Für die Weihnachtszeit

Erleich­ter­te Coro­na-Tests für Besu­che in Kran­ken­häu­sern und Pflegeheimen

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Corona-Tests
Symbolbild, Foto: Pixabay
Bay­erns Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um hat für die Weih­nachts­zeit Erleich­te­run­gen bei Coro­na-Tests für Besu­che­rin­nen und Besu­cher von Kran­ken­häu­sern, Reha-Ein­rich­tun­gen oder Pfle­ge­hei­men eingeführt.

Wer zwi­schen 23. Dezem­ber und 9. Janu­ar ein Kran­ken­haus, Pfle­ge­heim oder ande­re medi­zi­ni­sche Ein­rich­tun­gen besu­chen möch­te, kann einen nega­ti­ven Coro­na-Test bin­nen 24 Stun­den auch in einer wei­te­ren Ein­rich­tung vor­le­gen, für deren Besuch ein sol­cher Nach­weis erfor­der­lich wäre. Bis­her hät­te man sich für jeden neu­en Besuch einer Ein­rich­tung neu tes­ten las­sen müssen.

Von die­ser Erleich­te­rung ver­spricht sich das Minis­te­ri­um, Ein­rich­tun­gen, ihre Beschäf­tig­ten und ihre Besu­che­rIn­nen zu ent­las­ten. Das sei gera­de in der Weih­nachts­zeit sinn­voll, in der hohe Besuchs­auf­kom­men auf eine in vie­len Ein­rich­tun­gen per­so­nell ange­spann­te Lage trä­fen. Kran­ken­häu­ser, Reha-Ein­rich­tun­gen, Pfle­ge­hei­me und beson­de­re Wohn­for­men der Ein­glie­de­rungs­hil­fe könn­ten sich so zeit­lich begrenzt gegen­sei­tig unter­stüt­zen und entlasten.

Für die Beschei­ni­gung zu den Coro­na-Tests stellt das baye­ri­sche Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um ein Mus­ter­for­mu­lar zur Ver­fü­gungNimmt eine Ein­rich­tung einen Test selbst vor, füllt sie das For­mu­lar aus und die Besu­che­rIn­nen kön­nen den Test auch in einer wei­te­ren Ein­rich­tung ver­wen­den, statt sich dort nicht erneut tes­ten las­sen zu müs­sen. Glei­ches gilt, wenn Ein­rich­tun­gen Selbst­tes­tun­gen der Besu­che­rIn­nen vor Ort ermöglichen.

Soll­te es Ein­rich­tun­gen auf­grund per­so­nel­ler Eng­päs­se und gerin­ger Test­ka­pa­zi­tä­ten wäh­rend der Fei­er­ta­ge aber nicht mög­lich sein, vor Ort zu tes­ten, kön­nen Besu­che­rIn­nen aus­nahms­wei­se auch eine Selbst­tes­tung ohne Auf­sicht unternehmen.

Für alle Erleich­te­run­gen gilt unter­des­sen: Die Ein­rich­tun­gen kön­nen die­se Erleich­te­run­gen frei­wil­lig umset­zen, sie müs­sen es aber nicht.

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