Der 7-Tage-Inzidenz-Wert für die Stadt Bamberg hat am heutigen Freitag den Schwellenwert von 50 den dritten Tag in Folge überschritten. Ab Sonntag
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„Die Lage ist ernst“
Corona-Krisenstab legt ein umfangreiches Maßnahmenpaket vor
In der Stadt und im Landkreis Bamberg gibt es kein einziges freies Intensivbett mehr. In den Kliniken werden bereits geplante Operationen verschoben, um Personal zur Versorgung von Corona-Patienten zu organisieren, zahlreiche weitere Maßnahmen wurden beschlossen und ein Appell an die Bevölkerung gerichtet.
„Der extreme Anstieg der Inzidenzzahlen ist alarmierend und überschreitet die Kapazitäten unserer Krankenhäuser“, erläuterte Bambergs Oberbürgermeister Andreas Starke.
„Wir sehen innerhalb kürzester Zeit absolute Höchststände bei der Sieben-Tages-Inzidenz, bei den Neuinfektionen, bei den aktiven Fällen und vernehmen den Hilferuf der Mediziner, die die Gesundheitsversorgung gefährdet sehen: Das verlangt von uns als Verantwortlichen für das Gesundheitswesen in der Region Bamberg konkretes Handeln“, so Stellvertretender Landrat Bruno Kellner in enger Abstimmung mit Landrat Johann Kalb.
Die Krankenhaus-Ampel steht in ganz Bayern auf Rot, der Katastrophenfall ist erneut ausgerufen worden. Auch das Bamberger Gesundheitsamt schlägt Alarm. „So viele Neuinfektionen pro Woche wie aktuell hat es seit Beginn der Pandemie noch nicht gegeben“, sagte Zweiter Bürgermeister Jonas Glüsenkamp.
In der Stadt Bamberg liegt der Wert heute bei 243,9 und im Landkreis bei 381,7. Deswegen hat sich die gemeinsame Corona-Koordinierungsgruppe zu weiteren Maßnahmen entschlossen. „Wir schaffen es aktuell kaum noch, alle positiv getesteten Personen innerhalb von 24 Stunden zu kontaktieren“, so die Leiterin des Fachbereiches Gesundheitswesen, Dr. Susanne Paulmann. Zuletzt habe man täglich dreistellige Neuinfektionen und eine explosionsartige Entwicklung der Inzidenzen. Kontakte seien kaum noch nachzuverfolgen. „Wir bitten alle positiv getesteten Personen, sich bereits selbstständig in Quarantäne zu begeben und nicht auf den Anruf durch das Gesundheitsamt zu warten“, erklärt die Leiterin des Gesundheitsamtes.
Nachdem der bayerische Ministerpräsident den Katastrophenfall ausgerufen hat, hat sich unverzüglich der Krisenstab unter der Leitung von Oberbürgermeister Andreas Starke konstituiert und seine Arbeit aufgenommen. Um auf die „besorgniserregende Situation“, so Starke, zu reagieren, wurden folgende Schritte festgelegt:
- Die Impfkapazität wird sofort erhöht: Das Impfzentrum in Hallstadt auf dem Gelände der Robert-Pfleger-Stiftung wird künftig 600 Impfungen pro Tag an sechs Tagen pro Woche durchführen können. Bislang war die Einrichtung auf etwa 250 Impfungen pro Tag ausgelegt. Auffrischungsimpfungen sind für alle Bürgerinnen und Bürger uneingeschränkt möglich. Auch viele Hausärztinnen und Hausärzte bieten nach vorheriger Terminvereinbarung die „Booster-Impfungen“ an.
- Die kommunalen Testmöglichkeiten werden wieder ausgeweitet: Es ist geplant, eine breite Infrastruktur für kostenlose Coronatests vorzubereiten. Anlaufstellen sind das Testzentrum am Sendelbach in Bamberg, das Corona Service Center am ZOB sowie die Abstrichstelle in Scheßlitz. Das Landratsamt steht mit den Gemeinden in Kontakt, um gemeindliche Teststellen wieder hochzufahren.
- Die Zahl der Intensivbetten in den Kliniken wird spürbar erhöht: In den Krankenhäusern der Gemeinnützigen Krankenhausgesellschaft im Landkreis Bamberg sowie der Sozialstiftung Bamberg im Stadtgebiet werden zusätzliche Intensivbetten bereitgestellt: Diese sowie nächste Woche werden jeweils fünf weitere Betten hinzukommen. Die Zahl der Normalpflegebetten für Covid-Patientinnen und Patienten wird um 55 angehoben.
- In den Krankenhäusern in der Stadt und dem Landkreis Bamberg gilt ab morgen, dem 12. November 2021, ein generelles Besuchsverbot. Ausgenommen sind therapeutisch oder medizinisch begründete Besuche, etwa bei der Begleitung schwer kranker oder sterbender Angehöriger, beim Vorliegen eines dringenden Notfalls oder beim Besuch oder der Geburt eines Kindes. Personen, die eine Einrichtung betreten dürfen, sollen ihren Besuch vorher telefonisch anmelden.
- Für die Besucherinnen und Besucher von Pflege- und Behinderteneinrichtungen gilt laut der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung die 3G-Regelgung. Verpflichtend sind FFP2-Masken, eine medizinische Gesichtsmaske ist nicht mehr ausreichend. Auch für alle Beschäftigten gilt, dass dort, wo Maskenpflicht besteht, FFP2-Masken getragen werden müssen.
- Bürgertelefon: Die Stadt Bamberg schaltet ab sofort wieder eine Hotline für alle Bürgerinnen und Bürger frei. Unter der Nummer 0951÷87−2525 ist die Hotline montags bis donnerstags von 9.00 Uhr bis 15 Uhr und freitags bis 12 Uhr erreichbar, um Fragen ohne medizinischen Hintergrund zu beantworten. Für medizinische Anfragen sind die Hausärztinnen und Hausärzte die richtigen Ansprechpartner. Bei den positiv getesteten Personen meldet sich das Gesundheitsamt eigenständig.
- Das Landratsamt hat aufgrund der drastisch gestiegenen Neuinfektionen das Kontaktmanagement im Gesundheitsamt deutlich ausgeweitet und setzt Personal aus allen Geschäftsbereichen zur Unterstützung ein. Es laufen Anfragen auf externe Unterstützung bei der Polizei und der Bundeswehr.
- In den Rathäusern und im Landratsamt sind Termine nur noch nach vorheriger Vereinbarung möglich. Alle Informationen dazu auf www.stadt.bamberg.de sowie www.landkreis-bamberg.de.
