Das Bayerische Gesundheitsministerium hat am Donnerstag die Regeln bei positiven Fällen in einer Schulklasse erläutert. Da die Schulen ein hohes Infektionsschutzniveau haben,
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Keine Quarantäne mehr für Kontaktpersonen
Bayern verkürzt Isolation bei Symptomfreiheit
Bayern verkürzt die Isolation nach einem positiven Corona-Test auf fünf Tage. Ein abschließendes Freitesten ist künftig nicht mehr notwendig. Voraussetzung ist aber 48 Stunden Symptomfreiheit. Dies hat Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek heute in München angekündigt.
Halten die Symptome an, muss die Isolation fortgesetzt werden, bis die Zeichen der akuten COVID-19-Erkrankung 48 Stunden lang nicht mehr bestehen, maximal aber zehn Tage. Quarantäne für enge Kontaktpersonen entfällt vollständig. Die entsprechend geänderte Allgemeinverfügung Isolation gilt bereits ab dem morgigen Mittwoch um 0:00 Uhr.
„Die Isolation ist weiterhin verpflichtend – eine Corona-Infektion ist keine Privatsache! Aber der Freistaat Bayern entwickelt seine Corona-Strategie weiter und passt sie an die aktuelle Lage an“, erläuterte Holetschek. Die Saison der akuten Atemwegsinfektionen nähere sich dem Ende, der Infektionsdruck sinke und die Krankenhausbelastung sei stabil. Daher halte die Regierung es für mehr als vertretbar, die Anordnung der Isolation auf fünf Tage zu verkürzen und die Quarantäne für enge Kontaktpersonen aufzuheben. „Zudem entspricht dieses Vorgehen den Überlegungen des Robert Koch-Instituts, welches sogar eine freiwillige Selbstisolation für zulässig hielt, und auch international ist eine fünftägige Isolation etabliert.“
„Bestehen nach fünf Tagen noch akute Symptome wie Fieber oder Husten, ist noch von einer Ansteckungsfähigkeit auszugehen. Klingen die Symptome ab, ist es aus fachlicher Sicht geboten, noch 48 Stunden zu warten, bis die Isolation endgültig beendet werden kann“, sagte Prof. Christian Weidner, der Präsident des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).
„Wir wollen die Eigenverantwortung der Menschen stärken“
„Zum Schutz vulnerabler Gruppen gelten strengere Maßnahmen“, ergänzte Holetschek. „Wer in vulnerablen Einrichtungen, wie zum Beispiel Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder der Eingliederungshilfe arbeitet, unterfällt nach dem Ende der Isolation einem Tätigkeitsverbot und kann nur dann wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren, wenn er ein negatives Testergebnis vorlegt (Antigentest oder PCR-Test mit Ct-Wert >30). So stellen wir den Schutz sicher!“
Er unterstrich, dass für alle anderen Bürgerinnen und Bürger eine abschließende Testung nicht mehr notwendig sei. Gleichwohl appelliere die Regierung an die Menschen, sich verantwortungsvoll zu verhalten. Das heißt, es werde empfohlen, nach Isolationsende noch eine Zeit lang eine Maske zu tragen und Kontakte zu reduzieren. Holetschek betonte ferner: „Klar ist: Wer Symptome hat, für den verlängert sich die Isolation auf maximal 10 Tage. Denn schließlich gilt auch bei Erkältungen oder grippalen Infekten: Wer krank ist, bleibt zuhause!“
Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen, die nicht geimpft oder genesen sind, entfalle vollständig. Aber natürlich bitte er die Infizierten weiterhin, ihre engen Kontakte über ihre Infektion zu informieren. Den engen Kontaktpersonen werde zudem empfohlen, Kontakte zu reduzieren und im Home-Office zu arbeiten, wenn dies möglich sei, und sich freiwillig fünf Tage lang selbst zu testen.
„Wir wollen die Eigenverantwortung der Menschen stärken. Lässt der Infektionsdruck weiterhin nach, soll im Rahmen einer zweiten Stufe die Isolation freiwillig werden“, ergänzt der Minister. „Diesen Übergang wollen wir gestalten und die Menschen mitnehmen.“ Geplant sei, sich auf der Gesundheitsministerkonferenz am 25. April noch einmal intensiv mit diesem Thema zu befassen und möglichst einen Zeitplan zum weiteren Vorgehen zu entwickeln, ab wann die Isolation nicht mehr verpflichtend sei. „Wir behalten aber selbstverständlich die Lage im Blick. Noch sind wir nicht in der endemischen Phase angekommen – und der Herbst kann, wenn die Impfquote sich nicht verbessert, noch einmal eine Herausforderung sein. Momentan sind diese Lockerungen aber vertretbar und sinnvoll“, so Holetschek.
