasst.


Gel­tung einer nächt­li­chen Aus­gangs­sper­re von 22 bis 5 Uhr:

Von 22 bis 5 Uhr ist der Auf­ent­halt außer­halb einer Woh­nung unter­sagt. Eine Aus­nah­me gilt nur, wenn ein trif­ti­ger Grund nach § 26 der 12. BayIfSMV vorliegt.


Ein­schrän­kun­gen beim Einzelhandel:

Gene­rell ist die Öff­nung von Laden­ge­schäf­ten mit Kun­den­ver­kehr unter­sagt. Die Abho­lung vor­be­stell­ter Waren (sog. Click & Coll­ect) bleibt möglich.

Für Kun­din­nen und Kun­den gilt eine FFP2-Mas­ken­pflicht, das Per­so­nal trägt eine Mund-Nasen-Bede­ckung. Die Geschäf­te tra­gen dafür Sor­ge, dass Ansamm­lun­gen von Kun­den ver­mie­den wer­den, zum Bei­spiel durch gestaf­fel­te Zeit­fens­ter. Waren zur Abho­lung dür­fen nur an einem ent­spre­chen­den Schal­ter oder außer­halb des Laden­ge­schäfts plat­ziert wer­den. Ver­kaufs­räu­me dür­fen nicht für die Kund­schaft geöff­net werden.


Fol­gen­de Läden dür­fen aktu­ell unab­hän­gig vom Inzi­denz­wert geöff­net bleiben:

  • Abga­be von Spei­sen und Geträn­ken zum Mitnehmen
  • Apo­the­ken
  • Baby­fach­märk­te
  • Ban­ken und Sparkassen
  • Bau­märk­te
  • Baum­schu­len
  • Blu­men­fach­ge­schäf­te
  • Buch­hand­lun­gen
  • Büche­rei­en
  • Dro­ge­rien
  • E‑Zi­ga­ret­ten-Fach­ge­schäf­te
  • Fahr­rad­werk­stät­ten
  • Fahr­schu­len
  • Filia­len des Brief- und Versandhandels
  • Fri­seu­re
  • Gar­ten­märk­te
  • Gärt­ne­rei­en
  • Geträn­ke­märk­te
  • Groß­han­del
  • Hör­ge­rä­te­akus­ti­ker
  • Jagd­be­darf
  • Kfz-Werk­stät­ten
  • Kos­me­tik­be­trie­be
  • Lebens­mit­tel­han­del inklu­si­ve Direktvermarktung
  • Lie­fer­diens­te
  • nicht­me­di­zi­ni­sche Fuß‑, Hand‑, Nagel- und Gesichtspflege
  • Opti­ker
  • Pfand­leih­häu­ser
  • Reform­häu­ser
  • Rei­ni­gun­gen und Waschsalons
  • Sani­täts­häu­ser
  • Schlüs­sel­dienst
  • Tabak­lä­den
  • Tankstellen,Tankstellenshops
  • Tier­be­darf und Fut­ter­mit­tel, Tierpflege
  • Ver­kauf von Pres­se­ar­ti­keln (Zei­tun­gen, Zeitschriften)
  • Ver­si­che­rungs­bü­ros
  • Wert­stoff­hö­fe
  • sons­ti­ge für die täg­li­che Ver­sor­gung unver­zicht­ba­re Ladengeschäfte

Ein­ge­schränk­te Sportausübung:

Zuläs­sig ist nur kon­takt­frei­er Sport unter frei­em Him­mel und unter Beach­tung der Kon­takt­be­schrän­kung. Die Aus­übung von Mann­schafts­sport ist untersagt.


Ein­schrän­kun­gen bei außer­schu­li­scher Bil­dung und Musikschulen

Ange­bo­te der beruf­li­chen Aus‑, Fort‑, und Wei­ter­bil­dung sind in Prä­senz­form unter­sagt. Davon aus­ge­nom­men sind Ers­te-Hil­fe-Kur­se und die Aus­bil­dung von ehren­amt­li­chen Ange­hö­ri­gen der Feu­er­wehr, des Ret­tungs­diens­tes und des Tech­ni­schen Hilfs­werks. Unter­sagt sind wei­ter­hin Ange­bo­te der Erwach­se­nen­bil­dung nach dem Baye­ri­schen Erwach­se­nen­bil­dungs­ge­setz und ver­gleich­ba­re Ange­bo­te ande­rer Trä­ger sowie außer­schu­li­sche Bil­dungs­an­ge­bo­te. Instru­men­tal- und Gesangs­un­ter­richt in Prä­senz­form ist untersagt.


Schlie­ßung von Kulturstätten:

Neben Thea­tern, Kon­zert­hal­len, Büh­nen, Kinos und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen sind nun auch Muse­en, Aus­stel­lun­gen, Gedenk­stät­ten und ver­gleich­ba­re Kul­tur­stät­ten geschlos­sen. Büche­rei­en und Archi­ve blei­ben geöffnet.


Mas­ken­pflicht und Alko­hol­kon­sum­ver­bot unab­hän­gig vom Inzidenzwert

Im öffent­li­chen Raum gel­ten unab­hän­gig vom Inzi­denz­wert nach wie vor die Coro­na-Schutz­maß­nah­men. Dazu zäh­len auch die Mas­ken­pflicht und das Alko­hol­kon­sum­ver­bot in der Innen­stadt. Hier bit­tet die Stadt Bam­berg mit Blick auf das Infek­ti­ons­ge­sche­hen und den stei­gen­den Anteil an Coro­na-Muta­tio­nen drin­gend, sich ins­be­son­de­re auch bei schö­nem Wet­ter im Bereich der Obe­ren und Unte­ren Brü­cke und der Ket­ten­brü­cke an die Abstands­re­geln und die Mas­ken­pflicht zu halten.