„Gemeinsam in den Hafen der Ehe einlaufen“ – hinter dieser Entscheidung stehen nicht immer nur romantische Motive. Denn das „Bündnis fürs Leben“
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Veranlagungsarten für Eheleute
Mit dem Ja-Wort Steuern sparen
„Gemeinsam in den Hafen der Ehe einlaufen“ – hinter dieser Entscheidung stehen nicht immer nur romantische Motive. Denn das „Bündnis fürs Leben“ bringt meist auch finanzielle Vorteile mit sich. So honoriert der Fiskus die Entscheidung, indem er Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften mit der gemeinsamen Besteuerung ihrer Einkommen, der Zusammenveranlagung beziehungsweise dem sogenannten Ehegattensplitting, entlastet.
Grundsätzlich gilt der Splittingtarif für Verheiratete und eingetragene Lebenspartnerschaften, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. In solchen Fällen dürfen die Partner wählen, welche Art der steuerlichen Veranlagung sie bevorzugen. Sie können zwischen der Einzel- und Zusammenveranlagung wählen. „Ein Ehepaar sollte in jedem Falle abwägen, welche Variante unter welchen Umständen steuerlich von Vorteil ist. Dabei gibt es aber einiges zu beachten“, so die Steuerberaterkammer Nürnberg.
Was ist das Ehegattensplitting und wer kann es nutzen?
Beim sogenannten Ehegattensplitting beziehungsweise bei der Zusammenveranlagung behandelt der Fiskus das Ehepaar gemeinsam als steuerpflichtige Person und berechnet die Einkommensteuer folgendermaßen: Die Summe beider Einkommen wird zunächst durch zwei geteilt, um die Steuer für die Hälfte des Einkommens zu ermitteln. Anschließend verdoppelt die Finanzverwaltung diesen Betrag, um die fälligen Steuern festzulegen.
Beispiel:
Partnerin A hat ein Einkommen von 50.000 Euro im Jahr 2020 und Partner B eines von 30.000 Euro. Zusammen verfügen sie über 80.000 Euro. Die Hälfte des Einkommens beträgt 40.000 Euro und wird als Besteuerungsbasis herangezogen. Für dieses Einkommen ergibt sich ein Steuerbetrag von 8.452 Euro. Nach der Verdopplung ergibt sich eine Gesamtsteuer von 16.904 Euro.
Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft können die Zusammenveranlagung nicht wählen. Auch Alleinerziehende sind von den Vergünstigungen des Splittingtarifs ausgeschlossen. Wenn ein Ehepartner eines zusammen veranlagten Ehepaares stirbt, wird das Splittingverfahren auch für das darauf folgende Jahr noch angewendet.
Was ist eine Einzelveranlagung?
In ihrer Steuererklärung steht für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften die sogenannte Einzelveranlagung zur Wahl. Hier unterliegen die Partner dem normalen Grundtarif. Nach dem obigen Beispiel würden je für Partner A 12.141 Euro (50.000 Euro Einkommen) und für Partner B 5.187 Euro (30.000 Euro Einkommen) Gesamtsteuern fällig. Bei der Einzelveranlagung zahlen beide Partner zusammen 424 Euro mehr an Einkommensteuern. Machen die Eheleute hierzu keine Angaben, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass sie die Zusammenveranlagung bevorzugen.
Welche Veranlagungsart ist von Vorteil?
In der Regel erweist sich die Zusammenveranlagung als vorteilhafter gegenüber der Einzelveranlagung. Durch das Splittingverfahren kann das Paar die Steuerbelastung senken. Der Vorteil ist umso größer, je weiter die beiden Einkommen auseinanderliegen. Außerdem können die Eheleute Freibeträge doppelt nutzen. Die Einzelveranlagung kann aber günstiger sein, wenn ein Ehepartner Verluste, hohe außergewöhnliche Belastungen, wie zum Beispiel Krankheitskosten, oder hohe Lohnersatzleistungen bezogen hat. Die gewählte Veranlagungsart gilt für ein Steuerjahr.
Um Ehepaaren oder Lebenspartnerschaften die Steuerklassenwahl zu erleichtern, stellt das BMF jährlich aktualisierte Tabellen zur Steuerklassenwahlkombination zur Verfügung. Diese sind auf der Website des Bundesfinanzministeriums unter www.bundesfinanzministerium.de zu finden. Die Tabellen ermöglichen ein Ablesen der Steuerklassenkombination, welche beim derzeitigen Einkommen die geringste Lohnsteuer entstehen lässt.
Fazit
Trotz dieser Hilfestellung der Finanzverwaltung empfiehlt es sich im Einzelfall die Vorteile der Veranlagungsarten zu prüfen und für die Wahl einer optimalen Lösung einen Steuerberater hinzuzuziehen. Orientierung bei der Suche nach solchen Experten gibt der Steuerberater-Suchdienst der Steuerberaterkammer Nürnberg unter https://www.stbk-nuernberg.de/
Kultur und Gesellschaft im Mittelalter
Die „Ehe für alle“ – schon im Mittelalter ein Thema?
