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Quarantäne

Mit­ar­bei­ten­de erneut an der Gren­ze der Belastbarkeit

Viel Per­so­nal in der Pfle­ge in Quarantäne

Fast 200 Pfle­ge­kräf­te und eine zwei­stel­li­ge Zahl von Ärz­ten befin­den sich an den Kli­ni­ken in Stadt und Land­kreis Bam­berg in Qua­ran­tä­ne – Ten­denz wei­ter stei­gend. Sowohl dort als auch an den Pfle­ge­ein­rich­tun­gen stellt der Aus­fall des Per­so­nals die aktu­ell größ­te Her­aus­for­de­rung in der Coro­na-Pan­de­mie dar, wie der Kri­sen­stab von Stadt und Land­kreis Bam­berg nach sei­ner Sit­zung berichtete.

Bei der Sit­zung des gemein­sa­men Kri­sen­sta­bes von Stadt und Land­kreis Bam­berg unter der Lei­tung von Land­rat Johann Kalb und Ober­bür­ger­meis­ter Andre­as Star­ke wur­de deut­lich, dass die gro­ße Anzahl an in Qua­ran­tä­ne befind­li­chem Per­so­nal aktu­ell die Ein­rich­tun­gen und deren Mit­ar­bei­ten­de eben­so wie die Akti­ven in den Hilfs­or­ga­ni­sa­tio­nen erneut an die Gren­ze der Belast­bar­keit führt. Ein­mal mehr wird der Betrieb durch die gro­ße Soli­da­ri­tät aller Betei­lig­ten getragen.

Wei­ter­hin expo­nen­ti­el­ler Anstieg

Leicht stei­gend ist den Anga­ben nach die Zahl der Pati­en­ten mit Coro­na, die in den Kli­ni­ken behan­delt wer­den. Aktu­ell sind dies 60 Per­so­nen, sechs hier­von benö­ti­gen inten­siv­me­di­zi­ni­sche Versorgung.

Die Zahl der Neu­in­fek­tio­nen steigt wei­ter­hin expo­nen­ti­ell. Zur Monats­mit­te gab es im Febru­ar mit bis­her bereits 7.478 Neu­in­fek­tio­nen gut 1.000 Fäl­le mehr als im bis­he­ri­gen Rekord­mo­nat Janu­ar 2022 ins­ge­samt (6.136). Damit gab es seit Beginn die­ses Jah­res mit rund 13.500 Neu­in­fek­tio­nen mehr Fäl­le als in den ers­ten 20 Mona­ten der Pan­de­mie (März 2019 bis Okto­ber 2020) zusam­men (knapp 11.000).

Bay­ern setzt die Qua­ran­tä­ne- und Iso­la­ti­ons­re­geln um

Anpas­sung der All­ge­mein­ver­fü­gung Isolation

Bay­ern hat die ver­kürz­ten Qua­ran­tä­ne- und Iso­la­ti­ons­re­geln des Bun­des in der Anpas­sung der All­ge­mein­ver­fü­gung Iso­la­ti­on (AV Iso­la­ti­on) am 14. Janu­ar umgesetzt.

„Der Bund hat den erfor­der­li­chen Rechts­rah­men am Frei­tag erlas­sen. Wir in Bay­ern haben die All­ge­mein­ver­fü­gung Iso­la­ti­on sofort noch in der Nacht zum Sams­tag ange­passt. Auch als Kon­takt­per­son zu Omi­kron-Fäl­len müs­sen frisch Geimpf­te (drei Mona­te), frisch Gene­se­ne (drei Mona­te) und Geboos­ter­te (unbe­grenzt) nun nicht mehr in Qua­ran­tä­ne. Damit gibt es für die ver­schie­de­nen Virus­va­ri­an­ten kei­ne unter­schied­li­chen Rege­lun­gen mehr. Da Omi­kron mitt­ler­wei­le die domi­nie­ren­de Vari­an­te in Deutsch­land dar­stellt, hat­ten wir uns für die­se ein­heit­li­che Lösung ein­ge­setzt. Es ist wich­tig, dass wir nun umge­hend Klar­heit geschaf­fen haben, wer sich in Qua­ran­tä­ne bege­ben muss und wer nicht“, sag­te Bay­erns Gesund­heits­mi­nis­ter Klaus Holet­schek am Sams­tag in München.

