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Steuertipps

Woh­nen unter zwei Dächern

Steu­er­tipps für die Zweitwohnung

Woh­nen in Ber­lin, arbei­ten in Nürn­berg – dies ist heut­zu­ta­ge kei­ne Sel­ten­heit mehr. Vie­le woh­nen bei­spiels­wei­se beruf­lich bedingt oder wegen eines Stu­di­ums in einer Zweit­woh­nung. Zahl­rei­che Kom­mu­nen erhe­ben für die­se zwei­te Woh­nung die soge­nann­te Zweit­woh­nung­s­teu­er. Dabei soll­ten Steu­er­pflich­ti­ge eini­ges beachten.

Was ist die Zweitwohnungsteuer?

Als ört­li­che Auf­wand­steu­er ist sie eine rei­ne Kom­mu­nal­steu­er. Städ­te und Gemein­den ent­schei­den eigen­ver­ant­wort­lich, ob sie die­se ein­füh­ren. Häu­fig erhe­ben Groß- und Uni­ver­si­täts­städ­te sowie tou­ris­ti­sche Gemein­den die Zweit­woh­nung­s­teu­er. Sie wird von selbst­nut­zen­den Eigen­tü­mern bzw. Mie­tern ent­rich­tet, die die Zweit­woh­nung neben einer Haupt­woh­nung unter­hal­ten. Nach dem Mel­de­recht wird die Zweit­woh­nung häu­fig mit der Neben­woh­nung gleich­ge­setzt. Da Kom­mu­nen ledig­lich für jeden Erst­wohn­sitz einen Steu­er­aus­gleich vom Bund erhal­ten, soll die Zweit­woh­nung­s­teu­er Bür­ger dazu moti­vie­ren, ihren Haupt­wohn­sitz in die Kom­mu­ne zu verlegen.


Wie hoch ist die Zweitwohnungsteuer?

Die Rechts­grund­la­ge zur Erhe­bung stel­len die Kom­mu­nal­ab­ga­ben­ge­set­ze der Län­der sowie Sat­zun­gen der betref­fen­den Gemein­den bzw. die Lan­des­ge­set­ze in den Stadt­staa­ten Ber­lin, Bre­men und Ham­burg dar. Die Höhe der Steu­er wird also von jeder Gemein­de selbst fest­ge­legt. In der Regel liegt der Steu­er­satz der­zeit zwi­schen 8 und 15 Pro­zent der jähr­li­chen Net­to­kalt­mie­te für Mie­ter bei­spiels­wei­se der orts­üb­li­chen Mie­te für Eigentümer.


Gibt es Aus­nah­men von der Besteuerung?

Es emp­fiehlt sich zu prü­fen, ob die Vor­aus­set­zun­gen für eine Befrei­ung von der Zweit­woh­nung-steu­er erfüllt sind. Dies kann zum Bei­spiel für Berufs­pend­ler gel­ten, wenn sie eine Zweit­woh­nung am Arbeits­ort unter­hal­ten und ver­hei­ra­tet sind oder sich in einer ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner­schaft befin­den. Auch Per­so­nen, die in einer Gemein­schafts­un­ter­kunft woh­nen, um zum Bei­spiel Bun­des­frei­wil­li­gen- oder Zivil­dienst zu leis­ten, müs­sen die Zweit­woh­nung­s­teu­er nicht zah­len. Mobil­hei­me, Wohn­mo­bi­le, Wohn- und Cam­ping­wa­gen unter­lie­gen nur dann der Zweit­woh­nung­s­teu­er, wenn dies aus­drück­lich in der Sat­zung gere­gelt ist. Bewoh­ner von Pfle­ge­hei­men oder the­ra­peu­ti­schen Ein­rich­tun­gen sind eben­falls von die­ser Steu­er­ent­rich­tung befreit. In Bay­ern gilt dies unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen und auf Antrag außer­dem für Gering­ver­die­ner (zum Bei­spiel Studenten).


Was gibt es ansons­ten steu­er­lich zu beachten?

Ledi­ge Per­so­nen, die die Zweit­woh­nung aus beruf­li­chen Grün­den unter­hal­ten, kön­nen die Zweit­woh­nung­s­teu­er bei Vor­lie­gen der übri­gen Vor­aus­set­zun­gen für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung als Wer­bungs­kos­ten bei­spiels­wei­se Betriebs­aus­ga­ben in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung gel­tend machen.