- Die Stadt Bamberg hat ihre offiziellen Veranstaltungen ab dem 12. November abgesagt, sofern sie in Innenräumen stattfinden. Stadtratssitzungen wird es weiterhin geben, so wie es die Rechtslage vorsieht. Aktuell finden diese mit der 3G-Regelung statt. Auch der Landkreis sagt verlegbare Veranstaltungen ab.
- Im E.T.A. Hoffmann Theater, in der Konzert- und Kongresshalle und in der Brose-Arena gilt 2G sowie eine durchgängige FFP2-Maskenpflicht, auch am Platz. Der Pausenverkauf von Speisen und Getränken findet nicht statt. Diese Regelung gilt ab dem 12. November 2021.
- Für den Besuch des Bambados gilt die 2G-Regel. Zusätzlich zum Geimpft- oder Genesenennachweis wird ein amtlicher Lichtbildausweis benötigt. Von der Nachweispflicht ausgenommen sind Kinder bis zum 12. Lebensjahr. Nach einer Übergangsregelung des Freistaats Bayern sind bis zum 31. Dezember 2021 auch minderjährige Schülerinnen und Schüler ab dem 12. Lebensjahr beim Schulschwimmen und dem Vereinssport im Bambados von der Nachweispflicht ausgenommen, wenn sie sich an der Schule regelmäßigen Tests unterziehen.
- Die gastronomischen Einrichtungen wurden vom Krisenstab aufgefordert, die Regelungen zu kontrollieren und zuverlässig sicherzustellen, dass der Nachweis für Geimpfte, Genesene und Getestete überprüft wird.
Oberbürgermeister Andreas Starke, Zweiter Bürgermeister Jonas Glüsenkamp sowie der stellvertretende Landrat Bruno Kellner appellieren mit deutlichen Worten an die Bevölkerung: „Nutzen Sie bitte die vorhandenen Impfangebote! Wer sich nicht impfen lässt, riskiert nicht nur die eigene Gesundheit, sondern gefährdet damit auch andere. Führen Sie außerdem frühzeitig einen Selbsttest durch, bevor Sie sich mit Freunden oder Verwandten treffen. Achten Sie auf ausreichenden Abstand bei allen Gelegenheiten“, so die Verantwortlichen aus dem Rathaus und dem Landratsamt.
Wo kann ich mich impfen lassen?
Impfzentrum Bamberg
Dr. Pfleger-Verwaltungsgebäude
Emil-Kemmer-Straße 33
96103 Hallstadt
Offene Impfstunden
Montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 13 Uhr und mittwochs von 13.30 Uhr bis 19 Uhr sowie an folgenden Samstagen: 20. November 2021, 4. Dezember 2021, 18. Dezember 2021, 8. Januar 2022, 22. Januar2022, 5. Februar 2022, 19. Februar 2022, 5. März 2022, 19. März 2022, 2. April 2022, 16. April 2022.
Alle Informationen und mögliche Zusatztermine sind zu finden auf https://www.impfzentrum-bamberg.de
Corona-Service-Center am ZOB
Promenadenstraße 6a
96047 Bamberg
Offene Impfstunden
Montags, mittwochs, freitags und samstags von 9 Uhr bis 15 Uhr
Bei der Hausärztin/beim Hausarzt nach Terminvereinbarung.
- November 11, 2021
- Webecho Bamberg
- Quelle: Stadt Bamberg /Landratsamt Bamberg
Corona-Ampel steht auf Gelb
Strengere Regeln in Stadt und Landkreis Bamberg ab heute
Am gestrigen Samstag trat die Neuordnung der Krankenhaus-Ampel in Kraft. Sie steht bayernweit auf Gelb. Deshalb gelten gemäß der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung ab dem heutigen Sonntag, seit 0 Uhr, strengere Regelungen.
3G plus-Grundsatz und FFP2-Maskenpflicht
Gemäß der neuen Verordnung gilt überall dort, wo bisher die 3G-Regel galt, also Zugang nur für Geimpfte, Genesene und Getestete, ab heute der 3G plus-Grundsatz. Das bedeutet, dass ein negativer Schnelltest für Ungeimpfte nicht mehr ausreicht, sondern ein negativer PCR-Test vorgelegt werden muss.
Nicht geimpfte oder genesene Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und Ehrenamtliche mit Kundenkontakt benötigen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche einen negativen PCR-Test.
Dies betrifft unter anderem Veranstaltungen, Sportstätten, Fitnessstudios, Theater, Kinos, Museen, Gedenkstätten, Gastronomie, Beherbergung, Krankenhäuser, Bibliotheken und Archive, Musikschulen, Freizeiteinrichtungen, Bäder, Thermen, Saunen, Ausflugsschiffe, den touristischen Reisebusverkehr, körpernahe Dienstleistungen et cetera.
Ausgenommen sind weiterhin Privaträume, Handel, ÖPNV und Fernverkehr, Veranstaltungen ausschließlich unter freiem Himmel bis 1.000 Personen, Gottesdienste sowie Versammlungen im Sinne von Art. 8 Grundgesetz.
Außerdem sind Kinder, die noch nicht eingeschult sind und Schüler von der 3G plus-Regel ausgenommen. Letztere gelten mit Blick auf die regelmäßigen Tests in der Schule als getestet. Für Clubs, Diskotheken, Bordelle oder ähnliches gilt bei Stufe gelb verpflichtendes 2G.
Für Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Hochschulen und außerschulische Bildungseinrichtungen gilt weiter die 3G-Regel.
Zudem muss statt einer medizinischen wieder eine FFP2-Maske getragen werden. Auch der Zuritt zum Landratsamt Bamberg ist nur noch mit FFP2-Maske zulässig. Für Schüler, Kinder und Jugendliche gelten die schon gewohnten Sonderregeln, Stoffmaske in der Grundschule, im Übrigen medizinische Maske.
- November 7, 2021
- Webecho Bamberg
- Quelle: Landratsamt Bamberg
Gesundheitsamt setzt Vorgaben der Staatsregierung um
Neue Regeln zu Quarantäne und Kontaktnachverfolgung
In den vergangenen Wochen ist die 7‑Tages-Inzidenz in Deutschland und Bayern stark angestiegen. Die Fallzahlen sind deutlich höher als noch im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat daher neue Vorgaben für die Gesundheitsämter vor Ort erlassen.
In Stadt und Landkreis Bamberg ist am Wochenende ebenfalls mit einem deutlichen Sprung nach oben zu rechnen. Der Grund: Aktuell gibt es dermaßen viele Neumeldungen, dass das Gesundheitsamt trotz aufgestockten Personals noch gar nicht alle Fälle an das LGL und RKI übermitteln konnte. Stand heute sind noch 150 Fälle offen.