Eine Spre­che­rin des Gesund­heits­mi­nis­te­ri­ums ergänz­te: „Schon am 11. Janu­ar wur­de die Dau­er von Qua­ran­tä­ne (enge Kon­takt­per­so­nen) und Iso­la­ti­on (infi­zier­te Per­so­nen) ein­heit­lich auf zehn Tage fest­ge­legt. Eine Ver­kür­zung auf sie­ben Tage ist mit „Frei­tes­tung“ mög­lich. Bei Per­so­nen in Iso­la­ti­on gilt dies nur, wenn sie vor Iso­la­ti­ons­en­de 48 Stun­den sym­ptom­frei waren. Für Schü­le­rin­nen und Schü­ler sowie Kin­der in Ange­bo­ten der Kin­der­be­treu­ung ist eine Frei­tes­tung bereits nach fünf Tagen mög­lich mit­tels PCR-Test oder Antigen-Schnelltest.“

Die Spre­che­rin wies wei­ter dar­auf hin, dass am 14. Janu­ar der Bund die COVID-19-Schutz­maß­nah­men-Aus­nah­men­veror­dung (SchAus­nahmV) des Bun­des ange­passt hat, sodass bestimm­te Kon­takt­per­so­nen – unab­hän­gig von der Virus­va­ri­an­te – nicht mehr in Qua­ran­tä­ne müs­sen. Die neu­en Regeln für Qua­ran­tä­ne und Iso­la­ti­on sol­len auch die kri­ti­sche Infra­struk­tur vor einer Über­las­tung schützen.

Die Spre­che­rin sag­te: „Das Robert Koch-Insti­tut (RKI) hat nun bekannt gege­ben, wer als „frisch geimpft“ oder „frisch gene­sen“ gilt: Frisch Geimpf­te und frisch Gene­se­ne sind von der Qua­ran­tä­ne für einen Zeit­raum von rund drei Mona­ten nach Imp­fung oder Infek­ti­on von der Qua­ran­tä­ne aus­ge­nom­men. Erst, wenn sie sich dann imp­fen las­sen, sind sie erneut von der Qua­ran­tä­ne­pflicht aus­ge­nom­men. Dies bie­tet einen zusätz­li­chen Anreiz, sich imp­fen zu las­sen. Erst die drit­te Imp­fung bie­tet den bes­ten Schutz vor schwe­rem Ver­lauf bei einer Infek­ti­on mit der Omikron-Variante.“

Fol­gen­de Per­so­nen, die als enge Kon­takt­per­so­nen ein­ge­stuft wur­den, sind ab heu­te von der Qua­ran­tä­ne­pflicht ausgenommen:

  1. enge Kon­takt­per­so­nen, die voll­stän­dig gegen COVID-19 geimpft sind und eine Auf­fri­schungs­imp­fung erhal­ten haben,
  2. enge Kon­takt­per­so­nen, die von einer durch Nukle­in­säu­re­test bestä­tig­ten COVID-19-Erkran­kung gene­sen sind und voll­stän­dig geimpft wur­den oder nach einer voll­stän­di­gen Imp­fung von einer durch Nukle­in­säu­re­test bestä­tig­ten COVID-19-Erkran­kung gene­sen sind,
  3. enge Kon­takt­per­so­nen, die voll­stän­dig durch zwei Impf­stoff­ga­ben geimpft wur­den, wenn die zwei­te Imp­fung min­des­tens 15 Tage und höchs­tens 90 Tage zurück­liegt und
  4. enge Kon­takt­per­so­nen, die von einer durch Nukle­in­säu­re­test bestä­tig­ten SARS-CoV-2-Infek­ti­on gene­sen sind, wenn die zugrun­de­lie­gen­de Tes­tung min­des­tens 28 Tage und höchs­tens 90 Tage zurückliegt.