Fazit

Bei der Zweit­woh­nung­s­teu­er han­delt es sich um ein kom­ple­xes Besteue­rungs­ver­fah­ren. Um dabei den Über­blick nicht zu ver­lie­ren und steu­er­li­che Fall­stri­cke zu umge­hen, emp­fiehlt es sich, Exper­ten­rat bei Steu­er­be­ra­tern ein­zu­ho­len. Ori­en­tie­rungs­hil­fe bei der Suche gibt der Steu­er­be­ra­ter-Such­dienst auf der Web­site der Steu­er­be­ra­ter­kam­mer Nürn­berg hier.


Wer ist die Steu­er­be­ra­ter­kam­mer Nürnberg?

Die Steu­er­be­ra­ter­kam­mer Nürn­berg ist die beruf­li­che Selbst­ver­wal­tung aller in ihrem Kam­mer­ge­biet Raum Nord­bay­ern nie­der­ge­las­se­nen Steu­er­be­ra­ter, Steu­er­be­ra­te­rin­nen und Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaf­ten (5.523, Stand 01.01.2021). Das Gebiet umfasst die vier Regie­rungs­be­zir­ke in Nord­bay­ern mit den dor­ti­gen Städ­ten Ans­bach, Bay­reuth, Regens­burg und Würzburg.

Ein Über­blick

Steu­er­tipps für die zwei­te Jahreshälfte

Die­ses Jahr noch Steu­ern spa­ren! Wir haben Tipps der Steu­er­be­ra­ter­kam­mer Nürn­berg zusam­men­ge­fasst, wie dies noch gelin­gen kann.

Um die­ses Ziel zu errei­chen, soll­ten sich Steu­er­zah­ler zunächst einen Über­blick dar­über ver­schaf­fen, wel­che Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen sie für das lau­fen­de Jahr noch in Anspruch neh­men kön­nen. Ein Tipp von der Steu­er­be­ra­ter­kam­mer Nürn­berg: „Viel­leicht kann zum Bei­spiel eine Hand­wer­kerleis­tung noch in die­sem Jahr bezahlt wer­den? Machen Sie sich eine Über­sicht über sämt­li­che Aus­ga­ben und dazu gehö­ren­de Bele­ge und prü­fen Sie, was Sie die­ses Jahr noch in Ihrer Steu­er­erklä­rung 2021 berück­sich­ti­gen kön­nen. Es lohnt sich, denn die rich­ti­ge Pla­nung und Buch­hal­tung bringt Ihnen letzt­lich mehr Geld ins Portemonnaie.“


Steu­ern spa­ren mit den Werbungskosten

Das Finanz­amt gewährt jedem Arbeit­neh­mer auto­ma­tisch eine Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le in Höhe von 1.000 Euro. Die­se wird ohne Zutun der Steu­er­pflich­ti­gen bei der monat­li­chen Lohn­ab­rech­nung und beim Lohn­steu­er­ab­zug berück­sich­tigt. Vor­tei­le erge­ben sich für Steu­er­pflich­ti­ge immer dann, wenn sie die­sen Pau­schal­be­trag über­schrei­ten. Denn dann tritt ein Steu­er­spar­ef­fekt ein. Als Wer­bungs­kos­ten wer­den alle Auf­wen­dun­gen zur Erwer­bung, Siche­rung und Erhal­tung der Ein­nah­men defi­niert, die den Arbeit­neh­mern im Zusam­men­hang mit ihren Arbeits­ver­hält­nis­sen ent­ste­hen. Gän­gi­ge Bei­spie­le hier­für sind etwa Arbeits­mit­tel wie Lap­tops, typi­sche Arbeits- und Berufs­klei­dung, Gewerk­schafts­bei­trä­ge oder Fort­bil­dungs­kos­ten. Auch die Kos­ten für die Fahrt zur Arbeit kön­nen abge­setzt und über die Pend­ler­pau­scha­le ermit­telt werden.

In den Jah­ren der Coro­na-Kri­se fällt die gewohn­te Steu­er­rück­zah­lung durch die Pend­ler­pau­scha­le aller­dings oft­mals gerin­ger aus, da vie­le Arbeit­neh­mer über meh­re­re Mona­te hin­weg im Home­of­fice gear­bei­tet haben. Im Gegen­zug wird Arbeit­neh­mern jedoch für die Jah­re 2020 und 2021 (vor­erst) befris­tet die soge­nann­te „Home­of­fice-Pau­scha­le“ in Höhe von 5 Euro pro tat­säch­lich im Home­of­fice gear­bei­te­ten Tag gewährt. Hier­bei muss aller­dings bedacht wer­den, dass ins­ge­samt maxi­mal 120 Tage, also 600 Euro abzugs­fä­hig sind. Zudem geht die Home­of­fice-Pau­scha­le im oben genann­ten Wer­bungs­kos­ten­pausch­be­trag in Höhe von 1.000 Euro auf. Das bedeu­tet, dass Steu­er­pflich­ti­ge letzt­lich nur dann einen Steu­er­vor­teil erlan­gen, wenn sie zusätz­lich zur Home­of­fice-Pau­scha­le von bis zu 600 Euro mit ihren ande­ren Wer­bungs­kos­ten im Ergeb­nis auch die 1.000 Euro über­schrei­ten. Es lohnt sich daher, Buch über die im Büro bzw. im Home­of­fice geleis­te­ten Arbeits­ta­ge zu füh­ren, damit die Kilo­me­ter­pau­schau­le neben der Home­of­fice-Pau­scha­le auch spür­bar zu einer Steu­er­ent­las­tung führt.

