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Inzidenz

„Die Lage ist ernst“

Coro­na-Kri­sen­stab legt ein umfang­rei­ches Maß­nah­men­pa­ket vor

In der Stadt und im Land­kreis Bam­berg gibt es kein ein­zi­ges frei­es Inten­siv­bett mehr. In den Kli­ni­ken wer­den bereits geplan­te Ope­ra­tio­nen ver­scho­ben, um Per­so­nal zur Ver­sor­gung von Coro­na-Pati­en­ten zu orga­ni­sie­ren, zahl­rei­che wei­te­re Maß­nah­men wur­den beschlos­sen und ein Appell an die Bevöl­ke­rung gerichtet.

„Der extre­me Anstieg der Inzi­denz­zah­len ist alar­mie­rend und über­schrei­tet die Kapa­zi­tä­ten unse­rer Kran­ken­häu­ser“, erläu­ter­te Bam­bergs Ober­bür­ger­meis­ter Andre­as Starke.

„Wir sehen inner­halb kür­zes­ter Zeit abso­lu­te Höchst­stän­de bei der Sie­ben-Tages-Inzi­denz, bei den Neu­in­fek­tio­nen, bei den akti­ven Fäl­len und ver­neh­men den Hil­fe­ruf der Medi­zi­ner, die die Gesund­heits­ver­sor­gung gefähr­det sehen: Das ver­langt von uns als Ver­ant­wort­li­chen für das Gesund­heits­we­sen in der Regi­on Bam­berg kon­kre­tes Han­deln“, so Stell­ver­tre­ten­der Land­rat Bru­no Kell­ner in enger Abstim­mung mit Land­rat Johann Kalb.

Die Kran­ken­haus-Ampel steht in ganz Bay­ern auf Rot, der Kata­stro­phen­fall ist erneut aus­ge­ru­fen wor­den. Auch das Bam­ber­ger Gesund­heits­amt schlägt Alarm. „So vie­le Neu­in­fek­tio­nen pro Woche wie aktu­ell hat es seit Beginn der Pan­de­mie noch nicht gege­ben“, sag­te Zwei­ter Bür­ger­meis­ter Jonas Glüsenkamp.

In der Stadt Bam­berg liegt der Wert heu­te bei 243,9 und im Land­kreis bei 381,7. Des­we­gen hat sich die gemein­sa­me Coro­na-Koor­di­nie­rungs­grup­pe zu wei­te­ren Maß­nah­men ent­schlos­sen. „Wir schaf­fen es aktu­ell kaum noch, alle posi­tiv getes­te­ten Per­so­nen inner­halb von 24 Stun­den zu kon­tak­tie­ren“, so die Lei­te­rin des Fach­be­rei­ches Gesund­heits­we­sen, Dr. Susan­ne Paul­mann. Zuletzt habe man täg­lich drei­stel­li­ge Neu­in­fek­tio­nen und eine explo­si­ons­ar­ti­ge Ent­wick­lung der Inzi­den­zen. Kon­tak­te sei­en kaum noch nach­zu­ver­fol­gen. „Wir bit­ten alle posi­tiv getes­te­ten Per­so­nen, sich bereits selbst­stän­dig in Qua­ran­tä­ne zu bege­ben und nicht auf den Anruf durch das Gesund­heits­amt zu war­ten“, erklärt die Lei­te­rin des Gesundheitsamtes.

Nach­dem der baye­ri­sche Minis­ter­prä­si­dent den Kata­stro­phen­fall aus­ge­ru­fen hat, hat sich unver­züg­lich der Kri­sen­stab unter der Lei­tung von Ober­bür­ger­meis­ter Andre­as Star­ke kon­sti­tu­iert und sei­ne Arbeit auf­ge­nom­men. Um auf die „besorg­nis­er­re­gen­de Situa­ti­on“, so Star­ke, zu reagie­ren, wur­den fol­gen­de Schrit­te festgelegt:

  1. Die Impf­ka­pa­zi­tät wird sofort erhöht: Das Impf­zen­trum in Hall­stadt auf dem Gelän­de der Robert-Pfle­ger-Stif­tung wird künf­tig 600 Imp­fun­gen pro Tag an sechs Tagen pro Woche durch­füh­ren kön­nen. Bis­lang war die Ein­rich­tung auf etwa 250 Imp­fun­gen pro Tag aus­ge­legt. Auf­fri­schungs­imp­fun­gen sind für alle Bür­ge­rin­nen und Bür­ger unein­ge­schränkt mög­lich. Auch vie­le Haus­ärz­tin­nen und Haus­ärz­te bie­ten nach vor­he­ri­ger Ter­min­ver­ein­ba­rung die „Boos­ter-Imp­fun­gen“ an.

  1. Die kom­mu­na­len Test­mög­lich­kei­ten wer­den wie­der aus­ge­wei­tet: Es ist geplant, eine brei­te Infra­struk­tur für kos­ten­lo­se Coro­na­tests vor­zu­be­rei­ten. Anlauf­stel­len sind das Test­zen­trum am Sen­del­bach in Bam­berg, das Coro­na Ser­vice Cen­ter am ZOB sowie die Abstrich­stel­le in Scheß­litz. Das Land­rats­amt steht mit den Gemein­den in Kon­takt, um gemeind­li­che Test­stel­len wie­der hochzufahren.

  1. Die Zahl der Inten­siv­bet­ten in den Kli­ni­ken wird spür­bar erhöht: In den Kran­ken­häu­sern der Gemein­nüt­zi­gen Kran­ken­haus­ge­sell­schaft im Land­kreis Bam­berg sowie der Sozi­al­stif­tung Bam­berg im Stadt­ge­biet wer­den zusätz­li­che Inten­siv­bet­ten bereit­ge­stellt: Die­se sowie nächs­te Woche wer­den jeweils fünf wei­te­re Bet­ten hin­zu­kom­men. Die Zahl der Nor­mal­pfle­ge­bet­ten für Covid-Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten wird um 55 angehoben.

  1. In den Kran­ken­häu­sern in der Stadt und dem Land­kreis Bam­berg gilt ab mor­gen, dem 12. Novem­ber 2021, ein gene­rel­les Besuchs­ver­bot. Aus­ge­nom­men sind the­ra­peu­tisch oder medi­zi­nisch begrün­de­te Besu­che, etwa bei der Beglei­tung schwer kran­ker oder ster­ben­der Ange­hö­ri­ger, beim Vor­lie­gen eines drin­gen­den Not­falls oder beim Besuch oder der Geburt eines Kin­des. Per­so­nen, die eine Ein­rich­tung betre­ten dür­fen, sol­len ihren Besuch vor­her tele­fo­nisch anmelden.

  1. Für die Besu­che­rin­nen und Besu­cher von Pfle­ge- und Behin­der­ten­ein­rich­tun­gen gilt laut der 14. Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung die 3G-Regel­gung. Ver­pflich­tend sind FFP2-Mas­ken, eine medi­zi­ni­sche Gesichts­mas­ke ist nicht mehr aus­rei­chend. Auch für alle Beschäf­tig­ten gilt, dass dort, wo Mas­ken­pflicht besteht, FFP2-Mas­ken getra­gen wer­den müssen.

  1. Bür­ger­te­le­fon: Die Stadt Bam­berg schal­tet ab sofort wie­der eine Hot­line für alle Bür­ge­rin­nen und Bür­ger frei. Unter der Num­mer 0951÷87−2525 ist die Hot­line mon­tags bis don­ners­tags von 9.00 Uhr bis 15 Uhr und frei­tags bis 12 Uhr erreich­bar, um Fra­gen ohne medi­zi­ni­schen Hin­ter­grund zu beant­wor­ten. Für medi­zi­ni­sche Anfra­gen sind die Haus­ärz­tin­nen und Haus­ärz­te die rich­ti­gen Ansprech­part­ner. Bei den posi­tiv getes­te­ten Per­so­nen mel­det sich das Gesund­heits­amt eigenständig.

  1. Das Land­rats­amt hat auf­grund der dras­tisch gestie­ge­nen Neu­in­fek­tio­nen das Kon­takt­ma­nage­ment im Gesund­heits­amt deut­lich aus­ge­wei­tet und setzt Per­so­nal aus allen Geschäfts­be­rei­chen zur Unter­stüt­zung ein. Es lau­fen Anfra­gen auf exter­ne Unter­stüt­zung bei der Poli­zei und der Bundeswehr.

  1. In den Rat­häu­sern und im Land­rats­amt sind Ter­mi­ne nur noch nach vor­he­ri­ger Ver­ein­ba­rung mög­lich. Alle Infor­ma­tio­nen dazu auf www.stadt.bamberg.de sowie www.landkreis-bamberg.de.

  1. Die Stadt Bam­berg hat ihre offi­zi­el­len Ver­an­stal­tun­gen ab dem 12. Novem­ber abge­sagt, sofern sie in Innen­räu­men statt­fin­den. Stadt­rats­sit­zun­gen wird es wei­ter­hin geben, so wie es die Rechts­la­ge vor­sieht. Aktu­ell fin­den die­se mit der 3G-Rege­lung statt. Auch der Land­kreis sagt ver­leg­ba­re Ver­an­stal­tun­gen ab.

