Ein Über­blick

Steu­er­tipps für die zwei­te Jahreshälfte

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Die­ses Jahr noch Steu­ern spa­ren! Wir haben Tipps der Steu­er­be­ra­ter­kam­mer Nürn­berg zusam­men­ge­fasst, wie dies noch gelin­gen kann.

Um die­ses Ziel zu errei­chen, soll­ten sich Steu­er­zah­ler zunächst einen Über­blick dar­über ver­schaf­fen, wel­che Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen sie für das lau­fen­de Jahr noch in Anspruch neh­men kön­nen. Ein Tipp von der Steu­er­be­ra­ter­kam­mer Nürn­berg: „Viel­leicht kann zum Bei­spiel eine Hand­wer­kerleis­tung noch in die­sem Jahr bezahlt wer­den? Machen Sie sich eine Über­sicht über sämt­li­che Aus­ga­ben und dazu gehö­ren­de Bele­ge und prü­fen Sie, was Sie die­ses Jahr noch in Ihrer Steu­er­erklä­rung 2021 berück­sich­ti­gen kön­nen. Es lohnt sich, denn die rich­ti­ge Pla­nung und Buch­hal­tung bringt Ihnen letzt­lich mehr Geld ins Portemonnaie.“


Steu­ern spa­ren mit den Werbungskosten

Das Finanz­amt gewährt jedem Arbeit­neh­mer auto­ma­tisch eine Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le in Höhe von 1.000 Euro. Die­se wird ohne Zutun der Steu­er­pflich­ti­gen bei der monat­li­chen Lohn­ab­rech­nung und beim Lohn­steu­er­ab­zug berück­sich­tigt. Vor­tei­le erge­ben sich für Steu­er­pflich­ti­ge immer dann, wenn sie die­sen Pau­schal­be­trag über­schrei­ten. Denn dann tritt ein Steu­er­spar­ef­fekt ein. Als Wer­bungs­kos­ten wer­den alle Auf­wen­dun­gen zur Erwer­bung, Siche­rung und Erhal­tung der Ein­nah­men defi­niert, die den Arbeit­neh­mern im Zusam­men­hang mit ihren Arbeits­ver­hält­nis­sen ent­ste­hen. Gän­gi­ge Bei­spie­le hier­für sind etwa Arbeits­mit­tel wie Lap­tops, typi­sche Arbeits- und Berufs­klei­dung, Gewerk­schafts­bei­trä­ge oder Fort­bil­dungs­kos­ten. Auch die Kos­ten für die Fahrt zur Arbeit kön­nen abge­setzt und über die Pend­ler­pau­scha­le ermit­telt werden.

In den Jah­ren der Coro­na-Kri­se fällt die gewohn­te Steu­er­rück­zah­lung durch die Pend­ler­pau­scha­le aller­dings oft­mals gerin­ger aus, da vie­le Arbeit­neh­mer über meh­re­re Mona­te hin­weg im Home­of­fice gear­bei­tet haben. Im Gegen­zug wird Arbeit­neh­mern jedoch für die Jah­re 2020 und 2021 (vor­erst) befris­tet die soge­nann­te „Home­of­fice-Pau­scha­le“ in Höhe von 5 Euro pro tat­säch­lich im Home­of­fice gear­bei­te­ten Tag gewährt. Hier­bei muss aller­dings bedacht wer­den, dass ins­ge­samt maxi­mal 120 Tage, also 600 Euro abzugs­fä­hig sind. Zudem geht die Home­of­fice-Pau­scha­le im oben genann­ten Wer­bungs­kos­ten­pausch­be­trag in Höhe von 1.000 Euro auf. Das bedeu­tet, dass Steu­er­pflich­ti­ge letzt­lich nur dann einen Steu­er­vor­teil erlan­gen, wenn sie zusätz­lich zur Home­of­fice-Pau­scha­le von bis zu 600 Euro mit ihren ande­ren Wer­bungs­kos­ten im Ergeb­nis auch die 1.000 Euro über­schrei­ten. Es lohnt sich daher, Buch über die im Büro bzw. im Home­of­fice geleis­te­ten Arbeits­ta­ge zu füh­ren, damit die Kilo­me­ter­pau­schau­le neben der Home­of­fice-Pau­scha­le auch spür­bar zu einer Steu­er­ent­las­tung führt.