- April 12, 2022
- Redaktion Webecho Bamberg
- Foto: Pixabay
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Keine Kontaktpersonenermittlung
Regeln zur Isolation in Schulen
Das Bayerische Gesundheitsministerium hat am Donnerstag die Regeln bei positiven Fällen in einer Schulklasse erläutert. Da die Schulen ein hohes Infektionsschutzniveau haben, ist keine Kontaktpersonenermittlung erforderlich, für alle negativ getesteten Mitschülerinnen und Mitschüler gilt im Anschluss eine intensivierte Testung.
„Klar ist: Sicherheit an der Schule hat oberste Priorität! Grundsätzlich herrscht in den Schulen durch die regelmäßigen seriellen Testungen, die Maskenpflicht und die Vorgaben des Rahmenhygieneplans ein besonders hohes Schutzniveau für die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte“, betonte eine Sprecherin des Gesundheitsministeriums in München.
Kinder, die bei einem Test in der Schule ein positives Ergebnis erhalten, dürfen den Unterricht nicht weiter besuchen, sondern müssen umgehend von den Eltern abgeholt werden beziehungsweise sich nach Absprache mit diesen selbstständig auf den Heimweg begeben und zuhause isolieren. Die Schule informiert das Gesundheitsamt über die positive Testung, aber der Schüler oder die Schülerin muss keine Nachricht des Gesundheitsamts abwarten, bis er oder sie das Klassenzimmer verlassen darf und sich in Isolation begibt.
Da die Schulen ein hohes Infektionsschutzniveau haben, ist keine Kontaktpersonenermittlung durch das Gesundheitsamt erforderlich. Alle negativ getesteten Schülerinnen und Schüler der Klasse beziehungsweise aus dem Kurs des infizierten Kindes oder Jugendlichen besuchen unter einem intensivierten Testregime weiterhin den Unterricht. Die tägliche Testung beginnt am Tag nach dem Entdecken des ersten Falls in der Klasse und dauert insgesamt fünf Schultage. Sollte ein weiterer Infektionsfall in der Klasse auftreten, beginnt die 5‑Tage-Frist des intensivierten Testregimes neu.
Kann aufgrund einer Häufung von Infektionsfällen der Präsenzunterricht in einer Klasse schulorganisatorisch nicht mehr sinnvoll aufrechterhalten werden, kann die Schulleitung im Einzelfall für die betreffende Klasse Distanzunterricht anordnen. Als Richtwert gilt die Abwesenheit von etwa der Hälfte der Schülerinnen und Schüler. Diese Anordnung, die die Unterrichtsorganisation betrifft und keine Quarantäneanordnung darstellt, gilt für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse oder des Kurses unabhängig von ihrem Impf- oder Genesenenstatus.
Eigenverantwortung der Schüler und Erziehungsberechtigten
Das Gesundheitsamt wird in diesem Fall umgehend von der Schule informiert und kann ergänzend alle Schülerinnen und Schüler der betroffenen Klasse als enge Kontaktpersonen einstufen. Für diese gilt gemäß der AV Isolation eine Quarantänepflicht, soweit sie nicht unter eine der in der AV Isolation festgelegten Ausnahmen fallen. Das Gesundheitsamt übermittelt die Entscheidung an die Schulen, welche wiederum die Erziehungsberechtigten über diese Entscheidung des Gesundheitsamts informiert. Quarantäne-Einzelanordnungen des Gesundheitsamts sind nicht notwendig.
Schülerinnen und Schüler, für die eine Quarantänepflicht besteht, können sich nach fünf Tagen freitesten. Eine etwaige Freitestung (per Antigen-Schnelltest oder PCR-Test) liegt in der Eigenverantwortung der Schülerinnen und Schüler beziehungsweise ihrer Erziehungsberechtigten. Das vorzeitige Ende der Quarantäne wird wirksam, wenn das negative Testergebnis an das Gesundheitsamt übermittelt wird und wenn während der Quarantäne keine für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind.
Wichtig ist: Auch Schülerinnen und Schüler, die gemäß der Allgemeinverfügung Isolation von der Quarantänepflicht ausgenommen sind, sollten dringend ihre Kontakte auch im außerschulischen Bereich reduzieren. Ob für den betroffenen Schüler oder die betroffene Schülerin nach der Allgemeinverfügung Isolation eine Ausnahme besteht, wird durch die Erziehungsberechtigten geprüft.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht
Dauerhaft von der Quarantänepflicht ausgenommen sind enge Kontaktpersonen,
- die vollständig gegen COVID-19 geimpft sind und eine Auffrischungsimpfung erhalten haben (gilt ab dem Tag der Auffrischungsimpfung),
- die von einer durch Nukleinsäuretest bestätigten COVID-19-Erkrankung genesen sind und danach mindestens eine Impfstoffgabe erhalten haben (gilt ab dem Tag der Impfung),
- die einen spezifischen positiven Antikörpertest nach den Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts nachweisen können und danach mindestens eine Impfstoffgabe erhalten haben (gilt ab dem Tag der Impfung),
- die mindestens eine Impfstoffgabe erhalten haben und danach von einer durch Nukleinsäuretest bestätigten COVID-19-Erkrankung genesen sind (gilt ab dem 29. Tag nach Abnahme des positiven Tests).