Statt der gerin­ge­ren Kilo­me­ter­pau­scha­le für den Weg zur Arbeit las­sen sich auch tat­säch­lich bezahl­te Fahr­kar­ten und Monats­ti­ckets für den öffent­li­chen Nah­ver­kehr abset­zen – bei Abos sogar unab­hän­gig davon, ob sie genutzt wur­den oder nicht. Es ist daher rat­sam, sämt­li­che Bele­ge auf­zu­he­ben. Wer sich im lau­fen­den Jahr beruf­lich bedingt zu Hau­se einen Arbeits­platz ein­rich­tet, kann zudem die Kos­ten für Arbeits­mit­tel wie Com­pu­ter, Schreib­tisch oder Büro­stuhl steu­er­min­dernd gel­tend machen. Eine Abschrei­bung der Gegen­stän­de über die Nut­zungs­dau­er (Abset­zung für Abnut­zung oder auch „AfA“) ist erst nötig, wenn die ein­zel­nen Gegen­stän­de jeder für sich mehr als 800 Euro net­to gekos­tet haben. Bei Kos­ten von bis zu jeweils 800 Euro net­to kön­nen die ange­schaff­ten Gegen­stän­de direkt im Jahr der Anschaf­fung von der Steu­er abge­setzt werden.


Krank­heits­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen absetzen

Auch durch die soge­nann­ten außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen kön­nen Steu­er­pflich­ti­ge ihre per­sön­li­che Steu­er­last sen­ken. Hier­un­ter fal­len übli­cher­wei­se z. B. typi­sche Krank­heits­kos­ten wie die Aus­ga­ben für Bril­le, Zahn­ersatz, Phy­sio­the­ra­pie sowie Zuzah­lun­gen zu Heil­mit­teln und Medi­ka­men­ten. Es gilt aller­dings zu beden­ken, dass das Finanz­amt die außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen nur dann aner­kennt, wenn die indi­vi­du­el­le Belas­tungs­gren­ze, sprich die soge­nann­te zumut­ba­re Belas­tung, über­schrit­ten ist. Die­se Zumut­bar­keits­gren­ze rich­tet sich nach dem Gesamt­be­trag der Ein­künf­te sowie der Anzahl der Kin­der und wird in drei Stu­fen durch einen indi­vi­du­el­len Pro­zent­satz ermit­telt. Die zumut­ba­re Belas­tung eines kin­der­lo­sen Arbeit­neh­mers, der im Jahr 2021 einen Gesamt­be­trag der Ein­künf­te in Höhe von 30.000 Euro hat, beträgt bei­spiels­wei­se 1.646 Euro. Wer mit sei­nen Aus­ga­ben ein­mal sei­ne indi­vi­du­el­le Zumut­bar­keits­gren­ze über­schrit­ten hat, soll­te dann auch gleich prü­fen, ob es mög­lich ist, wei­te­re Krank­heits­kos­ten in das lau­fen­de Jahr zu schie­ben – bei­spiels­wei­se indem eine benö­tig­te Bril­le noch in die­sem Jahr gekauft wird.


