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Beschränkungen

IHK-For­de­rung nach Gerichtsurteil

“Beschrän­kun­gen im Ein­zel­han­del aufheben!”

Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt in Lüne­burg hat die 2G-Rege­lung im sta­tio­nä­ren Ein­zel­han­del Nie­der­sach­sens außer Voll­zug gesetzt. Die­ses höchst­rich­ter­li­che Urteil aus Nie­der­sach­sen hat Signal­wir­kung bis nach Bay­ern, beto­nen die Baye­ri­schen Indus­trie- und Han­dels­kam­mern in einem Statement.

„Aus vie­len per­sön­li­chen Gesprä­chen und Tele­fo­na­ten mit Ein­zel­händ­le­rin­nen und Ein­zel­händ­lern wis­sen wir, dass bei vie­len das Weih­nachts­ge­schäft nicht zufrie­den­stel­lend ver­läuft”, so Gabrie­le Hohen­ner, Haupt­ge­schäfts­füh­re­rin der IHK für Ober­fran­ken Bay­reuth. Die der­zei­ti­ge 2G-Rege­lung hält vie­le Kun­den vom Ein­kauf in Laden­ge­schäf­ten ab. Rück­mel­dun­gen berich­ten von bis zu zwei Drit­tel Umsatz­ver­lust. Allein die Prü­fun­gen sind ein Kos­ten­fak­tor, der sich unmit­tel­bar aus­wirkt. Für vie­le Händ­ler ist ein wirt­schaft­li­cher Betrieb im Han­del der­zeit nicht umsetz­bar. Die Haupt­ge­schäfts­füh­re­rin for­dert daher, die Beschrän­kun­gen im Ein­zel­han­del aufzuheben.

„Aus unse­rer Sicht soll­ten schnellst­mög­lich wie­der alle Laden­ge­schäf­te unein­ge­schränkt öff­nen dür­fen, natür­lich mit Mas­ken, Abstand und Hygie­ne­kon­zept. Es ist unse­ren Mit­glie­dern nicht ver­mit­tel­bar, war­um in einem Geschäft die 2G-Rege­lung gilt und in einem ande­rem mit ähn­li­chem Sor­ti­ment nicht.” Die Sicher­heit von Kun­den und Per­so­nal müs­se natür­lich auch wei­ter­hin gege­ben sein.

Die Rich­ter am Ober­ver­wal­tungs­ge­richt im nie­der­säch­si­schen Lüne­burg hat­ten am Don­ners­tag die ange­ord­ne­te 2G-Rege­lung im Ein­zel­han­del für Nie­der­sach­sen mit sofor­ti­ger Wir­kung auf­ge­ho­ben. Das Gericht erklär­te es für unzu­läs­sig, dass nur Geimpf­te und Gene­se­ne in Geschäf­ten des nicht­täg­li­chen Bedarfs ein­kau­fen durf­ten. Die Maß­nah­me sei nicht mit dem all­ge­mei­nen Gleich­heits­grund­satz ver­ein­bar, urteil­ten die Rich­ter. „Die 2G-Rege­lung sorgt für unver­hält­nis­mä­ßi­ge Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen im sta­tio­nä­ren Ein­zel­han­del”, kri­ti­siert auch BIHK-Prä­si­dent Klaus Josef Lutz. Hohen­ner ergänzt: „Wäh­rend Grund­ver­sor­ger allen Kun­den offen­ste­hen, dür­fen Sor­ti­ments­an­bie­ter nur unter 2G und mit höchs­tem Kon­troll­auf­wand öff­nen. Und das, obwohl der gesam­te Ein­zel­han­del kein Infek­ti­ons­trei­ber ist.” Hier gehe es um Chan­cen­gleich­heit für die ein­zel­nen Ladengeschäfte.