Da sich die Lage in ganz Bayern in diese Richtung entwickelt, hat das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege neue Vorgaben für die Gesundheitsämter vor Ort erlassen.
- Regelungen zur Quarantäne und Isolation
- Es habe sich gezeigt, dass eine sichere Unterbrechung der Infektionsketten bei einer Freitestung an Tag fünf häufig nicht gelingt, heißt es in dem Ministeriumsschreiben. Die Freitestung von engen Kontaktpersonen beziehungsweise vollständig geimpften Erkrankten wird deshalb auf sieben Tage verlängert. Die grundsätzliche Quarantänedauer von zehn Tagen gilt weiterhin. Die Freitestung ist durch einen PCR- oder PoC-Antigen-Schnelltest möglich.
- Neu ist außerdem, dass in Regionen mit besonders hohem Ausbruchsgeschehen eine Freitestung für enge Kontaktpersonen ganz entfallen kann. Dann beträgt die Quarantänedauer immer zehn Tage. Sollte dieser Fall in der Region eintreten, machen die Kommunen das rechtzeitig in einer Allgemeinverfügung bekannt und kommunizieren vor Ort. Aktuell sind die Stadt und der Landkreis Bamberg davon noch nicht betroffen.
- Kontaktnachverfolgung
Wegen der bayernweit hohen Fallzahlen können die Gesundheitsämter Kontaktpersonen nicht mehr nach dem bisherigen, aufwändigen Modell ermitteln. Auch die Impfquoten beeinflussen die Nachverfolgung, da Geimpfte und Genesene in der Regel von der Quarantänepflicht ausgenommen sind. Daher wird die Ermittlung von Kontaktpersonen beschränkt auf
- Haushaltsangehörige (erhöhtes Infektionsrisiko durch engen Kontakt)
- Einrichtungen mit vulnerablen Personen, darunter die voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünfte, Asylunterkünfte, Justizvollzugsanstalten und ambulante Pflegedienste
- In Schulen und Kindertageseinrichtungen gelten die dortigen Regeln
In allen anderen Fällen erfolgt keine Kontaktpersonenermittlung. Menschen, die engen Kontakt zu einer Person hatten, die mit dem Coronavirus infiziert ist, empfiehlt das Gesundheitsamt Folgendes:
- Verhalten Sie sich umsichtig und sondern Sie sich möglichst von anderen Haushaltsmitgliedern ab.
- Bitte nehmen Sie selbstständig Kontakt zu Ihrem Arbeitgeber auf und klären Sie, ob Sie vorsichtshalber der Arbeit fernbleiben sollten.
- Falls Sie Krankheitsanzeichen haben, rufen Sie Ihren Hausarzt an oder kontaktieren Sie in dringenden Fällen den kassenärztlichen Notdienst unter der Nummer 116 117.
- November 5, 2021
- Webecho Bamberg
- Quelle: Stadt Bamberg /Landkreis Bamberg
Erleichterungen ab Montag, 11. Oktober
7‑Tage-Inzidenz in der Stadt Bamberg seit drei Tagen unter 35
In der Stadt Bamberg wurde der 7‑Tages Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten. Am Samstag meldete das Robert Koch-Institut einen Inzidenzwert von 28,7 für die Stadt Bamberg (Donnerstag, 33,9; Freitag 28,7). Damit treten laut einer heutigen Bekanntmachung der Stadt Bamberg inzidenzabhängige Erleichterungen in Kraft.
Bislang galt verpflichtend die sogenannte 3‑G-Regel, wonach für den Zugang zu geschlossenen Räumen, beispielsweise bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen bis 1.000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten, Sportstätten und Fitnessstudios oder Kinos und Museen sowie für Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, nur Personen Zugang haben dürfen, die geimpft, genesen oder getestet sind.
Diese verpflichtende Regel gilt ab Montag, 11. Oktober, nicht mehr. Gleichwohl können aber Veranstalter oder Einrichtungen auf freiwilliger Basis weiterhin 3‑G, 3‑G-Plus oder 2‑G anwenden. Wer also eine Veranstaltung oder Einrichtung besuchen möchte, sollte sich vorher direkt informieren, ob es dort weiterhin Zugangsbeschränkungen gibt. Die Stadt Bamberg strebt für ihre Veranstaltungsorte und Einrichtungen ab 1. November eine einheitliche Anwendung von 3G-Plus an.
Inzidenzunabhängig, also auch bei Inzidenzwerten unter 35, gilt weiterhin, dass der Zugang zu Volksfesten, Diskotheken, Bordellbetrieben sowie vergleichbaren Freizeiteinrichtungen und zu Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen nur durch Genesene, Geimpfte oder Getestete erfolgen darf.
Sollte die Stadt Bamberg an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7‑Tage-Inzidenz von 35 wieder überschreiten, erfolgt eine erneute Bekanntmachung der Stadt Bamberg. Die vorstehenden Bestimmungen finden dann ab dem übernächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag keine Anwendung mehr.
- Oktober 9, 2021
- Webecho Bamberg
- Quelle: Stadt Bamberg
Kabinettssitzung
7‑Tage-Infektionsinzidenz wird durch Krankenhausampel als Indikator ersetzt
Die vierte Welle der Corona-Pandemie hat den Freistaat Bayern erreicht. Jedoch gelten nun andere Voraussetzungen und Rahmenbedingungen. Vor dem Hintergrund der fortgeschrittenen Impfkampagne beschloss die Bayerische Staatsregierung in ihrer heutigen Kabinettssitzung eine neue Krankenhausampel als Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems, die die 7‑Tage-Infektionsinzidenz ablöst.
Rund 65 % der Bürgerinnen und Bürger Bayerns über 12 Jahre haben sich vollständig impfen lassen und schützen sich selbst und die Menschen in ihrem Umfeld bestmöglich vor dem Corona-Virus und einer COVID-19-Erkrankung.
