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Schulen

Kei­ne Kontaktpersonenermittlung 

Regeln zur Iso­la­ti­on in Schulen

Das Baye­ri­sche Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um hat am Don­ners­tag die Regeln bei posi­ti­ven Fäl­len in einer Schul­klas­se erläu­tert. Da die Schu­len ein hohes Infek­ti­ons­schutz­ni­veau haben, ist kei­ne Kon­takt­per­so­nen­er­mitt­lung erfor­der­lich, für alle nega­tiv getes­te­ten Mit­schü­le­rin­nen und Mit­schü­ler gilt im Anschluss eine inten­si­vier­te Testung.

„Klar ist: Sicher­heit an der Schu­le hat obers­te Prio­ri­tät! Grund­sätz­lich herrscht in den Schu­len durch die regel­mä­ßi­gen seri­el­len Tes­tun­gen, die Mas­ken­pflicht und die Vor­ga­ben des Rah­men­hy­gie­ne­plans ein beson­ders hohes Schutz­ni­veau für die Schü­le­rin­nen und Schü­ler sowie die Lehr­kräf­te“, beton­te eine Spre­che­rin des Gesund­heits­mi­nis­te­ri­ums in München.

Kin­der, die bei einem Test in der Schu­le ein posi­ti­ves Ergeb­nis erhal­ten, dür­fen den Unter­richt nicht wei­ter besu­chen, son­dern müs­sen umge­hend von den Eltern abge­holt wer­den bezie­hungs­wei­se sich nach Abspra­che mit die­sen selbst­stän­dig auf den Heim­weg bege­ben und zuhau­se iso­lie­ren. Die Schu­le infor­miert das Gesund­heits­amt über die posi­ti­ve Tes­tung, aber der Schü­ler oder die Schü­le­rin muss kei­ne Nach­richt des Gesund­heits­amts abwar­ten, bis er oder sie das Klas­sen­zim­mer ver­las­sen darf und sich in Iso­la­ti­on begibt.

Da die Schu­len ein hohes Infek­ti­ons­schutz­ni­veau haben, ist kei­ne Kon­takt­per­so­nen­er­mitt­lung durch das Gesund­heits­amt erfor­der­lich. Alle nega­tiv getes­te­ten Schü­le­rin­nen und Schü­ler der Klas­se bezie­hungs­wei­se aus dem Kurs des infi­zier­ten Kin­des oder Jugend­li­chen besu­chen unter einem inten­si­vier­ten Test­re­gime wei­ter­hin den Unter­richt. Die täg­li­che Tes­tung beginnt am Tag nach dem Ent­de­cken des ers­ten Falls in der Klas­se und dau­ert ins­ge­samt fünf Schul­ta­ge. Soll­te ein wei­te­rer Infek­ti­ons­fall in der Klas­se auf­tre­ten, beginnt die 5‑Ta­ge-Frist des inten­si­vier­ten Test­re­gimes neu.

Kann auf­grund einer Häu­fung von Infek­ti­ons­fäl­len der Prä­senz­un­ter­richt in einer Klas­se schul­or­ga­ni­sa­to­risch nicht mehr sinn­voll auf­recht­erhal­ten wer­den, kann die Schul­lei­tung im Ein­zel­fall für die betref­fen­de Klas­se Distanz­un­ter­richt anord­nen. Als Richt­wert gilt die Abwe­sen­heit von etwa der Hälf­te der Schü­le­rin­nen und Schü­ler. Die­se Anord­nung, die die Unter­richts­or­ga­ni­sa­ti­on betrifft und kei­ne Qua­ran­tä­ne­a­n­ord­nung dar­stellt, gilt für alle Schü­le­rin­nen und Schü­ler der Klas­se oder des Kur­ses unab­hän­gig von ihrem Impf- oder Genesenenstatus.

