Baye­ri­scher Verfassungsgerichtshofs

Karin Ange­rer: Prä­si­den­tin des Bam­ber­ger OLG wird Verfassungsrichterin

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Karin Angerer
Karin Angerer, Foto: M. Keller
Der baye­ri­sche Land­tag hat die Prä­si­den­tin des Ober­lan­des­ge­richts Bam­berg (OLG), Karin Ange­rer, zum Mit­glied des baye­ri­schen Ver­fas­sungs­ge­richts­hofs in Mün­chen gewählt. Ange­rer ist bereits seit 30 Jah­ren für Bay­erns Jus­tiz tätig.

Dr. Karin Ange­rer, 59 Jah­re alt, begann ihre beruf­li­che Lauf­bahn im Jahr 1993 bei der Staats­an­walt­schaft Mün­chen I. 1994 wech­sel­te sie für zwei Jah­re an das baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz. Anschlie­ßend war sie als natio­na­le Exper­tin bei der Kom­mis­si­on der Euro­päi­schen Gemein­schaf­ten (Gene­ral­di­rek­ti­on Wett­be­werb) tätig, bevor sie 1998 als Rich­te­rin an das Land­ge­richt Mün­chen II kam.

Im Jahr 2000 kehr­te Karin Ange­rer ins baye­ri­sche Jus­tiz­mi­nis­te­ri­um zurück. Im Jahr 2004 wech­sel­te sie an das Land­ge­richt Mün­chen I, im Jahr 2006 an das Ober­lan­des­ge­richt Mün­chen. Von 2010 bis 2019 war sie als Lei­te­rin ver­schie­de­ner Refe­ra­te im Jus­tiz­mi­nis­te­ri­um tätig. 2019 wur­de sie zur Vize­prä­si­den­tin des Land­ge­richts Mün­chen II ernannt. Im Jahr 2021 wech­sel­te sie zurück an Minis­te­ri­um und über­nahm dort die Lei­tung des Lan­des­jus­tiz­prü­fungs­am­tes sowie die Lei­tung der Abtei­lung für Aus­bil­dung, Fort­bil­dung, Prü­fungs­recht und Inter­na­tio­na­le Zusam­men­ar­beit. Seit 1. Sep­tem­ber 2023 ist Ange­rer Prä­si­den­tin des Ober­lan­des­ge­richts Bamberg.

Wie das OLG nun bekannt­gab, hat der baye­ri­sche Land­tag Angerers Berufs­weg eine wei­te­re Sta­ti­on hin­zu­ge­fügt und sie zum Mit­glied des baye­ri­schen Ver­fas­sungs­ge­richts­hofs in Mün­chen gewählt. Ihre Tätig­keit in Bam­berg wird sie aller­dings wei­ter­hin ausführen.

Baye­ri­scher Verfassungsgerichtshof

Der baye­ri­sche Ver­fas­sungs­ge­richts­hof ging aus dem im Jahr 1850 errich­te­ten Staats­ge­richts­hof her­vor und wur­de in der Baye­ri­schen Ver­fas­sung von 1946 mit umfas­sen­den Zustän­dig­kei­ten aus­ge­stat­tet, um die Grund­rech­te des Ein­zel­nen und das ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Funk­tio­nie­ren der Staats­or­ga­ne zu gewährleisten.

Der Prä­si­dent und die berufs­rich­ter­li­chen Mit­glie­der des Ver­fas­sungs­ge­richts­hofs, die Rich­te­rin oder Rich­ter auf Lebens­zeit an einem Gericht des Frei­staa­tes Bay­ern sein müs­sen, wer­den vom Land­tag auf die Dau­er von acht Jah­ren gewählt. Die nicht-berufs­rich­ter­li­chen Mit­glie­der wählt jeweils der neu kon­sti­tu­ier­te Land­tag zu Beginn einer Legis­la­tur­pe­ri­ode auf Vor­schlag der Frak­tio­nen für die lau­fen­de Periode.

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