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Isolation

Kei­ne Qua­ran­tä­ne mehr für Kontaktpersonen

Bay­ern ver­kürzt Iso­la­ti­on bei Symptomfreiheit

Bay­ern ver­kürzt die Iso­la­ti­on nach einem posi­ti­ven Coro­na-Test auf fünf Tage. Ein abschlie­ßen­des Frei­tes­ten ist künf­tig nicht mehr not­wen­dig. Vor­aus­set­zung ist aber 48 Stun­den Sym­ptom­frei­heit. Dies hat Bay­erns Gesund­heits­mi­nis­ter Klaus Holet­schek heu­te in Mün­chen angekündigt.

Hal­ten die Sym­pto­me an, muss die Iso­la­ti­on fort­ge­setzt wer­den, bis die Zei­chen der aku­ten COVID-19-Erkran­kung 48 Stun­den lang nicht mehr bestehen, maxi­mal aber zehn Tage. Qua­ran­tä­ne für enge Kon­takt­per­so­nen ent­fällt voll­stän­dig. Die ent­spre­chend geän­der­te All­ge­mein­ver­fü­gung Iso­la­ti­on gilt bereits ab dem mor­gi­gen Mitt­woch um 0:00 Uhr.

„Die Iso­la­ti­on ist wei­ter­hin ver­pflich­tend – eine Coro­na-Infek­ti­on ist kei­ne Pri­vat­sa­che! Aber der Frei­staat Bay­ern ent­wi­ckelt sei­ne Coro­na-Stra­te­gie wei­ter und passt sie an die aktu­el­le Lage an“, erläu­ter­te Holet­schek. Die Sai­son der aku­ten Atem­wegs­in­fek­tio­nen nähe­re sich dem Ende, der Infek­ti­ons­druck sin­ke und die Kran­ken­haus­be­las­tung sei sta­bil. Daher hal­te die Regie­rung es für mehr als ver­tret­bar, die Anord­nung der Iso­la­ti­on auf fünf Tage zu ver­kür­zen und die Qua­ran­tä­ne für enge Kon­takt­per­so­nen auf­zu­he­ben. „Zudem ent­spricht die­ses Vor­ge­hen den Über­le­gun­gen des Robert Koch-Insti­tuts, wel­ches sogar eine frei­wil­li­ge Selbst­iso­la­ti­on für zuläs­sig hielt, und auch inter­na­tio­nal ist eine fünf­tä­gi­ge Iso­la­ti­on etabliert.“

„Bestehen nach fünf Tagen noch aku­te Sym­pto­me wie Fie­ber oder Hus­ten, ist noch von einer Anste­ckungs­fä­hig­keit aus­zu­ge­hen. Klin­gen die Sym­pto­me ab, ist es aus fach­li­cher Sicht gebo­ten, noch 48 Stun­den zu war­ten, bis die Iso­la­ti­on end­gül­tig been­det wer­den kann“, sag­te Prof. Chris­ti­an Weid­ner, der Prä­si­dent des Baye­ri­schen Lan­des­am­tes für Gesund­heit und Lebens­mit­tel­si­cher­heit (LGL).

„Wir wol­len die Eigen­ver­ant­wor­tung der Men­schen stärken“

„Zum Schutz vul­nerabler Grup­pen gel­ten stren­ge­re Maß­nah­men“, ergänz­te Holet­schek. „Wer in vul­ner­ablen Ein­rich­tun­gen, wie zum Bei­spiel Kran­ken­häu­sern, Pfle­ge­ein­rich­tun­gen oder der Ein­glie­de­rungs­hil­fe arbei­tet, unter­fällt nach dem Ende der Iso­la­ti­on einem Tätig­keits­ver­bot und kann nur dann wie­der an den Arbeits­platz zurück­keh­ren, wenn er ein nega­ti­ves Test­ergeb­nis vor­legt (Anti­gen­test oder PCR-Test mit Ct-Wert >30). So stel­len wir den Schutz sicher!“