Eigen­ver­ant­wor­tung der Schü­ler und Erziehungsberechtigten

Das Gesund­heits­amt wird in die­sem Fall umge­hend von der Schu­le infor­miert und kann ergän­zend alle Schü­le­rin­nen und Schü­ler der betrof­fe­nen Klas­se als enge Kon­takt­per­so­nen ein­stu­fen. Für die­se gilt gemäß der AV Iso­la­ti­on eine Qua­ran­tä­ne­pflicht, soweit sie nicht unter eine der in der AV Iso­la­ti­on fest­ge­leg­ten Aus­nah­men fal­len. Das Gesund­heits­amt über­mit­telt die Ent­schei­dung an die Schu­len, wel­che wie­der­um die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten über die­se Ent­schei­dung des Gesund­heits­amts infor­miert. Qua­ran­tä­ne-Ein­zel­an­ord­nun­gen des Gesund­heits­amts sind nicht notwendig.

Schü­le­rin­nen und Schü­ler, für die eine Qua­ran­tä­ne­pflicht besteht, kön­nen sich nach fünf Tagen frei­tes­ten. Eine etwa­ige Frei­tes­tung (per Anti­gen-Schnell­test oder PCR-Test) liegt in der Eigen­ver­ant­wor­tung der Schü­le­rin­nen und Schü­ler bezie­hungs­wei­se ihrer Erzie­hungs­be­rech­tig­ten. Das vor­zei­ti­ge Ende der Qua­ran­tä­ne wird wirk­sam, wenn das nega­ti­ve Test­ergeb­nis an das Gesund­heits­amt über­mit­telt wird und wenn wäh­rend der Qua­ran­tä­ne kei­ne für COVID-19 typi­schen Krank­heits­zei­chen auf­ge­tre­ten sind.

Wich­tig ist: Auch Schü­le­rin­nen und Schü­ler, die gemäß der All­ge­mein­ver­fü­gung Iso­la­ti­on von der Qua­ran­tä­ne­pflicht aus­ge­nom­men sind, soll­ten drin­gend ihre Kon­tak­te auch im außer­schu­li­schen Bereich redu­zie­ren. Ob für den betrof­fe­nen Schü­ler oder die betrof­fe­ne Schü­le­rin nach der All­ge­mein­ver­fü­gung Iso­la­ti­on eine Aus­nah­me besteht, wird durch die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten geprüft.

Aus­nah­men von der Quarantänepflicht

Dau­er­haft von der Qua­ran­tä­ne­pflicht aus­ge­nom­men sind enge Kontaktpersonen,

- die voll­stän­dig gegen COVID-19 geimpft sind und eine Auf­fri­schungs­imp­fung erhal­ten haben (gilt ab dem Tag der Auffrischungsimpfung),

- die von einer durch Nukle­in­säu­re­test bestä­tig­ten COVID-19-Erkran­kung gene­sen sind und danach min­des­tens eine Impf­stoff­ga­be erhal­ten haben (gilt ab dem Tag der Impfung),

- die einen spe­zi­fi­schen posi­ti­ven Anti­kör­per­test nach den Vor­ga­ben des Paul-Ehr­lich-Insti­tuts nach­wei­sen kön­nen und danach min­des­tens eine Impf­stoff­ga­be erhal­ten haben (gilt ab dem Tag der Impfung),

- die min­des­tens eine Impf­stoff­ga­be erhal­ten haben und danach von einer durch Nukle­in­säu­re­test bestä­tig­ten COVID-19-Erkran­kung gene­sen sind (gilt ab dem 29. Tag nach Abnah­me des posi­ti­ven Tests).

Zeit­lich begrenzt für 90 Tage von der Qua­ran­tä­ne­pflicht aus­ge­nom­men sind enge Kontaktpersonen,

- die voll­stän­dig durch zwei Impf­stoff­ga­ben geimpft wur­den, wenn die zwei­te Imp­fung min­des­tens 15 Tage und höchs­tens 90 Tage zurückliegt

- die von einer durch Nukle­in­säu­re­test bestä­tig­ten SARS-CoV-2-Infek­ti­on gene­sen sind, wenn die zugrun­de­lie­gen­de Tes­tung min­des­tens 28 Tage und höchs­tens 90 Tage zurückliegt.

