Wohnen in Berlin, arbeiten in Nürnberg – dies ist heutzutage keine Seltenheit mehr. Viele wohnen beispielsweise beruflich bedingt oder wegen eines Studiums
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Wohnen unter zwei Dächern
Steuertipps für die Zweitwohnung
Wohnen in Berlin, arbeiten in Nürnberg – dies ist heutzutage keine Seltenheit mehr. Viele wohnen beispielsweise beruflich bedingt oder wegen eines Studiums in einer Zweitwohnung. Zahlreiche Kommunen erheben für diese zweite Wohnung die sogenannte Zweitwohnungsteuer. Dabei sollten Steuerpflichtige einiges beachten.
Was ist die Zweitwohnungsteuer?
Als örtliche Aufwandsteuer ist sie eine reine Kommunalsteuer. Städte und Gemeinden entscheiden eigenverantwortlich, ob sie diese einführen. Häufig erheben Groß- und Universitätsstädte sowie touristische Gemeinden die Zweitwohnungsteuer. Sie wird von selbstnutzenden Eigentümern bzw. Mietern entrichtet, die die Zweitwohnung neben einer Hauptwohnung unterhalten. Nach dem Melderecht wird die Zweitwohnung häufig mit der Nebenwohnung gleichgesetzt. Da Kommunen lediglich für jeden Erstwohnsitz einen Steuerausgleich vom Bund erhalten, soll die Zweitwohnungsteuer Bürger dazu motivieren, ihren Hauptwohnsitz in die Kommune zu verlegen.
Wie hoch ist die Zweitwohnungsteuer?
Die Rechtsgrundlage zur Erhebung stellen die Kommunalabgabengesetze der Länder sowie Satzungen der betreffenden Gemeinden bzw. die Landesgesetze in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg dar. Die Höhe der Steuer wird also von jeder Gemeinde selbst festgelegt. In der Regel liegt der Steuersatz derzeit zwischen 8 und 15 Prozent der jährlichen Nettokaltmiete für Mieter beispielsweise der ortsüblichen Miete für Eigentümer.
Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung?
Es empfiehlt sich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Zweitwohnung-steuer erfüllt sind. Dies kann zum Beispiel für Berufspendler gelten, wenn sie eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhalten und verheiratet sind oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden. Auch Personen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, um zum Beispiel Bundesfreiwilligen- oder Zivildienst zu leisten, müssen die Zweitwohnungsteuer nicht zahlen. Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen unterliegen nur dann der Zweitwohnungsteuer, wenn dies ausdrücklich in der Satzung geregelt ist. Bewohner von Pflegeheimen oder therapeutischen Einrichtungen sind ebenfalls von dieser Steuerentrichtung befreit. In Bayern gilt dies unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag außerdem für Geringverdiener (zum Beispiel Studenten).
Was gibt es ansonsten steuerlich zu beachten?
Ledige Personen, die die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen unterhalten, können die Zweitwohnungsteuer bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten beispielsweise Betriebsausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Fazit
Bei der Zweitwohnungsteuer handelt es sich um ein komplexes Besteuerungsverfahren. Um dabei den Überblick nicht zu verlieren und steuerliche Fallstricke zu umgehen, empfiehlt es sich, Expertenrat bei Steuerberatern einzuholen. Orientierungshilfe bei der Suche gibt der Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Nürnberg hier.
Wer ist die Steuerberaterkammer Nürnberg?
Die Steuerberaterkammer Nürnberg ist die berufliche Selbstverwaltung aller in ihrem Kammergebiet Raum Nordbayern niedergelassenen Steuerberater, Steuerberaterinnen und Steuerberatungsgesellschaften (5.523, Stand 01.01.2021). Das Gebiet umfasst die vier Regierungsbezirke in Nordbayern mit den dortigen Städten Ansbach, Bayreuth, Regensburg und Würzburg.
Ein Überblick
Steuertipps für die zweite Jahreshälfte
Dieses Jahr noch Steuern sparen! Wir haben Tipps der Steuerberaterkammer Nürnberg zusammengefasst, wie dies noch gelingen kann.