Er unter­strich, dass für alle ande­ren Bür­ge­rin­nen und Bür­ger eine abschlie­ßen­de Tes­tung nicht mehr not­wen­dig sei. Gleich­wohl appel­lie­re die Regie­rung an die Men­schen, sich ver­ant­wor­tungs­voll zu ver­hal­ten. Das heißt, es wer­de emp­foh­len, nach Iso­la­ti­ons­en­de noch eine Zeit lang eine Mas­ke zu tra­gen und Kon­tak­te zu redu­zie­ren. Holet­schek beton­te fer­ner: „Klar ist: Wer Sym­pto­me hat, für den ver­län­gert sich die Iso­la­ti­on auf maxi­mal 10 Tage. Denn schließ­lich gilt auch bei Erkäl­tun­gen oder grip­pa­len Infek­ten: Wer krank ist, bleibt zuhause!“

Die Qua­ran­tä­ne für enge Kon­takt­per­so­nen, die nicht geimpft oder gene­sen sind, ent­fal­le voll­stän­dig. Aber natür­lich bit­te er die Infi­zier­ten wei­ter­hin, ihre engen Kon­tak­te über ihre Infek­ti­on zu infor­mie­ren. Den engen Kon­takt­per­so­nen wer­de zudem emp­foh­len, Kon­tak­te zu redu­zie­ren und im Home-Office zu arbei­ten, wenn dies mög­lich sei, und sich frei­wil­lig fünf Tage lang selbst zu testen.

„Wir wol­len die Eigen­ver­ant­wor­tung der Men­schen stär­ken. Lässt der Infek­ti­ons­druck wei­ter­hin nach, soll im Rah­men einer zwei­ten Stu­fe die Iso­la­ti­on frei­wil­lig wer­den“, ergänzt der Minis­ter. „Die­sen Über­gang wol­len wir gestal­ten und die Men­schen mit­neh­men.“ Geplant sei, sich auf der Gesund­heits­mi­nis­ter­kon­fe­renz am 25. April noch ein­mal inten­siv mit die­sem The­ma zu befas­sen und mög­lichst einen Zeit­plan zum wei­te­ren Vor­ge­hen zu ent­wi­ckeln, ab wann die Iso­la­ti­on nicht mehr ver­pflich­tend sei. „Wir behal­ten aber selbst­ver­ständ­lich die Lage im Blick. Noch sind wir nicht in der ende­mi­schen Pha­se ange­kom­men – und der Herbst kann, wenn die Impf­quo­te sich nicht ver­bes­sert, noch ein­mal eine Her­aus­for­de­rung sein. Momen­tan sind die­se Locke­run­gen aber ver­tret­bar und sinn­voll“, so Holetschek.

Kei­ne Kontaktpersonenermittlung 

Regeln zur Iso­la­ti­on in Schulen

Das Baye­ri­sche Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um hat am Don­ners­tag die Regeln bei posi­ti­ven Fäl­len in einer Schul­klas­se erläu­tert. Da die Schu­len ein hohes Infek­ti­ons­schutz­ni­veau haben, ist kei­ne Kon­takt­per­so­nen­er­mitt­lung erfor­der­lich, für alle nega­tiv getes­te­ten Mit­schü­le­rin­nen und Mit­schü­ler gilt im Anschluss eine inten­si­vier­te Testung.

„Klar ist: Sicher­heit an der Schu­le hat obers­te Prio­ri­tät! Grund­sätz­lich herrscht in den Schu­len durch die regel­mä­ßi­gen seri­el­len Tes­tun­gen, die Mas­ken­pflicht und die Vor­ga­ben des Rah­men­hy­gie­ne­plans ein beson­ders hohes Schutz­ni­veau für die Schü­le­rin­nen und Schü­ler sowie die Lehr­kräf­te“, beton­te eine Spre­che­rin des Gesund­heits­mi­nis­te­ri­ums in München.