Die bis­he­ri­gen Erfah­run­gen zeig­ten, so das Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um, dass der Ver­zicht auf eine Kon­takt­per­so­nen­er­mitt­lung und ‑qua­ran­tä­ni­sie­rung nicht zu einem explo­si­ons­ar­ti­gen Anstieg von Infek­ti­ons­fäl­len in Schu­len führt. Den­noch äußern ins­be­son­de­re Eltern mit Grund­er­kran­kun­gen bezie­hungs­wei­se Eltern von Kin­dern mit Grund­er­kran­kun­gen Sor­ge vor einer Anste­ckung. Um die­sen Sor­gen Rech­nung zu tra­gen, besteht eine schul­recht­li­che Beur­lau­bungs­mög­lich­keit für die­se Schü­le­rin­nen und Schüler.

Coro­na-Maß­nah­men

Inzi­denz drei Tage über 50: Kon­takt­be­schrän­kun­gen ab Sonntag

Der 7‑Ta­ge-Inzi­denz-Wert für die Stadt Bam­berg hat am heu­ti­gen Frei­tag den Schwel­len­wert von 50 den drit­ten Tag in Fol­ge über­schrit­ten. Ab Sonn­tag tre­ten daher neue Rege­lun­gen in Kraft.

Ab Sonn­tag, 29. August, 0:00 Uhr, gel­ten fol­gen­de Ände­run­gen gegen­über den bis­he­ri­gen Rege­lun­gen (Inzi­denz über 35, aber unter 50):


All­ge­mei­ne Kontaktbeschränkungen

Ins­ge­samt dür­fen nur noch zehn Per­so­nen aus dem eige­nen und maxi­mal zwei wei­te­ren Haus­hal­ten zusam­men­kom­men. Ehe­gat­ten, Lebens­part­ner und Part­ner einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft gel­ten jeweils als ein Haus­stand, auch wenn sie kei­nen gemein­sa­men Wohn­sitz haben. Die zu die­sen Haus­stän­den gehö­ren­den Kin­der unter 14 Jah­ren zäh­len nicht zur Gesamt­per­so­nen­zahl dazu. Glei­ches gilt für voll­stän­dig Geimpf­te und Genesene.


Öffent­li­che und pri­va­te Veranstaltungen

Öffent­li­che und pri­va­te Ver­an­stal­tun­gen, die aus beson­de­rem Anlass statt­fin­den, dür­fen nur mit einem von Anfang an klar begrenz­ten und gela­de­nen Per­so­nen­kreis durch­ge­führt wer­den. Bei Ver­an­stal­tun­gen unter frei­em Him­mel ist die Per­so­nen­zahl auf 50 begrenzt. In geschlos­se­nen Räu­men dür­fen maxi­mal 25 Per­so­nen zusam­men­kom­men und ein nega­ti­ver Test­nach­weis ist erfor­der­lich. Bei pri­va­ten Ver­an­stal­tun­gen wer­den voll­stän­dig Geimpf­te und Gene­se­ne bei der Anzahl der maxi­ma­len Per­so­nen­zahl nicht dazu­ge­zählt, bei öffent­li­chen Ver­an­stal­tun­gen hin­ge­gen schon.