Gren­zen für Hand­wer­ker­kos­ten ausschöpfen

Die Arbeits‑, Fahrt- und Maschi­nen­kos­ten für Hand­wer­kerleis­tun­gen im Pri­vat­haus­halt kön­nen Steu­er­pflich­ti­ge bis zu einer Höchst­gren­ze von 6.000 Euro im Jahr steu­er­lich gel­tend machen und ihren Ein­kom­men­steu­er­be­trag damit um bis zu 1.200 Euro redu­zie­ren. Davon erfasst sind alle hand­werk­li­chen Tätig­kei­ten für Renovierungs‑, Erhal­tungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men, die im Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen erbracht wer­den. Damit die Hand­wer­ker­kos­ten von der Finanz­ver­wal­tung aner­kannt wer­den, muss der Leis­tungs­er­brin­ger eine ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nung aus­stel­len und die Bezah­lung per Über­wei­sung auf des­sen Kon­to erfol­gen. Bar­zah­lun­gen gegen Quit­tung wer­den nicht aner­kannt. Wich­tig ist zudem, dass Lohn- und Arbeits­kos­ten in der Rech­nung genau auf­ge­schlüs­selt sind, da nur die­se durch das Finanz­amt berück­sich­tigt wer­den. Hat der Steu­er­pflich­ti­ge dem­entspre­chend alle Kos­ten nach­ge­wie­sen, kön­nen 20 Pro­zent direkt auf die zu zah­len­de Ein­kom­men­steu­er ange­rech­net wer­den. Soll­te der Lohn­an­teil der Hand­wer­ker­kos­ten 6.000 Euro im Jahr über­stei­gen, kann es sinn­voll sein, die nöti­gen Arbei­ten am Haus oder in der Woh­nung auf meh­re­re Jah­re zu ver­tei­len. So kön­nen Steu­er­vor­tei­le beson­ders effi­zi­ent genutzt werden.


Spen­den­höchst­be­trag nutzen

Neben ihren kari­ta­ti­ven Effek­ten kön­nen Spen­den durch­aus auch steu­er­li­che Vor­tei­le mit sich brin­gen. Erfolgt eine Spen­de an eine steu­er­be­güns­tig­te Orga­ni­sa­ti­on im Sin­ne der Abga­ben­ord­nung, kann die­se grund­sätz­lich als Son­der­aus­ga­be in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abge­zo­gen wer­den. Doch auch hier sind Höchst­gren­zen zu beach­ten. Steu­er­pflich­ti­ge kön­nen Spen­den maxi­mal bis zu einer Höhe von 20 Pro­zent des Gesamt­be­trags der Ein­künf­te als Son­der­aus­ga­ben abset­zen. Auch Spen­den an poli­ti­sche Par­tei­en sind beson­ders begüns­tigt. Die­se kön­nen zu 50 Pro­zent bis zu einem Höchst­be­trag von 825 Euro für Ledi­ge bzw. 1.650 Euro für Ver­hei­ra­te­te bei der Steu­er in Abzug gebracht wer­den. Der Spen­den­nach­weis kann gegen­über der Finanz­ver­wal­tung mit einer soge­nann­ten Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung erbracht wer­den. Teil­wei­se reicht auch eine ver­ein­fach­te Nach­weis­füh­rung. Mit die­sem Wis­sen kann man schnell noch Geld für einen guten Zweck über­wei­sen oder falls der indi­vi­du­el­le Höchst­be­trag schon erreicht ist, die Spen­de auf das nächs­te Jahr verschieben.


Bau­kin­der­geld

Fami­li­en mit Kin­dern unter 18 Jah­ren kön­nen durch den Staat eine Bezu­schus­sung für den Erwerb eines Eigen­heims bean­tra­gen, die nicht zurück­ge­zahlt wer­den muss. Pro Kind kön­nen so über 10 Jah­re bis zu 12.000 Euro gel­tend gemacht wer­den, sofern die Kin­der mit in die Immo­bi­lie ein­zie­hen und das zu ver­steu­ern­de Jah­res­haus­halts­ein­kom­men der Fami­lie maxi­mal 75.000 Euro plus zusätz­lich 15.000 Euro pro Kind beträgt. Ziel ist es, Fami­li­en mit Kin­dern sowie Allein­er­zie­hen­den die Finan­zie­rung einer Eigenim­mo­bi­lie zu erleichtern.

Unbe­dingt zu beach­ten ist aber, dass die Leis­tung nur dann bean­sprucht wer­den kann, wenn der ent­spre­chen­de Kauf­ver­trag über die Immo­bi­lie zwi­schen dem 1. Janu­ar 2018 und dem 31. März 2021 bereits (nota­ri­ell) voll­zo­gen wor­den ist und eine behörd­lich erteil­te Bau­ge­neh­mi­gung für das Bau­vor­ha­ben in die­sem Zeit­raum bereits vor­lag. Der Antrag auf die För­de­rung kann dann noch bis zum 31. Dezem­ber 2023 und spä­tes­tens sechs Mona­te nach dem Ein­zug bei der Kre­dit­an­stalt für Wie­der­auf­bau (KfW) gestellt wer­den. Die Gewäh­rung von Bau­kin­der­geld für Kin­der, die nach Antrags­ein­gang gebo­ren wer­den, ist ausgeschlossen.