Sie haben einen wesentlichen Beitrag dafür geleistet, dass diese Welle milder verlaufen kann. Dafür dankte die bayerische Staatsregierung den Bürgerinnen und Bürgern. Zugleich wurde betont, dass ausreichend Impfstoff vorhanden ist, sodass jeder, der noch nicht geimpft ist, sofort ein Impfangebot annehmen kann. Diese neuen Voraussetzungen ermöglichen neues Handeln in der Pandemiebekämpfung: Beschränkungen des privaten und öffentlichen Lebens müssen nicht mehr von den reinen Infektionsinzidenzwerten abhängig gemacht werden. Die fortgeschrittene Impfkampagne erlaubt es, mit neuen Leitindikatoren einer Krankenhausampel vor allem die Belastung des Gesundheits- und Krankenhaussystems in den Blick zu nehmen. Bisherige Beschränkungen werden vereinfacht und Detailregelungen so weit wie möglich aufgehoben. Basis für Öffnungen bleiben das 3G-Prinzip mit Freiheiten für Geimpfte, Genesene und Getestete. Vor diesem Hintergrund beschloss die Staatsregierung heute die folgenden Neuerungen:
Es wird eine neue, 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassen, die am 2. September in Kraft tritt und bis einschließlich 1. Oktober gilt.
Die 7‑Tage-Infektionsinzidenz als das bisher dominierende Kriterium in der Pandemiebekämpfung wird abgelöst. Mit ihr entfallen auch alle bisher inzidenzabhängigen Regelungen. Lediglich für die Anwendung von 3G (ab Inzidenz 35 als Startpunkt) bleibt die 7‑Tage-Infektionsinzidenz relevant.
An die Stelle der 7‑Tage-Infektionsinzidenz tritt eine neue Krankenhausampel als Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems.
Stufe Gelb ist erreicht, sobald bayernweit innerhalb der jeweils letzten 7 Tage mehr als 1.200 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung in Krankenhäuser aufgenommen werden mussten. Das entspricht einer bayernweiten Hospitalisierungs-Inzidenz von 9,13 je 100.000 Einwohner. Sobald Stufe Gelb erreicht ist, beschließt die Staatsregierung weitergehende Maßnahmen, beispielsweise:
(1) Anhebung des Maskenstandards auf FFP2.
(2) Kontaktbeschränkungen.
(3) Erfordernis, als Testnachweis einen PCR-Test vorzulegen (außer in der Schule).
(4) Personenobergrenzen für öffentliche und private Veranstaltungen.
Stufe Rot ist erreicht, sobald mehr als 600 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung auf den bayerischen Intensivstationen liegen (maßgeblich sind die Zahlen des DIVI-Intensivregisters). Sobald Stufe Rot erreicht ist, wird die Staatsregierung neben den bereits für Stufe Gelb geltenden Regelungen umgehend weitere Maßnahmen verfügen, um die dann akut drohende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.
Ab einer 7‑Tage-Infektionsinzidenz von über 35 im Landkreis oder in der kreisfeien Stadt gilt innerhalb geschlossener Räume breitflächig der 3G-Grundsatz: Persönlichen Zugang haben deshalb nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete. Dies betrifft öffentliche und private Einrichtungen, Veranstaltungen, Sportstätten, Fitnessstudios, die gesamte Kultur, Theater, Kinos, Museen, Gedenkstätten, Gastronomie, Beherbergung, die Hochschulen, Krankenhäuser, Bibliotheken und Archive, die außerschulischen Bildungsangebote wie Musikschulen und die Erwachsenenbildung, außerdem Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffe, Spielbanken, den touristischen Reisebusverkehr und ähnliches. Für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, gibt es Ausnahmen. Schüler gelten mit Blick auf die regelmäßigen Tests in der Schule als getestet.
In Alten- und Pflegeheimen, auf Messen und bei größeren Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt 3G inzidenzunabhängig innerhalb geschlossener Räume wie außerhalb.
Ausgenommen vom 3G-Grundsatz sind Privaträume, Handel, der ÖPNV, Veranstaltungen ausschließlich unter freiem Himmel bis 1.000 Personen, Gottesdienste sowie Versammlungen im Sinne von Art. 8 Grundgesetz. Für Schule und Kita gelten die bereits bekannten Sonderregelungen.
Die Einhaltung der 3G-Regeln muss vom Betreiber kontrolliert werden. Gäste und Besucher sowie Betreiber, die sich nicht daran halten, müssen mit einem Bußgeld rechnen.
Die FFP2-Maskenpflicht entfällt. Die medizinische Maske („OP-Maske“) ist der neue Maskenstandard. Außerdem wird künftig überall wie folgt differenziert:
- Unter freiem Himmel gibt es künftig generell keine Maskenpflicht mehr. Ausgenommen sind lediglich die Eingangs- und Begegnungsbereiche größerer Veranstaltungen (ab 1.000 Personen).
- In geschlossenen Räumen gilt umgekehrt immer eine generelle Maskenpflicht. Ausgenommen sind Privaträume, außerdem der Platz in der Gastronomie sowie jeder feste Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind. Für Beschäftigte gelten wie bisher auch die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
- Im ÖPNV und im Fernverkehr gilt die Maskenpflicht (künftig OP-Maske) ausnahmslos. In Schule und Kita sowie Alten- und Pflegeheime gelten Sonderregelungen.
Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen entfallen ersatzlos.
Die bisherigen Personenobergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen entfallen. Für folgende Veranstaltungen (Sport, Kultur, Kongresse et cetera) gilt:
- Bis 5.000 Personen darf die Kapazität zu 100 % genutzt werden.
- Für den 5.000 Personen überschreitenden Teil darf 50 % der weiteren Kapazität des Veranstaltungsorts genutzt werden.
- Es sind maximal 25.000 Personen zulässig. Dies entspricht dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. August 2021.
- Innerhalb dieses Rahmens dürfen unbegrenzt auch Stehplätze ausgewiesen werden.
- Wird der Mindestabstand innerhalb geschlossener Räume unterschritten, gilt nach den allgemeinen Regeln allerdings ständige Maskenpflicht, die vom Veranstalter zu gewährleisten ist. Hierzu wird es daher auch einen Bußgeldtatbestand für Veranstalter und Teilnehmer geben.
- Bei Veranstaltungen ab 1.000 Personen muss der Veranstalter ein Infektionsschutzkonzept nicht nur ausarbeiten und beachten, sondern auch unverlangt der Kreisverwaltungsbehörde vorab zur Durchsicht vorlegen.
Oberstes Ziel für die Schule ist der Präsenzunterricht. Hier gilt:
- Regelungen zum Wechselunterricht ab einer Inzidenz von 100 werden ersatzlos gestrichen.
- Zum Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr 2021//2022 (14. September) gilt als besondere Schutzmaßnahme bis auf Weiteres eine inzidenzunabhängige Maskenpflicht – auch nach Einnahme des Sitz- bzw. Arbeitsplatzes. In der Grundschulstufe können dabei wie bisher Stoffmasken verwendet werden, für Lehrkräfte sowie für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.