Für allen ande­ren Berei­che und ins­be­son­de­re die „3G-Regeln“ ändert sich durch die Über­schrei­tung des Inzi­denz­wer­tes von 50 nichts. Es gilt also wei­ter­hin folgendes:


Test­nach­weis
:

Es gilt für bestimm­te Ein­rich­tun­gen oder Ver­an­stal­tun­gen ab dem Schwel­len­wert von 35 die 3G-Regel. Der Zugang ist dann nur erlaubt für asym­pto­ma­ti­sche Geimpf­te, Gene­se­ne oder Getes­te­te. Zu die­sen Berei­chen gehören:

  • Zugang zur Innengastronomie,
  • Teil­nah­me an Ver­an­stal­tun­gen in geschlos­se­nen Räumen,
  • Besuch von Frei­zeit­ein­rich­tun­gen in geschlos­se­nen Räumen,
  • Inan­spruch­nah­me kör­per­na­her Dienst­leis­tun­gen in geschlos­se­nen Räumen,
  • Sport­aus­übung in geschlos­se­nen Räumen,
  • Zugang als Besu­cher von Krankenhäusern,
  • Beher­ber­gung: bei Ankunft sowie zusätz­lich alle 72 Stunden.


Es ist ein schrift­li­ches oder elek­tro­ni­sches nega­ti­ves Testergebnis

  • eines höchs­tens 48 Stun­den alten PCR-Tests oder PoC-PCR-Tests nötig,
  • ein höchs­tens 24 Stun­den alter POC-Anti­gen­test, oder
  • ein Selbst­test, der unter Auf­sicht durch­ge­führt wur­de und höchs­tens 24 Stun­den alt ist.


Die Test­nach­wei­se­pflicht in der Innen­gas­tro­no­mie gilt für jeden ein­zel­nen Gast. Wer Spei­sen und Geträn­ke zum Mit­neh­men abholt, ist von der Test­pflicht nicht betrof­fen. Glei­ches gilt für Betriebs­kan­ti­nen, die nicht öffent­lich zugäng­lich sind.


Besu­cher von Kran­ken­häu­sern sowie Vor­sor­ge- und Reha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tun­gen müs­sen bei einer Inzi­denz von 35 oder mehr einen Test­nach­weis vor­le­gen. Für Besu­cher und Beschäf­tig­te von Pfle­ge- und Behin­der­ten­ein­rich­tun­gen sowie Senio­ren­hei­men bleibt es bei den bis­he­ri­gen inzi­denz­un­ab­hän­gi­gen Testerfordernissen.


Gül­tig­keit von Schülertests

Schü­ler, die im Zuge des Schul­be­suchs regel­mä­ßig getes­tet wer­den, sind von den Test­nach­weis­er­for­der­nis­sen befreit. Wich­tig ist ein Aus­weis­do­ku­ment, das den Sta­tus der Schü­le­rin oder des Schü­lers bestä­tigt, zum Bei­spiel ein Schü­ler­aus­weis, eine Schul­be­suchs­be­stä­ti­gung oder ein Schü­ler­ti­cket nebst einem amt­li­chen Aus­weis­pa­pier. Die Aus­nah­me von Test­erfor­der­nis­sen gilt auch in den Feri­en und damit auch in den aktu­el­len Sommerferien.


Hoch­schu­len

Prä­senz­ver­an­stal­tun­gen an Hoch­schu­len sind bei einer 7‑Ta­ge-Inzi­denz von 35 oder mehr dann zuläs­sig, wenn zwei Mal wöchent­lich ein Test­nach­weis erfolgt.


Gro­ße Sport- und Kulturveranstaltungen

Sol­che Ver­an­stal­tun­gen mit län­der­über­grei­fen­dem Cha­rak­ter sind inzi­denz­un­ab­hän­gig unter den bis­he­ri­gen Vor­aus­set­zun­gen mög­lich. Die zuläs­si­ge Höchst­zu­schau­er­zahl – ein­schließ­lich geimpf­ter und gene­se­ner Per­so­nen – wird auf 50 Pro­zent der Kapa­zi­tät der Sport- bezie­hungs­wei­se Ver­an­stal­tungs­stät­te, höchs­tens jedoch auf 25.000 Besu­cher mit fes­ten Sitz­plät­zen begrenzt.


Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen zu den aktu­ell gel­ten­den Coro­na-Beschrän­kun­gen sind auf den Inter­net­sei­ten des Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­ri­ums des Innern, für Sport und Inte­gra­ti­on sowie des Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­ri­ums für Gesund­heit und Pfle­ge zu fin­den unter https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php und https://www.stmgp.bayern.de/

Vor­sich­ti­ge Nor­ma­li­sie­rung statt Katastrophenfall 

Zahl­rei­che Erleich­te­run­gen der Coro­na-Maß­nah­men sind ab heu­te in Kraft getreten

Die Baye­ri­sche Staats­re­gie­rung hat in der Kabi­netts­sit­zung am Frei­tag wei­te­re Locke­run­gen für Bay­ern beschlos­sen, die mit der 13. Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung ab dem heu­ti­gen Mon­tag in Kraft getre­ten sind. Zeit­gleich wur­de der Kata­stro­phen­fall in Bay­ern aufgehoben.

Für die Stadt Bam­berg mit einer sta­bi­len 7‑Ta­ges-Inzi­denz unter 50 bedeu­tet das im Ein­zel­nen:

All­ge­mei­ne Kon­takt­be­schrän­kung: Auf­grund der sta­bi­len Inzi­denz­wer­te von unter 50 dür­fen sich jetzt 10 Per­so­nen aus belie­big vie­len Haus­hal­ten gemein­sam auf­hal­ten. Wie bereits bis­her zäh­len Geimpf­te und Gene­se­ne bei pri­va­ter Zusam­men­kunft oder ähn­li­chen sozia­len Kon­tak­ten nicht mit.

Geplan­te öffent­li­che und pri­va­te Ver­an­stal­tun­gen aus beson­de­rem Anlass (Geburtstags‑, Hochzeits‑, Tauf­fei­ern, Beer­di­gun­gen, Ver­eins­sit­zun­gen et cete­ra) sind wie­der mög­lich: Bei einer Inzi­denz unter 50 drau­ßen bis 100, drin­nen bis 50 Per­so­nen (zuzüg­lich Geimpf­te und Gene­se nach Vor­ga­be des Bun­des­rechts). Erst bei einer Inzi­denz zwi­schen 50 und 100 benö­ti­gen nicht Geimpf­te oder Gene­se­ne einen nega­ti­ven Test.


Schu­len
: Ab dem 7. Juni fin­det in Gebie­ten mit Inzi­denz unter 50 wie­der ein­schrän­kungs­lo­ser Prä­senz­un­ter­richt für alle Schu­len statt. Ab dem 21. Juni gilt das auch für alle Gebie­te mit Inzi­denz unter 100. Im Sport­un­ter­richt kann auf die Mas­ken­pflicht ver­zich­tet wer­den. An den Schu­len sind wei­ter­hin inzi­denz­un­ab­hän­gig zwei­mal wöchent­li­che Tests erfor­der­lich. Das Test­ergeb­nis wird den Schü­lern aber auf Antrag beschei­nigt und kann so auch außer­schu­lisch genutzt wer­den („Selbst­test-Aus­weis“).

Kin­der­ta­ges­stät­ten keh­ren ana­log zu den Schu­len zum Nor­mal­be­trieb zurück.

Hoch­schu­len: Die Hoch­schu­len kön­nen wie­der Prä­senz­ver­an­stal­tun­gen anbie­ten (Vor­le­sun­gen, Semi­na­re). Die Höchst­zahl der mög­li­chen Teil­neh­mer rich­tet sich nach der Grö­ße des zur Ver­fü­gung ste­hen­den Raums (bei 1,5 m Abstand). Zuge­las­sen wer­den Teil­neh­mer, die sich zwei­mal wöchent­lich tes­ten las­sen. Wie in der Schu­le besteht auf dem Hoch­schul­ge­län­de Maskenpflicht.


Han­del und Geschäf­te
: Bei einer Inzi­denz unter 100 ist der Han­del all­ge­mein geöff­net. Die für alle Geschäf­te bestehen­den Auf­la­gen (Hygie­ne­kon­zept, Kun­den­be­gren­zung auf einen Kun­den je 10 qm für die ers­ten 800 qm der Ver­kaufs­flä­che sowie zusätz­lich ein Kun­de je 20 qm für den 800 qm über­stei­gen­den Teil der Ver­kaufs­flä­che) blei­ben bestehen. Die Not­wen­dig­keit von Ter­min­ver­ein­ba­run­gen entfällt.