Kin­der, die bei einem Test in der Schu­le ein posi­ti­ves Ergeb­nis erhal­ten, dür­fen den Unter­richt nicht wei­ter besu­chen, son­dern müs­sen umge­hend von den Eltern abge­holt wer­den bezie­hungs­wei­se sich nach Abspra­che mit die­sen selbst­stän­dig auf den Heim­weg bege­ben und zuhau­se iso­lie­ren. Die Schu­le infor­miert das Gesund­heits­amt über die posi­ti­ve Tes­tung, aber der Schü­ler oder die Schü­le­rin muss kei­ne Nach­richt des Gesund­heits­amts abwar­ten, bis er oder sie das Klas­sen­zim­mer ver­las­sen darf und sich in Iso­la­ti­on begibt.

Da die Schu­len ein hohes Infek­ti­ons­schutz­ni­veau haben, ist kei­ne Kon­takt­per­so­nen­er­mitt­lung durch das Gesund­heits­amt erfor­der­lich. Alle nega­tiv getes­te­ten Schü­le­rin­nen und Schü­ler der Klas­se bezie­hungs­wei­se aus dem Kurs des infi­zier­ten Kin­des oder Jugend­li­chen besu­chen unter einem inten­si­vier­ten Test­re­gime wei­ter­hin den Unter­richt. Die täg­li­che Tes­tung beginnt am Tag nach dem Ent­de­cken des ers­ten Falls in der Klas­se und dau­ert ins­ge­samt fünf Schul­ta­ge. Soll­te ein wei­te­rer Infek­ti­ons­fall in der Klas­se auf­tre­ten, beginnt die 5‑Ta­ge-Frist des inten­si­vier­ten Test­re­gimes neu.

Kann auf­grund einer Häu­fung von Infek­ti­ons­fäl­len der Prä­senz­un­ter­richt in einer Klas­se schul­or­ga­ni­sa­to­risch nicht mehr sinn­voll auf­recht­erhal­ten wer­den, kann die Schul­lei­tung im Ein­zel­fall für die betref­fen­de Klas­se Distanz­un­ter­richt anord­nen. Als Richt­wert gilt die Abwe­sen­heit von etwa der Hälf­te der Schü­le­rin­nen und Schü­ler. Die­se Anord­nung, die die Unter­richts­or­ga­ni­sa­ti­on betrifft und kei­ne Qua­ran­tä­ne­a­n­ord­nung dar­stellt, gilt für alle Schü­le­rin­nen und Schü­ler der Klas­se oder des Kur­ses unab­hän­gig von ihrem Impf- oder Genesenenstatus.

Eigen­ver­ant­wor­tung der Schü­ler und Erziehungsberechtigten

Das Gesund­heits­amt wird in die­sem Fall umge­hend von der Schu­le infor­miert und kann ergän­zend alle Schü­le­rin­nen und Schü­ler der betrof­fe­nen Klas­se als enge Kon­takt­per­so­nen ein­stu­fen. Für die­se gilt gemäß der AV Iso­la­ti­on eine Qua­ran­tä­ne­pflicht, soweit sie nicht unter eine der in der AV Iso­la­ti­on fest­ge­leg­ten Aus­nah­men fal­len. Das Gesund­heits­amt über­mit­telt die Ent­schei­dung an die Schu­len, wel­che wie­der­um die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten über die­se Ent­schei­dung des Gesund­heits­amts infor­miert. Qua­ran­tä­ne-Ein­zel­an­ord­nun­gen des Gesund­heits­amts sind nicht notwendig.

Schü­le­rin­nen und Schü­ler, für die eine Qua­ran­tä­ne­pflicht besteht, kön­nen sich nach fünf Tagen frei­tes­ten. Eine etwa­ige Frei­tes­tung (per Anti­gen-Schnell­test oder PCR-Test) liegt in der Eigen­ver­ant­wor­tung der Schü­le­rin­nen und Schü­ler bezie­hungs­wei­se ihrer Erzie­hungs­be­rech­tig­ten. Das vor­zei­ti­ge Ende der Qua­ran­tä­ne wird wirk­sam, wenn das nega­ti­ve Test­ergeb­nis an das Gesund­heits­amt über­mit­telt wird und wenn wäh­rend der Qua­ran­tä­ne kei­ne für COVID-19 typi­schen Krank­heits­zei­chen auf­ge­tre­ten sind.