Fazit

Das Steu­er­recht sieht vie­le Mög­lich­kei­ten vor, um Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen zu erlan­gen. Damit die­se best­mög­lich aus­ge­schöpft wer­den kön­nen, soll­ten Arbeit­neh­mer die auf­ge­führ­ten Spar­tipps indi­vi­du­ell für sich prü­fen und ent­spre­chend berück­sich­ti­gen. Damit ihnen nichts ent­geht, soll­ten sie sich die Unter­stüt­zung von Exper­ten sichern. Steu­er­be­ra­ter sind hier­für die idea­len Ansprech­part­ner. Sie sind im Steu­er­be­ra­ter-Such­dienst auf der Web­site der Steu­er­be­ra­ter­kam­mer Nürn­berg unter https://www.stbk-nuernberg.de/ zu finden.

Steu­er­tipps für Familien

Wie Eltern vom Fis­kus ent­las­tet werden

Kin­der sind die Zukunft unse­rer Gesell­schaft. Sie berei­chern das Leben, kos­ten aber auch viel Geld. Den zusätz­li­chen Auf­wand von Eltern erkennt der Staat an und unter­stützt Fami­li­en durch zahl­rei­che steu­er­li­che Ver­güns­ti­gun­gen. Die­se sind jedoch nicht immer hin­rei­chend bekannt.

Die Steu­er­be­ra­ter­kam­mer Nürn­berg infor­miert über Ent­las­tungs­op­tio­nen, die über die rei­ne Gewäh­rung von Kin­der­geld und Kin­der­frei­be­trag hinausgehen.


Kin­der­geld, Kin­der­bo­nus und Kinderfreibetrag

Der Fis­kus berück­sich­tigt die Aus­ga­ben der Eltern für ihre Kin­der beim soge­nann­ten Fami­li­en­leis­tungs­aus­gleich nach einem dua­len Konzept:

Der Fis­kus unter­stützt Eltern monat­lich mit dem Kin­der­geld als direk­te Zah­lung. Die­se beträgt im Jahr 2021 für das ers­te und zwei­te Kind jeweils 219 Euro, für das drit­te Kind 225 Euro und für das vier­te und jedes wei­te­re Kind jeweils 250 Euro. Auf­grund der Coro­na-Pan­de­mie erhal­ten die meis­ten Fami­li­en in 2021 zusätz­lich zum Kin­der­geld einen Bonus von 150 Euro für jedes Kind, für das in min­des­tens einem Monat im Jahr 2021 ein Anspruch auf Kin­der­geld besteht. Der Bonus wird nicht auf Sozi­al­leis­tun­gen, wie die Grund­si­che­rung oder den Unter­halts­vor­schuss, ange­rech­net und beim Kin­der­zu­schlag sowie beim Wohn­geld nicht als Ein­kom­men berücksichtigt.

Alter­na­tiv gibt es einen Frei­be­trag für Kin­der. Die­ser besteht bei zusam­men­ver­an­lag­ten Ehe­gat­ten genau genom­men aus einem Kin­der­frei­be­trag in Höhe von 5.460 Euro und einem Frei­be­trag für den Betreuungs‑, Erzie­hungs- oder Aus­bil­dungs­be­darf des Kin­des in Höhe von 2.928 Euro. Das heißt 8.388 Euro dür­fen Eltern pro Kind im Jahr 2021 ver­die­nen und ein­neh­men, ohne dafür Steu­ern zu zahlen.


Kin­der­geld, Kin­der­bo­nus und Kin­der­frei­be­trag gibt es grund­sätz­lich für alle Kin­der bis zum 18., für Kin­der in Aus­bil­dung bis zum 25. und für arbeits­lo­se Kin­der bis zum 21. Lebensjahr.

Eltern erhal­ten aber nur eine Form der Steu­er­erleich­te­rung: Ent­we­der das Kin­der­geld inklu­si­ve ein­ma­li­gem Kin­der­bo­nus oder den Kin­der­frei­be­trag. Wenn sie ihre Steu­er­erklä­rung beim Finanz­amt ein­rei­chen, prüft des­halb die Finanz­be­hör­de auto­ma­tisch, was für die Eltern güns­ti­ger ist und womit sie der Staat finan­zi­ell bes­ser unterstützt.


Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten

Der Fis­kus erkennt zwei Drit­tel der ange­fal­le­nen Betreu­ungs­kos­ten bis zu maxi­mal 4.000 Euro jähr­lich pro Kind an, das sein 14. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat. Die Auf­wen­dun­gen für die Kin­der­be­treu­ung sind als Son­der­aus­ga­ben abzieh­bar. Für die steu­er­min­dern­de Aner­ken­nung der Kos­ten muss die­sen eine erkenn­ba­re Dienst­leis­tung zugrun­de lie­gen. Dem­nach kön­nen etwa fol­gen­de Auf­wen­dun­gen Berück­sich­ti­gung fin­den: die Unter­brin­gung der Kin­der in Kin­der­gär­ten, ‑tages­stät­ten, ‑hor­ten, ‑hei­men und ‑krip­pen sowie bei Tages- oder Wochen­müt­tern und in Ganz­tags­pfle­ge­stel­len. Auch Hil­fen im Haus­halt, wie zum Bei­spiel Au-pairs, soweit sie ein Kind betreu­en und die Beauf­sich­ti­gung des Kin­des bei der Erle­di­gung der Haus­auf­ga­ben über­neh­men, wer­den steu­er­min­dernd aner­kannt. Die Auf­wen­dun­gen kön­nen Eltern nur dann gel­tend machen, wenn sie eine Rech­nung erhal­ten haben und die Zah­lung auf ein Kon­to erfolgt ist. Hier ist zu beach­ten, dass die Ver­pfle­gungs­kos­ten kei­ne Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten im Sin­ne die­ser Vor­schrift und daher her­aus­zu­rech­nen sind.


Ent­las­tungs­be­trag für Alleinerziehende

Allein­er­zie­hen­de wer­den steu­er­lich zusätz­lich ent­las­tet. Sie konn­ten bis­her einen Ent­las­tungs­be­trag in Höhe von 1.908 Euro pro Jahr bean­tra­gen. Für jedes wei­te­re Kind erhöh­te sich die­ser um 240 Euro. Allein­er­zie­hen­de kön­nen den Betrag ent­we­der in ihrer Steu­er­erklä­rung gel­tend machen oder sie bean­tra­gen die Lohn­steu­er­klas­se II. In die­sem Fall berück­sich­tigt das Finanz­amt den Betrag, wenn die Steu­er vom Lohn abge­zo­gen wird. Im Sin­ne des Steu­er­rechts gilt als allein­er­zie­hend, wer nicht ver­hei­ra­tet ist bzw. dau­ernd getrennt lebt oder ver­wit­wet ist und in kei­ner Haus­halts­ge­mein­schaft mit einer ande­ren voll­jäh­ri­gen Per­son (Aus­nah­me: Kin­der) lebt. Für die Jah­re 2020 und 2021 wur­de die­ser Steu­er­frei­be­trag für das ers­te Kind auf 4.008 Euro erhöht. Mit der Erhö­hung um 2.100 Euro wird die beson­de­re Belas­tung Allein­er­zie­hen­der auf­grund der Coro­na-Kri­se berücksichtigt.


Aus­bil­dungs­frei­be­trag

Für voll­jäh­ri­ge Kin­der, die sich in Berufs­aus­bil­dung befin­den und zudem aus­wär­tig unter­ge­bracht sind, kön­nen die Eltern zur Abgel­tung des ent­ste­hen­den Son­der­be­darfs auf Antrag zusätz­lich zum Kin­der­frei­be­trag einen Aus­bil­dungs­frei­be­trag in Höhe von 924 Euro jähr­lich erhal­ten. Vor­aus­set­zung für die­sen Aus­bil­dungs­frei­be­trag ist, dass die Eltern für das Kind Kin­der­geld erhalten.


Fazit

Die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung von Kin­dern hat vie­le Facet­ten. Um die steu­er­min­dern­den Mög­lich­kei­ten, die der Fis­kus bie­tet, voll­um­fäng­lich aus­zu­schöp­fen, emp­fiehlt es sich, einen Steu­er­pro­fi zura­te zu zie­hen. Sol­che Exper­ten sind über den Steu­er­be­ra­ter-Such­dienst auf der Web­site der Steu­er­be­ra­ter­kam­mer Nürn­berg unter www.stbk-nuernberg.de zu finden.

Wann liegt gewerb­li­cher Han­del vor?

Steu­er­tipps für den Internethandel

Die Coro­na-Pan­de­mie hat die Umsatz­zah­len des Online­han­dels wei­ter in die Höhe getrie­ben. Allein von April bis Juni 2020 stie­gen sie laut Sta­tis­ti­schem Bun­des­amt im Ver­gleich zum Vor­jah­res­quar­tal um 32 Prozent.

Über acht­zehn Mil­lio­nen Bun­des­bür­ger nut­zen bei­spiels­wei­se regel­mä­ßig allein das Por­tal von Ebay, um dort ihre gewerb­li­chen Waren aber auch pri­va­tes Hab und Gut anzu­bie­ten. Die Steu­er­be­ra­ter­kam­mer Nürn­berg infor­miert zu den steu­er­li­chen Gege­ben­hei­ten, um Fall­stri­cke zu umge­hen – egal, ob man pri­vat oder gewerb­lich im Inter­net verkauft.