- Die Tests an den Schulen werden nochmals ausgeweitet: In der Grundschulstufe sowie an Förderschulen mit den Schwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sehen wird – sobald hierfür die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen sind – zwei Mal pro Woche ein PCR-Pool-Test („Lollitest“), im Übrigen sowie an weiterführenden Schulen drei Mal pro Woche ein Selbsttest durchgeführt. Das bedeutet: Bis die Lollitests in der Grundschule zur Verfügung stehen, wird auch dort drei Mal wöchentlich getestet.
- Im Interesse eines möglichst verlässlichen Schulunterrichts in Präsenz und zur Gewährleistung einer Betreuung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen ist die Anordnung einer Quarantäne von Kontaktpersonen möglichst auf wenige Fälle zu beschränken. Gibt es einen Infektionsfall in der Klasse, soll anders als bisher nicht immer für die gesamte Klasse Quarantäne festgelegt werden, sondern Quarantäne mit Augenmaß. Sie ist dann auf die Schülerinnen und Schüler einzugrenzen, die unmittelbaren und ungeschützten engen Kontakt zum erkrankten Schüler hatten, und kann bei negativem PCR-Test nach fünf Tagen auch schnell wieder enden. Das Gesundheitsamt entscheidet im Einzelfall. Beim korrekten Einsatz von Luftreinigungsgeräten kann es auf eine Quarantäne der anderen Schüler sogar vollständig verzichten. Bei den übrigen Schülerinnen und Schülern der Klasse können für eine gewisse Zeit tägliche Testungen durchgeführt werden.
- Schließlich kann im Rahmen der angepassten STIKO-Impfempfehlung für Kinder und Jugendliche eine Corona-Schutzimpfung auch während der Unterrichtszeit angeboten und durchgeführt werden.
Neben dem Schulbetrieb hat die Sicherstellung des Regelbetriebs in den Kinderbetreuungseinrichtungen oberste Priorität. Die Regelungen zum eingeschränkten Regelbetrieb ab einer Inzidenz von 100 werden auch hier ersatzlos gestrichen. Das Angebot für zweimal wöchentliche Testungen für betreute Kinder ist ein wichtiger Baustein, um Corona-Infektionen frühzeitig zu erkennen. Deshalb wird das bewährte Testkonzept mit Berechtigungsscheinen auch im neuen Kitajahr 2021//2022 bis Ende des Jahres 2021 in Kooperation mit den Apotheken fortgesetzt. Auch hier wird es bei einem Infektionsfall Quarantäne nur mit Augenmaß unter Berücksichtigung der Belange der Kinder und Kinderbetreuungseinrichtungen geben.
Für die Hochschulen gelten die allgemeinen Regelungen zu 3G und Maskenpflicht. Damit wird für das kommende Semester Präsenzlehre wieder umfassend möglich sein. Es gilt aber nach allgemeinen Regeln Maskenpflicht auch am Platz, wenn in den Hörsälen der Abstand von 1,50 Metern nicht eingehalten wird. Tests werden für Studenten mit Studentenausweis weiterhin kostenlos bereitgestellt.
Gottesdienste und Versammlungen innerhalb geschlossener Räume nach Art. 8 GG können künftig ohne die bisherigen Beschränkungen der Personenzahl durchgeführt werden, wenn an ihnen nur Geimpfte, Genesene oder Getestete teilnehmen (3G). Andernfalls bleibt es bei den bisherigen Beschränkungen nach Platzangebot. Die Maskenpflicht richtet sich künftig nach den neuen allgemeinen Regeln (damit entfällt insb. FFP2). Das im Gottesdienst bisher geltende Gesangsverbot ab Inzidenz 100 entfällt ebenso wie das bisherige Verbot von großen religiösen Veranstaltungen.
In der Gastronomie entfällt die bisherige coronabedingte Sperrstunde (bisher 1 Uhr). Im Übrigen gelten auch hier künftig die allgemeinen Regelungen zu 3G und Maskenpflicht.
Im Bereich der Beherbergung entfallen die bisherigen Einschränkungen, wonach Zimmer nur im Rahmen der Kontaktbeschränkungen vergeben werden dürfen. Im Rahmen von 3G genügt es hier, wenn Test wie bisher bei Ankunft und danach jede 72 Stunden vorgelegt werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen insbesondere zur Maskenpflicht.
In Handel, Dienstleistungen und Freizeiteinrichtungen entfallen die bisherigen quadratmetermäßigen Kunden- oder Besucherbeschränkungen. Die Maskenpflicht richtet sich nach der allgemeinen Grundregel.
Bei Messen entfällt wie im Handel die flächenabhängige Besucherbegrenzung. Stattdessen wird eine neue tägliche Besucherobergrenze von 50.000 Personen eingeführt. Es gilt immer 3G. Die Maskenpflicht richtet sich nach der allgemeinen Grundregel.
Volksfeste („öffentliche Festivitäten“) bleiben untersagt. Für Ersatzveranstaltungen, die im Wege von Einzelfallausnahmen möglich bleiben, gilt inzidenzunabhängig 3G.
Es ist geplant, Clubs und Diskotheken mit Blick auf Reiserückkehrer aus den Ferien mit einem zeitlichen Sicherheitsabstand erst ab Anfang Oktober wieder zu öffnen. Der Zugang soll dann nur für Geimpfte und Genesene sowie für Getestete mit PCR-Test möglich sein.
Die Verordnung wird grundlegend vereinfacht und gestrafft. Die aufgrund der künftig allgemein geltenden Regelungen zu 3G und Maskenpflicht entbehrlich gewordenen Sonderbestimmungen zu Versammlungen nach Art. 8 GG, betrieblichen Unterkünften, außerschulischer Bildung, Bibliotheken, Archiven und zum Prüfungswesen entfallen. Erhalten bleibt im bisherigen Umfang die Notwendigkeit spezifischer Infektionsschutzkonzepte in den Bereichen, in denen sie bisher bestanden, sowie das Alkoholverbot auf öffentliche Verkehrsflächen und Sportstätten.
- August 31, 2021
- Webecho Bamberg
- Quelle: Bayerische Staatskanzlei
- Foto: Bayerische Staatskanzlei
Corona-Maßnahmen
Inzidenz drei Tage über 50: Kontaktbeschränkungen ab Sonntag
Der 7‑Tage-Inzidenz-Wert für die Stadt Bamberg hat am heutigen Freitag den Schwellenwert von 50 den dritten Tag in Folge überschritten. Ab Sonntag treten daher neue Regelungen in Kraft.
