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Kindergeld

Steu­er­tipps für Familien

Wie Eltern vom Fis­kus ent­las­tet werden

Kin­der sind die Zukunft unse­rer Gesell­schaft. Sie berei­chern das Leben, kos­ten aber auch viel Geld. Den zusätz­li­chen Auf­wand von Eltern erkennt der Staat an und unter­stützt Fami­li­en durch zahl­rei­che steu­er­li­che Ver­güns­ti­gun­gen. Die­se sind jedoch nicht immer hin­rei­chend bekannt.

Die Steu­er­be­ra­ter­kam­mer Nürn­berg infor­miert über Ent­las­tungs­op­tio­nen, die über die rei­ne Gewäh­rung von Kin­der­geld und Kin­der­frei­be­trag hinausgehen.


Kin­der­geld, Kin­der­bo­nus und Kinderfreibetrag

Der Fis­kus berück­sich­tigt die Aus­ga­ben der Eltern für ihre Kin­der beim soge­nann­ten Fami­li­en­leis­tungs­aus­gleich nach einem dua­len Konzept:

Der Fis­kus unter­stützt Eltern monat­lich mit dem Kin­der­geld als direk­te Zah­lung. Die­se beträgt im Jahr 2021 für das ers­te und zwei­te Kind jeweils 219 Euro, für das drit­te Kind 225 Euro und für das vier­te und jedes wei­te­re Kind jeweils 250 Euro. Auf­grund der Coro­na-Pan­de­mie erhal­ten die meis­ten Fami­li­en in 2021 zusätz­lich zum Kin­der­geld einen Bonus von 150 Euro für jedes Kind, für das in min­des­tens einem Monat im Jahr 2021 ein Anspruch auf Kin­der­geld besteht. Der Bonus wird nicht auf Sozi­al­leis­tun­gen, wie die Grund­si­che­rung oder den Unter­halts­vor­schuss, ange­rech­net und beim Kin­der­zu­schlag sowie beim Wohn­geld nicht als Ein­kom­men berücksichtigt.

Alter­na­tiv gibt es einen Frei­be­trag für Kin­der. Die­ser besteht bei zusam­men­ver­an­lag­ten Ehe­gat­ten genau genom­men aus einem Kin­der­frei­be­trag in Höhe von 5.460 Euro und einem Frei­be­trag für den Betreuungs‑, Erzie­hungs- oder Aus­bil­dungs­be­darf des Kin­des in Höhe von 2.928 Euro. Das heißt 8.388 Euro dür­fen Eltern pro Kind im Jahr 2021 ver­die­nen und ein­neh­men, ohne dafür Steu­ern zu zahlen.


Kin­der­geld, Kin­der­bo­nus und Kin­der­frei­be­trag gibt es grund­sätz­lich für alle Kin­der bis zum 18., für Kin­der in Aus­bil­dung bis zum 25. und für arbeits­lo­se Kin­der bis zum 21. Lebensjahr.

Eltern erhal­ten aber nur eine Form der Steu­er­erleich­te­rung: Ent­we­der das Kin­der­geld inklu­si­ve ein­ma­li­gem Kin­der­bo­nus oder den Kin­der­frei­be­trag. Wenn sie ihre Steu­er­erklä­rung beim Finanz­amt ein­rei­chen, prüft des­halb die Finanz­be­hör­de auto­ma­tisch, was für die Eltern güns­ti­ger ist und womit sie der Staat finan­zi­ell bes­ser unterstützt.


Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten

Der Fis­kus erkennt zwei Drit­tel der ange­fal­le­nen Betreu­ungs­kos­ten bis zu maxi­mal 4.000 Euro jähr­lich pro Kind an, das sein 14. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat. Die Auf­wen­dun­gen für die Kin­der­be­treu­ung sind als Son­der­aus­ga­ben abzieh­bar. Für die steu­er­min­dern­de Aner­ken­nung der Kos­ten muss die­sen eine erkenn­ba­re Dienst­leis­tung zugrun­de lie­gen. Dem­nach kön­nen etwa fol­gen­de Auf­wen­dun­gen Berück­sich­ti­gung fin­den: die Unter­brin­gung der Kin­der in Kin­der­gär­ten, ‑tages­stät­ten, ‑hor­ten, ‑hei­men und ‑krip­pen sowie bei Tages- oder Wochen­müt­tern und in Ganz­tags­pfle­ge­stel­len. Auch Hil­fen im Haus­halt, wie zum Bei­spiel Au-pairs, soweit sie ein Kind betreu­en und die Beauf­sich­ti­gung des Kin­des bei der Erle­di­gung der Haus­auf­ga­ben über­neh­men, wer­den steu­er­min­dernd aner­kannt. Die Auf­wen­dun­gen kön­nen Eltern nur dann gel­tend machen, wenn sie eine Rech­nung erhal­ten haben und die Zah­lung auf ein Kon­to erfolgt ist. Hier ist zu beach­ten, dass die Ver­pfle­gungs­kos­ten kei­ne Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten im Sin­ne die­ser Vor­schrift und daher her­aus­zu­rech­nen sind.


Ent­las­tungs­be­trag für Alleinerziehende

Allein­er­zie­hen­de wer­den steu­er­lich zusätz­lich ent­las­tet. Sie konn­ten bis­her einen Ent­las­tungs­be­trag in Höhe von 1.908 Euro pro Jahr bean­tra­gen. Für jedes wei­te­re Kind erhöh­te sich die­ser um 240 Euro. Allein­er­zie­hen­de kön­nen den Betrag ent­we­der in ihrer Steu­er­erklä­rung gel­tend machen oder sie bean­tra­gen die Lohn­steu­er­klas­se II. In die­sem Fall berück­sich­tigt das Finanz­amt den Betrag, wenn die Steu­er vom Lohn abge­zo­gen wird. Im Sin­ne des Steu­er­rechts gilt als allein­er­zie­hend, wer nicht ver­hei­ra­tet ist bzw. dau­ernd getrennt lebt oder ver­wit­wet ist und in kei­ner Haus­halts­ge­mein­schaft mit einer ande­ren voll­jäh­ri­gen Per­son (Aus­nah­me: Kin­der) lebt. Für die Jah­re 2020 und 2021 wur­de die­ser Steu­er­frei­be­trag für das ers­te Kind auf 4.008 Euro erhöht. Mit der Erhö­hung um 2.100 Euro wird die beson­de­re Belas­tung Allein­er­zie­hen­der auf­grund der Coro­na-Kri­se berücksichtigt.


Aus­bil­dungs­frei­be­trag

Für voll­jäh­ri­ge Kin­der, die sich in Berufs­aus­bil­dung befin­den und zudem aus­wär­tig unter­ge­bracht sind, kön­nen die Eltern zur Abgel­tung des ent­ste­hen­den Son­der­be­darfs auf Antrag zusätz­lich zum Kin­der­frei­be­trag einen Aus­bil­dungs­frei­be­trag in Höhe von 924 Euro jähr­lich erhal­ten. Vor­aus­set­zung für die­sen Aus­bil­dungs­frei­be­trag ist, dass die Eltern für das Kind Kin­der­geld erhalten.


Fazit

Die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung von Kin­dern hat vie­le Facet­ten. Um die steu­er­min­dern­den Mög­lich­kei­ten, die der Fis­kus bie­tet, voll­um­fäng­lich aus­zu­schöp­fen, emp­fiehlt es sich, einen Steu­er­pro­fi zura­te zu zie­hen. Sol­che Exper­ten sind über den Steu­er­be­ra­ter-Such­dienst auf der Web­site der Steu­er­be­ra­ter­kam­mer Nürn­berg unter www.stbk-nuernberg.de zu finden.