Seit 2018 muss in jedem staatlichen Gebäude Bayerns ein Kreuz hängen. Gegen diesen seither umstrittenen Kreuzerlass von Markus Söder hatte der Bund
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Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Umstrittener Kreuzerlass: Bayerns Behörden müssen weiterhin Kreuze aufhängen
Seit 2018 muss in jedem staatlichen Gebäude Bayerns ein Kreuz hängen. Gegen diesen seither umstrittenen Kreuzerlass von Markus Söder hatte der Bund für Geistesfreiheit geklagt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Klage nun aber abgewiesen.
Im April 2018 zwang Markus Söder (CSU) bayerische Behörden per Gesetz, in ihren Dienstgebäuden Kreuze anzubringen, um die christliche Prägung Bayerns hervorzuheben. Frisch zum bayerischen Ministerpräsidenten gewählt, hatte er trotz heftiger Kritik diesen Kreuzerlass im Kabinett eingebracht. Unter anderem warf ihm sogar die katholische Kirche Missbrauch des christlichen Symbols für Wahlkampfzwecke vor.
Söder ließ sich jedoch nicht eines Besseren belehren. Im Juni 2018 trat der Erlass in Kraft. Seither steht im Paragraf 28 der Geschäftsordnung der bayerischen Behörden: „Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen.“
Gegen den Kreuzerlass hatte im Sommer der Bund für Geistesfreiheit geklagt, um die Aufhebung des Erlasses und die Entfernung der Kreuze zu erreichen. Die religionskritische Vereinigung sah in dieser Gesetzesvorschrift das staatliche Neutralitätsgebot verletzt. Auch bedeute sie eine Bevorzugung der christlichen Religion gegenüber anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.
Identifizierung Bayerns mit christlichem Glauben liegt nicht vor
Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klage allerdings abgewiesen hatte, wurde die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig vorgelegt. Dieser gab gestern (19. Dezember) seine Entscheidung bekannt. Ergebnis: Die Klage des Bundes für Geistesfreiheit wurde erneut abgewiesen, Bayerns Behörden müssen weiterhin Kreuze aufhängen.
Zwar sah der Bundesverwaltungsgerichtshof einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht des Staates. Ansonsten sei Vorschrift aber eine bloße Verwaltungsvorschrift, wie das Gericht mitteilte, ohne rechtliche Außenwirkung und verletze deshalb keine Rechte der Kläger. Gleichzeitig würden die Kreuze auch nicht das Recht anderer Weltanschauungsgemeinschaften auf Religionsfreiheit verletzen und seien ebenso wenig ein Verstoß gegen das grundrechtliche Diskriminierungsverbot wegen des Glaubens.
Weiter heißt es in der Begründung: „Der Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität verlangt vom Staat keinen vollständigen Verzicht auf religiöse Bezüge im Sinne einer strengen Laizität, sondern verpflichtet ihn zur Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und verbietet ihm die Identifikation mit einem bestimmten Glauben.“ Eine solche Identifizierung des Freistaats Bayern mit christlichen Glaubenssätzen liege durch die Aufhängung von Kreuzen aber nicht vor. Sinngemäß sieht das Gericht die Kreuze also als oberflächliche, inhaltslose Symbole.
Der Bund für Geistesfreiheit will nach dem Urteil aber noch nicht aufgeben und gegen den Kreuzerlass nun vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.
Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Vorläufiges Ende der 2G-Regelung
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die 2G-Regelung im bayerischen Einzelhandel gekippt. Das heißt, ab sofort können Kundinnen und Kunden in Ladengeschäften wieder einkaufen, ohne Auskunft über ihren Impf- oder Genesenenstatus geben zu müssen.
Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlaubte es bisher nur denjenigen, Ladengeschäften des Einzelhandels zu betreten, die vollständig gegen Covid-19 geimpft oder von einer Corona-Erkrankung genesen waren. Die 2G-Regelung galt zum Beispiel für Spielwaren- oder Bekleidungsgeschäfte. Ausgenommen waren Läden, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen. Darunter fallen unter anderem Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Tankstellen, Buchhandlungen, Blumenläden oder Baumärkte.
Die Inhaberin eines Beleuchtungsgeschäfts in Oberbayern hatte gegen diese Regelung nun aber geklagt. Sie sah in ihr eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dem Antrag der Klägerin nun stattgegeben. Das bedeutet das vorläufige Ende der 2G-Regelung und von Einlasskontrollen und Vorzeigenmüssen des Impf- oder Genesenenstatuses im Einzelhandel.
Im Infektionsschutzgesetz sah der Gerichtshof zwar eine ausreichende gesetzliche Grundlage für 2G-Beschränkungen im Einzelhandel. Um welche Geschäfte es dabei aber genau gehe, darüber – so die Begründung für das Ende der Regelung – gebe die Verordnung nicht konkret genug Aufschluss.
„Insbesondere“, so die Begründung des Gerichtshofs, „im Hinblick auf die – ausdrücklich nicht abschließend gemeinte – Aufzählung von Ausnahmen und die uneinheitliche Behandlung von sogenannten „Mischsortimenten“ lässt sich der Verordnung nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, welche Ladengeschäfte von der Zugangsbeschränkung erfasst werden.“