Wann liegt gewerb­li­cher Han­del vor?

Steu­er­tipps für den Internethandel

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Die Coro­na-Pan­de­mie hat die Umsatz­zah­len des Online­han­dels wei­ter in die Höhe getrie­ben. Allein von April bis Juni 2020 stie­gen sie laut Sta­tis­ti­schem Bun­des­amt im Ver­gleich zum Vor­jah­res­quar­tal um 32 Prozent.

Über acht­zehn Mil­lio­nen Bun­des­bür­ger nut­zen bei­spiels­wei­se regel­mä­ßig allein das Por­tal von Ebay, um dort ihre gewerb­li­chen Waren aber auch pri­va­tes Hab und Gut anzu­bie­ten. Die Steu­er­be­ra­ter­kam­mer Nürn­berg infor­miert zu den steu­er­li­chen Gege­ben­hei­ten, um Fall­stri­cke zu umge­hen – egal, ob man pri­vat oder gewerb­lich im Inter­net verkauft.


Pri­vat­ver­käu­fe grund­sätz­lich steuerfrei

Grund­sätz­lich sind Ver­käu­fe von soge­nann­ten Gegen­stän­den des täg­li­chen Gebrauchs steu­er­frei. Davon erfasst sind die­je­ni­gen Gegen­stän­de, die durch eine pri­va­te Nut­zung (vor­aus­sicht­lich) mit Ver­lust ver­äu­ßert wer­den wie gebrauch­te Elek­tro­ge­rä­te, Klei­dungs­stü­cke oder Möbel.

Etwas ande­res gilt jedoch für Wert­ge­gen­stän­de. Dar­un­ter fal­len Gegen­stän­de mit Wert­stei­ge­rungs­po­ten­ti­al wie Schmuck und Edel­me­tal­le, Kunst­ge­gen­stän­de, Anti­qui­tä­ten, Old­ti­mer und Samm­ler­ob­jek­te wie zum Bei­spiel Brief­mar­ken oder Mün­zen. Wer­den sol­che Wert­ge­gen­stän­de inner­halb eines Jah­res seit ihrer Anschaf­fung mit einem Gewinn ver­äu­ßert, muss der Gewinn in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ange­ge­ben wer­den, wenn er nach Abzug der ange­fal­le­nen Kos­ten und nach Ver­rech­nung mit even­tu­ell eben­falls ent­stan­de­nen Ver­lus­ten min­des­tens 600 Euro betra­gen hat. Der gesam­te Gewinn unter­liegt als „sons­ti­ge Ein­künf­te“ dem per­sön­li­chen Einkommensteuersatz.


Pri­vat­ver­kauf oder gewerb­li­cher Handel?

Wer sei­nen Kel­ler ent­rüm­pelt und über­flüs­si­ge Gegen­stän­de ver­kauft oder ver­stei­gert, hat in aller Regel also kei­ne steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen zu befürch­ten. Anders ver­hält es sich jedoch, wenn jemand öfter und gezielt Gegen­stän­de mit Gewinn ver­kauft. Die Gren­ze zwi­schen steu­er­frei­en Pri­vat­ver­käu­fen und steu­er­pflich­ti­gem gewerb­li­chen Han­del ist dabei flie­ßend. Bei meh­re­ren Ver­käu­fen, auch über einen län­ge­ren Zeit­raum, kann aus steu­er­li­cher Sicht ein gewerb­li­cher Han­del vor­lie­gen. Ob dies vom Ver­käu­fer beab­sich­tigt war oder nicht, ist dabei neben­säch­lich. Eine zah­len­mä­ßig exak­te Bestim­mung, ab wann Ver­käu­fe nicht mehr als pri­vat, son­dern als gewerb­lich ein­zu­stu­fen sind, gibt es nicht. Als Anhalts­punk­te für eine Ein­ord­nung als Gewer­be kön­nen ins­be­son­de­re fol­gen­de Kri­te­ri­en her­an­ge­zo­gen werden:

  • Dau­er und Inten­si­tät der Verkaufsaktivitäten,

  • Höhe der erziel­ten Entgelte,

  • regel­mä­ßi­ge Ver­käu­fe (durch­schnitt­lich 30 Ver­käu­fe im Monat) über län­ge­re Zeiträume,

  • plan­mä­ßi­ges Tätig­wer­den, zum Bei­spiel durch Ankauf von Gegen­stän­den für den geziel­ten Verkauf,

  • Anbie­ten von Neu­wa­re oder vie­len gleich­ar­ti­gen Gegenständen,

  • pro­fes­sio­nel­ler Auf­tritt im Inter­net (Wer­bung, Shop, Power­sel­ler) und

  • Ver­kauf für Drit­te (Fami­li­en­mit­glie­der et cetera).


Je mehr der genann­ten Kri­te­ri­en erfüllt sind, umso wahr­schein­li­cher ist es, dass ein gewerb­li­cher Han­del vor­liegt. In die­sem Fall ist die gewerb­li­che Tätig­keit dem Finanz­amt zu mel­den. Durch den gewerb­li­chen Han­del wer­den drei Steu­er­ar­ten mit unter­schied­li­chen Kon­se­quen­zen berührt.