  1. Im E.T.A. Hoff­mann Thea­ter, in der Kon­zert- und Kon­gress­hal­le und in der Bro­se-Are­na gilt 2G sowie eine durch­gän­gi­ge FFP2-Mas­ken­pflicht, auch am Platz. Der Pau­sen­ver­kauf von Spei­sen und Geträn­ken fin­det nicht statt. Die­se Rege­lung gilt ab dem 12. Novem­ber 2021.

  1. Für den Besuch des Bam­ba­dos gilt die 2G-Regel. Zusätz­lich zum Geimpft- oder Gene­se­nen­nach­weis wird ein amt­li­cher Licht­bild­aus­weis benö­tigt. Von der Nach­weis­pflicht aus­ge­nom­men sind Kin­der bis zum 12. Lebens­jahr. Nach einer Über­gangs­re­ge­lung des Frei­staats Bay­ern sind bis zum 31. Dezem­ber 2021 auch min­der­jäh­ri­ge Schü­le­rin­nen und Schü­ler ab dem 12. Lebens­jahr beim Schul­schwim­men und dem Ver­eins­sport im Bam­ba­dos von der Nach­weis­pflicht aus­ge­nom­men, wenn sie sich an der Schu­le regel­mä­ßi­gen Tests unterziehen.

  1. Die gas­tro­no­mi­schen Ein­rich­tun­gen wur­den vom Kri­sen­stab auf­ge­for­dert, die Rege­lun­gen zu kon­trol­lie­ren und zuver­läs­sig sicher­zu­stel­len, dass der Nach­weis für Geimpf­te, Gene­se­ne und Getes­te­te über­prüft wird.


Ober­bür­ger­meis­ter Andre­as Star­ke, Zwei­ter Bür­ger­meis­ter Jonas Glü­sen­kamp sowie der stell­ver­tre­ten­de Land­rat Bru­no Kell­ner appel­lie­ren mit deut­li­chen Wor­ten an die Bevöl­ke­rung: „Nut­zen Sie bit­te die vor­han­de­nen Impf­an­ge­bo­te! Wer sich nicht imp­fen lässt, ris­kiert nicht nur die eige­ne Gesund­heit, son­dern gefähr­det damit auch ande­re. Füh­ren Sie außer­dem früh­zei­tig einen Selbst­test durch, bevor Sie sich mit Freun­den oder Ver­wand­ten tref­fen. Ach­ten Sie auf aus­rei­chen­den Abstand bei allen Gele­gen­hei­ten“, so die Ver­ant­wort­li­chen aus dem Rat­haus und dem Landratsamt.


Wo kann ich mich imp­fen lassen?


Impf­zen­trum Bam­berg
Dr. Pfle­ger-Ver­wal­tungs­ge­bäu­de
Emil-Kem­mer-Stra­ße 33

96103 Hall­stadt


Offe­ne Impfstunden

Mon­tags bis frei­tags von 8.30 Uhr bis 13 Uhr und mitt­wochs von 13.30 Uhr bis 19 Uhr sowie an fol­gen­den Sams­ta­gen: 20. Novem­ber 2021, 4. Dezem­ber 2021, 18. Dezem­ber 2021, 8. Janu­ar 2022, 22. Januar2022, 5. Febru­ar 2022, 19. Febru­ar 2022, 5. März 2022, 19. März 2022, 2. April 2022, 16. April 2022.

Alle Infor­ma­tio­nen und mög­li­che Zusatz­ter­mi­ne sind zu fin­den auf https://www.impfzentrum-bamberg.de


Coro­na-Ser­vice-Cen­ter am ZOB
Pro­me­na­den­stra­ße 6a

96047 Bam­berg


Offe­ne Impfstunden

Mon­tags, mitt­wochs, frei­tags und sams­tags von 9 Uhr bis 15 Uhr


Bei der Hausärztin/​beim Haus­arzt nach Terminvereinbarung.

Coro­na-Ampel steht auf Gelb 

Stren­ge­re Regeln in Stadt und Land­kreis Bam­berg ab heute

Am gest­ri­gen Sams­tag trat die Neu­ord­nung der Kran­ken­haus-Ampel in Kraft. Sie steht bay­ern­weit auf Gelb. Des­halb gel­ten gemäß der 14. Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men-Ver­ord­nung ab dem heu­ti­gen Sonn­tag, seit 0 Uhr, stren­ge­re Regelungen.

3G plus-Grund­satz und FFP2-Maskenpflicht

Gemäß der neu­en Ver­ord­nung gilt über­all dort, wo bis­her die 3G-Regel galt, also Zugang nur für Geimpf­te, Gene­se­ne und Getes­te­te, ab heu­te der 3G plus-Grund­satz. Das bedeu­tet, dass ein nega­ti­ver Schnell­test für Unge­impf­te nicht mehr aus­reicht, son­dern ein nega­ti­ver PCR-Test vor­ge­legt wer­den muss.

Nicht geimpf­te oder gene­se­ne Anbie­ter, Ver­an­stal­ter, Betrei­ber, Beschäf­tig­te und Ehren­amt­li­che mit Kun­den­kon­takt benö­ti­gen an min­des­tens zwei ver­schie­de­nen Tagen pro Woche einen nega­ti­ven PCR-Test.

Dies betrifft unter ande­rem Ver­an­stal­tun­gen, Sport­stät­ten, Fit­ness­stu­di­os, Thea­ter, Kinos, Muse­en, Gedenk­stät­ten, Gas­tro­no­mie, Beher­ber­gung, Kran­ken­häu­ser, Biblio­the­ken und Archi­ve, Musik­schu­len, Frei­zeit­ein­rich­tun­gen, Bäder, Ther­men, Sau­nen, Aus­flugs­schif­fe, den tou­ris­ti­schen Rei­se­bus­ver­kehr, kör­per­na­he Dienst­leis­tun­gen et cetera.

Aus­ge­nom­men sind wei­ter­hin Pri­vat­räu­me, Han­del, ÖPNV und Fern­ver­kehr, Ver­an­stal­tun­gen aus­schließ­lich unter frei­em Him­mel bis 1.000 Per­so­nen, Got­tes­diens­te sowie Ver­samm­lun­gen im Sin­ne von Art. 8 Grundgesetz.

Außer­dem sind Kin­der, die noch nicht ein­ge­schult sind und Schü­ler von der 3G plus-Regel aus­ge­nom­men. Letz­te­re gel­ten mit Blick auf die regel­mä­ßi­gen Tests in der Schu­le als getes­tet. Für Clubs, Dis­ko­the­ken, Bor­del­le oder ähn­li­ches gilt bei Stu­fe gelb ver­pflich­ten­des 2G.

Für Pfle­ge- und Behin­der­ten­ein­rich­tun­gen, Kran­ken­häu­ser, Pfle­ge­ein­rich­tun­gen, Hoch­schu­len und außer­schu­li­sche Bil­dungs­ein­rich­tun­gen gilt wei­ter die 3G-Regel.

Zudem muss statt einer medi­zi­ni­schen wie­der eine FFP2-Mas­ke getra­gen wer­den. Auch der Zuritt zum Land­rats­amt Bam­berg ist nur noch mit FFP2-Mas­ke zuläs­sig. Für Schü­ler, Kin­der und Jugend­li­che gel­ten die schon gewohn­ten Son­der­re­geln, Stoff­mas­ke in der Grund­schu­le, im Übri­gen medi­zi­ni­sche Maske.

Gesund­heits­amt setzt Vor­ga­ben der Staats­re­gie­rung um

Neue Regeln zu Qua­ran­tä­ne und Kontaktnachverfolgung

In den ver­gan­ge­nen Wochen ist die 7‑Ta­ges-Inzi­denz in Deutsch­land und Bay­ern stark ange­stie­gen. Die Fall­zah­len sind deut­lich höher als noch im glei­chen Zeit­raum des Vor­jah­res. Das Staats­mi­nis­te­ri­um für Gesund­heit und Pfle­ge hat daher neue Vor­ga­ben für die Gesund­heits­äm­ter vor Ort erlassen.

In Stadt und Land­kreis Bam­berg ist am Wochen­en­de eben­falls mit einem deut­li­chen Sprung nach oben zu rech­nen. Der Grund: Aktu­ell gibt es der­ma­ßen vie­le Neu­mel­dun­gen, dass das Gesund­heits­amt trotz auf­ge­stock­ten Per­so­nals noch gar nicht alle Fäl­le an das LGL und RKI über­mit­teln konn­te. Stand heu­te sind noch 150 Fäl­le offen.

Da sich die Lage in ganz Bay­ern in die­se Rich­tung ent­wi­ckelt, hat das Staats­mi­nis­te­ri­um für Gesund­heit und Pfle­ge neue Vor­ga­ben für die Gesund­heits­äm­ter vor Ort erlassen.