Pri­vat­ver­käu­fe grund­sätz­lich steuerfrei

Grund­sätz­lich sind Ver­käu­fe von soge­nann­ten Gegen­stän­den des täg­li­chen Gebrauchs steu­er­frei. Davon erfasst sind die­je­ni­gen Gegen­stän­de, die durch eine pri­va­te Nut­zung (vor­aus­sicht­lich) mit Ver­lust ver­äu­ßert wer­den wie gebrauch­te Elek­tro­ge­rä­te, Klei­dungs­stü­cke oder Möbel.

Etwas ande­res gilt jedoch für Wert­ge­gen­stän­de. Dar­un­ter fal­len Gegen­stän­de mit Wert­stei­ge­rungs­po­ten­ti­al wie Schmuck und Edel­me­tal­le, Kunst­ge­gen­stän­de, Anti­qui­tä­ten, Old­ti­mer und Samm­ler­ob­jek­te wie zum Bei­spiel Brief­mar­ken oder Mün­zen. Wer­den sol­che Wert­ge­gen­stän­de inner­halb eines Jah­res seit ihrer Anschaf­fung mit einem Gewinn ver­äu­ßert, muss der Gewinn in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ange­ge­ben wer­den, wenn er nach Abzug der ange­fal­le­nen Kos­ten und nach Ver­rech­nung mit even­tu­ell eben­falls ent­stan­de­nen Ver­lus­ten min­des­tens 600 Euro betra­gen hat. Der gesam­te Gewinn unter­liegt als „sons­ti­ge Ein­künf­te“ dem per­sön­li­chen Einkommensteuersatz.


Pri­vat­ver­kauf oder gewerb­li­cher Handel?

Wer sei­nen Kel­ler ent­rüm­pelt und über­flüs­si­ge Gegen­stän­de ver­kauft oder ver­stei­gert, hat in aller Regel also kei­ne steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen zu befürch­ten. Anders ver­hält es sich jedoch, wenn jemand öfter und gezielt Gegen­stän­de mit Gewinn ver­kauft. Die Gren­ze zwi­schen steu­er­frei­en Pri­vat­ver­käu­fen und steu­er­pflich­ti­gem gewerb­li­chen Han­del ist dabei flie­ßend. Bei meh­re­ren Ver­käu­fen, auch über einen län­ge­ren Zeit­raum, kann aus steu­er­li­cher Sicht ein gewerb­li­cher Han­del vor­lie­gen. Ob dies vom Ver­käu­fer beab­sich­tigt war oder nicht, ist dabei neben­säch­lich. Eine zah­len­mä­ßig exak­te Bestim­mung, ab wann Ver­käu­fe nicht mehr als pri­vat, son­dern als gewerb­lich ein­zu­stu­fen sind, gibt es nicht. Als Anhalts­punk­te für eine Ein­ord­nung als Gewer­be kön­nen ins­be­son­de­re fol­gen­de Kri­te­ri­en her­an­ge­zo­gen werden:

  • Dau­er und Inten­si­tät der Verkaufsaktivitäten,

  • Höhe der erziel­ten Entgelte,

  • regel­mä­ßi­ge Ver­käu­fe (durch­schnitt­lich 30 Ver­käu­fe im Monat) über län­ge­re Zeiträume,

  • plan­mä­ßi­ges Tätig­wer­den, zum Bei­spiel durch Ankauf von Gegen­stän­den für den geziel­ten Verkauf,

  • Anbie­ten von Neu­wa­re oder vie­len gleich­ar­ti­gen Gegenständen,

  • pro­fes­sio­nel­ler Auf­tritt im Inter­net (Wer­bung, Shop, Power­sel­ler) und

  • Ver­kauf für Drit­te (Fami­li­en­mit­glie­der et cetera).


Je mehr der genann­ten Kri­te­ri­en erfüllt sind, umso wahr­schein­li­cher ist es, dass ein gewerb­li­cher Han­del vor­liegt. In die­sem Fall ist die gewerb­li­che Tätig­keit dem Finanz­amt zu mel­den. Durch den gewerb­li­chen Han­del wer­den drei Steu­er­ar­ten mit unter­schied­li­chen Kon­se­quen­zen berührt.


Umsatz­steu­er

Aus umsatz­steu­er­li­cher Sicht ist es zunächst ein­mal egal, ob tat­säch­lich Gewinn erwirt­schaf­tet wird. Denn anders als bei der Ein­kom­men­steu­er kommt es für die Unter­neh­mer­ei­gen­schaft nicht auf die Gewinn‑, son­dern auf die Ein­nah­me­er­zie­lungs­ab­sicht an. Hat ein Ver­käu­fer im zurück­lie­gen­den Jahr Umsät­ze von mehr als 22.000 Euro brut­to erzielt oder wer­den die Brut­to­um­sät­ze im lau­fen­den Jahr vor­aus­sicht­lich 50.000 Euro über­stei­gen, wird Umsatz­steu­er fäl­lig. Auch wenn die­se bei den Ver­käu­fen nicht von den Kun­den bezahlt wur­den, ist sie vom gewerb­li­chen Händ­ler an das Finanz­amt zu entrichten.