„Für enge Kon­takt­per­so­nen, die sich auf­grund einer Anord­nung des Gesund­heits­amts in Qua­ran­tä­ne befin­den und zu den oben­ge­nann­ten Grup­pen gehö­ren, endet die Qua­ran­tä­ne mit dem heu­ti­gen Tag mit Inkraft­tre­ten der AV Iso­la­ti­on“, sag­te die Spre­che­rin. „Wer nicht zu die­sen Grup­pen zählt und sich in Qua­ran­tä­ne bege­ben muss, muss Fol­gen­des beach­ten: Die Qua­ran­tä­ne beginnt mit der Mit­tei­lung des Gesund­heits­am­tes über den Sta­tus als enge Kon­takt­per­son. Dies kann auf­grund der hohen Inzi­den­zen auch mit zeit­li­cher Ver­zö­ge­rung gesche­hen. Hier ist auch Eigen­ver­ant­wor­tung gefragt. Wer, zum Bei­spiel als Haus­halts­an­ge­hö­ri­ger, engen Kon­takt zu einer posi­tiv getes­te­ten Per­son hat­te, soll sich schon vor der Mit­tei­lung des Gesund­heits­amts frei­wil­lig abson­dern. Unbe­dingt zu beach­ten ist auch: Wer sich auf­grund eines posi­ti­ven Tests in Iso­la­ti­on bege­ben muss, hat dies unmit­tel­bar zu tun – auch ohne die Kon­takt­auf­nah­me des Gesundheitsamts.“

Für enge Kon­takt­per­so­nen, die von der Qua­ran­tä­ne aus­ge­nom­men sind, emp­fiehlt das RKI Tes­tun­gen, Kon­takt­re­du­zie­rung, ein Selbst­mo­ni­to­ring und das Tra­gen einer medi­zi­ni­schen Mas­ke (bes­ser FFP2 Mas­ke) bei Kon­takt zu ande­ren Per­so­nen bis zum 14. Tag ab dem engen Kon­takt zu der infi­zier­ten Per­son. Ent­wi­ckelt eine von der Qua­ran­tä­ne aus­ge­nom­me­ne Kon­takt­per­son inner­halb von 14 Tagen ab dem letz­ten rele­van­ten Kon­takt zu der infi­zier­ten Per­son Sym­pto­me, dann wird eine frei­wil­li­ge Qua­ran­tä­ne und eine zeit­na­he PCR-Tes­tung drin­gend nahe­ge­legt. In die­sem Fall ist außer­dem das zustän­di­ge Gesund­heits­amt unver­züg­lich zu informieren.

Baye­ri­sches Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um infor­miert zum The­ma Quarantäne 

Bei posi­ti­vem Coro­na-Test unver­züg­lich in Isolation

Das baye­ri­sche Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um weist dar­auf hin, dass sich jede Per­son, bei der ein PCR-Test oder ein von geschul­tem Per­so­nal durch­ge­führ­ter Anti­gen­test posi­tiv aus­fällt, unver­züg­lich nach Erhalt des Ergeb­nis­ses in Iso­la­ti­on bege­ben muss. Das gilt auch für geimpf­te Per­so­nen. Außer­dem muss das zustän­di­ge Gesund­heits­amt infor­miert werden.

Das baye­ri­sche Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um weist dar­auf hin, dass sich jede Per­son, bei der ein PCR-Test oder ein von geschul­tem Per­so­nal durch­ge­führ­ter Anti­gen­test posi­tiv aus­fällt, unver­züg­lich nach Erhalt des Ergeb­nis­ses in Iso­la­ti­on bege­ben muss. Das gilt auch für geimpf­te Per­so­nen. Außer­dem muss das zustän­di­ge Gesund­heits­amt infor­miert werden.

Eine Minis­te­ri­ums­spre­che­rin sag­te am Sonn­tag in Mün­chen: „Das Gesund­heits­amt kon­tak­tiert die Betrof­fe­nen, unter­rich­tet sie über das wei­te­re Vor­ge­hen und trifft alle not­wen­di­gen Anord­nun­gen. Unse­re Gesund­heits­äm­ter arbei­ten mit Hoch­druck dar­an, jede durch Fach­per­so­nal posi­tiv getes­te­te Per­son zu kon­tak­tie­ren. Aller­dings kann es dabei zu Ver­zö­ge­run­gen kom­men, wenn vie­le Neu­in­fek­tio­nen gleich­zei­tig vor­lie­gen. Des­halb der Hin­weis: Bit­te bege­ben Sie sich sofort in Iso­la­ti­on, sobald Sie von Ihrem posi­ti­ven Test­ergeb­nis erfah­ren – auch wenn das Gesund­heits­amt noch kei­nen Kon­takt zu Ihnen auf­ge­nom­men hat.“

Die Spre­che­rin ergänz­te: „Auch nach einem posi­ti­ven Selbst­test soll man sich unver­züg­lich iso­lie­ren. Ein posi­ti­ver Selbst­test muss, genau­so wie ein durch geschul­tes Per­so­nal durch­ge­führ­ter Schnell­test, durch einen PCR-Test über­prüft wer­den. Nach einem posi­ti­vem Schnell­test muss das Gesund­heits­amt noch nicht infor­miert werden.“