  1. Rege­lun­gen zur Qua­ran­tä­ne und Isolation
  • Es habe sich gezeigt, dass eine siche­re Unter­bre­chung der Infek­ti­ons­ket­ten bei einer Frei­tes­tung an Tag fünf häu­fig nicht gelingt, heißt es in dem Minis­te­ri­ums­schrei­ben. Die Frei­tes­tung von engen Kon­takt­per­so­nen bezie­hungs­wei­se voll­stän­dig geimpf­ten Erkrank­ten wird des­halb auf sie­ben Tage ver­län­gert. Die grund­sätz­li­che Qua­ran­tä­ne­dau­er von zehn Tagen gilt wei­ter­hin. Die Frei­tes­tung ist durch einen PCR- oder PoC-Anti­gen-Schnell­test möglich.
  • Neu ist außer­dem, dass in Regio­nen mit beson­ders hohem Aus­bruchs­ge­sche­hen eine Frei­tes­tung für enge Kon­takt­per­so­nen ganz ent­fal­len kann. Dann beträgt die Qua­ran­tä­ne­dau­er immer zehn Tage. Soll­te die­ser Fall in der Regi­on ein­tre­ten, machen die Kom­mu­nen das recht­zei­tig in einer All­ge­mein­ver­fü­gung bekannt und kom­mu­ni­zie­ren vor Ort. Aktu­ell sind die Stadt und der Land­kreis Bam­berg davon noch nicht betroffen.
  1. Kon­takt­nach­ver­fol­gung

Wegen der bay­ern­weit hohen Fall­zah­len kön­nen die Gesund­heits­äm­ter Kon­takt­per­so­nen nicht mehr nach dem bis­he­ri­gen, auf­wän­di­gen Modell ermit­teln. Auch die Impf­quo­ten beein­flus­sen die Nach­ver­fol­gung, da Geimpf­te und Gene­se­ne in der Regel von der Qua­ran­tä­ne­pflicht aus­ge­nom­men sind. Daher wird die Ermitt­lung von Kon­takt­per­so­nen beschränkt auf

  • Haus­halts­an­ge­hö­ri­ge (erhöh­tes Infek­ti­ons­ri­si­ko durch engen Kontakt)
  • Ein­rich­tun­gen mit vul­nerablen Per­so­nen, dar­un­ter die voll- oder teil­sta­tio­nä­ren Ein­rich­tun­gen zur Betreu­ung und Unter­brin­gung älte­rer, behin­der­ter oder pfle­ge­be­dürf­ti­ger Men­schen, Obdach­lo­sen­un­ter­künf­te, Asyl­un­ter­künf­te, Jus­tiz­voll­zugs­an­stal­ten und ambu­lan­te Pflegedienste
  • In Schu­len und Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen gel­ten die dor­ti­gen Regeln

In allen ande­ren Fäl­len erfolgt kei­ne Kon­takt­per­so­nen­er­mitt­lung. Men­schen, die engen Kon­takt zu einer Per­son hat­ten, die mit dem Coro­na­vi­rus infi­ziert ist, emp­fiehlt das Gesund­heits­amt Folgendes:

  • Ver­hal­ten Sie sich umsich­tig und son­dern Sie sich mög­lichst von ande­ren Haus­halts­mit­glie­dern ab.
  • Bit­te neh­men Sie selbst­stän­dig Kon­takt zu Ihrem Arbeit­ge­ber auf und klä­ren Sie, ob Sie vor­sichts­hal­ber der Arbeit fern­blei­ben sollten.
  • Falls Sie Krank­heits­an­zei­chen haben, rufen Sie Ihren Haus­arzt an oder kon­tak­tie­ren Sie in drin­gen­den Fäl­len den kas­sen­ärzt­li­chen Not­dienst unter der Num­mer 116 117.

Erleich­te­run­gen ab Mon­tag, 11. Oktober

7‑Ta­ge-Inzi­denz in der Stadt Bam­berg seit drei Tagen unter 35

In der Stadt Bam­berg wur­de der 7‑Tages Inzi­denz­wert von 35 Neu­in­fek­tio­nen mit dem Coro­na­vi­rus je 100.000 Ein­woh­ner an drei auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen unter­schrit­ten. Am Sams­tag mel­de­te das Robert Koch-Insti­tut einen Inzi­denz­wert von 28,7 für die Stadt Bam­berg (Don­ners­tag, 33,9; Frei­tag 28,7). Damit tre­ten laut einer heu­ti­gen Bekannt­ma­chung der Stadt Bam­berg inzi­denz­ab­hän­gi­ge Erleich­te­run­gen in Kraft.

Bis­lang galt ver­pflich­tend die soge­nann­te 3‑G-Regel, wonach für den Zugang zu geschlos­se­nen Räu­men, bei­spiels­wei­se bei öffent­li­chen und pri­va­ten Ver­an­stal­tun­gen bis 1.000 Per­so­nen in nicht­pri­va­ten Räum­lich­kei­ten, Sport­stät­ten und Fit­ness­stu­di­os oder Kinos und Muse­en sowie für Dienst­leis­tun­gen, bei denen eine kör­per­li­che Nähe unab­ding­bar ist, nur Per­so­nen Zugang haben dür­fen, die geimpft, gene­sen oder getes­tet sind.

Die­se ver­pflich­ten­de Regel gilt ab Mon­tag, 11. Okto­ber, nicht mehr. Gleich­wohl kön­nen aber Ver­an­stal­ter oder Ein­rich­tun­gen auf frei­wil­li­ger Basis wei­ter­hin 3‑G, 3‑G-Plus oder 2‑G anwen­den. Wer also eine Ver­an­stal­tung oder Ein­rich­tung besu­chen möch­te, soll­te sich vor­her direkt infor­mie­ren, ob es dort wei­ter­hin Zugangs­be­schrän­kun­gen gibt. Die Stadt Bam­berg strebt für ihre Ver­an­stal­tungs­or­te und Ein­rich­tun­gen ab 1. Novem­ber eine ein­heit­li­che Anwen­dung von 3G-Plus an.

Inzi­denz­un­ab­hän­gig, also auch bei Inzi­denz­wer­ten unter 35, gilt wei­ter­hin, dass der Zugang zu Volks­fes­ten, Dis­ko­the­ken, Bor­dell­be­trie­ben sowie ver­gleich­ba­ren Frei­zeit­ein­rich­tun­gen und zu Ver­an­stal­tun­gen mit mehr als 1.000 Per­so­nen nur durch Gene­se­ne, Geimpf­te oder Getes­te­te erfol­gen darf. 

Soll­te die Stadt Bam­berg an drei auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen die 7‑Ta­ge-Inzi­denz von 35 wie­der über­schrei­ten, erfolgt eine erneu­te Bekannt­ma­chung der Stadt Bam­berg. Die vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen fin­den dann ab dem über­nächs­ten auf die Bekannt­ma­chung fol­gen­den Tag kei­ne Anwen­dung mehr.

Kabi­netts­sit­zung

7‑Ta­ge-Infek­ti­ons­in­zi­denz wird durch Kran­ken­hau­s­am­pel als Indi­ka­tor ersetzt

Die vier­te Wel­le der Coro­na-Pan­de­mie hat den Frei­staat Bay­ern erreicht. Jedoch gel­ten nun ande­re Vor­aus­set­zun­gen und Rah­men­be­din­gun­gen. Vor dem Hin­ter­grund der fort­ge­schrit­te­nen Impf­kam­pa­gne beschloss die Baye­ri­sche Staats­re­gie­rung in ihrer heu­ti­gen Kabi­netts­sit­zung eine neue Kran­ken­hau­s­am­pel als Indi­ka­tor für die Belas­tung des Gesund­heits­sys­tems, die die 7‑Ta­ge-Infek­ti­ons­in­zi­denz ablöst.

Rund 65 % der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger Bay­erns über 12 Jah­re haben sich voll­stän­dig imp­fen las­sen und schüt­zen sich selbst und die Men­schen in ihrem Umfeld best­mög­lich vor dem Coro­na-Virus und einer COVID-19-Erkrankung.