Um dieses Ziel zu erreichen, sollten sich Steuerzahler zunächst einen Überblick darüber verschaffen, welche Steuervergünstigungen sie für das laufende Jahr noch in Anspruch nehmen können. Ein Tipp von der Steuerberaterkammer Nürnberg: „Vielleicht kann zum Beispiel eine Handwerkerleistung noch in diesem Jahr bezahlt werden? Machen Sie sich eine Übersicht über sämtliche Ausgaben und dazu gehörende Belege und prüfen Sie, was Sie dieses Jahr noch in Ihrer Steuererklärung 2021 berücksichtigen können. Es lohnt sich, denn die richtige Planung und Buchhaltung bringt Ihnen letztlich mehr Geld ins Portemonnaie.“
Steuern sparen mit den Werbungskosten
Das Finanzamt gewährt jedem Arbeitnehmer automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro. Diese wird ohne Zutun der Steuerpflichtigen bei der monatlichen Lohnabrechnung und beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Vorteile ergeben sich für Steuerpflichtige immer dann, wenn sie diesen Pauschalbetrag überschreiten. Denn dann tritt ein Steuerspareffekt ein. Als Werbungskosten werden alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen definiert, die den Arbeitnehmern im Zusammenhang mit ihren Arbeitsverhältnissen entstehen. Gängige Beispiele hierfür sind etwa Arbeitsmittel wie Laptops, typische Arbeits- und Berufskleidung, Gewerkschaftsbeiträge oder Fortbildungskosten. Auch die Kosten für die Fahrt zur Arbeit können abgesetzt und über die Pendlerpauschale ermittelt werden.
In den Jahren der Corona-Krise fällt die gewohnte Steuerrückzahlung durch die Pendlerpauschale allerdings oftmals geringer aus, da viele Arbeitnehmer über mehrere Monate hinweg im Homeoffice gearbeitet haben. Im Gegenzug wird Arbeitnehmern jedoch für die Jahre 2020 und 2021 (vorerst) befristet die sogenannte „Homeoffice-Pauschale“ in Höhe von 5 Euro pro tatsächlich im Homeoffice gearbeiteten Tag gewährt. Hierbei muss allerdings bedacht werden, dass insgesamt maximal 120 Tage, also 600 Euro abzugsfähig sind. Zudem geht die Homeoffice-Pauschale im oben genannten Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro auf. Das bedeutet, dass Steuerpflichtige letztlich nur dann einen Steuervorteil erlangen, wenn sie zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 Euro mit ihren anderen Werbungskosten im Ergebnis auch die 1.000 Euro überschreiten. Es lohnt sich daher, Buch über die im Büro bzw. im Homeoffice geleisteten Arbeitstage zu führen, damit die Kilometerpauschaule neben der Homeoffice-Pauschale auch spürbar zu einer Steuerentlastung führt.
Statt der geringeren Kilometerpauschale für den Weg zur Arbeit lassen sich auch tatsächlich bezahlte Fahrkarten und Monatstickets für den öffentlichen Nahverkehr absetzen – bei Abos sogar unabhängig davon, ob sie genutzt wurden oder nicht. Es ist daher ratsam, sämtliche Belege aufzuheben. Wer sich im laufenden Jahr beruflich bedingt zu Hause einen Arbeitsplatz einrichtet, kann zudem die Kosten für Arbeitsmittel wie Computer, Schreibtisch oder Bürostuhl steuermindernd geltend machen. Eine Abschreibung der Gegenstände über die Nutzungsdauer (Absetzung für Abnutzung oder auch „AfA“) ist erst nötig, wenn die einzelnen Gegenstände jeder für sich mehr als 800 Euro netto gekostet haben. Bei Kosten von bis zu jeweils 800 Euro netto können die angeschafften Gegenstände direkt im Jahr der Anschaffung von der Steuer abgesetzt werden.
Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen
Auch durch die sogenannten außergewöhnlichen Belastungen können Steuerpflichtige ihre persönliche Steuerlast senken. Hierunter fallen üblicherweise z. B. typische Krankheitskosten wie die Ausgaben für Brille, Zahnersatz, Physiotherapie sowie Zuzahlungen zu Heilmitteln und Medikamenten. Es gilt allerdings zu bedenken, dass das Finanzamt die außergewöhnlichen Belastungen nur dann anerkennt, wenn die individuelle Belastungsgrenze, sprich die sogenannte zumutbare Belastung, überschritten ist. Diese Zumutbarkeitsgrenze richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte sowie der Anzahl der Kinder und wird in drei Stufen durch einen individuellen Prozentsatz ermittelt. Die zumutbare Belastung eines kinderlosen Arbeitnehmers, der im Jahr 2021 einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 30.000 Euro hat, beträgt beispielsweise 1.646 Euro. Wer mit seinen Ausgaben einmal seine individuelle Zumutbarkeitsgrenze überschritten hat, sollte dann auch gleich prüfen, ob es möglich ist, weitere Krankheitskosten in das laufende Jahr zu schieben – beispielsweise indem eine benötigte Brille noch in diesem Jahr gekauft wird.