Wich­tig ist: Auch Schü­le­rin­nen und Schü­ler, die gemäß der All­ge­mein­ver­fü­gung Iso­la­ti­on von der Qua­ran­tä­ne­pflicht aus­ge­nom­men sind, soll­ten drin­gend ihre Kon­tak­te auch im außer­schu­li­schen Bereich redu­zie­ren. Ob für den betrof­fe­nen Schü­ler oder die betrof­fe­ne Schü­le­rin nach der All­ge­mein­ver­fü­gung Iso­la­ti­on eine Aus­nah­me besteht, wird durch die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten geprüft.

Aus­nah­men von der Quarantänepflicht

Dau­er­haft von der Qua­ran­tä­ne­pflicht aus­ge­nom­men sind enge Kontaktpersonen,

- die voll­stän­dig gegen COVID-19 geimpft sind und eine Auf­fri­schungs­imp­fung erhal­ten haben (gilt ab dem Tag der Auffrischungsimpfung),

- die von einer durch Nukle­in­säu­re­test bestä­tig­ten COVID-19-Erkran­kung gene­sen sind und danach min­des­tens eine Impf­stoff­ga­be erhal­ten haben (gilt ab dem Tag der Impfung),

- die einen spe­zi­fi­schen posi­ti­ven Anti­kör­per­test nach den Vor­ga­ben des Paul-Ehr­lich-Insti­tuts nach­wei­sen kön­nen und danach min­des­tens eine Impf­stoff­ga­be erhal­ten haben (gilt ab dem Tag der Impfung),

- die min­des­tens eine Impf­stoff­ga­be erhal­ten haben und danach von einer durch Nukle­in­säu­re­test bestä­tig­ten COVID-19-Erkran­kung gene­sen sind (gilt ab dem 29. Tag nach Abnah­me des posi­ti­ven Tests).

Zeit­lich begrenzt für 90 Tage von der Qua­ran­tä­ne­pflicht aus­ge­nom­men sind enge Kontaktpersonen,

- die voll­stän­dig durch zwei Impf­stoff­ga­ben geimpft wur­den, wenn die zwei­te Imp­fung min­des­tens 15 Tage und höchs­tens 90 Tage zurückliegt

- die von einer durch Nukle­in­säu­re­test bestä­tig­ten SARS-CoV-2-Infek­ti­on gene­sen sind, wenn die zugrun­de­lie­gen­de Tes­tung min­des­tens 28 Tage und höchs­tens 90 Tage zurückliegt.

Die bis­he­ri­gen Erfah­run­gen zeig­ten, so das Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um, dass der Ver­zicht auf eine Kon­takt­per­so­nen­er­mitt­lung und ‑qua­ran­tä­ni­sie­rung nicht zu einem explo­si­ons­ar­ti­gen Anstieg von Infek­ti­ons­fäl­len in Schu­len führt. Den­noch äußern ins­be­son­de­re Eltern mit Grund­er­kran­kun­gen bezie­hungs­wei­se Eltern von Kin­dern mit Grund­er­kran­kun­gen Sor­ge vor einer Anste­ckung. Um die­sen Sor­gen Rech­nung zu tra­gen, besteht eine schul­recht­li­che Beur­lau­bungs­mög­lich­keit für die­se Schü­le­rin­nen und Schüler.

Baye­ri­sches Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um infor­miert zum The­ma Quarantäne 

Bei posi­ti­vem Coro­na-Test unver­züg­lich in Isolation

Das baye­ri­sche Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um weist dar­auf hin, dass sich jede Per­son, bei der ein PCR-Test oder ein von geschul­tem Per­so­nal durch­ge­führ­ter Anti­gen­test posi­tiv aus­fällt, unver­züg­lich nach Erhalt des Ergeb­nis­ses in Iso­la­ti­on bege­ben muss. Das gilt auch für geimpf­te Per­so­nen. Außer­dem muss das zustän­di­ge Gesund­heits­amt infor­miert werden.

