Das Bayerische Gesundheitsministerium hat am Donnerstag die Regeln bei positiven Fällen in einer Schulklasse erläutert. Da die Schulen ein hohes Infektionsschutzniveau haben,
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Keine Kontaktpersonenermittlung
Regeln zur Isolation in Schulen
Das Bayerische Gesundheitsministerium hat am Donnerstag die Regeln bei positiven Fällen in einer Schulklasse erläutert. Da die Schulen ein hohes Infektionsschutzniveau haben, ist keine Kontaktpersonenermittlung erforderlich, für alle negativ getesteten Mitschülerinnen und Mitschüler gilt im Anschluss eine intensivierte Testung.
„Klar ist: Sicherheit an der Schule hat oberste Priorität! Grundsätzlich herrscht in den Schulen durch die regelmäßigen seriellen Testungen, die Maskenpflicht und die Vorgaben des Rahmenhygieneplans ein besonders hohes Schutzniveau für die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte“, betonte eine Sprecherin des Gesundheitsministeriums in München.
Kinder, die bei einem Test in der Schule ein positives Ergebnis erhalten, dürfen den Unterricht nicht weiter besuchen, sondern müssen umgehend von den Eltern abgeholt werden beziehungsweise sich nach Absprache mit diesen selbstständig auf den Heimweg begeben und zuhause isolieren. Die Schule informiert das Gesundheitsamt über die positive Testung, aber der Schüler oder die Schülerin muss keine Nachricht des Gesundheitsamts abwarten, bis er oder sie das Klassenzimmer verlassen darf und sich in Isolation begibt.
Da die Schulen ein hohes Infektionsschutzniveau haben, ist keine Kontaktpersonenermittlung durch das Gesundheitsamt erforderlich. Alle negativ getesteten Schülerinnen und Schüler der Klasse beziehungsweise aus dem Kurs des infizierten Kindes oder Jugendlichen besuchen unter einem intensivierten Testregime weiterhin den Unterricht. Die tägliche Testung beginnt am Tag nach dem Entdecken des ersten Falls in der Klasse und dauert insgesamt fünf Schultage. Sollte ein weiterer Infektionsfall in der Klasse auftreten, beginnt die 5‑Tage-Frist des intensivierten Testregimes neu.
Kann aufgrund einer Häufung von Infektionsfällen der Präsenzunterricht in einer Klasse schulorganisatorisch nicht mehr sinnvoll aufrechterhalten werden, kann die Schulleitung im Einzelfall für die betreffende Klasse Distanzunterricht anordnen. Als Richtwert gilt die Abwesenheit von etwa der Hälfte der Schülerinnen und Schüler. Diese Anordnung, die die Unterrichtsorganisation betrifft und keine Quarantäneanordnung darstellt, gilt für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse oder des Kurses unabhängig von ihrem Impf- oder Genesenenstatus.
Eigenverantwortung der Schüler und Erziehungsberechtigten
Das Gesundheitsamt wird in diesem Fall umgehend von der Schule informiert und kann ergänzend alle Schülerinnen und Schüler der betroffenen Klasse als enge Kontaktpersonen einstufen. Für diese gilt gemäß der AV Isolation eine Quarantänepflicht, soweit sie nicht unter eine der in der AV Isolation festgelegten Ausnahmen fallen. Das Gesundheitsamt übermittelt die Entscheidung an die Schulen, welche wiederum die Erziehungsberechtigten über diese Entscheidung des Gesundheitsamts informiert. Quarantäne-Einzelanordnungen des Gesundheitsamts sind nicht notwendig.
Schülerinnen und Schüler, für die eine Quarantänepflicht besteht, können sich nach fünf Tagen freitesten. Eine etwaige Freitestung (per Antigen-Schnelltest oder PCR-Test) liegt in der Eigenverantwortung der Schülerinnen und Schüler beziehungsweise ihrer Erziehungsberechtigten. Das vorzeitige Ende der Quarantäne wird wirksam, wenn das negative Testergebnis an das Gesundheitsamt übermittelt wird und wenn während der Quarantäne keine für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind.