Grenzen für Handwerkerkosten ausschöpfen
Die Arbeits‑, Fahrt- und Maschinenkosten für Handwerkerleistungen im Privathaushalt können Steuerpflichtige bis zu einer Höchstgrenze von 6.000 Euro im Jahr steuerlich geltend machen und ihren Einkommensteuerbetrag damit um bis zu 1.200 Euro reduzieren. Davon erfasst sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs‑, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Damit die Handwerkerkosten von der Finanzverwaltung anerkannt werden, muss der Leistungserbringer eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen und die Bezahlung per Überweisung auf dessen Konto erfolgen. Barzahlungen gegen Quittung werden nicht anerkannt. Wichtig ist zudem, dass Lohn- und Arbeitskosten in der Rechnung genau aufgeschlüsselt sind, da nur diese durch das Finanzamt berücksichtigt werden. Hat der Steuerpflichtige dementsprechend alle Kosten nachgewiesen, können 20 Prozent direkt auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet werden. Sollte der Lohnanteil der Handwerkerkosten 6.000 Euro im Jahr übersteigen, kann es sinnvoll sein, die nötigen Arbeiten am Haus oder in der Wohnung auf mehrere Jahre zu verteilen. So können Steuervorteile besonders effizient genutzt werden.
Spendenhöchstbetrag nutzen
Neben ihren karitativen Effekten können Spenden durchaus auch steuerliche Vorteile mit sich bringen. Erfolgt eine Spende an eine steuerbegünstigte Organisation im Sinne der Abgabenordnung, kann diese grundsätzlich als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Doch auch hier sind Höchstgrenzen zu beachten. Steuerpflichtige können Spenden maximal bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzen. Auch Spenden an politische Parteien sind besonders begünstigt. Diese können zu 50 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 825 Euro für Ledige bzw. 1.650 Euro für Verheiratete bei der Steuer in Abzug gebracht werden. Der Spendennachweis kann gegenüber der Finanzverwaltung mit einer sogenannten Zuwendungsbestätigung erbracht werden. Teilweise reicht auch eine vereinfachte Nachweisführung. Mit diesem Wissen kann man schnell noch Geld für einen guten Zweck überweisen oder falls der individuelle Höchstbetrag schon erreicht ist, die Spende auf das nächste Jahr verschieben.
Baukindergeld
Familien mit Kindern unter 18 Jahren können durch den Staat eine Bezuschussung für den Erwerb eines Eigenheims beantragen, die nicht zurückgezahlt werden muss. Pro Kind können so über 10 Jahre bis zu 12.000 Euro geltend gemacht werden, sofern die Kinder mit in die Immobilie einziehen und das zu versteuernde Jahreshaushaltseinkommen der Familie maximal 75.000 Euro plus zusätzlich 15.000 Euro pro Kind beträgt. Ziel ist es, Familien mit Kindern sowie Alleinerziehenden die Finanzierung einer Eigenimmobilie zu erleichtern.
Unbedingt zu beachten ist aber, dass die Leistung nur dann beansprucht werden kann, wenn der entsprechende Kaufvertrag über die Immobilie zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. März 2021 bereits (notariell) vollzogen worden ist und eine behördlich erteilte Baugenehmigung für das Bauvorhaben in diesem Zeitraum bereits vorlag. Der Antrag auf die Förderung kann dann noch bis zum 31. Dezember 2023 und spätestens sechs Monate nach dem Einzug bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestellt werden. Die Gewährung von Baukindergeld für Kinder, die nach Antragseingang geboren werden, ist ausgeschlossen.