Statt der gerin­ge­ren Kilo­me­ter­pau­scha­le für den Weg zur Arbeit las­sen sich auch tat­säch­lich bezahl­te Fahr­kar­ten und Monats­ti­ckets für den öffent­li­chen Nah­ver­kehr abset­zen – bei Abos sogar unab­hän­gig davon, ob sie genutzt wur­den oder nicht. Es ist daher rat­sam, sämt­li­che Bele­ge auf­zu­he­ben. Wer sich im lau­fen­den Jahr beruf­lich bedingt zu Hau­se einen Arbeits­platz ein­rich­tet, kann zudem die Kos­ten für Arbeits­mit­tel wie Com­pu­ter, Schreib­tisch oder Büro­stuhl steu­er­min­dernd gel­tend machen. Eine Abschrei­bung der Gegen­stän­de über die Nut­zungs­dau­er (Abset­zung für Abnut­zung oder auch „AfA“) ist erst nötig, wenn die ein­zel­nen Gegen­stän­de jeder für sich mehr als 800 Euro net­to gekos­tet haben. Bei Kos­ten von bis zu jeweils 800 Euro net­to kön­nen die ange­schaff­ten Gegen­stän­de direkt im Jahr der Anschaf­fung von der Steu­er abge­setzt werden.


Krank­heits­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen absetzen

Auch durch die soge­nann­ten außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen kön­nen Steu­er­pflich­ti­ge ihre per­sön­li­che Steu­er­last sen­ken. Hier­un­ter fal­len übli­cher­wei­se z. B. typi­sche Krank­heits­kos­ten wie die Aus­ga­ben für Bril­le, Zahn­ersatz, Phy­sio­the­ra­pie sowie Zuzah­lun­gen zu Heil­mit­teln und Medi­ka­men­ten. Es gilt aller­dings zu beden­ken, dass das Finanz­amt die außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen nur dann aner­kennt, wenn die indi­vi­du­el­le Belas­tungs­gren­ze, sprich die soge­nann­te zumut­ba­re Belas­tung, über­schrit­ten ist. Die­se Zumut­bar­keits­gren­ze rich­tet sich nach dem Gesamt­be­trag der Ein­künf­te sowie der Anzahl der Kin­der und wird in drei Stu­fen durch einen indi­vi­du­el­len Pro­zent­satz ermit­telt. Die zumut­ba­re Belas­tung eines kin­der­lo­sen Arbeit­neh­mers, der im Jahr 2021 einen Gesamt­be­trag der Ein­künf­te in Höhe von 30.000 Euro hat, beträgt bei­spiels­wei­se 1.646 Euro. Wer mit sei­nen Aus­ga­ben ein­mal sei­ne indi­vi­du­el­le Zumut­bar­keits­gren­ze über­schrit­ten hat, soll­te dann auch gleich prü­fen, ob es mög­lich ist, wei­te­re Krank­heits­kos­ten in das lau­fen­de Jahr zu schie­ben – bei­spiels­wei­se indem eine benö­tig­te Bril­le noch in die­sem Jahr gekauft wird.


Gren­zen für Hand­wer­ker­kos­ten ausschöpfen

Die Arbeits‑, Fahrt- und Maschi­nen­kos­ten für Hand­wer­kerleis­tun­gen im Pri­vat­haus­halt kön­nen Steu­er­pflich­ti­ge bis zu einer Höchst­gren­ze von 6.000 Euro im Jahr steu­er­lich gel­tend machen und ihren Ein­kom­men­steu­er­be­trag damit um bis zu 1.200 Euro redu­zie­ren. Davon erfasst sind alle hand­werk­li­chen Tätig­kei­ten für Renovierungs‑, Erhal­tungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men, die im Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen erbracht wer­den. Damit die Hand­wer­ker­kos­ten von der Finanz­ver­wal­tung aner­kannt wer­den, muss der Leis­tungs­er­brin­ger eine ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nung aus­stel­len und die Bezah­lung per Über­wei­sung auf des­sen Kon­to erfol­gen. Bar­zah­lun­gen gegen Quit­tung wer­den nicht aner­kannt. Wich­tig ist zudem, dass Lohn- und Arbeits­kos­ten in der Rech­nung genau auf­ge­schlüs­selt sind, da nur die­se durch das Finanz­amt berück­sich­tigt wer­den. Hat der Steu­er­pflich­ti­ge dem­entspre­chend alle Kos­ten nach­ge­wie­sen, kön­nen 20 Pro­zent direkt auf die zu zah­len­de Ein­kom­men­steu­er ange­rech­net wer­den. Soll­te der Lohn­an­teil der Hand­wer­ker­kos­ten 6.000 Euro im Jahr über­stei­gen, kann es sinn­voll sein, die nöti­gen Arbei­ten am Haus oder in der Woh­nung auf meh­re­re Jah­re zu ver­tei­len. So kön­nen Steu­er­vor­tei­le beson­ders effi­zi­ent genutzt werden.