Wichtig ist: Auch Schülerinnen und Schüler, die gemäß der Allgemeinverfügung Isolation von der Quarantänepflicht ausgenommen sind, sollten dringend ihre Kontakte auch im außerschulischen Bereich reduzieren. Ob für den betroffenen Schüler oder die betroffene Schülerin nach der Allgemeinverfügung Isolation eine Ausnahme besteht, wird durch die Erziehungsberechtigten geprüft.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht
Dauerhaft von der Quarantänepflicht ausgenommen sind enge Kontaktpersonen,
- die vollständig gegen COVID-19 geimpft sind und eine Auffrischungsimpfung erhalten haben (gilt ab dem Tag der Auffrischungsimpfung),
- die von einer durch Nukleinsäuretest bestätigten COVID-19-Erkrankung genesen sind und danach mindestens eine Impfstoffgabe erhalten haben (gilt ab dem Tag der Impfung),
- die einen spezifischen positiven Antikörpertest nach den Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts nachweisen können und danach mindestens eine Impfstoffgabe erhalten haben (gilt ab dem Tag der Impfung),
- die mindestens eine Impfstoffgabe erhalten haben und danach von einer durch Nukleinsäuretest bestätigten COVID-19-Erkrankung genesen sind (gilt ab dem 29. Tag nach Abnahme des positiven Tests).
Zeitlich begrenzt für 90 Tage von der Quarantänepflicht ausgenommen sind enge Kontaktpersonen,
- die vollständig durch zwei Impfstoffgaben geimpft wurden, wenn die zweite Impfung mindestens 15 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt
- die von einer durch Nukleinsäuretest bestätigten SARS-CoV-2-Infektion genesen sind, wenn die zugrundeliegende Testung mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.
Die bisherigen Erfahrungen zeigten, so das Gesundheitsministerium, dass der Verzicht auf eine Kontaktpersonenermittlung und ‑quarantänisierung nicht zu einem explosionsartigen Anstieg von Infektionsfällen in Schulen führt. Dennoch äußern insbesondere Eltern mit Grunderkrankungen beziehungsweise Eltern von Kindern mit Grunderkrankungen Sorge vor einer Ansteckung. Um diesen Sorgen Rechnung zu tragen, besteht eine schulrechtliche Beurlaubungsmöglichkeit für diese Schülerinnen und Schüler.
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Corona-Maßnahmen
Inzidenz drei Tage über 50: Kontaktbeschränkungen ab Sonntag
Der 7‑Tage-Inzidenz-Wert für die Stadt Bamberg hat am heutigen Freitag den Schwellenwert von 50 den dritten Tag in Folge überschritten. Ab Sonntag treten daher neue Regelungen in Kraft.
Ab Sonntag, 29. August, 0:00 Uhr, gelten folgende Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen (Inzidenz über 35, aber unter 50):
Allgemeine Kontaktbeschränkungen
Insgesamt dürfen nur noch zehn Personen aus dem eigenen und maximal zwei weiteren Haushalten zusammenkommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren zählen nicht zur Gesamtpersonenzahl dazu. Gleiches gilt für vollständig Geimpfte und Genesene.
Öffentliche und private Veranstaltungen
Öffentliche und private Veranstaltungen, die aus besonderem Anlass stattfinden, dürfen nur mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis durchgeführt werden. Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel ist die Personenzahl auf 50 begrenzt. In geschlossenen Räumen dürfen maximal 25 Personen zusammenkommen und ein negativer Testnachweis ist erforderlich. Bei privaten Veranstaltungen werden vollständig Geimpfte und Genesene bei der Anzahl der maximalen Personenzahl nicht dazugezählt, bei öffentlichen Veranstaltungen hingegen schon.
Für allen anderen Bereiche und insbesondere die „3G-Regeln“ ändert sich durch die Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 nichts. Es gilt also weiterhin folgendes:
Testnachweis:
Es gilt für bestimmte Einrichtungen oder Veranstaltungen ab dem Schwellenwert von 35 die 3G-Regel. Der Zugang ist dann nur erlaubt für asymptomatische Geimpfte, Genesene oder Getestete. Zu diesen Bereichen gehören:
- Zugang zur Innengastronomie,
- Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,
- Besuch von Freizeiteinrichtungen in geschlossenen Räumen,
- Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen,
- Sportausübung in geschlossenen Räumen,
- Zugang als Besucher von Krankenhäusern,
- Beherbergung: bei Ankunft sowie zusätzlich alle 72 Stunden.
Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis
- eines höchstens 48 Stunden alten PCR-Tests oder PoC-PCR-Tests nötig,
- ein höchstens 24 Stunden alter POC-Antigentest, oder
- ein Selbsttest, der unter Aufsicht durchgeführt wurde und höchstens 24 Stunden alt ist.
Die Testnachweisepflicht in der Innengastronomie gilt für jeden einzelnen Gast. Wer Speisen und Getränke zum Mitnehmen abholt, ist von der Testpflicht nicht betroffen. Gleiches gilt für Betriebskantinen, die nicht öffentlich zugänglich sind.
Besucher von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen müssen bei einer Inzidenz von 35 oder mehr einen Testnachweis vorlegen. Für Besucher und Beschäftigte von Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie Seniorenheimen bleibt es bei den bisherigen inzidenzunabhängigen Testerfordernissen.
Gültigkeit von Schülertests
Schüler, die im Zuge des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, sind von den Testnachweiserfordernissen befreit. Wichtig ist ein Ausweisdokument, das den Status der Schülerin oder des Schülers bestätigt, zum Beispiel ein Schülerausweis, eine Schulbesuchsbestätigung oder ein Schülerticket nebst einem amtlichen Ausweispapier. Die Ausnahme von Testerfordernissen gilt auch in den Ferien und damit auch in den aktuellen Sommerferien.
Hochschulen
Präsenzveranstaltungen an Hochschulen sind bei einer 7‑Tage-Inzidenz von 35 oder mehr dann zulässig, wenn zwei Mal wöchentlich ein Testnachweis erfolgt.
Große Sport- und Kulturveranstaltungen
Solche Veranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter sind inzidenzunabhängig unter den bisherigen Voraussetzungen möglich. Die zulässige Höchstzuschauerzahl – einschließlich geimpfter und genesener Personen – wird auf 50 Prozent der Kapazität der Sport- beziehungsweise Veranstaltungsstätte, höchstens jedoch auf 25.000 Besucher mit festen Sitzplätzen begrenzt.
Detaillierte Informationen zu den aktuell geltenden Corona-Beschränkungen sind auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zu finden unter https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php und https://www.stmgp.bayern.de/
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Vorsichtige Normalisierung statt Katastrophenfall
Zahlreiche Erleichterungen der Corona-Maßnahmen sind ab heute in Kraft getreten
Die Bayerische Staatsregierung hat in der Kabinettssitzung am Freitag weitere Lockerungen für Bayern beschlossen, die mit der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab dem heutigen Montag in Kraft getreten sind. Zeitgleich wurde der Katastrophenfall in Bayern aufgehoben.
Für die Stadt Bamberg mit einer stabilen 7‑Tages-Inzidenz unter 50 bedeutet das im Einzelnen:
Allgemeine Kontaktbeschränkung: Aufgrund der stabilen Inzidenzwerte von unter 50 dürfen sich jetzt 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten gemeinsam aufhalten. Wie bereits bisher zählen Geimpfte und Genesene bei privater Zusammenkunft oder ähnlichen sozialen Kontakten nicht mit.
Geplante öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass (Geburtstags‑, Hochzeits‑, Tauffeiern, Beerdigungen, Vereinssitzungen et cetera) sind wieder möglich: Bei einer Inzidenz unter 50 draußen bis 100, drinnen bis 50 Personen (zuzüglich Geimpfte und Genese nach Vorgabe des Bundesrechts). Erst bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 benötigen nicht Geimpfte oder Genesene einen negativen Test.
Schulen: Ab dem 7. Juni findet in Gebieten mit Inzidenz unter 50 wieder einschränkungsloser Präsenzunterricht für alle Schulen statt. Ab dem 21. Juni gilt das auch für alle Gebiete mit Inzidenz unter 100. Im Sportunterricht kann auf die Maskenpflicht verzichtet werden. An den Schulen sind weiterhin inzidenzunabhängig zweimal wöchentliche Tests erforderlich. Das Testergebnis wird den Schülern aber auf Antrag bescheinigt und kann so auch außerschulisch genutzt werden („Selbsttest-Ausweis“).
Kindertagesstätten kehren analog zu den Schulen zum Normalbetrieb zurück.
Hochschulen: Die Hochschulen können wieder Präsenzveranstaltungen anbieten (Vorlesungen, Seminare). Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmer richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei 1,5 m Abstand). Zugelassen werden Teilnehmer, die sich zweimal wöchentlich testen lassen. Wie in der Schule besteht auf dem Hochschulgelände Maskenpflicht.