Fazit
Das Steuerrecht sieht viele Möglichkeiten vor, um Steuervergünstigungen zu erlangen. Damit diese bestmöglich ausgeschöpft werden können, sollten Arbeitnehmer die aufgeführten Spartipps individuell für sich prüfen und entsprechend berücksichtigen. Damit ihnen nichts entgeht, sollten sie sich die Unterstützung von Experten sichern. Steuerberater sind hierfür die idealen Ansprechpartner. Sie sind im Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Nürnberg unter https://www.stbk-nuernberg.de/ zu finden.
Steuertipps für Familien
Wie Eltern vom Fiskus entlastet werden
Kinder sind die Zukunft unserer Gesellschaft. Sie bereichern das Leben, kosten aber auch viel Geld. Den zusätzlichen Aufwand von Eltern erkennt der Staat an und unterstützt Familien durch zahlreiche steuerliche Vergünstigungen. Diese sind jedoch nicht immer hinreichend bekannt.
Die Steuerberaterkammer Nürnberg informiert über Entlastungsoptionen, die über die reine Gewährung von Kindergeld und Kinderfreibetrag hinausgehen.
Kindergeld, Kinderbonus und Kinderfreibetrag
Der Fiskus berücksichtigt die Ausgaben der Eltern für ihre Kinder beim sogenannten Familienleistungsausgleich nach einem dualen Konzept:
Der Fiskus unterstützt Eltern monatlich mit dem Kindergeld als direkte Zahlung. Diese beträgt im Jahr 2021 für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro. Aufgrund der Corona-Pandemie erhalten die meisten Familien in 2021 zusätzlich zum Kindergeld einen Bonus von 150 Euro für jedes Kind, für das in mindestens einem Monat im Jahr 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Bonus wird nicht auf Sozialleistungen, wie die Grundsicherung oder den Unterhaltsvorschuss, angerechnet und beim Kinderzuschlag sowie beim Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt.
Alternativ gibt es einen Freibetrag für Kinder. Dieser besteht bei zusammenveranlagten Ehegatten genau genommen aus einem Kinderfreibetrag in Höhe von 5.460 Euro und einem Freibetrag für den Betreuungs‑, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes in Höhe von 2.928 Euro. Das heißt 8.388 Euro dürfen Eltern pro Kind im Jahr 2021 verdienen und einnehmen, ohne dafür Steuern zu zahlen.
Kindergeld, Kinderbonus und Kinderfreibetrag gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18., für Kinder in Ausbildung bis zum 25. und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.
Eltern erhalten aber nur eine Form der Steuererleichterung: Entweder das Kindergeld inklusive einmaligem Kinderbonus oder den Kinderfreibetrag. Wenn sie ihre Steuererklärung beim Finanzamt einreichen, prüft deshalb die Finanzbehörde automatisch, was für die Eltern günstiger ist und womit sie der Staat finanziell besser unterstützt.
Kinderbetreuungskosten
Der Fiskus erkennt zwei Drittel der angefallenen Betreuungskosten bis zu maximal 4.000 Euro jährlich pro Kind an, das sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind als Sonderausgaben abziehbar. Für die steuermindernde Anerkennung der Kosten muss diesen eine erkennbare Dienstleistung zugrunde liegen. Demnach können etwa folgende Aufwendungen Berücksichtigung finden: die Unterbringung der Kinder in Kindergärten, ‑tagesstätten, ‑horten, ‑heimen und ‑krippen sowie bei Tages- oder Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen. Auch Hilfen im Haushalt, wie zum Beispiel Au-pairs, soweit sie ein Kind betreuen und die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung der Hausaufgaben übernehmen, werden steuermindernd anerkannt. Die Aufwendungen können Eltern nur dann geltend machen, wenn sie eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf ein Konto erfolgt ist. Hier ist zu beachten, dass die Verpflegungskosten keine Kinderbetreuungskosten im Sinne dieser Vorschrift und daher herauszurechnen sind.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Alleinerziehende werden steuerlich zusätzlich entlastet. Sie konnten bisher einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.908 Euro pro Jahr beantragen. Für jedes weitere Kind erhöhte sich dieser um 240 Euro. Alleinerziehende können den Betrag entweder in ihrer Steuererklärung geltend machen oder sie beantragen die Lohnsteuerklasse II. In diesem Fall berücksichtigt das Finanzamt den Betrag, wenn die Steuer vom Lohn abgezogen wird. Im Sinne des Steuerrechts gilt als alleinerziehend, wer nicht verheiratet ist bzw. dauernd getrennt lebt oder verwitwet ist und in keiner Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person (Ausnahme: Kinder) lebt. Für die Jahre 2020 und 2021 wurde dieser Steuerfreibetrag für das erste Kind auf 4.008 Euro erhöht. Mit der Erhöhung um 2.100 Euro wird die besondere Belastung Alleinerziehender aufgrund der Corona-Krise berücksichtigt.
