Was tun, wenn man kurz vor Urlaubsantritt die Reise stornieren muss? Die Verbraucherzentrale Bayern gab Auskunft zur Reiseversicherung.
Der Urlaub rückt näher, Vorfreude wächst – doch eine ungünstige Bewegung und man muss die Reise zum Beispiel wegen eines Hexenschusses ausfallen lassen und sie stornieren. Und dann hat man auch noch keine Reiseversicherung abgeschlossen. „Kurzfristige Reisestornierungen sind nicht nur ärgerlich, sie können auch teuer werden“, zitiert eine Mitteilung der Verbraucherzentrale Bayern Sascha Straub, Versicherungsexperte. „Reisende müssen am Ende häufig zwischen 75 und 90 Prozent der Reisekosten selbst tragen.“
Glück im Unglück hätten aber diejenigen, die mit einer Resieversicherung Reiserücktrittskostenversicherung vorgesorgt haben. Denn diese kommt beispielsweise bei schwerer Krankheit, Unfall, Todesfällen in der Familie, Jobverlust, Hausbrand oder Schwangerschaftskomplikationen für die anfallenden Stornokosten auf.
Beim Versicherungsabschluss sollten UrlauberInnen laut Verbraucherzentrale deshalb genau hinsehen. Sascha Straub rät, Tarife ohne Selbstbehalte zu wählen und darauf zu achten, dass auch Mitreisende und sogenannte Risikopersonen versichert sind.
Besonders aufmerksam sollten chronisch Kranke und Reisende mit Vorerkrankungen bei der Wahl ihrer Versicherung sein. „Viele Versicherer zahlen nur, wenn die Krankheit schwer und unerwartet eintritt“, sagt Straub. „Krankheiten, die in den letzten sechs Monaten behandelt worden sind, sind dann nicht versichert.“ Im Zweifel sollten sich VerbraucherInnen vorab beim Versicherer erkundigen, ob die Erkrankung abgedeckt ist. Bestehen Zweifel, ob man eine Reise antreten könne, kann laut Verbraucherzentrale ein Arzt die Reisefähigkeit vor Versicherungsabschluss bescheinigen.
Der Versicherungsschutz durch eine Reiserücktrittskosten-Versicherung endet mit dem Antritt der Reise. „Das ist spätestens beim Einsteigen in den Zug oder Einchecken am Flughafen der Fall“, so Straub. Er empfiehlt deshalb einen zusätzlichen Reiseabbruchschutz zu versichern. Dieser greift, wenn der Urlaub vorzeitig beendet werden muss.