Das baye­ri­sche Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um weist dar­auf hin, dass sich jede Per­son, bei der ein PCR-Test oder ein von geschul­tem Per­so­nal durch­ge­führ­ter Anti­gen­test posi­tiv aus­fällt, unver­züg­lich nach Erhalt des Ergeb­nis­ses in Iso­la­ti­on bege­ben muss. Das gilt auch für geimpf­te Per­so­nen. Außer­dem muss das zustän­di­ge Gesund­heits­amt infor­miert werden.

Eine Minis­te­ri­ums­spre­che­rin sag­te am Sonn­tag in Mün­chen: „Das Gesund­heits­amt kon­tak­tiert die Betrof­fe­nen, unter­rich­tet sie über das wei­te­re Vor­ge­hen und trifft alle not­wen­di­gen Anord­nun­gen. Unse­re Gesund­heits­äm­ter arbei­ten mit Hoch­druck dar­an, jede durch Fach­per­so­nal posi­tiv getes­te­te Per­son zu kon­tak­tie­ren. Aller­dings kann es dabei zu Ver­zö­ge­run­gen kom­men, wenn vie­le Neu­in­fek­tio­nen gleich­zei­tig vor­lie­gen. Des­halb der Hin­weis: Bit­te bege­ben Sie sich sofort in Iso­la­ti­on, sobald Sie von Ihrem posi­ti­ven Test­ergeb­nis erfah­ren – auch wenn das Gesund­heits­amt noch kei­nen Kon­takt zu Ihnen auf­ge­nom­men hat.“

Die Spre­che­rin ergänz­te: „Auch nach einem posi­ti­ven Selbst­test soll man sich unver­züg­lich iso­lie­ren. Ein posi­ti­ver Selbst­test muss, genau­so wie ein durch geschul­tes Per­so­nal durch­ge­führ­ter Schnell­test, durch einen PCR-Test über­prüft wer­den. Nach einem posi­ti­vem Schnell­test muss das Gesund­heits­amt noch nicht infor­miert werden.“


„Wich­tig, die all­ge­mei­nen Hygie­ne­re­geln einzuhalten“

Die Spre­che­rin erläu­ter­te: „Wer das Ergeb­nis eines posi­ti­ven Anti­gen-Schnell­tests erhält, der von Fach­per­so­nal durch­ge­führt wur­de, soll­te sofort einen Ter­min für einen PCR-Test ver­ein­ba­ren. Das ist wich­tig, um das Test­ergeb­nis sicher zu bestä­ti­gen. Bei der Fra­ge, wo der PCR-Test durch­ge­führt wer­den kann, kann die Stel­le hel­fen, die den Schnell­test durch­ge­führt hat. Für die­sen PCR-Test darf die Iso­la­ti­on unter­bro­chen wer­den. Aller­dings nur, um auf direk­tem Weg zur Tes­tung zu gelan­gen. Hier­bei ist es wich­tig, die all­ge­mei­nen Hygie­ne­re­geln ein­zu­hal­ten und mit mög­lichst weni­gen Per­so­nen Kon­takt zu haben. Emp­foh­len ist das Tra­gen einer FFP2-Maske.“

Die Spre­che­rin führ­te aus: „Per­so­nen, die daheim oder unter­wegs einen Selbst­test auf das Coro­na­vi­rus durch­füh­ren und dabei ein posi­ti­ves Ergeb­nis erhal­ten, soll­ten sich sofort iso­lie­ren und Kon­tak­te zu ande­ren Men­schen so weit wie mög­lich ver­mei­den. Denn auch hier besteht der Ver­dacht, dass die­se hoch­an­ste­ckend sind. Wie beim posi­ti­ven Schnell­test ist es auch beim posi­ti­ven Selbst­test wich­tig, umge­hend über die Haus­ärz­tin bezie­hungs­wei­se den Haus­arzt oder den Bereit­schafts­dienst der Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gung unter der Tele­fon­num­mer 116 117 einen PCR-Test zu ver­ein­ba­ren, um das Ergeb­nis des Selbst­tests zu bestä­ti­gen. Dort erhält man auch alle Infor­ma­tio­nen zum wei­te­ren Vor­ge­hen.“ Die wich­tigs­ten Hin­wei­se fin­den sich auch unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/#AV-Isolation.