„Gemeinsam in den Hafen der Ehe einlaufen“ – hinter dieser Entscheidung stehen nicht immer nur romantische Motive. Denn das „Bündnis fürs Leben“ bringt meist auch finanzielle Vorteile mit sich. So honoriert der Fiskus die Entscheidung, indem er Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften mit der gemeinsamen Besteuerung ihrer Einkommen, der Zusammenveranlagung beziehungsweise dem sogenannten Ehegattensplitting, entlastet.
Grundsätzlich gilt der Splittingtarif für Verheiratete und eingetragene Lebenspartnerschaften, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. In solchen Fällen dürfen die Partner wählen, welche Art der steuerlichen Veranlagung sie bevorzugen. Sie können zwischen der Einzel- und Zusammenveranlagung wählen. „Ein Ehepaar sollte in jedem Falle abwägen, welche Variante unter welchen Umständen steuerlich von Vorteil ist. Dabei gibt es aber einiges zu beachten“, so die Steuerberaterkammer Nürnberg.
Was ist das Ehegattensplitting und wer kann es nutzen?
Beim sogenannten Ehegattensplitting beziehungsweise bei der Zusammenveranlagung behandelt der Fiskus das Ehepaar gemeinsam als steuerpflichtige Person und berechnet die Einkommensteuer folgendermaßen: Die Summe beider Einkommen wird zunächst durch zwei geteilt, um die Steuer für die Hälfte des Einkommens zu ermitteln. Anschließend verdoppelt die Finanzverwaltung diesen Betrag, um die fälligen Steuern festzulegen.
Beispiel:
Partnerin A hat ein Einkommen von 50.000 Euro im Jahr 2020 und Partner B eines von 30.000 Euro. Zusammen verfügen sie über 80.000 Euro. Die Hälfte des Einkommens beträgt 40.000 Euro und wird als Besteuerungsbasis herangezogen. Für dieses Einkommen ergibt sich ein Steuerbetrag von 8.452 Euro. Nach der Verdopplung ergibt sich eine Gesamtsteuer von 16.904 Euro.
Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft können die Zusammenveranlagung nicht wählen. Auch Alleinerziehende sind von den Vergünstigungen des Splittingtarifs ausgeschlossen. Wenn ein Ehepartner eines zusammen veranlagten Ehepaares stirbt, wird das Splittingverfahren auch für das darauf folgende Jahr noch angewendet.
Was ist eine Einzelveranlagung?
In ihrer Steuererklärung steht für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften die sogenannte Einzelveranlagung zur Wahl. Hier unterliegen die Partner dem normalen Grundtarif. Nach dem obigen Beispiel würden je für Partner A 12.141 Euro (50.000 Euro Einkommen) und für Partner B 5.187 Euro (30.000 Euro Einkommen) Gesamtsteuern fällig. Bei der Einzelveranlagung zahlen beide Partner zusammen 424 Euro mehr an Einkommensteuern. Machen die Eheleute hierzu keine Angaben, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass sie die Zusammenveranlagung bevorzugen.
Welche Veranlagungsart ist von Vorteil?
In der Regel erweist sich die Zusammenveranlagung als vorteilhafter gegenüber der Einzelveranlagung. Durch das Splittingverfahren kann das Paar die Steuerbelastung senken. Der Vorteil ist umso größer, je weiter die beiden Einkommen auseinanderliegen. Außerdem können die Eheleute Freibeträge doppelt nutzen. Die Einzelveranlagung kann aber günstiger sein, wenn ein Ehepartner Verluste, hohe außergewöhnliche Belastungen, wie zum Beispiel Krankheitskosten, oder hohe Lohnersatzleistungen bezogen hat. Die gewählte Veranlagungsart gilt für ein Steuerjahr.
Um Ehepaaren oder Lebenspartnerschaften die Steuerklassenwahl zu erleichtern, stellt das BMF jährlich aktualisierte Tabellen zur Steuerklassenwahlkombination zur Verfügung. Diese sind auf der Website des Bundesfinanzministeriums unter www.bundesfinanzministerium.de zu finden. Die Tabellen ermöglichen ein Ablesen der Steuerklassenkombination, welche beim derzeitigen Einkommen die geringste Lohnsteuer entstehen lässt.
Fazit
Trotz dieser Hilfestellung der Finanzverwaltung empfiehlt es sich im Einzelfall die Vorteile der Veranlagungsarten zu prüfen und für die Wahl einer optimalen Lösung einen Steuerberater hinzuzuziehen. Orientierung bei der Suche nach solchen Experten gibt der Steuerberater-Suchdienst der Steuerberaterkammer Nürnberg unter https://www.stbk-nuernberg.de/