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Reform

vbw-Pres­se­mit­tei­lung zur Reform des Arbeitszeitgesetzes

vbw for­dert mehr Fle­xi­bi­li­tät im Arbeits­zeit­recht und prag­ma­ti­sche Zeiterfassung

Ange­sichts der im Koali­ti­ons­ver­trag ver­ein­bar­ten Über­ar­bei­tung des Arbeits­zeit­rechts unter­streicht die vbw – Ver­ei­ni­gung der Baye­ri­schen Wirt­schaft e. V. die Dring­lich­keit der Moder­ni­sie­rung gel­ten­der Regelungen.

„Das deut­sche Arbeits­zeit­recht stammt aus der Indus­trie­ge­sell­schaft des 20. Jahr­hun­derts und passt in wei­ten Tei­len nicht mehr zu unse­rer Berufs­welt“, kri­ti­siert vbw-Haupt­ge­schäfts­füh­rer Bert­ram Bros­sardt. Die­se habe sich sehr stark gewan­delt. In der täg­li­chen Anwen­dung behin­de­re das Gesetz inzwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer – und schwä­che die inter­na­tio­na­le Wett­be­werbs­fä­hig­keit unse­rer Wirtschaft.

In einem Posi­ti­ons­pa­pier begrün­det die vbw die Not­wen­dig­keit einer Abkehr von der täg­li­chen Höchst­ar­beits­zeit. „Wir müs­sen raus aus dem Kor­sett der Tages­ar­beits­zeit, hin zu einer fle­xi­bler gestalt­ba­ren Arbeits­zeit von durch­schnitt­lich bis zu 48 Wochen­stun­den. Die euro­päi­sche Arbeits­zeit­richt­li­nie lässt die­sen Spiel­raum aus­drück­lich zu – ohne Abstri­che beim Arbeit­neh­mer­schutz. Es wäre sinn­voll, wenn dies künf­tig in allen Berei­chen und allen Bran­chen gilt“, betont Bros­sardt. Ein wei­te­rer wich­ti­ger Ansatz­punkt zur Anpas­sung des deut­schen Arbeits­zeit­rechts sind die täg­li­chen Ruhe­zei­ten von elf Stun­den. Bros­sardt erläu­tert: „Ein­fa­che Rück­mel­dun­gen per E‑Mail oder kur­ze dienst­li­che Tele­fo­na­te gel­ten zwar nach recht­li­cher Ein­schät­zung nicht als Unter­bre­chun­gen der Ruhe­zei­ten. Dies ist aber der­zeit Aus­le­gungs­sa­che. Hier ist eine kla­re Rege­lung im neu­en Arbeits­zeit­ge­setz erfor­der­lich, um Unsi­cher­hei­ten zu beheben.“

Die vbw setzt sich zudem für eine mög­lichst unkom­pli­zier­te und unbü­ro­kra­ti­sche Arbeits­zeit­er­fas­sung ein. „Auch wenn Zeit­er­fas­sung dem euro­päi­schen Rechts­rah­men folgt, sind Aus­nah­men mög­lich und not­wen­dig, vor allem bei Ver­trau­ens­ar­beits­zeit. Die Form der Zeit­er­fas­sung muss außer­dem frei wähl­bar blei­ben. Das euro­päi­sche Recht und die Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs geben weder vor, dass die Arbeits­zeit am sel­ben Tag noch in elek­tro­ni­scher Form erfol­gen muss“, so Bros­sardt. Sehr deut­lich spricht er sich für Aus­nah­me­re­ge­lun­gen an Sonn- und Fei­er­ta­gen mit Augen­maß aus: „Wenn bei­spiels­wei­se geschäfts­kri­ti­sche Pro­jek­te die Zusam­men­ar­beit von inter­na­tio­na­len Exper­ten­teams an Fei­er­ta­gen ein­zel­ner Län­der erfor­dern, muss dies arbeits­recht­lich mög­lich sein. Die Aus­nah­me­tat­be­stän­de vom Beschäf­ti­gungs­ver­bot müs­sen im neu­en Arbeits­zeit­ge­setz aus­ge­wei­tet werden.“

Die vbw appel­liert an die Bun­des­re­gie­rung, die anste­hen­de Reform für eine umfas­sen­de Fle­xi­bi­li­sie­rung des Arbeits­zeit­rechts zu nut­zen und damit die Wett­be­werbs­fä­hig­keit des Stand­orts Deutsch­land nach­hal­tig zu stärken.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen sind im aktu­el­len Posi­ti­ons­pa­pier der vbw zu finden.