„Wich­tig, die all­ge­mei­nen Hygie­ne­re­geln einzuhalten“

Die Spre­che­rin erläu­ter­te: „Wer das Ergeb­nis eines posi­ti­ven Anti­gen-Schnell­tests erhält, der von Fach­per­so­nal durch­ge­führt wur­de, soll­te sofort einen Ter­min für einen PCR-Test ver­ein­ba­ren. Das ist wich­tig, um das Test­ergeb­nis sicher zu bestä­ti­gen. Bei der Fra­ge, wo der PCR-Test durch­ge­führt wer­den kann, kann die Stel­le hel­fen, die den Schnell­test durch­ge­führt hat. Für die­sen PCR-Test darf die Iso­la­ti­on unter­bro­chen wer­den. Aller­dings nur, um auf direk­tem Weg zur Tes­tung zu gelan­gen. Hier­bei ist es wich­tig, die all­ge­mei­nen Hygie­ne­re­geln ein­zu­hal­ten und mit mög­lichst weni­gen Per­so­nen Kon­takt zu haben. Emp­foh­len ist das Tra­gen einer FFP2-Maske.“

Die Spre­che­rin führ­te aus: „Per­so­nen, die daheim oder unter­wegs einen Selbst­test auf das Coro­na­vi­rus durch­füh­ren und dabei ein posi­ti­ves Ergeb­nis erhal­ten, soll­ten sich sofort iso­lie­ren und Kon­tak­te zu ande­ren Men­schen so weit wie mög­lich ver­mei­den. Denn auch hier besteht der Ver­dacht, dass die­se hoch­an­ste­ckend sind. Wie beim posi­ti­ven Schnell­test ist es auch beim posi­ti­ven Selbst­test wich­tig, umge­hend über die Haus­ärz­tin bezie­hungs­wei­se den Haus­arzt oder den Bereit­schafts­dienst der Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gung unter der Tele­fon­num­mer 116 117 einen PCR-Test zu ver­ein­ba­ren, um das Ergeb­nis des Selbst­tests zu bestä­ti­gen. Dort erhält man auch alle Infor­ma­tio­nen zum wei­te­ren Vor­ge­hen.“ Die wich­tigs­ten Hin­wei­se fin­den sich auch unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/#AV-Isolation.

Gesund­heits­amt setzt Vor­ga­ben der Staats­re­gie­rung um

Neue Regeln zu Qua­ran­tä­ne und Kontaktnachverfolgung

In den ver­gan­ge­nen Wochen ist die 7‑Ta­ges-Inzi­denz in Deutsch­land und Bay­ern stark ange­stie­gen. Die Fall­zah­len sind deut­lich höher als noch im glei­chen Zeit­raum des Vor­jah­res. Das Staats­mi­nis­te­ri­um für Gesund­heit und Pfle­ge hat daher neue Vor­ga­ben für die Gesund­heits­äm­ter vor Ort erlassen.

In Stadt und Land­kreis Bam­berg ist am Wochen­en­de eben­falls mit einem deut­li­chen Sprung nach oben zu rech­nen. Der Grund: Aktu­ell gibt es der­ma­ßen vie­le Neu­mel­dun­gen, dass das Gesund­heits­amt trotz auf­ge­stock­ten Per­so­nals noch gar nicht alle Fäl­le an das LGL und RKI über­mit­teln konn­te. Stand heu­te sind noch 150 Fäl­le offen.

Da sich die Lage in ganz Bay­ern in die­se Rich­tung ent­wi­ckelt, hat das Staats­mi­nis­te­ri­um für Gesund­heit und Pfle­ge neue Vor­ga­ben für die Gesund­heits­äm­ter vor Ort erlassen.

