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Black Friday

Ver­brau­cher­zen­tra­le Bayern

Black Fri­day: Vor­sicht vor fal­schen Rabatten

Vie­le Rabat­te am soge­nann­ten Black Fri­day sind klei­ner, als sie schei­nen. Verbraucher:innen soll­ten laut der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern des­halb Prei­se lang­fris­tig ver­glei­chen oder über Alter­na­ti­ven nach­den­ken und Pro­duk­te lei­hen oder gebraucht kaufen.

Am Black Fri­day, der mor­gen (22. Novem­ber) erneut ansteht, locken vie­le Händ­ler mit beson­ders groß­zü­gi­gen Ange­bo­ten. Doch bei die­sen Rabat­ten wird häu­fig getrickst, wie die Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern aktu­ell mit­teilt. Denn Händ­ler wür­den die gesetz­li­che Pflicht umge­hen, bei Preis­sen­kun­gen den nied­rigs­ten Preis der letz­ten 30 Tage anzu­ge­ben. Immer wie­der wer­de statt­des­sen der Son­der­preis mit der oft höhe­ren ange­setz­ten unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung (UVP) des Her­stel­lers verglichen.

Die Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern habe die Masche mit der UVP bereits im Rah­men einer Stich­pro­be aus dem Jahr 2022 fest­ge­stellt. Die dies­jäh­ri­ge Ver­brau­cher­schutz­mi­nis­ter­kon­fe­renz (VSMK) hat das The­ma nun auf­ge­grif­fen und gesetz­li­che Nach­bes­se­run­gen in der Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung gefor­dert. Ziel ist es, die Rech­te der Ver­brau­cher zu stär­ken und die Trans­pa­renz bei Preis­an­ga­ben zu erhöhen.

Verbraucher:innen soll­ten Prei­se auf jeden Fall im Vor­aus prü­fen. So kön­nen sie laut Ver­brau­cher­zen­tra­le sicher gehen, dass es sich am Black Fri­day um ein ech­tes Schnäpp­chen han­delt. „Die aktu­el­le Geset­zes­la­ge ermög­licht es, Rabat­te vor­zu­täu­schen, ohne dass Ver­brau­cher dies auf den ers­ten Blick erken­nen kön­nen. Hier müs­sen die gesetz­li­chen Regeln drin­gend ange­passt wer­den“, sagt Tat­ja­na Halm, Juris­tin bei der Verbraucherzentrale.

Doch Rabatt­tricks sind nicht das ein­zi­ge Risi­ko. Wer sich von Wer­bung und ver­meint­li­chen Schnäpp­chen ver­lei­ten lässt, kauft oft Din­ge, die er nicht braucht. Für sel­ten genutz­te Pro­duk­te wie eine Bohr­ma­schi­ne kann das Lei­hen eine Alter­na­ti­ve sein – sei es in der Nach­bar­schaft oder über Sha­ring-Platt­for­men. Auch der Kauf gebrauch­ter Arti­kel ist eine nach­hal­ti­ge Option.

Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern mit Stichprobe

Ange­bo­te am Black Fri­day hal­ten nicht, was sie versprechen

Vie­le Händ­ler lock­ten ver­gan­ge­nen Novem­ber am Black Fri­day wie­der mit groß­zü­gi­gen Ange­bo­ten und Rabat­ten, die gro­ße Erspar­nis­se nahe­le­gen. Dass sich Ver­brau­che­rIn­nen auf die­sen Ein­druck nicht immer ver­las­sen kön­nen, zeigt eine Stich­pro­be der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bayern.

Vom 24. Okto­ber bis zum Black Fri­day am 25. Novem­ber 2022 unter­such­te die Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern zehn Online-Shops, wie der Ver­ein nun mit­teil­te. Dabei beob­ach­te­te die Zen­tra­le die Prei­se eines Smart­phones, eines Tablets und eines Laut­spre­chers und ver­glich die­se mit den Prei­sen am Black Fri­day. „Die Stich­pro­be ergab, dass die Ermä­ßi­gun­gen nicht so hoch waren, wie sie auf den ers­ten Blick erschie­nen“, sagt Tat­ja­na Halm, Juris­tin bei der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern. „Eini­ge Pro­duk­te hät­ten Ver­brau­cher sogar an einem ande­ren Tag bil­li­ger erhalten.“

Anbie­ter trick­sen häu­fig bei der Preisermäßigung

Seit dem 28. Mai 2022 müs­sen Händ­ler bei einer Preis­er­mä­ßi­gung den nied­rigs­ten Preis ange­ben, der inner­halb der letz­ten 30 Tage für das jewei­li­ge Pro­dukt ver­langt wur­de. Aus­ge­nom­men davon ist ein Ver­gleich mit der soge­nann­ten unver­bind­li­chen Preisempfehlung.

Die­se Aus­nah­me machen sich Anbie­ter zunut­ze, indem sie ermä­ßig­te Prei­se mit der häu­fig viel höhe­ren unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung ver­glei­chen. So kön­nen die Händ­ler ver­meint­lich hohe Rabat­te bewer­ben. Für Ver­brau­che­rIn­nen ist dabei beson­ders ärger­lich, dass Pro­duk­te am Black Fri­day teil­wei­se teu­rer als an einem ande­ren Tag zuvor sind.

„Aus unse­rer Sicht besteht hier eine Geset­zes­lü­cke, die vom Gesetz­ge­ber geschlos­sen wer­den muss,“ sagt Tat­ja­na Halm. „Wird eine Preis­er­mä­ßi­gung mit der unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung ver­gli­chen, müs­sen Ver­brau­cher dar­über auf­ge­klärt wer­den, ob das Pro­dukt vor­her bil­li­ger war. Nur so kön­nen sie eine infor­mier­te Kauf­ent­schei­dung treffen.“

Ent­spre­chend rät die Ver­brau­cher­zen­tra­le, sich gera­de an Akti­ons­ta­gen wie dem Black Fri­day nicht durch ver­meint­lich hohe Rabat­te unter Druck set­zen zu las­sen. Ste­hen teu­re Anschaf­fun­gen an, lohnt es sich, die Prei­se vor­her län­ger­fris­tig zu vergleichen.