Sie haben einen wesent­li­chen Bei­trag dafür geleis­tet, dass die­se Wel­le mil­der ver­lau­fen kann. Dafür dank­te die baye­ri­sche Staats­re­gie­rung den Bür­ge­rin­nen und Bür­gern. Zugleich wur­de betont, dass aus­rei­chend Impf­stoff vor­han­den ist, sodass jeder, der noch nicht geimpft ist, sofort ein Impf­an­ge­bot anneh­men kann. Die­se neu­en Vor­aus­set­zun­gen ermög­li­chen neu­es Han­deln in der Pan­de­mie­be­kämp­fung: Beschrän­kun­gen des pri­va­ten und öffent­li­chen Lebens müs­sen nicht mehr von den rei­nen Infek­ti­ons­in­zi­denz­wer­ten abhän­gig gemacht wer­den. Die fort­ge­schrit­te­ne Impf­kam­pa­gne erlaubt es, mit neu­en Leit­in­di­ka­to­ren einer Kran­ken­hau­s­am­pel vor allem die Belas­tung des Gesund­heits- und Kran­ken­haus­sys­tems in den Blick zu neh­men. Bis­he­ri­ge Beschrän­kun­gen wer­den ver­ein­facht und Detail­re­ge­lun­gen so weit wie mög­lich auf­ge­ho­ben. Basis für Öff­nun­gen blei­ben das 3G-Prin­zip mit Frei­hei­ten für Geimpf­te, Gene­se­ne und Getes­te­te. Vor die­sem Hin­ter­grund beschloss die Staats­re­gie­rung heu­te die fol­gen­den Neuerungen:

Es wird eine neue, 14. Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung erlas­sen, die am 2. Sep­tem­ber in Kraft tritt und bis ein­schließ­lich 1. Okto­ber gilt.

Die 7‑Ta­ge-Infek­ti­ons­in­zi­denz als das bis­her domi­nie­ren­de Kri­te­ri­um in der Pan­de­mie­be­kämp­fung wird abge­löst. Mit ihr ent­fal­len auch alle bis­her inzi­denz­ab­hän­gi­gen Rege­lun­gen. Ledig­lich für die Anwen­dung von 3G (ab Inzi­denz 35 als Start­punkt) bleibt die 7‑Ta­ge-Infek­ti­ons­in­zi­denz relevant.

An die Stel­le der 7‑Ta­ge-Infek­ti­ons­in­zi­denz tritt eine neue Kran­ken­hau­s­am­pel als Indi­ka­tor für die Belas­tung des Gesundheitssystems.

Stu­fe Gelb ist erreicht, sobald bay­ern­weit inner­halb der jeweils letz­ten 7 Tage mehr als 1.200 Pati­en­ten mit einer COVID-19-Erkran­kung in Kran­ken­häu­ser auf­ge­nom­men wer­den muss­ten. Das ent­spricht einer bay­ern­wei­ten Hos­pi­ta­li­sie­rungs-Inzi­denz von 9,13 je 100.000 Ein­woh­ner. Sobald Stu­fe Gelb erreicht ist, beschließt die Staats­re­gie­rung wei­ter­ge­hen­de Maß­nah­men, beispielsweise:

(1) Anhe­bung des Mas­ken­stan­dards auf FFP2.

(2) Kon­takt­be­schrän­kun­gen.

(3) Erfor­der­nis, als Test­nach­weis einen PCR-Test vor­zu­le­gen (außer in der Schule).

(4) Per­so­nen­ober­gren­zen für öffent­li­che und pri­va­te Veranstaltungen.


Stu­fe Rot
ist erreicht, sobald mehr als 600 Pati­en­ten mit einer COVID-19-Erkran­kung auf den baye­ri­schen Inten­siv­sta­tio­nen lie­gen (maß­geb­lich sind die Zah­len des DIVI-Inten­siv­re­gis­ters). Sobald Stu­fe Rot erreicht ist, wird die Staats­re­gie­rung neben den bereits für Stu­fe Gelb gel­ten­den Rege­lun­gen umge­hend wei­te­re Maß­nah­men ver­fü­gen, um die dann akut dro­hen­de Über­las­tung des Gesund­heits­sys­tems zu verhindern.

Ab einer 7‑Ta­ge-Infek­ti­ons­in­zi­denz von über 35 im Land­kreis oder in der kreis­fei­en Stadt gilt inner­halb geschlos­se­ner Räu­me breit­flä­chig der 3G-Grund­satz: Per­sön­li­chen Zugang haben des­halb nur Geimpf­te, Gene­se­ne oder aktu­ell Getes­te­te. Dies betrifft öffent­li­che und pri­va­te Ein­rich­tun­gen, Ver­an­stal­tun­gen, Sport­stät­ten, Fit­ness­stu­di­os, die gesam­te Kul­tur, Thea­ter, Kinos, Muse­en, Gedenk­stät­ten, Gas­tro­no­mie, Beher­ber­gung, die Hoch­schu­len, Kran­ken­häu­ser, Biblio­the­ken und Archi­ve, die außer­schu­li­schen Bil­dungs­an­ge­bo­te wie Musik­schu­len und die Erwach­se­nen­bil­dung, außer­dem Frei­zeit­ein­rich­tun­gen ein­schließ­lich Bäder, Ther­men, Sau­nen, Seil­bah­nen und Aus­flugs­schif­fe, Spiel­ban­ken, den tou­ris­ti­schen Rei­se­bus­ver­kehr und ähn­li­ches. Für Kin­der, die noch nicht ein­ge­schult sind, gibt es Aus­nah­men. Schü­ler gel­ten mit Blick auf die regel­mä­ßi­gen Tests in der Schu­le als getestet.

In Alten- und Pfle­ge­hei­men, auf Mes­sen und bei grö­ße­ren Ver­an­stal­tun­gen über 1.000 Per­so­nen gilt 3G inzi­denz­un­ab­hän­gig inner­halb geschlos­se­ner Räu­me wie außerhalb.

Aus­ge­nom­men vom 3G-Grund­satz sind Pri­vat­räu­me, Han­del, der ÖPNV, Ver­an­stal­tun­gen aus­schließ­lich unter frei­em Him­mel bis 1.000 Per­so­nen, Got­tes­diens­te sowie Ver­samm­lun­gen im Sin­ne von Art. 8 Grund­ge­setz. Für Schu­le und Kita gel­ten die bereits bekann­ten Sonderregelungen.

Die Ein­hal­tung der 3G-Regeln muss vom Betrei­ber kon­trol­liert wer­den. Gäs­te und Besu­cher sowie Betrei­ber, die sich nicht dar­an hal­ten, müs­sen mit einem Buß­geld rechnen.

Die FFP2-Mas­ken­pflicht ent­fällt. Die medi­zi­ni­sche Mas­ke („OP-Mas­ke“) ist der neue Mas­ken­stan­dard. Außer­dem wird künf­tig über­all wie folgt differenziert:

  • Unter frei­em Him­mel gibt es künf­tig gene­rell kei­ne Mas­ken­pflicht mehr. Aus­ge­nom­men sind ledig­lich die Ein­gangs- und Begeg­nungs­be­rei­che grö­ße­rer Ver­an­stal­tun­gen (ab 1.000 Personen).
  • In geschlos­se­nen Räu­men gilt umge­kehrt immer eine gene­rel­le Mas­ken­pflicht. Aus­ge­nom­men sind Pri­vat­räu­me, außer­dem der Platz in der Gas­tro­no­mie sowie jeder fes­te Sitz- oder Steh­platz, wenn er zuver­läs­sig den Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern zu ande­ren fes­ten Plät­zen ein­hält, die nicht mit eige­nen Haus­halts­an­ge­hö­ri­gen besetzt sind. Für Beschäf­tig­te gel­ten wie bis­her auch die arbeits­schutz­recht­li­chen Bestimmungen.
  • Im ÖPNV und im Fern­ver­kehr gilt die Mas­ken­pflicht (künf­tig OP-Mas­ke) aus­nahms­los. In Schu­le und Kita sowie Alten- und Pfle­ge­hei­me gel­ten Sonderregelungen.

Die all­ge­mei­nen Kon­takt­be­schrän­kun­gen ent­fal­len ersatzlos.

Die bis­he­ri­gen Per­so­nen­ober­gren­zen für pri­va­te und öffent­li­che Ver­an­stal­tun­gen ent­fal­len. Für fol­gen­de Ver­an­stal­tun­gen (Sport, Kul­tur, Kon­gres­se et cete­ra) gilt:

  • Bis 5.000 Per­so­nen darf die Kapa­zi­tät zu 100 % genutzt werden.
  • Für den 5.000 Per­so­nen über­schrei­ten­den Teil darf 50 % der wei­te­ren Kapa­zi­tät des Ver­an­stal­tungs­orts genutzt werden.
  • Es sind maxi­mal 25.000 Per­so­nen zuläs­sig. Dies ent­spricht dem Beschluss der Bun­des­kanz­le­rin und der Regie­rungs­chefin­nen und Regie­rungs­chefs der Län­der vom 10. August 2021.
  • Inner­halb die­ses Rah­mens dür­fen unbe­grenzt auch Steh­plät­ze aus­ge­wie­sen werden.
  • Wird der Min­dest­ab­stand inner­halb geschlos­se­ner Räu­me unter­schrit­ten, gilt nach den all­ge­mei­nen Regeln aller­dings stän­di­ge Mas­ken­pflicht, die vom Ver­an­stal­ter zu gewähr­leis­ten ist. Hier­zu wird es daher auch einen Buß­geld­tat­be­stand für Ver­an­stal­ter und Teil­neh­mer geben.
  • Bei Ver­an­stal­tun­gen ab 1.000 Per­so­nen muss der Ver­an­stal­ter ein Infek­ti­ons­schutz­kon­zept nicht nur aus­ar­bei­ten und beach­ten, son­dern auch unver­langt der Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de vor­ab zur Durch­sicht vorlegen.