  1. Rege­lun­gen zur Qua­ran­tä­ne und Isolation
  • Es habe sich gezeigt, dass eine siche­re Unter­bre­chung der Infek­ti­ons­ket­ten bei einer Frei­tes­tung an Tag fünf häu­fig nicht gelingt, heißt es in dem Minis­te­ri­ums­schrei­ben. Die Frei­tes­tung von engen Kon­takt­per­so­nen bezie­hungs­wei­se voll­stän­dig geimpf­ten Erkrank­ten wird des­halb auf sie­ben Tage ver­län­gert. Die grund­sätz­li­che Qua­ran­tä­ne­dau­er von zehn Tagen gilt wei­ter­hin. Die Frei­tes­tung ist durch einen PCR- oder PoC-Anti­gen-Schnell­test möglich.
  • Neu ist außer­dem, dass in Regio­nen mit beson­ders hohem Aus­bruchs­ge­sche­hen eine Frei­tes­tung für enge Kon­takt­per­so­nen ganz ent­fal­len kann. Dann beträgt die Qua­ran­tä­ne­dau­er immer zehn Tage. Soll­te die­ser Fall in der Regi­on ein­tre­ten, machen die Kom­mu­nen das recht­zei­tig in einer All­ge­mein­ver­fü­gung bekannt und kom­mu­ni­zie­ren vor Ort. Aktu­ell sind die Stadt und der Land­kreis Bam­berg davon noch nicht betroffen.
  1. Kon­takt­nach­ver­fol­gung

Wegen der bay­ern­weit hohen Fall­zah­len kön­nen die Gesund­heits­äm­ter Kon­takt­per­so­nen nicht mehr nach dem bis­he­ri­gen, auf­wän­di­gen Modell ermit­teln. Auch die Impf­quo­ten beein­flus­sen die Nach­ver­fol­gung, da Geimpf­te und Gene­se­ne in der Regel von der Qua­ran­tä­ne­pflicht aus­ge­nom­men sind. Daher wird die Ermitt­lung von Kon­takt­per­so­nen beschränkt auf

  • Haus­halts­an­ge­hö­ri­ge (erhöh­tes Infek­ti­ons­ri­si­ko durch engen Kontakt)
  • Ein­rich­tun­gen mit vul­nerablen Per­so­nen, dar­un­ter die voll- oder teil­sta­tio­nä­ren Ein­rich­tun­gen zur Betreu­ung und Unter­brin­gung älte­rer, behin­der­ter oder pfle­ge­be­dürf­ti­ger Men­schen, Obdach­lo­sen­un­ter­künf­te, Asyl­un­ter­künf­te, Jus­tiz­voll­zugs­an­stal­ten und ambu­lan­te Pflegedienste
  • In Schu­len und Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen gel­ten die dor­ti­gen Regeln

In allen ande­ren Fäl­len erfolgt kei­ne Kon­takt­per­so­nen­er­mitt­lung. Men­schen, die engen Kon­takt zu einer Per­son hat­ten, die mit dem Coro­na­vi­rus infi­ziert ist, emp­fiehlt das Gesund­heits­amt Folgendes:

  • Ver­hal­ten Sie sich umsich­tig und son­dern Sie sich mög­lichst von ande­ren Haus­halts­mit­glie­dern ab.
  • Bit­te neh­men Sie selbst­stän­dig Kon­takt zu Ihrem Arbeit­ge­ber auf und klä­ren Sie, ob Sie vor­sichts­hal­ber der Arbeit fern­blei­ben sollten.
  • Falls Sie Krank­heits­an­zei­chen haben, rufen Sie Ihren Haus­arzt an oder kon­tak­tie­ren Sie in drin­gen­den Fäl­len den kas­sen­ärzt­li­chen Not­dienst unter der Num­mer 116 117.

Brand­brief von IHK und HWK

Wirt­schaft warnt vor fak­ti­scher Grenzschließung

Die baye­ri­schen Indus­trie-und Han­dels­kam­mern aus Bay­reuth, Pas­sau und Regens­burg sowie die Hand­werks­kam­mern für Ober­fran­ken und für Nie­der­bay­ern-Ober­pfalz haben einen Brand­brief an Minis­ter­prä­si­dent Söder geschrie­ben, in dem sie die Ein­stu­fung Tsche­chi­ens als Virus­mu­ta­ti­ons­ge­biet aus Sicht der regio­na­len Wirt­schaft als fol­ge­rich­tig ein­stu­fen, aller­dings eine pra­xis­taug­li­che Rege­lung an der baye­risch-tsche­chi­schen Gren­ze fordern.