Märk­te
: Märk­te kön­nen im Frei­en wie­der sämt­li­che Waren verkaufen.


Gas­tro­no­mie
: Die Innen­gas­tro­no­mie kann geöff­net wer­den und die Gast­wirt­schaf­ten kön­nen im Innen- und im Außen­be­reich bis 24 Uhr (bis­her 22 Uhr) bei einer Inzi­denz unter 100 offen­blei­ben. Ein nega­ti­ver Test ist nur bei Inzi­denz zwi­schen 50 und 100 erfor­der­lich. Am Tisch gilt die all­ge­mei­ne Kon­takt­be­schrän­kung. Die Rege­lun­gen zur Mas­ken­pflicht blei­ben bestehen. Rei­ne Schank­wirt­schaf­ten blei­ben im Innen­be­reich geschlossen.


Hotel­le­rie, Beher­ber­gung
: Zim­mer kön­nen an alle Per­so­nen ver­ge­ben wer­den, die sich nach den neu­en all­ge­mei­nen Kon­takt­be­schrän­kun­gen zusam­men auf­hal­ten dür­fen (10 Per­so­nen). In Gebie­ten mit einer Inzi­denz unter 50 muss jeder Gast künf­tig nur noch bei der Ankunft (nicht mehr wie bis­her alle 48 Stun­den) einen nega­ti­ven Test vor­wei­sen, in Gebie­ten mit einer Inzi­denz zwi­schen 50 und 100 bleibt es bei Tests alle 48 Stunden.


Frei­zeit­ein­rich­tun­gen
: Sola­ri­en, Sau­nen, Bäder, Ther­men, Frei­zeit­parks, Indoor­spiel­plät­ze und ver­gleich­ba­re Frei­zeit­ein­rich­tun­gen, Schau­höh­len, Besu­cher­berg­wer­ke, Stadt- und Gäs­te­füh­run­gen, Spielbanken/​Spielhallen und Wett­an­nah­me­stel­len kön­nen mit Infek­ti­ons­schutz­kon­zept wie­der öff­nen. In Gebie­ten mit einer Inzi­denz zwi­schen 50 und 100 ist ein nega­ti­ver Test erfor­der­lich. Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten, Clubs und Dis­ko­the­ken blei­ben geschlossen.


Wirt­schafts­na­he Ver­an­stal­tun­gen wie Kongresse/​Tagungen wer­den unter den glei­chen Vor­aus­set­zun­gen wie kul­tu­rel­le Ver­an­stal­tun­gen zugelassen.


Fluss­kreuz­fahr­ten sind ab dem 7. Juni wie­der mög­lich unter der Vor­aus­set­zung eines nega­ti­ven Tests.


Kul­tu­rel­le Ver­an­stal­tun­gen
: Ver­an­stal­tun­gen unter frei­em Him­mel sind bei fes­ter Bestuh­lung mit bis zu 500 Per­so­nen zuläs­sig. Bei einer Inzi­denz zwi­schen 50 und 100 bedarf es eines Tests. Für kul­tu­rel­le Ver­an­stal­tun­gen drin­nen wie drau­ßen kön­nen künf­tig nicht nur fes­te Büh­nen, son­dern wie­der alle geeig­ne­ten Stät­ten genutzt wer­den (Hal­len, Sta­di­on etc.), wenn sie aus­rei­chend Platz bie­ten, um einen siche­ren Abstand der Besu­cher zu gewährleisten.