Ab Sonntag, 29. August, 0:00 Uhr, gelten folgende Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen (Inzidenz über 35, aber unter 50):
Allgemeine Kontaktbeschränkungen
Insgesamt dürfen nur noch zehn Personen aus dem eigenen und maximal zwei weiteren Haushalten zusammenkommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren zählen nicht zur Gesamtpersonenzahl dazu. Gleiches gilt für vollständig Geimpfte und Genesene.
Öffentliche und private Veranstaltungen
Öffentliche und private Veranstaltungen, die aus besonderem Anlass stattfinden, dürfen nur mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis durchgeführt werden. Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel ist die Personenzahl auf 50 begrenzt. In geschlossenen Räumen dürfen maximal 25 Personen zusammenkommen und ein negativer Testnachweis ist erforderlich. Bei privaten Veranstaltungen werden vollständig Geimpfte und Genesene bei der Anzahl der maximalen Personenzahl nicht dazugezählt, bei öffentlichen Veranstaltungen hingegen schon.
Für allen anderen Bereiche und insbesondere die „3G-Regeln“ ändert sich durch die Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 nichts. Es gilt also weiterhin folgendes:
Testnachweis:
Es gilt für bestimmte Einrichtungen oder Veranstaltungen ab dem Schwellenwert von 35 die 3G-Regel. Der Zugang ist dann nur erlaubt für asymptomatische Geimpfte, Genesene oder Getestete. Zu diesen Bereichen gehören:
- Zugang zur Innengastronomie,
- Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,
- Besuch von Freizeiteinrichtungen in geschlossenen Räumen,
- Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen,
- Sportausübung in geschlossenen Räumen,
- Zugang als Besucher von Krankenhäusern,
- Beherbergung: bei Ankunft sowie zusätzlich alle 72 Stunden.
Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis
- eines höchstens 48 Stunden alten PCR-Tests oder PoC-PCR-Tests nötig,
- ein höchstens 24 Stunden alter POC-Antigentest, oder
- ein Selbsttest, der unter Aufsicht durchgeführt wurde und höchstens 24 Stunden alt ist.
Die Testnachweisepflicht in der Innengastronomie gilt für jeden einzelnen Gast. Wer Speisen und Getränke zum Mitnehmen abholt, ist von der Testpflicht nicht betroffen. Gleiches gilt für Betriebskantinen, die nicht öffentlich zugänglich sind.
Besucher von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen müssen bei einer Inzidenz von 35 oder mehr einen Testnachweis vorlegen. Für Besucher und Beschäftigte von Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie Seniorenheimen bleibt es bei den bisherigen inzidenzunabhängigen Testerfordernissen.
Gültigkeit von Schülertests
Schüler, die im Zuge des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, sind von den Testnachweiserfordernissen befreit. Wichtig ist ein Ausweisdokument, das den Status der Schülerin oder des Schülers bestätigt, zum Beispiel ein Schülerausweis, eine Schulbesuchsbestätigung oder ein Schülerticket nebst einem amtlichen Ausweispapier. Die Ausnahme von Testerfordernissen gilt auch in den Ferien und damit auch in den aktuellen Sommerferien.
Hochschulen
Präsenzveranstaltungen an Hochschulen sind bei einer 7‑Tage-Inzidenz von 35 oder mehr dann zulässig, wenn zwei Mal wöchentlich ein Testnachweis erfolgt.
Große Sport- und Kulturveranstaltungen
Solche Veranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter sind inzidenzunabhängig unter den bisherigen Voraussetzungen möglich. Die zulässige Höchstzuschauerzahl – einschließlich geimpfter und genesener Personen – wird auf 50 Prozent der Kapazität der Sport- beziehungsweise Veranstaltungsstätte, höchstens jedoch auf 25.000 Besucher mit festen Sitzplätzen begrenzt.
Detaillierte Informationen zu den aktuell geltenden Corona-Beschränkungen sind auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zu finden unter https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php und https://www.stmgp.bayern.de/
- August 27, 2021
- Webecho Bamberg
- Quelle: Stadt Bamberg, Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Vorsichtige Normalisierung statt Katastrophenfall
Zahlreiche Erleichterungen der Corona-Maßnahmen sind ab heute in Kraft getreten
Die Bayerische Staatsregierung hat in der Kabinettssitzung am Freitag weitere Lockerungen für Bayern beschlossen, die mit der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab dem heutigen Montag in Kraft getreten sind. Zeitgleich wurde der Katastrophenfall in Bayern aufgehoben.
Für die Stadt Bamberg mit einer stabilen 7‑Tages-Inzidenz unter 50 bedeutet das im Einzelnen:
Allgemeine Kontaktbeschränkung: Aufgrund der stabilen Inzidenzwerte von unter 50 dürfen sich jetzt 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten gemeinsam aufhalten. Wie bereits bisher zählen Geimpfte und Genesene bei privater Zusammenkunft oder ähnlichen sozialen Kontakten nicht mit.
Geplante öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass (Geburtstags‑, Hochzeits‑, Tauffeiern, Beerdigungen, Vereinssitzungen et cetera) sind wieder möglich: Bei einer Inzidenz unter 50 draußen bis 100, drinnen bis 50 Personen (zuzüglich Geimpfte und Genese nach Vorgabe des Bundesrechts). Erst bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 benötigen nicht Geimpfte oder Genesene einen negativen Test.
Schulen: Ab dem 7. Juni findet in Gebieten mit Inzidenz unter 50 wieder einschränkungsloser Präsenzunterricht für alle Schulen statt. Ab dem 21. Juni gilt das auch für alle Gebiete mit Inzidenz unter 100. Im Sportunterricht kann auf die Maskenpflicht verzichtet werden. An den Schulen sind weiterhin inzidenzunabhängig zweimal wöchentliche Tests erforderlich. Das Testergebnis wird den Schülern aber auf Antrag bescheinigt und kann so auch außerschulisch genutzt werden („Selbsttest-Ausweis“).
Kindertagesstätten kehren analog zu den Schulen zum Normalbetrieb zurück.
Hochschulen: Die Hochschulen können wieder Präsenzveranstaltungen anbieten (Vorlesungen, Seminare). Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmer richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei 1,5 m Abstand). Zugelassen werden Teilnehmer, die sich zweimal wöchentlich testen lassen. Wie in der Schule besteht auf dem Hochschulgelände Maskenpflicht.
Handel und Geschäfte: Bei einer Inzidenz unter 100 ist der Handel allgemein geöffnet. Die für alle Geschäfte bestehenden Auflagen (Hygienekonzept, Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche) bleiben bestehen. Die Notwendigkeit von Terminvereinbarungen entfällt.