Obers­tes Ziel für die Schu­le ist der Prä­senz­un­ter­richt. Hier gilt:

  • Rege­lun­gen zum Wech­sel­un­ter­richt ab einer Inzi­denz von 100 wer­den ersatz­los gestrichen.
  • Zum Unter­richts­be­ginn im neu­en Schul­jahr 2021/​/​2022 (14. Sep­tem­ber) gilt als beson­de­re Schutz­maß­nah­me bis auf Wei­te­res eine inzi­denz­un­ab­hän­gi­ge Mas­ken­pflicht – auch nach Ein­nah­me des Sitz- bzw. Arbeits­plat­zes. In der Grund­schul­stu­fe kön­nen dabei wie bis­her Stoff­mas­ken ver­wen­det wer­den, für Lehr­kräf­te sowie für Schü­le­rin­nen und Schü­ler ab Jahr­gangs­stu­fe 5 gilt die Pflicht zum Tra­gen einer medi­zi­ni­schen Gesichtsmaske.
  • Die Tests an den Schu­len wer­den noch­mals aus­ge­wei­tet: In der Grund­schul­stu­fe sowie an För­der­schu­len mit den Schwer­punk­ten geis­ti­ge Ent­wick­lung, kör­per­li­che und moto­ri­sche Ent­wick­lung sowie Sehen wird – sobald hier­für die orga­ni­sa­to­ri­schen Vor­aus­set­zun­gen geschaf­fen sind – zwei Mal pro Woche ein PCR-Pool-Test („Lol­li­test“), im Übri­gen sowie an wei­ter­füh­ren­den Schu­len drei Mal pro Woche ein Selbst­test durch­ge­führt. Das bedeu­tet: Bis die Lol­li­tests in der Grund­schu­le zur Ver­fü­gung ste­hen, wird auch dort drei Mal wöchent­lich getestet.
  • Im Inter­es­se eines mög­lichst ver­läss­li­chen Schul­un­ter­richts in Prä­senz und zur Gewähr­leis­tung einer Betreu­ung der Kin­der in den Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen ist die Anord­nung einer Qua­ran­tä­ne von Kon­takt­per­so­nen mög­lichst auf weni­ge Fäl­le zu beschrän­ken. Gibt es einen Infek­ti­ons­fall in der Klas­se, soll anders als bis­her nicht immer für die gesam­te Klas­se Qua­ran­tä­ne fest­ge­legt wer­den, son­dern Qua­ran­tä­ne mit Augen­maß. Sie ist dann auf die Schü­le­rin­nen und Schü­ler ein­zu­gren­zen, die unmit­tel­ba­ren und unge­schütz­ten engen Kon­takt zum erkrank­ten Schü­ler hat­ten, und kann bei nega­ti­vem PCR-Test nach fünf Tagen auch schnell wie­der enden. Das Gesund­heits­amt ent­schei­det im Ein­zel­fall. Beim kor­rek­ten Ein­satz von Luft­rei­ni­gungs­ge­rä­ten kann es auf eine Qua­ran­tä­ne der ande­ren Schü­ler sogar voll­stän­dig ver­zich­ten. Bei den übri­gen Schü­le­rin­nen und Schü­lern der Klas­se kön­nen für eine gewis­se Zeit täg­li­che Tes­tun­gen durch­ge­führt werden.
  • Schließ­lich kann im Rah­men der ange­pass­ten STI­KO-Impf­emp­feh­lung für Kin­der und Jugend­li­che eine Coro­na-Schutz­imp­fung auch wäh­rend der Unter­richts­zeit ange­bo­ten und durch­ge­führt werden.

Neben dem Schul­be­trieb hat die Sicher­stel­lung des Regel­be­triebs in den Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tun­gen obers­te Prio­ri­tät. Die Rege­lun­gen zum ein­ge­schränk­ten Regel­be­trieb ab einer Inzi­denz von 100 wer­den auch hier ersatz­los gestri­chen. Das Ange­bot für zwei­mal wöchent­li­che Tes­tun­gen für betreu­te Kin­der ist ein wich­ti­ger Bau­stein, um Coro­na-Infek­tio­nen früh­zei­tig zu erken­nen. Des­halb wird das bewähr­te Test­kon­zept mit Berech­ti­gungs­schei­nen auch im neu­en Kita­jahr 2021/​/​2022 bis Ende des Jah­res 2021 in Koope­ra­ti­on mit den Apo­the­ken fort­ge­setzt. Auch hier wird es bei einem Infek­ti­ons­fall Qua­ran­tä­ne nur mit Augen­maß unter Berück­sich­ti­gung der Belan­ge der Kin­der und Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tun­gen geben.

Für die Hoch­schu­len gel­ten die all­ge­mei­nen Rege­lun­gen zu 3G und Mas­ken­pflicht. Damit wird für das kom­men­de Semes­ter Prä­senz­leh­re wie­der umfas­send mög­lich sein. Es gilt aber nach all­ge­mei­nen Regeln Mas­ken­pflicht auch am Platz, wenn in den Hör­sä­len der Abstand von 1,50 Metern nicht ein­ge­hal­ten wird. Tests wer­den für Stu­den­ten mit Stu­den­ten­aus­weis wei­ter­hin kos­ten­los bereitgestellt.

Got­tes­diens­te und Ver­samm­lun­gen inner­halb geschlos­se­ner Räu­me nach Art. 8 GG kön­nen künf­tig ohne die bis­he­ri­gen Beschrän­kun­gen der Per­so­nen­zahl durch­ge­führt wer­den, wenn an ihnen nur Geimpf­te, Gene­se­ne oder Getes­te­te teil­neh­men (3G). Andern­falls bleibt es bei den bis­he­ri­gen Beschrän­kun­gen nach Platz­an­ge­bot. Die Mas­ken­pflicht rich­tet sich künf­tig nach den neu­en all­ge­mei­nen Regeln (damit ent­fällt insb. FFP2). Das im Got­tes­dienst bis­her gel­ten­de Gesangs­ver­bot ab Inzi­denz 100 ent­fällt eben­so wie das bis­he­ri­ge Ver­bot von gro­ßen reli­giö­sen Veranstaltungen.

In der Gas­tro­no­mie ent­fällt die bis­he­ri­ge coro­nabe­ding­te Sperr­stun­de (bis­her 1 Uhr). Im Übri­gen gel­ten auch hier künf­tig die all­ge­mei­nen Rege­lun­gen zu 3G und Maskenpflicht.

Im Bereich der Beher­ber­gung ent­fal­len die bis­he­ri­gen Ein­schrän­kun­gen, wonach Zim­mer nur im Rah­men der Kon­takt­be­schrän­kun­gen ver­ge­ben wer­den dür­fen. Im Rah­men von 3G genügt es hier, wenn Test wie bis­her bei Ankunft und danach jede 72 Stun­den vor­ge­legt wer­den. Im Übri­gen gel­ten die all­ge­mei­nen Rege­lun­gen ins­be­son­de­re zur Maskenpflicht.

In Han­del, Dienst­leis­tun­gen und Frei­zeit­ein­rich­tun­gen ent­fal­len die bis­he­ri­gen qua­drat­me­ter­mä­ßi­gen Kun­den- oder Besu­cher­be­schrän­kun­gen. Die Mas­ken­pflicht rich­tet sich nach der all­ge­mei­nen Grundregel.

Bei Mes­sen ent­fällt wie im Han­del die flä­chen­ab­hän­gi­ge Besu­cher­be­gren­zung. Statt­des­sen wird eine neue täg­li­che Besu­cher­ober­gren­ze von 50.000 Per­so­nen ein­ge­führt. Es gilt immer 3G. Die Mas­ken­pflicht rich­tet sich nach der all­ge­mei­nen Grundregel.

Volks­fes­te („öffent­li­che Fes­ti­vi­tä­ten“) blei­ben unter­sagt. Für Ersatz­ver­an­stal­tun­gen, die im Wege von Ein­zel­fall­aus­nah­men mög­lich blei­ben, gilt inzi­denz­un­ab­hän­gig 3G.

Es ist geplant, Clubs und Dis­ko­the­ken mit Blick auf Rei­se­rück­keh­rer aus den Feri­en mit einem zeit­li­chen Sicher­heits­ab­stand erst ab Anfang Okto­ber wie­der zu öff­nen. Der Zugang soll dann nur für Geimpf­te und Gene­se­ne sowie für Getes­te­te mit PCR-Test mög­lich sein.