Got­tes­diens­te
: Ab dem 7. Juni ist in Gebie­ten mit einer Inzi­denz unter 100 der Gemein­de­ge­sang wie­der erlaubt (im Innen­be­reich mit FFP2-Mas­ke). Bei Frei­luft­got­tes­diens­ten ent­fällt die Mas­ken­pflicht am Platz. Auf die Anzei­ge- und Anmel­de­pflicht wird verzichtet.


Pro­ben von Lai­en­en­sem­bles im Musik- und Thea­ter­be­reich sind innen und außen ohne fes­te Per­so­nen­ober­gren­ze mög­lich. Die Höchst­zahl der mög­li­chen Teil­neh­mer rich­tet sich nach der Grö­ße des zur Ver­fü­gung ste­hen­den Raums (bei Min­dest­ab­stand nach Hygie­ne­rah­men­kon­zept). Außer­schu­li­scher Musik­un­ter­richt wird ohne Per­so­nen­ober­gren­ze (mit Abstand) zulässig.


Sport
: Für alle wird Sport (kon­takt­frei­er eben­so wie Kon­takt­sport) indoor wie out­door in allen Gebie­ten mit einer Inzi­denz unter 100 ohne fes­te Grup­pen­ober­gren­zen mög­lich, in Gebie­ten mit einer Inzi­denz zwi­schen 50 und 100 aller­dings nur für Teil­neh­mer, die einen aktu­el­len nega­ti­ven Test vor­wei­sen kön­nen. Es ist die glei­che Anzahl an Zuschau­ern mög­lich wie bei kul­tu­rel­len Ver­an­stal­tun­gen, unter frei­em Him­mel also 500 Per­so­nen (bei fes­ter Bestuh­lung). Auf Sport­an­la­gen wird die Zahl der Teil­neh­mer im Rah­men­kon­zept nach der Grö­ße der Sport­an­la­ge sach­ge­recht begrenzt.


Alten- und Pfle­ge­hei­me
: Die Test­pflicht für Besu­cher ent­fällt bei einer Inzi­denz unter 50. Gemein­schafts­ver­an­stal­tun­gen in den Hei­men sind innen mit 25 Per­so­nen, außen mit 50 Per­so­nen zulässig.

Stadt und Land­kreis Bamberg

Distanz­un­ter­richt und Not­be­treu­ung wer­den fortgeführt

In Schu­len und Kitas in Stadt und Land­kreis Bam­berg gilt auch für die kom­men­de Woche Distanz­un­ter­richt und Not­be­treu­ung. Dar­auf hat sich die gemein­sa­me Koor­di­nie­rungs­grup­pe am heu­ti­gen Frei­tag verständigt.

Die 7‑Tagesinzidenz für den Land­kreis Bam­berg liegt mit 127,1 nun schon den fünf­ten Tag in Fol­ge über der 100er-Mar­ke. „Damit gibt es für den Land­kreis Bam­berg kei­nen Ent­schei­dungs­spiel­raum“, so Land­rat Johann Kalb.
Die Inzi­denz für die Stadt Bam­berg lag von Diens­tag bis Don­ners­tag über 100, und am heu­ti­gen Frei­tag mit 94,3 knapp dar­un­ter. „Wir blei­ben bei der Ent­schei­dung von letz­ter Woche, um nicht mit­ten in der kom­men­den Woche die Not­brem­se zie­hen zu müs­sen und Plan­bar­keit für die Eltern und Schu­len zu gewähr­leis­ten“, so Bam­bergs Zwei­ter Bür­ger­meis­ter Jonas Glüsen­kamp. Des­halb hat sich auch die Stadt Bam­berg nach Abstim­mung mit dem Gesund­heits­amt ent­schie­den, die bereits bestehen­de Rege­lung fortzuführen.


