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Zusammenveranlagung

Ver­an­la­gungs­ar­ten für Eheleute

Mit dem Ja-Wort Steu­ern sparen

„Gemein­sam in den Hafen der Ehe ein­lau­fen“ – hin­ter die­ser Ent­schei­dung ste­hen nicht immer nur roman­ti­sche Moti­ve. Denn das „Bünd­nis fürs Leben“ bringt meist auch finan­zi­el­le Vor­tei­le mit sich. So hono­riert der Fis­kus die Ent­schei­dung, indem er Ehe­paa­re und ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner­schaf­ten mit der gemein­sa­men Besteue­rung ihrer Ein­kom­men, der Zusam­men­ver­an­la­gung bezie­hungs­wei­se dem soge­nann­ten Ehe­gat­ten­split­ting, entlastet.

Grund­sätz­lich gilt der Split­ting­ta­rif für Ver­hei­ra­te­te und ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner­schaf­ten, die bei­de unbe­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig sind und nicht dau­ernd getrennt leben. In sol­chen Fäl­len dür­fen die Part­ner wäh­len, wel­che Art der steu­er­li­chen Ver­an­la­gung sie bevor­zu­gen. Sie kön­nen zwi­schen der Ein­zel- und Zusam­men­ver­an­la­gung wäh­len. „Ein Ehe­paar soll­te in jedem Fal­le abwä­gen, wel­che Vari­an­te unter wel­chen Umstän­den steu­er­lich von Vor­teil ist. Dabei gibt es aber eini­ges zu beach­ten“, so die Steu­er­be­ra­ter­kam­mer Nürnberg.


Was ist das Ehe­gat­ten­split­ting und wer kann es nutzen?

Beim soge­nann­ten Ehe­gat­ten­split­ting bezie­hungs­wei­se bei der Zusam­men­ver­an­la­gung behan­delt der Fis­kus das Ehe­paar gemein­sam als steu­er­pflich­ti­ge Per­son und berech­net die Ein­kom­men­steu­er fol­gen­der­ma­ßen: Die Sum­me bei­der Ein­kom­men wird zunächst durch zwei geteilt, um die Steu­er für die Hälf­te des Ein­kom­mens zu ermit­teln. Anschlie­ßend ver­dop­pelt die Finanz­ver­wal­tung die­sen Betrag, um die fäl­li­gen Steu­ern festzulegen.

Bei­spiel:

Part­ne­rin A hat ein Ein­kom­men von 50.000 Euro im Jahr 2020 und Part­ner B eines von 30.000 Euro. Zusam­men ver­fü­gen sie über 80.000 Euro. Die Hälf­te des Ein­kom­mens beträgt 40.000 Euro und wird als Besteue­rungs­ba­sis her­an­ge­zo­gen. Für die­ses Ein­kom­men ergibt sich ein Steu­er­be­trag von 8.452 Euro. Nach der Ver­dopp­lung ergibt sich eine Gesamt­steu­er von 16.904 Euro.


Part­ner einer nicht-ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft kön­nen die Zusam­men­ver­an­la­gung nicht wäh­len. Auch Allein­er­zie­hen­de sind von den Ver­güns­ti­gun­gen des Split­ting­ta­rifs aus­ge­schlos­sen. Wenn ein Ehe­part­ner eines zusam­men ver­an­lag­ten Ehe­paa­res stirbt, wird das Split­ting­ver­fah­ren auch für das dar­auf fol­gen­de Jahr noch angewendet.


Was ist eine Einzelveranlagung?

In ihrer Steu­er­erklä­rung steht für Ehe­paa­re und ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner­schaf­ten die soge­nann­te Ein­zel­ver­an­la­gung zur Wahl. Hier unter­lie­gen die Part­ner dem nor­ma­len Grund­ta­rif. Nach dem obi­gen Bei­spiel wür­den je für Part­ner A 12.141 Euro (50.000 Euro Ein­kom­men) und für Part­ner B 5.187 Euro (30.000 Euro Ein­kom­men) Gesamt­steu­ern fäl­lig. Bei der Ein­zel­ver­an­la­gung zah­len bei­de Part­ner zusam­men 424 Euro mehr an Ein­kom­men­steu­ern. Machen die Ehe­leu­te hier­zu kei­ne Anga­ben, geht die Finanz­ver­wal­tung davon aus, dass sie die Zusam­men­ver­an­la­gung bevorzugen.


Wel­che Ver­an­la­gungs­art ist von Vorteil?

In der Regel erweist sich die Zusam­men­ver­an­la­gung als vor­teil­haf­ter gegen­über der Ein­zel­ver­an­la­gung. Durch das Split­ting­ver­fah­ren kann das Paar die Steu­er­be­las­tung sen­ken. Der Vor­teil ist umso grö­ßer, je wei­ter die bei­den Ein­kom­men aus­ein­an­der­lie­gen. Außer­dem kön­nen die Ehe­leu­te Frei­be­trä­ge dop­pelt nut­zen. Die Ein­zel­ver­an­la­gung kann aber güns­ti­ger sein, wenn ein Ehe­part­ner Ver­lus­te, hohe außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen, wie zum Bei­spiel Krank­heits­kos­ten, oder hohe Lohn­er­satz­leis­tun­gen bezo­gen hat. Die gewähl­te Ver­an­la­gungs­art gilt für ein Steuerjahr.


Um Ehe­paa­ren oder Lebens­part­ner­schaf­ten die Steu­er­klas­sen­wahl zu erleich­tern, stellt das BMF jähr­lich aktua­li­sier­te Tabel­len zur Steu­er­klas­sen­wahl­kom­bi­na­ti­on zur Ver­fü­gung. Die­se sind auf der Web­site des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums unter www.bundesfinanzministerium.de zu fin­den. Die Tabel­len ermög­li­chen ein Able­sen der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on, wel­che beim der­zei­ti­gen Ein­kom­men die gerings­te Lohn­steu­er ent­ste­hen lässt.


Fazit

Trotz die­ser Hil­fe­stel­lung der Finanz­ver­wal­tung emp­fiehlt es sich im Ein­zel­fall die Vor­tei­le der Ver­an­la­gungs­ar­ten zu prü­fen und für die Wahl einer opti­ma­len Lösung einen Steu­er­be­ra­ter hin­zu­zu­zie­hen. Ori­en­tie­rung bei der Suche nach sol­chen Exper­ten gibt der Steu­er­be­ra­ter-Such­dienst der Steu­er­be­ra­ter­kam­mer Nürn­berg unter https://www.stbk-nuernberg.de/