Märkte: Märkte können im Freien wieder sämtliche Waren verkaufen.
Gastronomie: Die Innengastronomie kann geöffnet werden und die Gastwirtschaften können im Innen- und im Außenbereich bis 24 Uhr (bisher 22 Uhr) bei einer Inzidenz unter 100 offenbleiben. Ein negativer Test ist nur bei Inzidenz zwischen 50 und 100 erforderlich. Am Tisch gilt die allgemeine Kontaktbeschränkung. Die Regelungen zur Maskenpflicht bleiben bestehen. Reine Schankwirtschaften bleiben im Innenbereich geschlossen.
Hotellerie, Beherbergung: Zimmer können an alle Personen vergeben werden, die sich nach den neuen allgemeinen Kontaktbeschränkungen zusammen aufhalten dürfen (10 Personen). In Gebieten mit einer Inzidenz unter 50 muss jeder Gast künftig nur noch bei der Ankunft (nicht mehr wie bisher alle 48 Stunden) einen negativen Test vorweisen, in Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bleibt es bei Tests alle 48 Stunden.
Freizeiteinrichtungen: Solarien, Saunen, Bäder, Thermen, Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare Freizeiteinrichtungen, Schauhöhlen, Besucherbergwerke, Stadt- und Gästeführungen, Spielbanken/Spielhallen und Wettannahmestellen können mit Infektionsschutzkonzept wieder öffnen. In Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 ist ein negativer Test erforderlich. Prostitutionsstätten, Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.
Wirtschaftsnahe Veranstaltungen wie Kongresse/Tagungen werden unter den gleichen Voraussetzungen wie kulturelle Veranstaltungen zugelassen.
Flusskreuzfahrten sind ab dem 7. Juni wieder möglich unter der Voraussetzung eines negativen Tests.
Kulturelle Veranstaltungen: Veranstaltungen unter freiem Himmel sind bei fester Bestuhlung mit bis zu 500 Personen zulässig. Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bedarf es eines Tests. Für kulturelle Veranstaltungen drinnen wie draußen können künftig nicht nur feste Bühnen, sondern wieder alle geeigneten Stätten genutzt werden (Hallen, Stadion etc.), wenn sie ausreichend Platz bieten, um einen sicheren Abstand der Besucher zu gewährleisten.
Gottesdienste: Ab dem 7. Juni ist in Gebieten mit einer Inzidenz unter 100 der Gemeindegesang wieder erlaubt (im Innenbereich mit FFP2-Maske). Bei Freiluftgottesdiensten entfällt die Maskenpflicht am Platz. Auf die Anzeige- und Anmeldepflicht wird verzichtet.
Proben von Laienensembles im Musik- und Theaterbereich sind innen und außen ohne feste Personenobergrenze möglich. Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmer richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei Mindestabstand nach Hygienerahmenkonzept). Außerschulischer Musikunterricht wird ohne Personenobergrenze (mit Abstand) zulässig.
Sport: Für alle wird Sport (kontaktfreier ebenso wie Kontaktsport) indoor wie outdoor in allen Gebieten mit einer Inzidenz unter 100 ohne feste Gruppenobergrenzen möglich, in Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 allerdings nur für Teilnehmer, die einen aktuellen negativen Test vorweisen können. Es ist die gleiche Anzahl an Zuschauern möglich wie bei kulturellen Veranstaltungen, unter freiem Himmel also 500 Personen (bei fester Bestuhlung). Auf Sportanlagen wird die Zahl der Teilnehmer im Rahmenkonzept nach der Größe der Sportanlage sachgerecht begrenzt.
Alten- und Pflegeheime: Die Testpflicht für Besucher entfällt bei einer Inzidenz unter 50. Gemeinschaftsveranstaltungen in den Heimen sind innen mit 25 Personen, außen mit 50 Personen zulässig.
- Juni 7, 2021
- Webecho Bamberg
- Quelle: Stadt Bamberg
Lockerungen ab Dienstag
Inzidenzwert im Landkreis Bamberg fünf Tage unter 50
Am heutigen Sonntag hat der 7‑Tage-Inzidenz-Wert für den Landkreis Bamberg den fünften Tag in Folge die 50 unterschritten. Deshalb treten ab Dienstag um 0 Uhr Lockerungen in Kraft.
Ab kommendem Dienstag, 1. Juni, gelten folgende Regelungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung (12. BayIfSMV):
Einzelhandel und Dienstleistungen
In den geöffneten Geschäften sind unverändert ein Kunde pro 10m² für die ersten 800 m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m² für den 800 m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche zugelassen. Es gelten weiterhin die FFP2-Maskenpflicht und der Mindestabstand von 1,5 Metern. Terminbuchungen sind ab Dienstag nicht erforderlich.
Sport
Zugelassen ist kontaktfreier Sport im Innenbereich, auch in Sportstätten, mit negativem Corona-Test. Kontaktsport ist unter freiem Himmel mit negativem Corona Test und in Gruppen von bis zu 25 Personen erlaubt. Die Testpflicht entfällt für Geimpfte und Genesene.
Kontaktbeschränkungen
Erlaubt sind nach wie vor Treffen eines Haushalts mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren werden hierbei weiterhin nicht mitgezählt, ebenso Geimpfte und Genesene. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Kultur- und Freizeiteinrichtungen
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten können für Besucher öffnen – eine vorherige Terminbuchung entfällt. Der Besuch von Theater, Konzerten und Kinos ist weiterhin unter Vorlage eines negativen Testergebnisses möglich. Kulturveranstaltungen im Freien sind mit maximal 250 Teilnehmern möglich. Teilnehmer müssen auch hier ein negatives Testergebnis vorlegen. Es gilt Maskenpflicht.
Weitere Öffnungsschritte
Die bereits im Landkreis Bamberg geltenden Öffnungsmöglichkeiten etwa für die Außengastronomie, den Tourismus oder das Öffnen von Freibädern bleiben weiterhin in Kraft.
Hygienekonzepte
Alle Öffnungen und Lockerungen sind nur mit entsprechenden Schutz- und Hygienekonzepten erlaubt. Die vom Gesetzes wegen oder in Hygienekonzepten festgelegte Maskenpflicht gilt unverändert weiter, vor allem in Ladengeschäften, Arztpraxen, bei Friseuren und Dienstleistern, in öffentlichen Verkehrsmitteln, der Gastronomie und Beherbergungsbetrieben.
- Mai 30, 2021
- Webecho Bamberg
- Quelle: Landratsamt Bamberg
Erleichterungen ab 27. Mai
Inzidenzwert in der Stadt Bamberg fünf Tage unter 50
Der 7‑Tage-Inzidenz-Wert für die Stadt Bamberg hat am heutigen Dienstag am fünften Tag in Folge den Wert von 50 unterschritten. Daher treten ab kommendem Donnerstag neue Regelungen in Kraft.
Ab kommendem Donnerstag, 27. Mai, gelten folgende Regelungen der aktuellen Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV):
Kontakte
Kontakte mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands sind zulässig, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Hausstands, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und ‑partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt.
Geimpfte und Genesene sind von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen und bleiben bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer außer Betracht.
Sport
Zugelassen ist kontaktfreier Sport im Innenbereich in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren.
Schulen und KiTas
Für alle Jahrgangsstufen und Schularten ist Präsenzunterricht möglich, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Andernfalls findet in den Schulen Wechselunterricht statt. Zweimal pro Woche muss ein Corona-Test durchgeführt werden.
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder können von allen Kindern regulär besucht werden.
Handels- und Dienstleistungsbetriebe
Es gelten weiterhin die FFP2-Maskenpflicht und der Mindestabstand von 1,5 Metern. Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher sein als ein Kunde je 10 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 Quadratmeter für den 800 Quadratmeter übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.
Der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Weitere Öffnungsschritte
Die bereits heute in Bamberg geltenden, weiteren Öffnungsmöglichkeiten für bspw. die Außengastronomie, die Theater, Konzerthäuser, Kinos, den Sport, touristische Übernachtungsmöglichkeiten, den Reisebusverkehr oder die Freibäder, bei einer Inzidenz zwischen 100 und 50 bleiben weiterhin in Kraft. Bei einem Unterschreiten einer 7‑Tage-Inzidenz von 50 können weitere Öffnungsschritte bzw. Erleichterungen erfolgen. Die entsprechende Allgemeinverfügung wird derzeit vorbereitet und soll schnellstmöglich dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zur Erteilung des notwendigen Einvernehmens vorgelegt werden. Sobald dieses erteilt ist, werden für bestimmte Angebote keine tagesaktuellen Tests mehr benötigt. Die Stadt Bamberg wird hierzu noch gesondert informieren.
Hinweis:
Die Regeln werden wieder verschärft, falls der Inzidenzwert von 50 an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten wird. Tritt das ein, wird dies von der Stadt bekannt gegeben. Die Änderungen treten dann zwei Tage später in Kraft.
- Mai 25, 2021
- Webecho Bamberg
- Quelle: Stadt Bamberg
Lockerungen ab Samstag
Inzidenzwert im Landkreis Bamberg fünf Tage unter 100
Am heutigen Donnerstag hat der 7‑Tage-Inzidenz-Wert für den Landkreis Bamberg den fünften Tag in Folge die 100 unterschritten. Deshalb treten ab Samstag um 0 Uhr Lockerungen in Kraft.
Ab kommendem Samstag, 22. Mai, gelten folgende Regelungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung (12. BayIfSMV):
Einzelhandel und Dienstleistungen
Neben den bereits geöffneten Geschäften des täglichen Bedarfs können ab kommendem Samstag Geschäfte des Einzelhandels mit Terminshopping („Click & Meet“) und einem Kunden pro Quadratmetern Verkaufsfläche öffnen. Die Vorlage eines negativen Testergebnisses ist nicht mehr erforderlich. Auch für Friseure und Fußpflege entfällt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Tests. Andere körpernahe Dienstleistungen sind mit vorheriger Terminbuchung und FFP2-Maske für die Kundinnen und Kunden wieder zulässig.
Außengastronomie
Die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung wird gestattet. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist die Vorlage eines aktuellen negativen Testergebnisses erforderlich.
Schulen und KiTas
Sofern der Inzidenzwert auch nach den Pfingstferien 100 nicht überschreitet, kann an Schulen Präsenzunterricht stattfinden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Andernfalls findet Wechselunterricht statt. Sofern es die räumlichen und personellen Gegebenheiten zulassen, wird bei Wechselunterricht an Grund- und Förderschulen eine Notbetreuung angeboten. Die Eltern werden jeweils von den Schulen über die konkrete Umsetzung informiert. Die Teilnahme am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung ist Schülerinnen und Schülern nur erlaubt, wenn sie sich zwei Mal wöchentlich einem Corona-Test in Bezug unterziehen.
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder können von allen Kindern besucht werden. Sie müssen aber in festen Gruppen betreut werden (eingeschränkter Regelbetrieb).
Außerschulische Bildung und Musikschule
Angebote der beruflichen Aus‑, Fort‑, und Weiterbildung sind in Präsenzform zulässig, wenn ein Abstand von 1,5 Meter gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz.
An der Kreismusikschule Bamberg darf der Einzelunterricht in den Instrumentalfächern und im Fach Gesang wieder als Präsenzunterricht durchgeführt werden, allerdings beträgt der Mindestabstand hier 2 Meter.
Sport
Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen mit bis zu 25 Personen und kontaktfreier Sport im Innenbereich sind unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen, erlaubt.
Freibäder dürfen öffnen, Besucher müssen einen Termin buchen und Mindestabstände einhalten. Zudem muss ein negatives Testergebnis vorliegen.
Fitnessstudios dürfen mit vorheriger Terminvereinbarung und unter Vorlage eines negativen Testergebnisses besucht werden.
Kontaktbeschränkungen
Erlaubt sind Treffen eines Haushalts mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren werden hierbei weiterhin nicht mitgezählt, ebenso Geimpfte und Genesene. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Kultur- und Freizeiteinrichtungen
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten können für Besucher nach vorheriger Terminbuchung öffnen. Der Besuch von Theater, Konzerten und Kinos ist unter Vorlage eines negativen Testergebnisses möglich. Kulturveranstaltungen im Freien sind mit maximal 250 Teilnehmern möglich. Teilnehmer müssen ein negatives Testergebnis vorlegen, es gilt Maskenpflicht.
Tourismus
Touristische Übernachtungen in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und Campingplätzen sind erlaubt. Die Gäste müssen bei Anreise sowie jede weitere 48 Stunden ein negatives Testergebnis vorweisen.
Hygienekonzepte
Alle Öffnungen und Lockerungen sind nur mit entsprechenden Schutz- und Hygienekonzepten erlaubt.
Die nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr ist ab Samstag, 22. Mai, 0 Uhr aufgehoben.
- Mai 20, 2021
- Webecho Bamberg
- Quelle: Landratsamt Bamberg