Bayern verschärft das Vorgehen im Kampf gegen die Corona-Pandemie. Die neuen Regeln sollen am kommenden Mittwoch, dem 24. November, in Kraft treten,
... weiter
Ministerrat entscheidet am Dienstag
Ab Mittwoch sollen in Bayern strengere Corona-Maßnahmen gelten
Bayern verschärft das Vorgehen im Kampf gegen die Corona-Pandemie. Die neuen Regeln sollen am kommenden Mittwoch, dem 24. November, in Kraft treten, nachdem sich am Dienstag der Ministerrat und der Landtag damit befasst haben. Die neuen Regeln gelten dann zunächst mit Blick auf entsprechende Bundes-Vorgaben bis zum Ablauf des 15. Dezember 2021.
Ziel ist es, die vierte Corona-Welle zu brechen. Deshalb soll ab Mittwoch unter anderem eine Kontaktbeschränkung für Ungeimpfte gelten. Sie sieht vor, dass bayernweit nur noch Treffen von maximal 5 ungeimpften Personen aus maximal 2 Haushalten möglich sind. Kinder unter 12 Jahren und Geimpfte werden für die Gesamtzahl der Personen und der Haushalte nicht mitgezählt.
Außerdem soll – anders als bisher – die 2G-Regel künftig auch für körpernahe Dienstleistungen wie beispielsweise Friseurbetriebe und Nagelstudios gelten. Auch in Hochschulen und vergleichbaren Einrichtungen wie Musik- und Fahrschulen soll der Zutritt nur noch für Geimpfte oder Genesene möglich sein.
Ausgenommen von der 2G-Regelung bleiben weiterhin der Handel sowie medizinische, therapeutische und pflegerische Dienstleistungen. Für den Handel gilt künftig jedoch eine Beschränkung auf eine Person pro 10 Quadratmeter.
Sperrstunde in der Gastronomie
Auch die 2G plus-Regel soll auf weitere Bereiche ausgeweitet werden: Der Zutritt zu Kultur‑, Freizeit- und Sportveranstaltungen ist nur noch geimpften oder genesenen Personen gestattet, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen; ein Schnelltest ist hierfür ausreichend. Kultur‑, Freizeit- und Sportveranstaltungen dürfen zudem nur noch bei einer Auslastung von maximal 25 Prozent der möglichen Besucherzahlen stattfinden. Es gilt FFP2-Maskenpflicht. Auch in Freizeiteinrichtungen, wie beispielsweise in Bädern, Saunen, Seilbahnen oder Spielhallen, und Messen gilt künftig 2G plus.
In der Gastronomie bleibt es bei der 2G-Regel. Es soll allerdings eine Sperrstunde eingeführt werden: Gastronomische Betriebe sollen demnach ab 22 Uhr schließen müssen. Schankwirtschaften, Diskotheken, Clubs und Bordelle werden generell wieder geschlossen. Weihnachtsmärkte und sonstige Jahrmärkte werden abgesagt.
Schulen und Kindertagesstätten bleiben bayernweit geöffnet. In Schulen soll künftig jedoch beim Indoor-Sport eine Maskenpflicht gelten. Zudem soll das Testangebot ausgeweitet werden.
Bayern erlässt zudem eine Hotspot-Regelung für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7‑Tage-Inzidenz von über 1.000. Dann sind Freizeit‑, Sport- oder Kulturveranstaltungen generell nicht mehr erlaubt. Zudem werden die Gastronomie, körpernahe Dienstleistungen, Beherbergungsstätten sowie Sport- und Kulturstätten geschlossen. Hochschulen dürfen ihre Vorlesungen und Seminare nur noch in digitaler Form anbieten. Für den Handel gilt dann eine Beschränkung auf eine Person pro 20 Quadratmeter.
Bayern wird in den kommenden Wochen zudem die Kontrollen ausweiten und intensivieren. Denn nur wenn die Maßnahmen auch eingehalten werden, können sie Wirkung zeigen.
Das könnte Sie auch interessieren...
