Ver­brau­cher­zen­tra­le Bayern

Rei­se­ver­si­che­rung: Das soll­ten Urlau­be­rIn­nen wissen

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Reiseversicherung
Symbolbild, Foto: Pixabay
Was tun, wenn man kurz vor Urlaubs­an­tritt die Rei­se stor­nie­ren muss? Die Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern gab Aus­kunft zur Reiseversicherung.

Der Urlaub rückt näher, Vor­freu­de wächst – doch eine ungüns­ti­ge Bewe­gung und man muss die Rei­se zum Bei­spiel wegen eines Hexen­schus­ses aus­fal­len las­sen und sie stor­nie­ren. Und dann hat man auch noch kei­ne Rei­se­ver­si­che­rung abge­schlos­sen. „Kurz­fris­ti­ge Rei­se­stor­nie­run­gen sind nicht nur ärger­lich, sie kön­nen auch teu­er wer­den“, zitiert eine Mit­tei­lung der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern Sascha Straub, Ver­si­che­rungs­exper­te. „Rei­sen­de müs­sen am Ende häu­fig zwi­schen 75 und 90 Pro­zent der Rei­se­kos­ten selbst tragen.“

Glück im Unglück hät­ten aber die­je­ni­gen, die mit einer Resie­ver­si­che­rung Rei­se­rück­tritts­kos­ten­ver­si­che­rung vor­ge­sorgt haben. Denn die­se kommt bei­spiels­wei­se bei schwe­rer Krank­heit, Unfall, Todes­fäl­len in der Fami­lie, Job­ver­lust, Haus­brand oder Schwan­ger­schafts­kom­pli­ka­tio­nen für die anfal­len­den Stor­no­kos­ten auf.

Beim Ver­si­che­rungs­ab­schluss soll­ten Urlau­be­rIn­nen laut Ver­brau­cher­zen­tra­le des­halb genau hin­se­hen. Sascha Straub rät, Tari­fe ohne Selbst­be­hal­te zu wäh­len und dar­auf zu ach­ten, dass auch Mit­rei­sen­de und soge­nann­te Risi­ko­per­so­nen ver­si­chert sind.

Beson­ders auf­merk­sam soll­ten chro­nisch Kran­ke und Rei­sen­de mit Vor­er­kran­kun­gen bei der Wahl ihrer Ver­si­che­rung sein. „Vie­le Ver­si­che­rer zah­len nur, wenn die Krank­heit schwer und uner­war­tet ein­tritt“, sagt Straub. „Krank­hei­ten, die in den letz­ten sechs Mona­ten behan­delt wor­den sind, sind dann nicht ver­si­chert.“ Im Zwei­fel soll­ten sich Ver­brau­che­rIn­nen vor­ab beim Ver­si­che­rer erkun­di­gen, ob die Erkran­kung abge­deckt ist. Bestehen Zwei­fel, ob man eine Rei­se antre­ten kön­ne, kann laut Ver­brau­cher­zen­tra­le ein Arzt die Rei­se­fä­hig­keit vor Ver­si­che­rungs­ab­schluss bescheinigen.

Der Ver­si­che­rungs­schutz durch eine Rei­se­rück­tritts­kos­ten-Ver­si­che­rung endet mit dem Antritt der Rei­se. „Das ist spä­tes­tens beim Ein­stei­gen in den Zug oder Ein­che­cken am Flug­ha­fen der Fall“, so Straub. Er emp­fiehlt des­halb einen zusätz­li­chen Rei­se­ab­bruch­schutz zu ver­si­chern. Die­ser greift, wenn der Urlaub vor­zei­tig been­det wer­den muss.

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