Ent­schei­dung des Baye­ri­schen Verwaltungsgerichtshofs

Vor­läu­fi­ges Ende der 2G-Regelung

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2G-Regelung
Foto: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat die 2G-Rege­lung im baye­ri­schen Ein­zel­han­del gekippt. Das heißt, ab sofort kön­nen Kun­din­nen und Kun­den in Laden­ge­schäf­ten wie­der ein­kau­fen, ohne Aus­kunft über ihren Impf- oder Gene­se­nen­sta­tus geben zu müssen.

Die 15. Baye­ri­sche Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung erlaub­te es bis­her nur den­je­ni­gen, Laden­ge­schäf­ten des Ein­zel­han­dels zu betre­ten, die voll­stän­dig gegen Covid-19 geimpft oder von einer Coro­na-Erkran­kung gene­sen waren. Die 2G-Rege­lung galt zum Bei­spiel für Spiel­wa­ren- oder Beklei­dungs­ge­schäf­te. Aus­ge­nom­men waren Läden, die der Deckung des täg­li­chen Bedarfs die­nen. Dar­un­ter fal­len unter ande­rem Lebens­mit­tel­ge­schäf­te, Apo­the­ken, Tank­stel­len, Buch­hand­lun­gen, Blu­men­lä­den oder Baumärkte.

Die Inha­be­rin eines Beleuch­tungs­ge­schäfts in Ober­bay­ern hat­te gegen die­se Rege­lung nun aber geklagt. Sie sah in ihr eine Ver­let­zung ihrer Berufs­frei­heit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat dem Antrag der Klä­ge­rin nun statt­ge­ge­ben. Das bedeu­tet das vor­läu­fi­ge Ende der 2G-Rege­lung und von Ein­lass­kon­trol­len und Vor­zei­gen­müs­sen des Impf- oder Gene­se­nen­sta­tu­s­es im Einzelhandel.

Im Infek­ti­ons­schutz­ge­setz sah der Gerichts­hof zwar eine aus­rei­chen­de gesetz­li­che Grund­la­ge für 2G-Beschrän­kun­gen im Ein­zel­han­del. Um wel­che Geschäf­te es dabei aber genau gehe, dar­über – so die Begrün­dung für das Ende der Rege­lung – gebe die Ver­ord­nung nicht kon­kret genug Aufschluss.

„Ins­be­son­de­re“, so die Begrün­dung des Gerichts­hofs, „im Hin­blick auf die – aus­drück­lich nicht abschlie­ßend gemein­te – Auf­zäh­lung von Aus­nah­men und die unein­heit­li­che Behand­lung von soge­nann­ten „Misch­sor­ti­men­ten“ lässt sich der Ver­ord­nung nicht mit hin­rei­chen­der Gewiss­heit ent­neh­men, wel­che Laden­ge­schäf­te von der Zugangs­be­schrän­kung erfasst werden.“

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