Die Ver­ord­nung wird grund­le­gend ver­ein­facht und gestrafft. Die auf­grund der künf­tig all­ge­mein gel­ten­den Rege­lun­gen zu 3G und Mas­ken­pflicht ent­behr­lich gewor­de­nen Son­der­be­stim­mun­gen zu Ver­samm­lun­gen nach Art. 8 GG, betrieb­li­chen Unter­künf­ten, außer­schu­li­scher Bil­dung, Biblio­the­ken, Archi­ven und zum Prü­fungs­we­sen ent­fal­len. Erhal­ten bleibt im bis­he­ri­gen Umfang die Not­wen­dig­keit spe­zi­fi­scher Infek­ti­ons­schutz­kon­zep­te in den Berei­chen, in denen sie bis­her bestan­den, sowie das Alko­hol­ver­bot auf öffent­li­che Ver­kehrs­flä­chen und Sportstätten.

Coro­na-Maß­nah­men

Inzi­denz drei Tage über 50: Kon­takt­be­schrän­kun­gen ab Sonntag

Der 7‑Ta­ge-Inzi­denz-Wert für die Stadt Bam­berg hat am heu­ti­gen Frei­tag den Schwel­len­wert von 50 den drit­ten Tag in Fol­ge über­schrit­ten. Ab Sonn­tag tre­ten daher neue Rege­lun­gen in Kraft.

Ab Sonn­tag, 29. August, 0:00 Uhr, gel­ten fol­gen­de Ände­run­gen gegen­über den bis­he­ri­gen Rege­lun­gen (Inzi­denz über 35, aber unter 50):


All­ge­mei­ne Kontaktbeschränkungen

Ins­ge­samt dür­fen nur noch zehn Per­so­nen aus dem eige­nen und maxi­mal zwei wei­te­ren Haus­hal­ten zusam­men­kom­men. Ehe­gat­ten, Lebens­part­ner und Part­ner einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft gel­ten jeweils als ein Haus­stand, auch wenn sie kei­nen gemein­sa­men Wohn­sitz haben. Die zu die­sen Haus­stän­den gehö­ren­den Kin­der unter 14 Jah­ren zäh­len nicht zur Gesamt­per­so­nen­zahl dazu. Glei­ches gilt für voll­stän­dig Geimpf­te und Genesene.


Öffent­li­che und pri­va­te Veranstaltungen

Öffent­li­che und pri­va­te Ver­an­stal­tun­gen, die aus beson­de­rem Anlass statt­fin­den, dür­fen nur mit einem von Anfang an klar begrenz­ten und gela­de­nen Per­so­nen­kreis durch­ge­führt wer­den. Bei Ver­an­stal­tun­gen unter frei­em Him­mel ist die Per­so­nen­zahl auf 50 begrenzt. In geschlos­se­nen Räu­men dür­fen maxi­mal 25 Per­so­nen zusam­men­kom­men und ein nega­ti­ver Test­nach­weis ist erfor­der­lich. Bei pri­va­ten Ver­an­stal­tun­gen wer­den voll­stän­dig Geimpf­te und Gene­se­ne bei der Anzahl der maxi­ma­len Per­so­nen­zahl nicht dazu­ge­zählt, bei öffent­li­chen Ver­an­stal­tun­gen hin­ge­gen schon.

Für allen ande­ren Berei­che und ins­be­son­de­re die „3G-Regeln“ ändert sich durch die Über­schrei­tung des Inzi­denz­wer­tes von 50 nichts. Es gilt also wei­ter­hin folgendes:


Test­nach­weis
:

Es gilt für bestimm­te Ein­rich­tun­gen oder Ver­an­stal­tun­gen ab dem Schwel­len­wert von 35 die 3G-Regel. Der Zugang ist dann nur erlaubt für asym­pto­ma­ti­sche Geimpf­te, Gene­se­ne oder Getes­te­te. Zu die­sen Berei­chen gehören:

  • Zugang zur Innengastronomie,
  • Teil­nah­me an Ver­an­stal­tun­gen in geschlos­se­nen Räumen,
  • Besuch von Frei­zeit­ein­rich­tun­gen in geschlos­se­nen Räumen,
  • Inan­spruch­nah­me kör­per­na­her Dienst­leis­tun­gen in geschlos­se­nen Räumen,
  • Sport­aus­übung in geschlos­se­nen Räumen,
  • Zugang als Besu­cher von Krankenhäusern,
  • Beher­ber­gung: bei Ankunft sowie zusätz­lich alle 72 Stunden.


Es ist ein schrift­li­ches oder elek­tro­ni­sches nega­ti­ves Testergebnis

  • eines höchs­tens 48 Stun­den alten PCR-Tests oder PoC-PCR-Tests nötig,
  • ein höchs­tens 24 Stun­den alter POC-Anti­gen­test, oder
  • ein Selbst­test, der unter Auf­sicht durch­ge­führt wur­de und höchs­tens 24 Stun­den alt ist.


Die Test­nach­wei­se­pflicht in der Innen­gas­tro­no­mie gilt für jeden ein­zel­nen Gast. Wer Spei­sen und Geträn­ke zum Mit­neh­men abholt, ist von der Test­pflicht nicht betrof­fen. Glei­ches gilt für Betriebs­kan­ti­nen, die nicht öffent­lich zugäng­lich sind.


Besu­cher von Kran­ken­häu­sern sowie Vor­sor­ge- und Reha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tun­gen müs­sen bei einer Inzi­denz von 35 oder mehr einen Test­nach­weis vor­le­gen. Für Besu­cher und Beschäf­tig­te von Pfle­ge- und Behin­der­ten­ein­rich­tun­gen sowie Senio­ren­hei­men bleibt es bei den bis­he­ri­gen inzi­denz­un­ab­hän­gi­gen Testerfordernissen.


Gül­tig­keit von Schülertests

Schü­ler, die im Zuge des Schul­be­suchs regel­mä­ßig getes­tet wer­den, sind von den Test­nach­wei­s­er­for­der­nis­sen befreit. Wich­tig ist ein Aus­weis­do­ku­ment, das den Sta­tus der Schü­le­rin oder des Schü­lers bestä­tigt, zum Bei­spiel ein Schü­ler­aus­weis, eine Schul­be­suchs­be­stä­ti­gung oder ein Schü­ler­ti­cket nebst einem amt­li­chen Aus­weis­pa­pier. Die Aus­nah­me von Tes­terfor­der­nis­sen gilt auch in den Feri­en und damit auch in den aktu­el­len Sommerferien.


Hoch­schu­len

Prä­senz­ver­an­stal­tun­gen an Hoch­schu­len sind bei einer 7‑Ta­ge-Inzi­denz von 35 oder mehr dann zuläs­sig, wenn zwei Mal wöchent­lich ein Test­nach­weis erfolgt.


Gro­ße Sport- und Kulturveranstaltungen

Sol­che Ver­an­stal­tun­gen mit län­der­über­grei­fen­dem Cha­rak­ter sind inzi­denz­un­ab­hän­gig unter den bis­he­ri­gen Vor­aus­set­zun­gen mög­lich. Die zuläs­si­ge Höchst­zu­schau­er­zahl – ein­schließ­lich geimpf­ter und gene­se­ner Per­so­nen – wird auf 50 Pro­zent der Kapa­zi­tät der Sport- bezie­hungs­wei­se Ver­an­stal­tungs­stät­te, höchs­tens jedoch auf 25.000 Besu­cher mit fes­ten Sitz­plät­zen begrenzt.


Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen zu den aktu­ell gel­ten­den Coro­na-Beschrän­kun­gen sind auf den Inter­net­sei­ten des Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­ri­ums des Innern, für Sport und Inte­gra­ti­on sowie des Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­ri­ums für Gesund­heit und Pfle­ge zu fin­den unter https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php und https://www.stmgp.bayern.de/

Vor­sich­ti­ge Nor­ma­li­sie­rung statt Katastrophenfall 

Zahl­rei­che Erleich­te­run­gen der Coro­na-Maß­nah­men sind ab heu­te in Kraft getreten

Die Baye­ri­sche Staats­re­gie­rung hat in der Kabi­netts­sit­zung am Frei­tag wei­te­re Locke­run­gen für Bay­ern beschlos­sen, die mit der 13. Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung ab dem heu­ti­gen Mon­tag in Kraft getre­ten sind. Zeit­gleich wur­de der Kata­stro­phen­fall in Bay­ern aufgehoben.

Für die Stadt Bam­berg mit einer sta­bi­len 7‑Ta­ges-Inzi­denz unter 50 bedeu­tet das im Ein­zel­nen:

All­ge­mei­ne Kon­takt­be­schrän­kung: Auf­grund der sta­bi­len Inzi­denz­wer­te von unter 50 dür­fen sich jetzt 10 Per­so­nen aus belie­big vie­len Haus­hal­ten gemein­sam auf­hal­ten. Wie bereits bis­her zäh­len Geimpf­te und Gene­se­ne bei pri­va­ter Zusam­men­kunft oder ähn­li­chen sozia­len Kon­tak­ten nicht mit.

