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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Urteil des Baye­ri­schen Verwaltungsgerichtshof

Umstrit­te­ner Kreuz­erlass: Bay­erns Behör­den müs­sen wei­ter­hin Kreu­ze aufhängen

Seit 2018 muss in jedem staat­li­chen Gebäu­de Bay­erns ein Kreuz hän­gen. Gegen die­sen seit­her umstrit­te­nen Kreuz­erlass von Mar­kus Söder hat­te der Bund für Geis­tes­frei­heit geklagt. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat die­se Kla­ge nun aber abgewiesen.

Im April 2018 zwang Mar­kus Söder (CSU) baye­ri­sche Behör­den per Gesetz, in ihren Dienst­ge­bäu­den Kreu­ze anzu­brin­gen, um die christ­li­che Prä­gung Bay­erns her­vor­zu­he­ben. Frisch zum baye­ri­schen Minis­ter­prä­si­den­ten gewählt, hat­te er trotz hef­ti­ger Kri­tik die­sen Kreuz­erlass im Kabi­nett ein­ge­bracht. Unter ande­rem warf ihm sogar die katho­li­sche Kir­che Miss­brauch des christ­li­chen Sym­bols für Wahl­kampf­zwe­cke vor.

Söder ließ sich jedoch nicht eines Bes­se­ren beleh­ren. Im Juni 2018 trat der Erlass in Kraft. Seit­her steht im Para­graf 28 der Geschäfts­ord­nung der baye­ri­schen Behör­den: „Im Ein­gangs­be­reich eines jeden Dienst­ge­bäu­des ist als Aus­druck der geschicht­li­chen und kul­tu­rel­len Prä­gung Bay­erns gut sicht­bar ein Kreuz anzubringen.“

Gegen den Kreuz­erlass hat­te im Som­mer der Bund für Geis­tes­frei­heit geklagt, um die Auf­he­bung des Erlas­ses und die Ent­fer­nung der Kreu­ze zu errei­chen. Die reli­gi­ons­kri­ti­sche Ver­ei­ni­gung sah in die­ser Geset­zes­vor­schrift das staat­li­che Neu­tra­li­täts­ge­bot ver­letzt. Auch bedeu­te sie eine Bevor­zu­gung der christ­li­chen Reli­gi­on gegen­über ande­ren Reli­gi­ons- und Weltanschauungsgemeinschaften.

Iden­ti­fi­zie­rung Bay­erns mit christ­li­chem Glau­ben liegt nicht vor

Nach­dem der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof die Kla­ge aller­dings abge­wie­sen hat­te, wur­de die Ange­le­gen­heit dem Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig vor­ge­legt. Die­ser gab ges­tern (19. Dezem­ber) sei­ne Ent­schei­dung bekannt. Ergeb­nis: Die Kla­ge des Bun­des für Geis­tes­frei­heit wur­de erneut abge­wie­sen, Bay­erns Behör­den müs­sen wei­ter­hin Kreu­ze aufhängen.

Zwar sah der Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts­hof einen Ver­stoß gegen die Neu­tra­li­täts­pflicht des Staa­tes. Ansons­ten sei Vor­schrift aber eine blo­ße Ver­wal­tungs­vor­schrift, wie das Gericht mit­teil­te, ohne recht­li­che Außen­wir­kung und ver­let­ze des­halb kei­ne Rech­te der Klä­ger. Gleich­zei­tig wür­den die Kreu­ze auch nicht das Recht ande­rer Welt­an­schau­ungs­ge­mein­schaf­ten auf Reli­gi­ons­frei­heit ver­let­zen und sei­en eben­so wenig ein Ver­stoß gegen das grund­recht­li­che Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot wegen des Glaubens.

Wei­ter heißt es in der Begrün­dung: „Der Grund­satz reli­gi­ös-welt­an­schau­li­cher Neu­tra­li­tät ver­langt vom Staat kei­nen voll­stän­di­gen Ver­zicht auf reli­giö­se Bezü­ge im Sin­ne einer stren­gen Lai­zi­tät, son­dern ver­pflich­tet ihn zur Offen­heit gegen­über der Viel­falt welt­an­schau­lich-reli­giö­ser Über­zeu­gun­gen und ver­bie­tet ihm die Iden­ti­fi­ka­ti­on mit einem bestimm­ten Glau­ben.“ Eine sol­che Iden­ti­fi­zie­rung des Frei­staats Bay­ern mit christ­li­chen Glau­bens­sät­zen lie­ge durch die Auf­hän­gung von Kreu­zen aber nicht vor. Sinn­ge­mäß sieht das Gericht die Kreu­ze also als ober­fläch­li­che, inhalts­lo­se Symbole.

Der Bund für Geis­tes­frei­heit will nach dem Urteil aber noch nicht auf­ge­ben und gegen den Kreuz­erlass nun vor das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ziehen.

Ent­schei­dung des Baye­ri­schen Verwaltungsgerichtshofs

Vor­läu­fi­ges Ende der 2G-Regelung

Der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat die 2G-Rege­lung im baye­ri­schen Ein­zel­han­del gekippt. Das heißt, ab sofort kön­nen Kun­din­nen und Kun­den in Laden­ge­schäf­ten wie­der ein­kau­fen, ohne Aus­kunft über ihren Impf- oder Gene­se­nen­sta­tus geben zu müssen.

Die 15. Baye­ri­sche Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung erlaub­te es bis­her nur den­je­ni­gen, Laden­ge­schäf­ten des Ein­zel­han­dels zu betre­ten, die voll­stän­dig gegen Covid-19 geimpft oder von einer Coro­na-Erkran­kung gene­sen waren. Die 2G-Rege­lung galt zum Bei­spiel für Spiel­wa­ren- oder Beklei­dungs­ge­schäf­te. Aus­ge­nom­men waren Läden, die der Deckung des täg­li­chen Bedarfs die­nen. Dar­un­ter fal­len unter ande­rem Lebens­mit­tel­ge­schäf­te, Apo­the­ken, Tank­stel­len, Buch­hand­lun­gen, Blu­men­lä­den oder Baumärkte.

Die Inha­be­rin eines Beleuch­tungs­ge­schäfts in Ober­bay­ern hat­te gegen die­se Rege­lung nun aber geklagt. Sie sah in ihr eine Ver­let­zung ihrer Berufs­frei­heit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat dem Antrag der Klä­ge­rin nun statt­ge­ge­ben. Das bedeu­tet das vor­läu­fi­ge Ende der 2G-Rege­lung und von Ein­lass­kon­trol­len und Vor­zei­gen­müs­sen des Impf- oder Gene­se­nen­sta­tu­s­es im Einzelhandel.

Im Infek­ti­ons­schutz­ge­setz sah der Gerichts­hof zwar eine aus­rei­chen­de gesetz­li­che Grund­la­ge für 2G-Beschrän­kun­gen im Ein­zel­han­del. Um wel­che Geschäf­te es dabei aber genau gehe, dar­über – so die Begrün­dung für das Ende der Rege­lung – gebe die Ver­ord­nung nicht kon­kret genug Aufschluss.

„Ins­be­son­de­re“, so die Begrün­dung des Gerichts­hofs, „im Hin­blick auf die – aus­drück­lich nicht abschlie­ßend gemein­te – Auf­zäh­lung von Aus­nah­men und die unein­heit­li­che Behand­lung von soge­nann­ten „Misch­sor­ti­men­ten“ lässt sich der Ver­ord­nung nicht mit hin­rei­chen­der Gewiss­heit ent­neh­men, wel­che Laden­ge­schäf­te von der Zugangs­be­schrän­kung erfasst werden.“