Handel und Geschäfte: Bei einer Inzidenz unter 100 ist der Handel allgemein geöffnet. Die für alle Geschäfte bestehenden Auflagen (Hygienekonzept, Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche) bleiben bestehen. Die Notwendigkeit von Terminvereinbarungen entfällt.
Märkte: Märkte können im Freien wieder sämtliche Waren verkaufen.
Gastronomie: Die Innengastronomie kann geöffnet werden und die Gastwirtschaften können im Innen- und im Außenbereich bis 24 Uhr (bisher 22 Uhr) bei einer Inzidenz unter 100 offenbleiben. Ein negativer Test ist nur bei Inzidenz zwischen 50 und 100 erforderlich. Am Tisch gilt die allgemeine Kontaktbeschränkung. Die Regelungen zur Maskenpflicht bleiben bestehen. Reine Schankwirtschaften bleiben im Innenbereich geschlossen.
Hotellerie, Beherbergung: Zimmer können an alle Personen vergeben werden, die sich nach den neuen allgemeinen Kontaktbeschränkungen zusammen aufhalten dürfen (10 Personen). In Gebieten mit einer Inzidenz unter 50 muss jeder Gast künftig nur noch bei der Ankunft (nicht mehr wie bisher alle 48 Stunden) einen negativen Test vorweisen, in Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bleibt es bei Tests alle 48 Stunden.
Freizeiteinrichtungen: Solarien, Saunen, Bäder, Thermen, Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare Freizeiteinrichtungen, Schauhöhlen, Besucherbergwerke, Stadt- und Gästeführungen, Spielbanken/Spielhallen und Wettannahmestellen können mit Infektionsschutzkonzept wieder öffnen. In Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 ist ein negativer Test erforderlich. Prostitutionsstätten, Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.
Wirtschaftsnahe Veranstaltungen wie Kongresse/Tagungen werden unter den gleichen Voraussetzungen wie kulturelle Veranstaltungen zugelassen.
Flusskreuzfahrten sind ab dem 7. Juni wieder möglich unter der Voraussetzung eines negativen Tests.
Kulturelle Veranstaltungen: Veranstaltungen unter freiem Himmel sind bei fester Bestuhlung mit bis zu 500 Personen zulässig. Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bedarf es eines Tests. Für kulturelle Veranstaltungen drinnen wie draußen können künftig nicht nur feste Bühnen, sondern wieder alle geeigneten Stätten genutzt werden (Hallen, Stadion etc.), wenn sie ausreichend Platz bieten, um einen sicheren Abstand der Besucher zu gewährleisten.
Gottesdienste: Ab dem 7. Juni ist in Gebieten mit einer Inzidenz unter 100 der Gemeindegesang wieder erlaubt (im Innenbereich mit FFP2-Maske). Bei Freiluftgottesdiensten entfällt die Maskenpflicht am Platz. Auf die Anzeige- und Anmeldepflicht wird verzichtet.
Proben von Laienensembles im Musik- und Theaterbereich sind innen und außen ohne feste Personenobergrenze möglich. Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmer richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei Mindestabstand nach Hygienerahmenkonzept). Außerschulischer Musikunterricht wird ohne Personenobergrenze (mit Abstand) zulässig.
Sport: Für alle wird Sport (kontaktfreier ebenso wie Kontaktsport) indoor wie outdoor in allen Gebieten mit einer Inzidenz unter 100 ohne feste Gruppenobergrenzen möglich, in Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 allerdings nur für Teilnehmer, die einen aktuellen negativen Test vorweisen können. Es ist die gleiche Anzahl an Zuschauern möglich wie bei kulturellen Veranstaltungen, unter freiem Himmel also 500 Personen (bei fester Bestuhlung). Auf Sportanlagen wird die Zahl der Teilnehmer im Rahmenkonzept nach der Größe der Sportanlage sachgerecht begrenzt.
Alten- und Pflegeheime: Die Testpflicht für Besucher entfällt bei einer Inzidenz unter 50. Gemeinschaftsveranstaltungen in den Heimen sind innen mit 25 Personen, außen mit 50 Personen zulässig.
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Stadt und Landkreis Bamberg
Distanzunterricht und Notbetreuung werden fortgeführt
In Schulen und Kitas in Stadt und Landkreis Bamberg gilt auch für die kommende Woche Distanzunterricht und Notbetreuung. Darauf hat sich die gemeinsame Koordinierungsgruppe am heutigen Freitag verständigt.
Die 7‑Tagesinzidenz für den Landkreis Bamberg liegt mit 127,1 nun schon den fünften Tag in Folge über der 100er-Marke. „Damit gibt es für den Landkreis Bamberg keinen Entscheidungsspielraum“, so Landrat Johann Kalb.
Die Inzidenz für die Stadt Bamberg lag von Dienstag bis Donnerstag über 100, und am heutigen Freitag mit 94,3 knapp darunter. „Wir bleiben bei der Entscheidung von letzter Woche, um nicht mitten in der kommenden Woche die Notbremse ziehen zu müssen und Planbarkeit für die Eltern und Schulen zu gewährleisten“, so Bambergs Zweiter Bürgermeister Jonas Glüsenkamp. Deshalb hat sich auch die Stadt Bamberg nach Abstimmung mit dem Gesundheitsamt entschieden, die bereits bestehende Regelung fortzuführen.
Schwer absehbar, wie sich das Infektionsgeschehen weiter entwickelt
Ein wesentlicher Faktor ist dabei die Tatsache, dass alle Nachbarlandkreise Bambergs bei einer Inzidenz von über 100 liegen. Für das Gesundheitsamt ist es schwer absehbar, wie sich das Infektionsgeschehen weiter entwickelt. „Die Situation hat sich im Vergleich zur Vorwoche nicht verbessert“, so die Leiterin des Fachbereiches, Dr. Susanne Paulmann. Außerdem liegt den Mitgliedern des Krisenstabes daran, allen Beteiligten – soweit möglich – für die kommende Woche Klarheit über die Situation an Schulen und Kitas zu geben.
„Stadt und Landkreis arbeiten als Bildungsregion zusammen. Zahlreiche Schülerinnen und Schüler, insbesondere an den weiterführenden Schulen in der Stadt, kommen aus dem Umland“, sprach sich Bildungsreferent Dr. Matthias Pfeufer für ein gemeinsames Vorgehen aus.
Alle Abschlussklassen, die vierten Klassen der Grundschulen sowie die elften Klassen von Gymnasien und Fachoberschulen sind auch künftig unabhängig von der Inzidenz im Präsenz- beziehungsweise Wechselunterricht.
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Verteilung in Stadt und Landkreis läuft
Lehrkräfte erhalten FFP2-Masken
Aktuell werden Lehrerinnen und Lehrer an Schulen in staatlicher und kommunaler Trägerschaft sowie Förderschulen mit FFP-Masken ausgestattet. Auch Mitarbeitende der Stadtverwaltung der Domstadt helfen bei der Kommissionierung und Verteilung der Masken, wie die Stadt Bamberg mitteilt.
Es sind 8400 Gesichtsmasken, die dieser Tage eingetütet werden. Es findet zwar derzeit kein Präsenzunterricht statt, doch das in der Notbetreuung eingesetzte Personal soll effektiv geschützt werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats für Bildung, Schulen und Sport und weitere Angestellte aus anderen Abteilungen der Stadtverwaltung helfen zusammen. Sie alle kommissionieren FFP2-Masken, damit die Lehrkräfte für die Notfallbetreuung an den Schulen und für den voraussichtlich ab Mitte Februar wieder startenden Präsenzbetrieb ausgestattet sind. „Zunächst war es wichtig, geeignete Räumlichkeiten für die Anlieferung und das Umpacken der partikelfilternden Masken zu identifizieren. Nach der Klärung der personellen Fragen galt es, die zeitlich gestaffelte Abholung an einem zentralen Standort in Bamberg zu organisieren“, erklärt Bambergs Bildungsreferent, Dr. Matthias Pfeufer. Die FFP2-Masken wurden auf Grundlage eines Beschlusses des Ministerrats vom 22. Dezember 2020 – einer Forderung von Seiten der Lehrkräfte entsprechend – vom Freistaat Bayern durch das THW direkt nach Bamberg geliefert. Mit der Kommissionierung und Verteilung unterstützt die Stadt Bamberg die Staatlichen Schulämter in Stadt und Landkreis.