Geplan­te öffent­li­che und pri­va­te Ver­an­stal­tun­gen aus beson­de­rem Anlass (Geburtstags‑, Hochzeits‑, Tauf­fei­ern, Beer­di­gun­gen, Ver­eins­sit­zun­gen et cete­ra) sind wie­der mög­lich: Bei einer Inzi­denz unter 50 drau­ßen bis 100, drin­nen bis 50 Per­so­nen (zuzüg­lich Geimpf­te und Gene­se nach Vor­ga­be des Bun­des­rechts). Erst bei einer Inzi­denz zwi­schen 50 und 100 benö­ti­gen nicht Geimpf­te oder Gene­se­ne einen nega­ti­ven Test.


Schu­len
: Ab dem 7. Juni fin­det in Gebie­ten mit Inzi­denz unter 50 wie­der ein­schrän­kungs­lo­ser Prä­senz­un­ter­richt für alle Schu­len statt. Ab dem 21. Juni gilt das auch für alle Gebie­te mit Inzi­denz unter 100. Im Sport­un­ter­richt kann auf die Mas­ken­pflicht ver­zich­tet wer­den. An den Schu­len sind wei­ter­hin inzi­denz­un­ab­hän­gig zwei­mal wöchent­li­che Tests erfor­der­lich. Das Test­ergeb­nis wird den Schü­lern aber auf Antrag beschei­nigt und kann so auch außer­schu­lisch genutzt wer­den („Selbst­test-Aus­weis“).

Kin­der­ta­ges­stät­ten keh­ren ana­log zu den Schu­len zum Nor­mal­be­trieb zurück.

Hoch­schu­len: Die Hoch­schu­len kön­nen wie­der Prä­senz­ver­an­stal­tun­gen anbie­ten (Vor­le­sun­gen, Semi­na­re). Die Höchst­zahl der mög­li­chen Teil­neh­mer rich­tet sich nach der Grö­ße des zur Ver­fü­gung ste­hen­den Raums (bei 1,5 m Abstand). Zuge­las­sen wer­den Teil­neh­mer, die sich zwei­mal wöchent­lich tes­ten las­sen. Wie in der Schu­le besteht auf dem Hoch­schul­ge­län­de Maskenpflicht.


Han­del und Geschäf­te
: Bei einer Inzi­denz unter 100 ist der Han­del all­ge­mein geöff­net. Die für alle Geschäf­te bestehen­den Auf­la­gen (Hygie­nekon­zept, Kun­den­be­gren­zung auf einen Kun­den je 10 qm für die ers­ten 800 qm der Ver­kaufs­flä­che sowie zusätz­lich ein Kun­de je 20 qm für den 800 qm über­stei­gen­den Teil der Ver­kaufs­flä­che) blei­ben bestehen. Die Not­wen­dig­keit von Ter­min­ver­ein­ba­run­gen entfällt.


Märk­te
: Märk­te kön­nen im Frei­en wie­der sämt­li­che Waren verkaufen.


Gas­tro­no­mie
: Die Innen­gas­tro­no­mie kann geöff­net wer­den und die Gast­wirt­schaf­ten kön­nen im Innen- und im Außen­be­reich bis 24 Uhr (bis­her 22 Uhr) bei einer Inzi­denz unter 100 offen­blei­ben. Ein nega­ti­ver Test ist nur bei Inzi­denz zwi­schen 50 und 100 erfor­der­lich. Am Tisch gilt die all­ge­mei­ne Kon­takt­be­schrän­kung. Die Rege­lun­gen zur Mas­ken­pflicht blei­ben bestehen. Rei­ne Schank­wirt­schaf­ten blei­ben im Innen­be­reich geschlossen.


Hotel­le­rie, Beher­ber­gung
: Zim­mer kön­nen an alle Per­so­nen ver­ge­ben wer­den, die sich nach den neu­en all­ge­mei­nen Kon­takt­be­schrän­kun­gen zusam­men auf­hal­ten dür­fen (10 Per­so­nen). In Gebie­ten mit einer Inzi­denz unter 50 muss jeder Gast künf­tig nur noch bei der Ankunft (nicht mehr wie bis­her alle 48 Stun­den) einen nega­ti­ven Test vor­wei­sen, in Gebie­ten mit einer Inzi­denz zwi­schen 50 und 100 bleibt es bei Tests alle 48 Stunden.


Frei­zeit­ein­rich­tun­gen
: Sola­ri­en, Sau­nen, Bäder, Ther­men, Frei­zeit­parks, Indoor­spiel­plät­ze und ver­gleich­ba­re Frei­zeit­ein­rich­tun­gen, Schau­höh­len, Besu­cher­berg­wer­ke, Stadt- und Gäs­te­füh­run­gen, Spielbanken/​Spielhallen und Wett­an­nah­me­stel­len kön­nen mit Infek­ti­ons­schutz­kon­zept wie­der öff­nen. In Gebie­ten mit einer Inzi­denz zwi­schen 50 und 100 ist ein nega­ti­ver Test erfor­der­lich. Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten, Clubs und Dis­ko­the­ken blei­ben geschlossen.


Wirt­schafts­na­he Ver­an­stal­tun­gen wie Kongresse/​Tagungen wer­den unter den glei­chen Vor­aus­set­zun­gen wie kul­tu­rel­le Ver­an­stal­tun­gen zugelassen.


Fluss­kreuz­fahr­ten sind ab dem 7. Juni wie­der mög­lich unter der Vor­aus­set­zung eines nega­ti­ven Tests.


Kul­tu­rel­le Ver­an­stal­tun­gen
: Ver­an­stal­tun­gen unter frei­em Him­mel sind bei fes­ter Bestuh­lung mit bis zu 500 Per­so­nen zuläs­sig. Bei einer Inzi­denz zwi­schen 50 und 100 bedarf es eines Tests. Für kul­tu­rel­le Ver­an­stal­tun­gen drin­nen wie drau­ßen kön­nen künf­tig nicht nur fes­te Büh­nen, son­dern wie­der alle geeig­ne­ten Stät­ten genutzt wer­den (Hal­len, Sta­di­on etc.), wenn sie aus­rei­chend Platz bie­ten, um einen siche­ren Abstand der Besu­cher zu gewährleisten.


Got­tes­diens­te
: Ab dem 7. Juni ist in Gebie­ten mit einer Inzi­denz unter 100 der Gemein­de­ge­sang wie­der erlaubt (im Innen­be­reich mit FFP2-Mas­ke). Bei Frei­luft­got­tes­diens­ten ent­fällt die Mas­ken­pflicht am Platz. Auf die Anzei­ge- und Anmel­de­pflicht wird verzichtet.


Pro­ben von Lai­en­en­sem­bles im Musik- und Thea­ter­be­reich sind innen und außen ohne fes­te Per­so­nen­ober­gren­ze mög­lich. Die Höchst­zahl der mög­li­chen Teil­neh­mer rich­tet sich nach der Grö­ße des zur Ver­fü­gung ste­hen­den Raums (bei Min­dest­ab­stand nach Hygie­ne­rah­men­kon­zept). Außer­schu­li­scher Musik­un­ter­richt wird ohne Per­so­nen­ober­gren­ze (mit Abstand) zulässig.


Sport
: Für alle wird Sport (kon­takt­frei­er eben­so wie Kon­takt­sport) indoor wie out­door in allen Gebie­ten mit einer Inzi­denz unter 100 ohne fes­te Grup­pen­ober­gren­zen mög­lich, in Gebie­ten mit einer Inzi­denz zwi­schen 50 und 100 aller­dings nur für Teil­neh­mer, die einen aktu­el­len nega­ti­ven Test vor­wei­sen kön­nen. Es ist die glei­che Anzahl an Zuschau­ern mög­lich wie bei kul­tu­rel­len Ver­an­stal­tun­gen, unter frei­em Him­mel also 500 Per­so­nen (bei fes­ter Bestuh­lung). Auf Sport­an­la­gen wird die Zahl der Teil­neh­mer im Rah­men­kon­zept nach der Grö­ße der Sport­an­la­ge sach­ge­recht begrenzt.


Alten- und Pfle­ge­hei­me
: Die Test­pflicht für Besu­cher ent­fällt bei einer Inzi­denz unter 50. Gemein­schafts­ver­an­stal­tun­gen in den Hei­men sind innen mit 25 Per­so­nen, außen mit 50 Per­so­nen zulässig.

Locke­run­gen ab Dienstag

Inzi­denz­wert im Land­kreis Bam­berg fünf Tage unter 50

Am heu­ti­gen Sonn­tag hat der 7‑Ta­ge-Inzi­denz-Wert für den Land­kreis Bam­berg den fünf­ten Tag in Fol­ge die 50 unter­schrit­ten. Des­halb tre­ten ab Diens­tag um 0 Uhr Locke­run­gen in Kraft.

Ab kom­men­dem Diens­tag, 1. Juni, gel­ten fol­gen­de Rege­lun­gen der 12. Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men-Ver­ord­nung (12. BayIfSMV):


Ein­zel­han­del und Dienstleistungen

In den geöff­ne­ten Geschäf­ten sind unver­än­dert ein Kun­de pro 10m² für die ers­ten 800 m² der Ver­kaufs­flä­che sowie zusätz­lich ein Kun­de je 20 m² für den 800 m² über­stei­gen­den Teil der Ver­kaufs­flä­che zuge­las­sen. Es gel­ten wei­ter­hin die FFP2-Mas­ken­pflicht und der Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern. Ter­min­bu­chun­gen sind ab Diens­tag nicht erforderlich.