Appell, von fünf­tä­gi­ger Qua­ran­tä­ne­pflicht abzusehen

Der Brand­brief wur­de von Gabrie­le Hohen­ner, Haupt­ge­schäfts­füh­re­rin der IHK für Ober­fran­ken Bay­reuth, Dr. Jür­gen Hel­mes, Haupt­ge­schäfts­füh­rer der IHK Regens­burg für Ober­pfalz /​Kel­heim, Alex­an­der Schrei­ner, Haupt­ge­schäfts­füh­rer der IHK für Nie­der­bay­ern in Pas­sau, Jür­gen Kil­ger, Haupt­ge­schäfts­füh­rer der Hand­werks­kam­mer Nie­der­bay­ern-Ober­pfalz, und Rai­ner Beck, Geschäfts­füh­rer der Hand­werks­kam­mer für Ober­fran­ken, unterschrieben.

Die Ein­stu­fung Tsche­chi­ens als Virus­mu­ta­ti­ons­ge­biet sei aus Sicht der regio­na­len Wirt­schaft fol­ge­rich­tig und unter­strei­che die Risi­ko-Beur­tei­lung gegen­über dem Infek­ti­ons­ge­sche­hen bei den tsche­chi­schen Nach­barn. Die an Tsche­chi­en gren­zen­den baye­ri­schen Indus­trie- und Han­dels­kam­mern sowie Hand­werks­kam­mern unter­stütz­ten die geplan­ten sta­tio­nä­ren Grenz­kon­trol­len, die Aus­wei­tung des Testan­ge­bots auf baye­ri­scher und tsche­chi­scher Sei­te sowie eine siche­re Umset­zung der Ein­rei­se­ver­ord­nun­gen. „Gleich­zei­tig appel­lie­ren wir in einem heu­te ver­sand­ten Brand­brief an Minis­ter­prä­si­dent Dr. Mar­kus Söder, von einer fak­ti­schen Grenz­schlie­ßung in Form einer Qua­ran­tä­ne­pflicht von fünf Tagen nach Ein­rei­se mit nega­ti­vem Coro­na-Test abzu­se­hen”, so der Haupt­ge­schäfts­füh­rer der IHK Regens­burg für Ober­pfalz /​Kel­heim, Dr. Jür­gen Hel­mes.
Eine sol­che Rege­lung kön­ne weder von den Betrie­ben, noch von den bay­ern­weit ins­ge­samt 23.000 tsche­chi­schen Pend­lern umge­setzt wer­den. In Fol­ge wür­den ab kom­men­der Woche in erheb­li­chem Umfang drin­gend benö­tig­te Fach­kräf­te in der Indus­trie, im Hand­werk, in der Logis­tik bei indus­tri­el­len Lie­fer­ket­ten, der Lebens­mit­tel­ver­sor­gung, der Ent­sor­gung und beim ÖPNV sowie in wei­te­ren Dienst­leis­tungs­be­rei­chen fehlen.


Euro­pa­weit ein­zig­ar­ti­ge Teststrategie

„Die Wirt­schaft in den Grenz­re­gio­nen hat seit Beginn der Coro­na-Pan­de­mie alle nöti­gen Maß­nah­men zum Infek­ti­ons­schutz kon­struk­tiv beglei­tet”, betont Gabrie­le Hohen­ner, Haupt­ge­schäfts­füh­re­rin der IHK für Ober­fran­ken Bay­reuth. „Durch vor­bild­li­che Infek­ti­ons­schutz­kon­zep­te haben die Unter­neh­men einen wich­ti­gen Bei­trag zum Schutz der Mit­ar­bei­ter und der Bevöl­ke­rung geleis­tet.” Die Wirt­schaft lobt die aktu­el­le Test­stra­te­gie, bei der die Berufs­pend­ler in einem 48-Stun­den-Tur­nus auf COVID19 getes­tet wer­den. „Dank der vor­bild­li­chen Arbeit der grenz­na­hen Land­rats­äm­ter und die Unter­stüt­zung des Frei­staats Bay­ern für umfang­rei­che Test­ka­pa­zi­tä­ten an den Gren­zen zu Tsche­chi­en konn­te ein in Euro­pa bei­spiel­lo­ses und wirk­sa­mes Test­sys­tem eta­bliert wer­den”, dan­ken Dr. Hel­mes und Hohen­ner den poli­ti­schen Verantwortlichen.

Die Wirt­schafts­ver­tre­ter sind über­zeugt, dass der grenz­über­schrei­ten­de Arbeits­markt an der baye­risch-tsche­chi­schen Gren­ze auch mit vor­über­ge­hen­den Grenz­kon­trol­len wei­ter bestehen kann, sofern die Rege­lun­gen in der Pra­xis umsetz­bar seien.