Spen­den­höchst­be­trag nutzen

Neben ihren kari­ta­ti­ven Effek­ten kön­nen Spen­den durch­aus auch steu­er­li­che Vor­tei­le mit sich brin­gen. Erfolgt eine Spen­de an eine steu­er­be­güns­tig­te Orga­ni­sa­ti­on im Sin­ne der Abga­ben­ord­nung, kann die­se grund­sätz­lich als Son­der­aus­ga­be in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abge­zo­gen wer­den. Doch auch hier sind Höchst­gren­zen zu beach­ten. Steu­er­pflich­ti­ge kön­nen Spen­den maxi­mal bis zu einer Höhe von 20 Pro­zent des Gesamt­be­trags der Ein­künf­te als Son­der­aus­ga­ben abset­zen. Auch Spen­den an poli­ti­sche Par­tei­en sind beson­ders begüns­tigt. Die­se kön­nen zu 50 Pro­zent bis zu einem Höchst­be­trag von 825 Euro für Ledi­ge bzw. 1.650 Euro für Ver­hei­ra­te­te bei der Steu­er in Abzug gebracht wer­den. Der Spen­den­nach­weis kann gegen­über der Finanz­ver­wal­tung mit einer soge­nann­ten Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung erbracht wer­den. Teil­wei­se reicht auch eine ver­ein­fach­te Nach­weis­füh­rung. Mit die­sem Wis­sen kann man schnell noch Geld für einen guten Zweck über­wei­sen oder falls der indi­vi­du­el­le Höchst­be­trag schon erreicht ist, die Spen­de auf das nächs­te Jahr verschieben.


Bau­kin­der­geld

Fami­li­en mit Kin­dern unter 18 Jah­ren kön­nen durch den Staat eine Bezu­schus­sung für den Erwerb eines Eigen­heims bean­tra­gen, die nicht zurück­ge­zahlt wer­den muss. Pro Kind kön­nen so über 10 Jah­re bis zu 12.000 Euro gel­tend gemacht wer­den, sofern die Kin­der mit in die Immo­bi­lie ein­zie­hen und das zu ver­steu­ern­de Jah­res­haus­halts­ein­kom­men der Fami­lie maxi­mal 75.000 Euro plus zusätz­lich 15.000 Euro pro Kind beträgt. Ziel ist es, Fami­li­en mit Kin­dern sowie Allein­er­zie­hen­den die Finan­zie­rung einer Eigenim­mo­bi­lie zu erleichtern.

Unbe­dingt zu beach­ten ist aber, dass die Leis­tung nur dann bean­sprucht wer­den kann, wenn der ent­spre­chen­de Kauf­ver­trag über die Immo­bi­lie zwi­schen dem 1. Janu­ar 2018 und dem 31. März 2021 bereits (nota­ri­ell) voll­zo­gen wor­den ist und eine behörd­lich erteil­te Bau­ge­neh­mi­gung für das Bau­vor­ha­ben in die­sem Zeit­raum bereits vor­lag. Der Antrag auf die För­de­rung kann dann noch bis zum 31. Dezem­ber 2023 und spä­tes­tens sechs Mona­te nach dem Ein­zug bei der Kre­dit­an­stalt für Wie­der­auf­bau (KfW) gestellt wer­den. Die Gewäh­rung von Bau­kin­der­geld für Kin­der, die nach Antrags­ein­gang gebo­ren wer­den, ist ausgeschlossen.

Fazit

Das Steu­er­recht sieht vie­le Mög­lich­kei­ten vor, um Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen zu erlan­gen. Damit die­se best­mög­lich aus­ge­schöpft wer­den kön­nen, soll­ten Arbeit­neh­mer die auf­ge­führ­ten Spar­tipps indi­vi­du­ell für sich prü­fen und ent­spre­chend berück­sich­ti­gen. Damit ihnen nichts ent­geht, soll­ten sie sich die Unter­stüt­zung von Exper­ten sichern. Steu­er­be­ra­ter sind hier­für die idea­len Ansprech­part­ner. Sie sind im Steu­er­be­ra­ter-Such­dienst auf der Web­site der Steu­er­be­ra­ter­kam­mer Nürn­berg unter https://www.stbk-nuernberg.de/ zu finden.

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