Zeitlich begrenzt für 90 Tage von der Quarantänepflicht ausgenommen sind enge Kontaktpersonen,
- die vollständig durch zwei Impfstoffgaben geimpft wurden, wenn die zweite Impfung mindestens 15 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt
- die von einer durch Nukleinsäuretest bestätigten SARS-CoV-2-Infektion genesen sind, wenn die zugrundeliegende Testung mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.
Die bisherigen Erfahrungen zeigten, so das Gesundheitsministerium, dass der Verzicht auf eine Kontaktpersonenermittlung und ‑quarantänisierung nicht zu einem explosionsartigen Anstieg von Infektionsfällen in Schulen führt. Dennoch äußern insbesondere Eltern mit Grunderkrankungen beziehungsweise Eltern von Kindern mit Grunderkrankungen Sorge vor einer Ansteckung. Um diesen Sorgen Rechnung zu tragen, besteht eine schulrechtliche Beurlaubungsmöglichkeit für diese Schülerinnen und Schüler.
- Februar 4, 2022
- Redaktion Webecho Bamberg
- Foto: Pixabay
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Bayerisches Gesundheitsministerium informiert zum Thema Quarantäne
Bei positivem Corona-Test unverzüglich in Isolation
Das bayerische Gesundheitsministerium weist darauf hin, dass sich jede Person, bei der ein PCR-Test oder ein von geschultem Personal durchgeführter Antigentest positiv ausfällt, unverzüglich nach Erhalt des Ergebnisses in Isolation begeben muss. Das gilt auch für geimpfte Personen. Außerdem muss das zuständige Gesundheitsamt informiert werden.
Das bayerische Gesundheitsministerium weist darauf hin, dass sich jede Person, bei der ein PCR-Test oder ein von geschultem Personal durchgeführter Antigentest positiv ausfällt, unverzüglich nach Erhalt des Ergebnisses in Isolation begeben muss. Das gilt auch für geimpfte Personen. Außerdem muss das zuständige Gesundheitsamt informiert werden.
Eine Ministeriumssprecherin sagte am Sonntag in München: „Das Gesundheitsamt kontaktiert die Betroffenen, unterrichtet sie über das weitere Vorgehen und trifft alle notwendigen Anordnungen. Unsere Gesundheitsämter arbeiten mit Hochdruck daran, jede durch Fachpersonal positiv getestete Person zu kontaktieren. Allerdings kann es dabei zu Verzögerungen kommen, wenn viele Neuinfektionen gleichzeitig vorliegen. Deshalb der Hinweis: Bitte begeben Sie sich sofort in Isolation, sobald Sie von Ihrem positiven Testergebnis erfahren – auch wenn das Gesundheitsamt noch keinen Kontakt zu Ihnen aufgenommen hat.“
Die Sprecherin ergänzte: „Auch nach einem positiven Selbsttest soll man sich unverzüglich isolieren. Ein positiver Selbsttest muss, genauso wie ein durch geschultes Personal durchgeführter Schnelltest, durch einen PCR-Test überprüft werden. Nach einem positivem Schnelltest muss das Gesundheitsamt noch nicht informiert werden.“
„Wichtig, die allgemeinen Hygieneregeln einzuhalten“
Die Sprecherin erläuterte: „Wer das Ergebnis eines positiven Antigen-Schnelltests erhält, der von Fachpersonal durchgeführt wurde, sollte sofort einen Termin für einen PCR-Test vereinbaren. Das ist wichtig, um das Testergebnis sicher zu bestätigen. Bei der Frage, wo der PCR-Test durchgeführt werden kann, kann die Stelle helfen, die den Schnelltest durchgeführt hat. Für diesen PCR-Test darf die Isolation unterbrochen werden. Allerdings nur, um auf direktem Weg zur Testung zu gelangen. Hierbei ist es wichtig, die allgemeinen Hygieneregeln einzuhalten und mit möglichst wenigen Personen Kontakt zu haben. Empfohlen ist das Tragen einer FFP2-Maske.“
Die Sprecherin führte aus: „Personen, die daheim oder unterwegs einen Selbsttest auf das Coronavirus durchführen und dabei ein positives Ergebnis erhalten, sollten sich sofort isolieren und Kontakte zu anderen Menschen so weit wie möglich vermeiden. Denn auch hier besteht der Verdacht, dass diese hochansteckend sind. Wie beim positiven Schnelltest ist es auch beim positiven Selbsttest wichtig, umgehend über die Hausärztin beziehungsweise den Hausarzt oder den Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung unter der Telefonnummer 116 117 einen PCR-Test zu vereinbaren, um das Ergebnis des Selbsttests zu bestätigen. Dort erhält man auch alle Informationen zum weiteren Vorgehen.“ Die wichtigsten Hinweise finden sich auch unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/#AV-Isolation.
- November 14, 2021
- Webecho Bamberg
- Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege