Coro­na-Maß­nah­men

Inzi­denz drei Tage über 50: Kon­takt­be­schrän­kun­gen ab Sonntag

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Universität Bamberg: Grafik: Pixabay
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Der 7‑Ta­ge-Inzi­denz-Wert für die Stadt Bam­berg hat am heu­ti­gen Frei­tag den Schwel­len­wert von 50 den drit­ten Tag in Fol­ge über­schrit­ten. Ab Sonn­tag tre­ten daher neue Rege­lun­gen in Kraft.

Ab Sonn­tag, 29. August, 0:00 Uhr, gel­ten fol­gen­de Ände­run­gen gegen­über den bis­he­ri­gen Rege­lun­gen (Inzi­denz über 35, aber unter 50):


All­ge­mei­ne Kontaktbeschränkungen

Ins­ge­samt dür­fen nur noch zehn Per­so­nen aus dem eige­nen und maxi­mal zwei wei­te­ren Haus­hal­ten zusam­men­kom­men. Ehe­gat­ten, Lebens­part­ner und Part­ner einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft gel­ten jeweils als ein Haus­stand, auch wenn sie kei­nen gemein­sa­men Wohn­sitz haben. Die zu die­sen Haus­stän­den gehö­ren­den Kin­der unter 14 Jah­ren zäh­len nicht zur Gesamt­per­so­nen­zahl dazu. Glei­ches gilt für voll­stän­dig Geimpf­te und Genesene.


Öffent­li­che und pri­va­te Veranstaltungen

Öffent­li­che und pri­va­te Ver­an­stal­tun­gen, die aus beson­de­rem Anlass statt­fin­den, dür­fen nur mit einem von Anfang an klar begrenz­ten und gela­de­nen Per­so­nen­kreis durch­ge­führt wer­den. Bei Ver­an­stal­tun­gen unter frei­em Him­mel ist die Per­so­nen­zahl auf 50 begrenzt. In geschlos­se­nen Räu­men dür­fen maxi­mal 25 Per­so­nen zusam­men­kom­men und ein nega­ti­ver Test­nach­weis ist erfor­der­lich. Bei pri­va­ten Ver­an­stal­tun­gen wer­den voll­stän­dig Geimpf­te und Gene­se­ne bei der Anzahl der maxi­ma­len Per­so­nen­zahl nicht dazu­ge­zählt, bei öffent­li­chen Ver­an­stal­tun­gen hin­ge­gen schon.

Für allen ande­ren Berei­che und ins­be­son­de­re die „3G-Regeln“ ändert sich durch die Über­schrei­tung des Inzi­denz­wer­tes von 50 nichts. Es gilt also wei­ter­hin folgendes:


Test­nach­weis
:

Es gilt für bestimm­te Ein­rich­tun­gen oder Ver­an­stal­tun­gen ab dem Schwel­len­wert von 35 die 3G-Regel. Der Zugang ist dann nur erlaubt für asym­pto­ma­ti­sche Geimpf­te, Gene­se­ne oder Getes­te­te. Zu die­sen Berei­chen gehören:

  • Zugang zur Innengastronomie,
  • Teil­nah­me an Ver­an­stal­tun­gen in geschlos­se­nen Räumen,
  • Besuch von Frei­zeit­ein­rich­tun­gen in geschlos­se­nen Räumen,
  • Inan­spruch­nah­me kör­per­na­her Dienst­leis­tun­gen in geschlos­se­nen Räumen,
  • Sport­aus­übung in geschlos­se­nen Räumen,
  • Zugang als Besu­cher von Krankenhäusern,
  • Beher­ber­gung: bei Ankunft sowie zusätz­lich alle 72 Stunden.


Es ist ein schrift­li­ches oder elek­tro­ni­sches nega­ti­ves Testergebnis

  • eines höchs­tens 48 Stun­den alten PCR-Tests oder PoC-PCR-Tests nötig,
  • ein höchs­tens 24 Stun­den alter POC-Anti­gen­test, oder
  • ein Selbst­test, der unter Auf­sicht durch­ge­führt wur­de und höchs­tens 24 Stun­den alt ist.


Die Test­nach­wei­se­pflicht in der Innen­gas­tro­no­mie gilt für jeden ein­zel­nen Gast. Wer Spei­sen und Geträn­ke zum Mit­neh­men abholt, ist von der Test­pflicht nicht betrof­fen. Glei­ches gilt für Betriebs­kan­ti­nen, die nicht öffent­lich zugäng­lich sind.


Besu­cher von Kran­ken­häu­sern sowie Vor­sor­ge- und Reha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tun­gen müs­sen bei einer Inzi­denz von 35 oder mehr einen Test­nach­weis vor­le­gen. Für Besu­cher und Beschäf­tig­te von Pfle­ge- und Behin­der­ten­ein­rich­tun­gen sowie Senio­ren­hei­men bleibt es bei den bis­he­ri­gen inzi­denz­un­ab­hän­gi­gen Testerfordernissen.


Gül­tig­keit von Schülertests

Schü­ler, die im Zuge des Schul­be­suchs regel­mä­ßig getes­tet wer­den, sind von den Test­nach­weis­er­for­der­nis­sen befreit. Wich­tig ist ein Aus­weis­do­ku­ment, das den Sta­tus der Schü­le­rin oder des Schü­lers bestä­tigt, zum Bei­spiel ein Schü­ler­aus­weis, eine Schul­be­suchs­be­stä­ti­gung oder ein Schü­ler­ti­cket nebst einem amt­li­chen Aus­weis­pa­pier. Die Aus­nah­me von Test­erfor­der­nis­sen gilt auch in den Feri­en und damit auch in den aktu­el­len Sommerferien.


Hoch­schu­len

Prä­senz­ver­an­stal­tun­gen an Hoch­schu­len sind bei einer 7‑Ta­ge-Inzi­denz von 35 oder mehr dann zuläs­sig, wenn zwei Mal wöchent­lich ein Test­nach­weis erfolgt.


Gro­ße Sport- und Kulturveranstaltungen

Sol­che Ver­an­stal­tun­gen mit län­der­über­grei­fen­dem Cha­rak­ter sind inzi­denz­un­ab­hän­gig unter den bis­he­ri­gen Vor­aus­set­zun­gen mög­lich. Die zuläs­si­ge Höchst­zu­schau­er­zahl – ein­schließ­lich geimpf­ter und gene­se­ner Per­so­nen – wird auf 50 Pro­zent der Kapa­zi­tät der Sport- bezie­hungs­wei­se Ver­an­stal­tungs­stät­te, höchs­tens jedoch auf 25.000 Besu­cher mit fes­ten Sitz­plät­zen begrenzt.


Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen zu den aktu­ell gel­ten­den Coro­na-Beschrän­kun­gen sind auf den Inter­net­sei­ten des Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­ri­ums des Innern, für Sport und Inte­gra­ti­on sowie des Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­ri­ums für Gesund­heit und Pfle­ge zu fin­den unter https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php und https://www.stmgp.bayern.de/

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