Umsatz­steu­er

Aus umsatz­steu­er­li­cher Sicht ist es zunächst ein­mal egal, ob tat­säch­lich Gewinn erwirt­schaf­tet wird. Denn anders als bei der Ein­kom­men­steu­er kommt es für die Unter­neh­mer­ei­gen­schaft nicht auf die Gewinn‑, son­dern auf die Ein­nah­me­er­zie­lungs­ab­sicht an. Hat ein Ver­käu­fer im zurück­lie­gen­den Jahr Umsät­ze von mehr als 22.000 Euro brut­to erzielt oder wer­den die Brut­to­um­sät­ze im lau­fen­den Jahr vor­aus­sicht­lich 50.000 Euro über­stei­gen, wird Umsatz­steu­er fäl­lig. Auch wenn die­se bei den Ver­käu­fen nicht von den Kun­den bezahlt wur­den, ist sie vom gewerb­li­chen Händ­ler an das Finanz­amt zu entrichten.

Lie­gen die jähr­li­chen Umsät­ze (nicht der Gewinn!) unter den vor­ge­nann­ten Gren­zen, kommt hin­ge­gen die soge­nann­te Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung zum Tra­gen. Ver­käu­fer kön­nen dann ihre Ware ohne Umsatz­steu­er anbie­ten. Aller­dings bleibt ihnen dann auch der Vor­steu­er­ab­zug verwehrt.


Ein­kom­men­steu­er

Ein­kom­men­steu­er fällt nur dann an, wenn über einen Zeit­raum von meh­re­ren Jah­ren betrach­tet, Gewin­ne anfal­len. Die Ein­nah­men müs­sen also die Aus­ga­ben über­stei­gen. Sofern das gesam­te Jah­res­ein­kom­men den Grund­frei­be­trag von 9.744 Euro im Jahr 2021 über­schrei­tet, fällt grund­sätz­lich auf jeden Euro zusätz­li­chen Gewinns aus gewerb­li­chem Inter­net­han­del Ein­kom­men­steu­er an. Bei zusam­men­ver­an­lag­ten Ehe­paa­ren ver­dop­pelt sich der Grund­frei­be­trag. Ein beson­de­rer Frei­be­trag gilt jedoch für Arbeit­neh­mer. Lie­gen alle Neben­ein­künf­te ein­schließ­lich des Gewinns aus dem Inter­net­han­del pro Jahr unter 410 Euro, blei­ben sie steu­er­frei. Im Unter­schied zu vie­len ande­ren Beträ­gen, ver­dop­pelt sich bei der Zusam­men­ver­an­la­gung von Ehe­paa­ren die Frei­gren­ze von 410 Euro nicht. Die Neben­ein­künf­te bei­der Ehe­part­ner wer­den aber zusam­men­ge­rech­net – das kann zu einem Steu­er­nach­teil füh­ren. Bei Neben­ein­künf­ten, die über dem Grenz­wert von 410 Euro, aber noch unter 820 Euro lie­gen, wird die Besteue­rung abgemildert.


Gewer­be­steu­er

Gewer­be­steu­er fällt erst an, wenn der jähr­li­che Gewinn 24.500 Euro über­steigt. Nur Ein­zel­un­ter­neh­men und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten haben einen Anspruch auf den Gewer­be­steu­er-Frei­be­trag. Wenn der Frei­be­trag über­schrit­ten ist, wird bei ihnen außer­dem die Gewer­be­steu­er zumin­dest teil­wei­se auf die Ein­kom­men­steu­er ange­rech­net. Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten dür­fen von ihrem Gewinn dage­gen nichts abziehen.


Steu­er­li­che Pflich­ten nicht vernachlässigen

Über­schrei­ten die Online-Ver­käu­fe die Gren­ze zur Gewerb­lich­keit, sind Ver­käu­fer gut bera­ten, ihren steu­er­li­chen Pflich­ten zeit­nah nach­zu­kom­men. Gewerb­li­che Inter­net­händ­ler soll­ten alle An- und Ver­kaufs­be­le­ge auf­be­wah­ren. Sind kei­ne Unter­la­gen vor­han­den, kann das Finanz­amt Umsät­ze und Gewin­ne schät­zen. Das kann zu einer erheb­li­chen steu­er­li­chen Mehr­be­las­tung füh­ren. Die Finanz­ver­wal­tung kommt säu­mi­gen Steu­er­pflich­ti­gen mit spe­zi­el­len Such­ma­schi­nen und Ana­ly­se-Pro­gram­men schnell auf die Schli­che. Neben Steu­er­nach­zah­lun­gen und Zins­for­de­run­gen droht dann auch ein Ver­fah­ren wegen Steuerhinterziehung.


Fazit

Wer häu­fig gezielt Gegen­stän­de mit Gewinn­ab­sicht im Inter­net ver­kauft, soll­te die steu­er­li­chen Pflich­ten im Auge behal­ten und gege­be­nen­falls den Rat eines Steu­er­be­ra­ters ein­ho­len. Die Steu­er­be­ra­ter­kam­mer Nürn­berg hält hier­für auf Ihrer Web­site https://www.stbk-nuernberg.de/ den Steu­er­be­ra­ter-Such­dienst bereit, über den nach ver­schie­de­nen Kri­te­ri­en gesucht wer­den kann.

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