Schwer abseh­bar, wie sich das Infek­ti­ons­ge­sche­hen wei­ter entwickelt

Ein wesent­li­cher Fak­tor ist dabei die Tat­sa­che, dass alle Nach­bar­land­krei­se Bam­bergs bei einer Inzi­denz von über 100 lie­gen. Für das Gesund­heits­amt ist es schwer abseh­bar, wie sich das Infek­ti­ons­ge­sche­hen wei­ter ent­wi­ckelt. „Die Situa­ti­on hat sich im Ver­gleich zur Vor­wo­che nicht ver­bes­sert“, so die Lei­te­rin des Fach­be­rei­ches, Dr. Susan­ne Paul­mann. Außer­dem liegt den Mit­glie­dern des Kri­sen­sta­bes dar­an, allen Betei­lig­ten – soweit mög­lich – für die kom­men­de Woche Klar­heit über die Situa­ti­on an Schu­len und Kitas zu geben.

„Stadt und Land­kreis arbei­ten als Bil­dungs­re­gi­on zusam­men. Zahl­rei­che Schü­le­rin­nen und Schü­ler, ins­be­son­de­re an den wei­ter­füh­ren­den Schu­len in der Stadt, kom­men aus dem Umland“, sprach sich Bil­dungs­re­fe­rent Dr. Mat­thi­as Pfeu­fer für ein gemein­sa­mes Vor­ge­hen aus.


Alle Abschluss­klas­sen, die vier­ten Klas­sen der Grund­schu­len sowie die elf­ten Klas­sen von Gym­na­si­en und Fach­ober­schu­len sind auch künf­tig unab­hän­gig von der Inzi­denz im Prä­senz- bezie­hungs­wei­se Wechselunterricht.

Ver­tei­lung in Stadt und Land­kreis läuft

Lehr­kräf­te erhal­ten FFP2-Masken

Aktu­ell wer­den Leh­re­rin­nen und Leh­rer an Schu­len in staat­li­cher und kom­mu­na­ler Trä­ger­schaft sowie För­der­schu­len mit FFP-Mas­ken aus­ge­stat­tet. Auch Mit­ar­bei­ten­de der Stadt­ver­wal­tung der Dom­stadt hel­fen bei der Kom­mis­sio­nie­rung und Ver­tei­lung der Mas­ken, wie die Stadt Bam­berg mitteilt.

Es sind 8400 Gesichts­mas­ken, die die­ser Tage ein­ge­tü­tet wer­den. Es fin­det zwar der­zeit kein Prä­senz­un­ter­richt statt, doch das in der Not­be­treu­ung ein­ge­setz­te Per­so­nal soll effek­tiv geschützt wer­den. Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter des Refe­rats für Bil­dung, Schu­len und Sport und wei­te­re Ange­stell­te aus ande­ren Abtei­lun­gen der Stadt­ver­wal­tung hel­fen zusam­men. Sie alle kom­mis­sio­nie­ren FFP2-Mas­ken, damit die Lehr­kräf­te für die Not­fall­be­treu­ung an den Schu­len und für den vor­aus­sicht­lich ab Mit­te Febru­ar wie­der star­ten­den Prä­senz­be­trieb aus­ge­stat­tet sind. „Zunächst war es wich­tig, geeig­ne­te Räum­lich­kei­ten für die Anlie­fe­rung und das Umpa­cken der par­ti­kel­fil­tern­den Mas­ken zu iden­ti­fi­zie­ren. Nach der Klä­rung der per­so­nel­len Fra­gen galt es, die zeit­lich gestaf­fel­te Abho­lung an einem zen­tra­len Stand­ort in Bam­berg zu orga­ni­sie­ren“, erklärt Bam­bergs Bil­dungs­re­fe­rent, Dr. Mat­thi­as Pfeu­fer. Die FFP2-Mas­ken wur­den auf Grund­la­ge eines Beschlus­ses des Minis­ter­rats vom 22. Dezem­ber 2020 – einer For­de­rung von Sei­ten der Lehr­kräf­te ent­spre­chend – vom Frei­staat Bay­ern durch das THW direkt nach Bam­berg gelie­fert. Mit der Kom­mis­sio­nie­rung und Ver­tei­lung unter­stützt die Stadt Bam­berg die Staat­li­chen Schul­äm­ter in Stadt und Landkreis.