Ausbildungsfreibetrag
Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und zudem auswärtig untergebracht sind, können die Eltern zur Abgeltung des entstehenden Sonderbedarfs auf Antrag zusätzlich zum Kinderfreibetrag einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro jährlich erhalten. Voraussetzung für diesen Ausbildungsfreibetrag ist, dass die Eltern für das Kind Kindergeld erhalten.
Fazit
Die steuerliche Berücksichtigung von Kindern hat viele Facetten. Um die steuermindernden Möglichkeiten, die der Fiskus bietet, vollumfänglich auszuschöpfen, empfiehlt es sich, einen Steuerprofi zurate zu ziehen. Solche Experten sind über den Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Nürnberg unter www.stbk-nuernberg.de zu finden.
Wann liegt gewerblicher Handel vor?
Steuertipps für den Internethandel
Die Corona-Pandemie hat die Umsatzzahlen des Onlinehandels weiter in die Höhe getrieben. Allein von April bis Juni 2020 stiegen sie laut Statistischem Bundesamt im Vergleich zum Vorjahresquartal um 32 Prozent.
Über achtzehn Millionen Bundesbürger nutzen beispielsweise regelmäßig allein das Portal von Ebay, um dort ihre gewerblichen Waren aber auch privates Hab und Gut anzubieten. Die Steuerberaterkammer Nürnberg informiert zu den steuerlichen Gegebenheiten, um Fallstricke zu umgehen – egal, ob man privat oder gewerblich im Internet verkauft.
Privatverkäufe grundsätzlich steuerfrei
Grundsätzlich sind Verkäufe von sogenannten Gegenständen des täglichen Gebrauchs steuerfrei. Davon erfasst sind diejenigen Gegenstände, die durch eine private Nutzung (voraussichtlich) mit Verlust veräußert werden wie gebrauchte Elektrogeräte, Kleidungsstücke oder Möbel.
Etwas anderes gilt jedoch für Wertgegenstände. Darunter fallen Gegenstände mit Wertsteigerungspotential wie Schmuck und Edelmetalle, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Oldtimer und Sammlerobjekte wie zum Beispiel Briefmarken oder Münzen. Werden solche Wertgegenstände innerhalb eines Jahres seit ihrer Anschaffung mit einem Gewinn veräußert, muss der Gewinn in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, wenn er nach Abzug der angefallenen Kosten und nach Verrechnung mit eventuell ebenfalls entstandenen Verlusten mindestens 600 Euro betragen hat. Der gesamte Gewinn unterliegt als „sonstige Einkünfte“ dem persönlichen Einkommensteuersatz.
Privatverkauf oder gewerblicher Handel?
Wer seinen Keller entrümpelt und überflüssige Gegenstände verkauft oder versteigert, hat in aller Regel also keine steuerlichen Konsequenzen zu befürchten. Anders verhält es sich jedoch, wenn jemand öfter und gezielt Gegenstände mit Gewinn verkauft. Die Grenze zwischen steuerfreien Privatverkäufen und steuerpflichtigem gewerblichen Handel ist dabei fließend. Bei mehreren Verkäufen, auch über einen längeren Zeitraum, kann aus steuerlicher Sicht ein gewerblicher Handel vorliegen. Ob dies vom Verkäufer beabsichtigt war oder nicht, ist dabei nebensächlich. Eine zahlenmäßig exakte Bestimmung, ab wann Verkäufe nicht mehr als privat, sondern als gewerblich einzustufen sind, gibt es nicht. Als Anhaltspunkte für eine Einordnung als Gewerbe können insbesondere folgende Kriterien herangezogen werden:
Dauer und Intensität der Verkaufsaktivitäten,
Höhe der erzielten Entgelte,
regelmäßige Verkäufe (durchschnittlich 30 Verkäufe im Monat) über längere Zeiträume,
planmäßiges Tätigwerden, zum Beispiel durch Ankauf von Gegenständen für den gezielten Verkauf,
Anbieten von Neuware oder vielen gleichartigen Gegenständen,
professioneller Auftritt im Internet (Werbung, Shop, Powerseller) und
Verkauf für Dritte (Familienmitglieder et cetera).