Die „Ehe für alle“, die auch gleichgeschlechtlichen Paaren die Eheschließung erlaubt, ist ein modernes Thema – und doch reicht die Diskussion darum historisch weit zurück. Zwei Historiker der Universität Bamberg vergleichen in einem neuen Film mittelalterliche mit modernen Partnerschaften.
Schon im Mittelalter wurde laut Prof. Dr. Klaus van Eickels, Historiker an der Universität Bamberg, über die Möglichkeit der Eheschließung gleichgeschlechtlicher Paare nachgedacht: „Hugo von St. Viktor, einer der bedeutendsten Theologen im 12. Jahrhundert, stellte die Frage, warum denn nicht ein Mann einen Mann oder eine Frau eine Frau heiraten solle.“ So gesehen hat Papst Franziskus im Oktober 2020 keine ganz neue Position bezogen, als er sich für ein Gesetz aussprach, das zivile Partnerschaften von Homosexuellen ermöglicht. Es gibt also Parallelen zwischen damals und heute. Eine neue multimediale Reportage präsentiert wissenschaftliche Erkenntnisse über die Zeit von 500 bis 1500. Die Online-Reportage stellt den Forschungsschwerpunkt „Kultur und Gesellschaft im Mittelalter“ der Universität Bamberg in Videos, Bildergalerien und Berichten vor. In einem Video etwa spricht Klaus van Eickels mit Dr. Christof Rolker, Professor für Historische Grundwissenschaften, über Partnerschaften im Mittelalter.
Gleichgeschlechtliche Partnerschaft als „Bündnis lobenswerter Liebe“
Zum Thema Homosexualität im Mittelalter erläutert Klaus van Eickels: „Gleichgeschlechtliche Handlungen galten mittelalterlichen Theologen als schwere, ja als himmelschreiende Sünde, die das Strafgericht Gottes auf die gesamte Gemeinschaft herabrief, die solche Handlungen in ihrer Mitte duldete. Ausgehend von der Jungfräulichkeit Marias, die auch durch ihre Ehe mit Josef nicht angetastet wurde, argumentiert Hugo von St. Viktor jedoch, dass die Ehe auch ohne Konsens zum fleischlichen Verkehr geschlossen werden kann.
Er nennt eine mit dieser Maßgabe geschlossene gleichgeschlechtliche Partnerschaft sogar ein ‚Bündnis lobenswerter Liebe‘.“
Der mittelalterliche Theologe lehnt es jedoch – ähnlich wie Papst Franziskus heute – ab, eine solche Verbindung als sakramentale Ehe zu betrachten. Allerdings mit einer Begründung, der kaum ein heutiger Theologe mehr folgen würde: Hugo von St. Viktor betont, die Ehe sei ein Sakrament, weil sie den Bund der Liebe zwischen Gott und den Menschen abbilde; deshalb müsse eine klar erkennbare Ungleichheit zwischen den Partnern bestehen, wie sie nur in der Ehe zwischen Mann und Frau verwirklicht sei.
Vergleichsweise modern: die kirchliche Ehelehre des Mittelalters
Dazu bemerkt Christof Rolker: „Die kirchliche Ehelehre des Mittelalters ist im Vergleich zur sozialen Praxis bemerkenswert modern, da sie den individuell und frei gegebenen Konsens der Ehepartner in den Mittelpunkt aller Überlegungen stellt. Bei aller Modernität wird es aber zugleich als selbstverständlich angesehen, dass Mann und Frau ungleich und ungleichberechtigt sind. Sie sind so ungleich, dass die Ehe sogar mit dem Verhältnis zwischen Gott und Mensch verglichen wird. Das dürfen wir nicht vergessen.“
Klaus van Eickels schließt mit den Worten: „Hugo von St. Viktor hätte sich sicher darüber gewundert, dass in der aus dem christlichen Abendland hervorgegangenen westlichen Welt seit einigen Jahrzehnten die Gleichberechtigung von Frauen und Männern als selbstverständlich gilt, dass Paare unverheiratet zusammenleben dürfen und dass homosexuelle Handlungen nicht mehr bestraft werden. Aber er hätte sicherlich kein Problem mit einem eheähnlichen Bund zweier Männer oder zweier Frauen gehabt, der auf Solidarität und wechselseitiger Hilfe ausgerichtet ist.“
Die Multimedia-Reportage
zum Forschungsschwerpunkt „Kultur und Gesellschaft im Mittelalter“ ist online abrufbar unter: https://forschungsprofil.uni-bamberg.de/mittelalter#section-25