Die Corona-Pandemie hat die Umsatzzahlen des Onlinehandels weiter in die Höhe getrieben. Allein von April bis Juni 2020 stiegen sie laut Statistischem Bundesamt im Vergleich zum Vorjahresquartal um 32 Prozent.
Über achtzehn Millionen Bundesbürger nutzen beispielsweise regelmäßig allein das Portal von Ebay, um dort ihre gewerblichen Waren aber auch privates Hab und Gut anzubieten. Die Steuerberaterkammer Nürnberg informiert zu den steuerlichen Gegebenheiten, um Fallstricke zu umgehen – egal, ob man privat oder gewerblich im Internet verkauft.
Privatverkäufe grundsätzlich steuerfrei
Grundsätzlich sind Verkäufe von sogenannten Gegenständen des täglichen Gebrauchs steuerfrei. Davon erfasst sind diejenigen Gegenstände, die durch eine private Nutzung (voraussichtlich) mit Verlust veräußert werden wie gebrauchte Elektrogeräte, Kleidungsstücke oder Möbel.
Etwas anderes gilt jedoch für Wertgegenstände. Darunter fallen Gegenstände mit Wertsteigerungspotential wie Schmuck und Edelmetalle, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Oldtimer und Sammlerobjekte wie zum Beispiel Briefmarken oder Münzen. Werden solche Wertgegenstände innerhalb eines Jahres seit ihrer Anschaffung mit einem Gewinn veräußert, muss der Gewinn in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, wenn er nach Abzug der angefallenen Kosten und nach Verrechnung mit eventuell ebenfalls entstandenen Verlusten mindestens 600 Euro betragen hat. Der gesamte Gewinn unterliegt als „sonstige Einkünfte“ dem persönlichen Einkommensteuersatz.
Privatverkauf oder gewerblicher Handel?
Wer seinen Keller entrümpelt und überflüssige Gegenstände verkauft oder versteigert, hat in aller Regel also keine steuerlichen Konsequenzen zu befürchten. Anders verhält es sich jedoch, wenn jemand öfter und gezielt Gegenstände mit Gewinn verkauft. Die Grenze zwischen steuerfreien Privatverkäufen und steuerpflichtigem gewerblichen Handel ist dabei fließend. Bei mehreren Verkäufen, auch über einen längeren Zeitraum, kann aus steuerlicher Sicht ein gewerblicher Handel vorliegen. Ob dies vom Verkäufer beabsichtigt war oder nicht, ist dabei nebensächlich. Eine zahlenmäßig exakte Bestimmung, ab wann Verkäufe nicht mehr als privat, sondern als gewerblich einzustufen sind, gibt es nicht. Als Anhaltspunkte für eine Einordnung als Gewerbe können insbesondere folgende Kriterien herangezogen werden:
Dauer und Intensität der Verkaufsaktivitäten,
Höhe der erzielten Entgelte,
regelmäßige Verkäufe (durchschnittlich 30 Verkäufe im Monat) über längere Zeiträume,
planmäßiges Tätigwerden, zum Beispiel durch Ankauf von Gegenständen für den gezielten Verkauf,
Anbieten von Neuware oder vielen gleichartigen Gegenständen,
professioneller Auftritt im Internet (Werbung, Shop, Powerseller) und
Verkauf für Dritte (Familienmitglieder et cetera).
Je mehr der genannten Kriterien erfüllt sind, umso wahrscheinlicher ist es, dass ein gewerblicher Handel vorliegt. In diesem Fall ist die gewerbliche Tätigkeit dem Finanzamt zu melden. Durch den gewerblichen Handel werden drei Steuerarten mit unterschiedlichen Konsequenzen berührt.
Umsatzsteuer
Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist es zunächst einmal egal, ob tatsächlich Gewinn erwirtschaftet wird. Denn anders als bei der Einkommensteuer kommt es für die Unternehmereigenschaft nicht auf die Gewinn‑, sondern auf die Einnahmeerzielungsabsicht an. Hat ein Verkäufer im zurückliegenden Jahr Umsätze von mehr als 22.000 Euro brutto erzielt oder werden die Bruttoumsätze im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro übersteigen, wird Umsatzsteuer fällig. Auch wenn diese bei den Verkäufen nicht von den Kunden bezahlt wurden, ist sie vom gewerblichen Händler an das Finanzamt zu entrichten.
Liegen die jährlichen Umsätze (nicht der Gewinn!) unter den vorgenannten Grenzen, kommt hingegen die sogenannte Kleinunternehmerregelung zum Tragen. Verkäufer können dann ihre Ware ohne Umsatzsteuer anbieten. Allerdings bleibt ihnen dann auch der Vorsteuerabzug verwehrt.
Einkommensteuer
Einkommensteuer fällt nur dann an, wenn über einen Zeitraum von mehreren Jahren betrachtet, Gewinne anfallen. Die Einnahmen müssen also die Ausgaben übersteigen. Sofern das gesamte Jahreseinkommen den Grundfreibetrag von 9.744 Euro im Jahr 2021 überschreitet, fällt grundsätzlich auf jeden Euro zusätzlichen Gewinns aus gewerblichem Internethandel Einkommensteuer an. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren verdoppelt sich der Grundfreibetrag. Ein besonderer Freibetrag gilt jedoch für Arbeitnehmer. Liegen alle Nebeneinkünfte einschließlich des Gewinns aus dem Internethandel pro Jahr unter 410 Euro, bleiben sie steuerfrei. Im Unterschied zu vielen anderen Beträgen, verdoppelt sich bei der Zusammenveranlagung von Ehepaaren die Freigrenze von 410 Euro nicht. Die Nebeneinkünfte beider Ehepartner werden aber zusammengerechnet – das kann zu einem Steuernachteil führen. Bei Nebeneinkünften, die über dem Grenzwert von 410 Euro, aber noch unter 820 Euro liegen, wird die Besteuerung abgemildert.
Gewerbesteuer
Gewerbesteuer fällt erst an, wenn der jährliche Gewinn 24.500 Euro übersteigt. Nur Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben einen Anspruch auf den Gewerbesteuer-Freibetrag. Wenn der Freibetrag überschritten ist, wird bei ihnen außerdem die Gewerbesteuer zumindest teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet. Kapitalgesellschaften dürfen von ihrem Gewinn dagegen nichts abziehen.
Steuerliche Pflichten nicht vernachlässigen
Überschreiten die Online-Verkäufe die Grenze zur Gewerblichkeit, sind Verkäufer gut beraten, ihren steuerlichen Pflichten zeitnah nachzukommen. Gewerbliche Internethändler sollten alle An- und Verkaufsbelege aufbewahren. Sind keine Unterlagen vorhanden, kann das Finanzamt Umsätze und Gewinne schätzen. Das kann zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung führen. Die Finanzverwaltung kommt säumigen Steuerpflichtigen mit speziellen Suchmaschinen und Analyse-Programmen schnell auf die Schliche. Neben Steuernachzahlungen und Zinsforderungen droht dann auch ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.
Fazit
Wer häufig gezielt Gegenstände mit Gewinnabsicht im Internet verkauft, sollte die steuerlichen Pflichten im Auge behalten und gegebenenfalls den Rat eines Steuerberaters einholen. Die Steuerberaterkammer Nürnberg hält hierfür auf Ihrer Website https://www.stbk-nuernberg.de/ den Steuerberater-Suchdienst bereit, über den nach verschiedenen Kriterien gesucht werden kann.