Je mehr der genannten Kriterien erfüllt sind, umso wahrscheinlicher ist es, dass ein gewerblicher Handel vorliegt. In diesem Fall ist die gewerbliche Tätigkeit dem Finanzamt zu melden. Durch den gewerblichen Handel werden drei Steuerarten mit unterschiedlichen Konsequenzen berührt.
Umsatzsteuer
Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist es zunächst einmal egal, ob tatsächlich Gewinn erwirtschaftet wird. Denn anders als bei der Einkommensteuer kommt es für die Unternehmereigenschaft nicht auf die Gewinn‑, sondern auf die Einnahmeerzielungsabsicht an. Hat ein Verkäufer im zurückliegenden Jahr Umsätze von mehr als 22.000 Euro brutto erzielt oder werden die Bruttoumsätze im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro übersteigen, wird Umsatzsteuer fällig. Auch wenn diese bei den Verkäufen nicht von den Kunden bezahlt wurden, ist sie vom gewerblichen Händler an das Finanzamt zu entrichten.
Liegen die jährlichen Umsätze (nicht der Gewinn!) unter den vorgenannten Grenzen, kommt hingegen die sogenannte Kleinunternehmerregelung zum Tragen. Verkäufer können dann ihre Ware ohne Umsatzsteuer anbieten. Allerdings bleibt ihnen dann auch der Vorsteuerabzug verwehrt.
Einkommensteuer
Einkommensteuer fällt nur dann an, wenn über einen Zeitraum von mehreren Jahren betrachtet, Gewinne anfallen. Die Einnahmen müssen also die Ausgaben übersteigen. Sofern das gesamte Jahreseinkommen den Grundfreibetrag von 9.744 Euro im Jahr 2021 überschreitet, fällt grundsätzlich auf jeden Euro zusätzlichen Gewinns aus gewerblichem Internethandel Einkommensteuer an. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren verdoppelt sich der Grundfreibetrag. Ein besonderer Freibetrag gilt jedoch für Arbeitnehmer. Liegen alle Nebeneinkünfte einschließlich des Gewinns aus dem Internethandel pro Jahr unter 410 Euro, bleiben sie steuerfrei. Im Unterschied zu vielen anderen Beträgen, verdoppelt sich bei der Zusammenveranlagung von Ehepaaren die Freigrenze von 410 Euro nicht. Die Nebeneinkünfte beider Ehepartner werden aber zusammengerechnet – das kann zu einem Steuernachteil führen. Bei Nebeneinkünften, die über dem Grenzwert von 410 Euro, aber noch unter 820 Euro liegen, wird die Besteuerung abgemildert.
Gewerbesteuer
Gewerbesteuer fällt erst an, wenn der jährliche Gewinn 24.500 Euro übersteigt. Nur Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben einen Anspruch auf den Gewerbesteuer-Freibetrag. Wenn der Freibetrag überschritten ist, wird bei ihnen außerdem die Gewerbesteuer zumindest teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet. Kapitalgesellschaften dürfen von ihrem Gewinn dagegen nichts abziehen.
Steuerliche Pflichten nicht vernachlässigen
Überschreiten die Online-Verkäufe die Grenze zur Gewerblichkeit, sind Verkäufer gut beraten, ihren steuerlichen Pflichten zeitnah nachzukommen. Gewerbliche Internethändler sollten alle An- und Verkaufsbelege aufbewahren. Sind keine Unterlagen vorhanden, kann das Finanzamt Umsätze und Gewinne schätzen. Das kann zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung führen. Die Finanzverwaltung kommt säumigen Steuerpflichtigen mit speziellen Suchmaschinen und Analyse-Programmen schnell auf die Schliche. Neben Steuernachzahlungen und Zinsforderungen droht dann auch ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.
Fazit
Wer häufig gezielt Gegenstände mit Gewinnabsicht im Internet verkauft, sollte die steuerlichen Pflichten im Auge behalten und gegebenenfalls den Rat eines Steuerberaters einholen. Die Steuerberaterkammer Nürnberg hält hierfür auf Ihrer Website https://www.stbk-nuernberg.de/ den Steuerberater-Suchdienst bereit, über den nach verschiedenen Kriterien gesucht werden kann.