Corona-Maßnahmen
Inzidenz drei Tage über 50: Kontaktbeschränkungen ab Sonntag
Der 7‑Tage-Inzidenz-Wert für die Stadt Bamberg hat am heutigen Freitag den Schwellenwert von 50 den dritten Tag in Folge überschritten. Ab Sonntag treten daher neue Regelungen in Kraft.
Ab Sonntag, 29. August, 0:00 Uhr, gelten folgende Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen (Inzidenz über 35, aber unter 50):
Allgemeine Kontaktbeschränkungen
Insgesamt dürfen nur noch zehn Personen aus dem eigenen und maximal zwei weiteren Haushalten zusammenkommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren zählen nicht zur Gesamtpersonenzahl dazu. Gleiches gilt für vollständig Geimpfte und Genesene.
Öffentliche und private Veranstaltungen
Öffentliche und private Veranstaltungen, die aus besonderem Anlass stattfinden, dürfen nur mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis durchgeführt werden. Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel ist die Personenzahl auf 50 begrenzt. In geschlossenen Räumen dürfen maximal 25 Personen zusammenkommen und ein negativer Testnachweis ist erforderlich. Bei privaten Veranstaltungen werden vollständig Geimpfte und Genesene bei der Anzahl der maximalen Personenzahl nicht dazugezählt, bei öffentlichen Veranstaltungen hingegen schon.
Für allen anderen Bereiche und insbesondere die „3G-Regeln“ ändert sich durch die Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 nichts. Es gilt also weiterhin folgendes:
Testnachweis:
Es gilt für bestimmte Einrichtungen oder Veranstaltungen ab dem Schwellenwert von 35 die 3G-Regel. Der Zugang ist dann nur erlaubt für asymptomatische Geimpfte, Genesene oder Getestete. Zu diesen Bereichen gehören:
- Zugang zur Innengastronomie,
- Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,
- Besuch von Freizeiteinrichtungen in geschlossenen Räumen,
- Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen,
- Sportausübung in geschlossenen Räumen,
- Zugang als Besucher von Krankenhäusern,
- Beherbergung: bei Ankunft sowie zusätzlich alle 72 Stunden.
Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis
- eines höchstens 48 Stunden alten PCR-Tests oder PoC-PCR-Tests nötig,
- ein höchstens 24 Stunden alter POC-Antigentest, oder
- ein Selbsttest, der unter Aufsicht durchgeführt wurde und höchstens 24 Stunden alt ist.
Die Testnachweisepflicht in der Innengastronomie gilt für jeden einzelnen Gast. Wer Speisen und Getränke zum Mitnehmen abholt, ist von der Testpflicht nicht betroffen. Gleiches gilt für Betriebskantinen, die nicht öffentlich zugänglich sind.
Besucher von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen müssen bei einer Inzidenz von 35 oder mehr einen Testnachweis vorlegen. Für Besucher und Beschäftigte von Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie Seniorenheimen bleibt es bei den bisherigen inzidenzunabhängigen Testerfordernissen.
Gültigkeit von Schülertests
Schüler, die im Zuge des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, sind von den Testnachweiserfordernissen befreit. Wichtig ist ein Ausweisdokument, das den Status der Schülerin oder des Schülers bestätigt, zum Beispiel ein Schülerausweis, eine Schulbesuchsbestätigung oder ein Schülerticket nebst einem amtlichen Ausweispapier. Die Ausnahme von Testerfordernissen gilt auch in den Ferien und damit auch in den aktuellen Sommerferien.
Hochschulen
Präsenzveranstaltungen an Hochschulen sind bei einer 7‑Tage-Inzidenz von 35 oder mehr dann zulässig, wenn zwei Mal wöchentlich ein Testnachweis erfolgt.
Große Sport- und Kulturveranstaltungen
Solche Veranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter sind inzidenzunabhängig unter den bisherigen Voraussetzungen möglich. Die zulässige Höchstzuschauerzahl – einschließlich geimpfter und genesener Personen – wird auf 50 Prozent der Kapazität der Sport- beziehungsweise Veranstaltungsstätte, höchstens jedoch auf 25.000 Besucher mit festen Sitzplätzen begrenzt.
Detaillierte Informationen zu den aktuell geltenden Corona-Beschränkungen sind auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zu finden unter https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php und https://www.stmgp.bayern.de/