Lie­gen die jähr­li­chen Umsät­ze (nicht der Gewinn!) unter den vor­ge­nann­ten Gren­zen, kommt hin­ge­gen die soge­nann­te Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung zum Tra­gen. Ver­käu­fer kön­nen dann ihre Ware ohne Umsatz­steu­er anbie­ten. Aller­dings bleibt ihnen dann auch der Vor­steu­er­ab­zug verwehrt.


Ein­kom­men­steu­er

Ein­kom­men­steu­er fällt nur dann an, wenn über einen Zeit­raum von meh­re­ren Jah­ren betrach­tet, Gewin­ne anfal­len. Die Ein­nah­men müs­sen also die Aus­ga­ben über­stei­gen. Sofern das gesam­te Jah­res­ein­kom­men den Grund­frei­be­trag von 9.744 Euro im Jahr 2021 über­schrei­tet, fällt grund­sätz­lich auf jeden Euro zusätz­li­chen Gewinns aus gewerb­li­chem Inter­net­han­del Ein­kom­men­steu­er an. Bei zusam­men­ver­an­lag­ten Ehe­paa­ren ver­dop­pelt sich der Grund­frei­be­trag. Ein beson­de­rer Frei­be­trag gilt jedoch für Arbeit­neh­mer. Lie­gen alle Neben­ein­künf­te ein­schließ­lich des Gewinns aus dem Inter­net­han­del pro Jahr unter 410 Euro, blei­ben sie steu­er­frei. Im Unter­schied zu vie­len ande­ren Beträ­gen, ver­dop­pelt sich bei der Zusam­men­ver­an­la­gung von Ehe­paa­ren die Frei­gren­ze von 410 Euro nicht. Die Neben­ein­künf­te bei­der Ehe­part­ner wer­den aber zusam­men­ge­rech­net – das kann zu einem Steu­er­nach­teil füh­ren. Bei Neben­ein­künf­ten, die über dem Grenz­wert von 410 Euro, aber noch unter 820 Euro lie­gen, wird die Besteue­rung abgemildert.


Gewer­be­steu­er

Gewer­be­steu­er fällt erst an, wenn der jähr­li­che Gewinn 24.500 Euro über­steigt. Nur Ein­zel­un­ter­neh­men und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten haben einen Anspruch auf den Gewer­be­steu­er-Frei­be­trag. Wenn der Frei­be­trag über­schrit­ten ist, wird bei ihnen außer­dem die Gewer­be­steu­er zumin­dest teil­wei­se auf die Ein­kom­men­steu­er ange­rech­net. Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten dür­fen von ihrem Gewinn dage­gen nichts abziehen.


Steu­er­li­che Pflich­ten nicht vernachlässigen

Über­schrei­ten die Online-Ver­käu­fe die Gren­ze zur Gewerb­lich­keit, sind Ver­käu­fer gut bera­ten, ihren steu­er­li­chen Pflich­ten zeit­nah nach­zu­kom­men. Gewerb­li­che Inter­net­händ­ler soll­ten alle An- und Ver­kaufs­be­le­ge auf­be­wah­ren. Sind kei­ne Unter­la­gen vor­han­den, kann das Finanz­amt Umsät­ze und Gewin­ne schät­zen. Das kann zu einer erheb­li­chen steu­er­li­chen Mehr­be­las­tung füh­ren. Die Finanz­ver­wal­tung kommt säu­mi­gen Steu­er­pflich­ti­gen mit spe­zi­el­len Such­ma­schi­nen und Ana­ly­se-Pro­gram­men schnell auf die Schli­che. Neben Steu­er­nach­zah­lun­gen und Zins­for­de­run­gen droht dann auch ein Ver­fah­ren wegen Steuerhinterziehung.


Fazit

Wer häu­fig gezielt Gegen­stän­de mit Gewinn­ab­sicht im Inter­net ver­kauft, soll­te die steu­er­li­chen Pflich­ten im Auge behal­ten und gege­be­nen­falls den Rat eines Steu­er­be­ra­ters ein­ho­len. Die Steu­er­be­ra­ter­kam­mer Nürn­berg hält hier­für auf Ihrer Web­site https://www.stbk-nuernberg.de/ den Steu­er­be­ra­ter-Such­dienst bereit, über den nach ver­schie­de­nen Kri­te­ri­en gesucht wer­den kann.