Sport

Zuge­las­sen ist kon­takt­frei­er Sport im Innen­be­reich, auch in Sport­stät­ten, mit nega­ti­vem Coro­na-Test. Kon­takt­sport ist unter frei­em Him­mel mit nega­ti­vem Coro­na Test und in Grup­pen von bis zu 25 Per­so­nen erlaubt. Die Test­pflicht ent­fällt für Geimpf­te und Genesene.


Kon­takt­be­schrän­kun­gen

Erlaubt sind nach wie vor Tref­fen eines Haus­halts mit den Ange­hö­ri­gen eines wei­te­ren Haus­stan­des, solan­ge dabei eine Gesamt­zahl von ins­ge­samt fünf Per­so­nen nicht über­schrit­ten wird. Die zu die­sen Haus­stän­den gehö­ren­den Kin­der unter 14 Jah­ren wer­den hier­bei wei­ter­hin nicht mit­ge­zählt, eben­so Geimpf­te und Gene­se­ne. Ehe­gat­ten, Lebens­part­ner und Part­ner einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft gel­ten jeweils als ein Haus­stand, auch wenn sie kei­nen gemein­sa­men Wohn­sitz haben.


Kul­tur- und Freizeiteinrichtungen

Muse­en, Aus­stel­lun­gen, Gedenk­stät­ten, Objek­te der Baye­ri­schen Ver­wal­tung der staat­li­chen Schlös­ser, Gär­ten und Seen und ver­gleich­ba­re Kul­tur­stät­ten kön­nen für Besu­cher öff­nen – eine vor­he­ri­ge Ter­min­bu­chung ent­fällt. Der Besuch von Thea­ter, Kon­zer­ten und Kinos ist wei­ter­hin unter Vor­la­ge eines nega­ti­ven Test­ergeb­nis­ses mög­lich. Kul­tur­ver­an­stal­tun­gen im Frei­en sind mit maxi­mal 250 Teil­neh­mern mög­lich. Teil­neh­mer müs­sen auch hier ein nega­ti­ves Test­ergeb­nis vor­le­gen. Es gilt Maskenpflicht.


Wei­te­re Öffnungsschritte

Die bereits im Land­kreis Bam­berg gel­ten­den Öff­nungs­mög­lich­kei­ten etwa für die Außen­gas­tro­no­mie, den Tou­ris­mus oder das Öff­nen von Frei­bä­dern blei­ben wei­ter­hin in Kraft.


Hygie­nekon­zep­te

Alle Öff­nun­gen und Locke­run­gen sind nur mit ent­spre­chen­den Schutz- und Hygie­nekon­zep­ten erlaubt. Die vom Geset­zes wegen oder in Hygie­nekon­zep­ten fest­ge­leg­te Mas­ken­pflicht gilt unver­än­dert wei­ter, vor allem in Laden­ge­schäf­ten, Arzt­pra­xen, bei Fri­seu­ren und Dienst­leis­tern, in öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln, der Gas­tro­no­mie und Beherbergungsbetrieben.

Erleich­te­run­gen ab 27. Mai 

Inzi­denz­wert in der Stadt Bam­berg fünf Tage unter 50

Der 7‑Ta­ge-Inzi­denz-Wert für die Stadt Bam­berg hat am heu­ti­gen Diens­tag am fünf­ten Tag in Fol­ge den Wert von 50 unter­schrit­ten. Daher tre­ten ab kom­men­dem Don­ners­tag neue Rege­lun­gen in Kraft.

Ab kom­men­dem Don­ners­tag, 27. Mai, gel­ten fol­gen­de Rege­lun­gen der aktu­el­len Zwölf­ten Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung (12. BayIfSMV):


Kon­tak­te

Kon­tak­te mit den Ange­hö­ri­gen des eige­nen Haus­stands sowie zusätz­lich den Ange­hö­ri­gen eines wei­te­ren Haus­stands sind zuläs­sig, solan­ge dabei eine Gesamt­zahl von ins­ge­samt fünf Per­so­nen nicht über­schrit­ten wird. Die zu die­sen Haus­stän­den gehö­ren­den Kin­der unter 14 Jah­ren blei­ben für die Gesamt­zahl außer Betracht. Zusam­men­künf­te, die aus­schließ­lich zwi­schen den Ange­hö­ri­gen des­sel­ben Haus­stands, aus­schließ­lich zwi­schen Ehe- oder Lebens­part­ne­rin­nen und ‑part­nern oder aus­schließ­lich in Wahr­neh­mung eines Sor­ge- oder Umgangs­rechts statt­fin­den, blei­ben unberührt.

Geimpf­te und Gene­se­ne sind von den Kon­takt­be­schrän­kun­gen aus­ge­nom­men und blei­ben bei der Ermitt­lung der Zahl der Teil­neh­mer außer Betracht.


Sport

Zuge­las­sen ist kon­takt­frei­er Sport im Innen­be­reich in Grup­pen von bis zu 10 Per­so­nen oder unter frei­em Him­mel in Grup­pen von bis zu 20 Kin­dern unter 14 Jahren.


Schu­len und KiTas

Für alle Jahr­gangs­stu­fen und Schul­ar­ten ist Prä­senz­un­ter­richt mög­lich, sofern der Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern durch­ge­hend und zuver­läs­sig ein­ge­hal­ten wer­den kann. Andern­falls fin­det in den Schu­len Wech­sel­un­ter­richt statt. Zwei­mal pro Woche muss ein Coro­na-Test durch­ge­führt werden.

Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen, Kin­der­ta­ges­pfle­ge­stel­len, Feri­en­ta­ges­be­treu­ung und orga­ni­sier­te Spiel­grup­pen für Kin­der kön­nen von allen Kin­dern regu­lär besucht werden.


Han­dels- und Dienstleistungsbetriebe

Es gel­ten wei­ter­hin die FFP2-Mas­ken­pflicht und der Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern. Die Zahl der gleich­zei­tig im Laden­ge­schäft anwe­sen­den Kun­den darf nicht höher sein als ein Kun­de je 10 Qua­drat­me­ter für die ers­ten 800 Qua­drat­me­ter der Ver­kaufs­flä­che sowie zusätz­lich ein Kun­de je 20 Qua­drat­me­ter für den 800 Qua­drat­me­ter über­stei­gen­den Teil der Verkaufsfläche.

Der Betrei­ber hat für den Kun­den­ver­kehr ein Schutz- und Hygie­nekon­zept aus­zu­ar­bei­ten und auf Ver­lan­gen der zustän­di­gen Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de vorzulegen.


Wei­te­re Öffnungsschritte

Die bereits heu­te in Bam­berg gel­ten­den, wei­te­ren Öff­nungs­mög­lich­kei­ten für bspw. die Außen­gas­tro­no­mie, die Thea­ter, Kon­zert­häu­ser, Kinos, den Sport, tou­ris­ti­sche Über­nach­tungs­mög­lich­kei­ten, den Rei­se­bus­ver­kehr oder die Frei­bä­der, bei einer Inzi­denz zwi­schen 100 und 50 blei­ben wei­ter­hin in Kraft. Bei einem Unter­schrei­ten einer 7‑Ta­ge-Inzi­denz von 50 kön­nen wei­te­re Öff­nungs­schrit­te bzw. Erleich­te­run­gen erfol­gen. Die ent­spre­chen­de All­ge­mein­ver­fü­gung wird der­zeit vor­be­rei­tet und soll schnellst­mög­lich dem Staats­mi­nis­te­ri­um für Gesund­heit und Pfle­ge zur Ertei­lung des not­wen­di­gen Ein­ver­neh­mens vor­ge­legt wer­den. Sobald die­ses erteilt ist, wer­den für bestimm­te Ange­bo­te kei­ne tages­ak­tu­el­len Tests mehr benö­tigt. Die Stadt Bam­berg wird hier­zu noch geson­dert informieren.


Hin­weis:

Die Regeln wer­den wie­der ver­schärft, falls der Inzi­denz­wert von 50 an drei auf­ein­an­der fol­gen­den Tagen über­schrit­ten wird. Tritt das ein, wird dies von der Stadt bekannt gege­ben. Die Ände­run­gen tre­ten dann zwei Tage spä­ter in Kraft.

Locke­run­gen ab Samstag

Inzi­denz­wert im Land­kreis Bam­berg fünf Tage unter 100

Am heu­ti­gen Don­ners­tag hat der 7‑Ta­ge-Inzi­denz-Wert für den Land­kreis Bam­berg den fünf­ten Tag in Fol­ge die 100 unter­schrit­ten. Des­halb tre­ten ab Sams­tag um 0 Uhr Locke­run­gen in Kraft.

Ab kom­men­dem Sams­tag, 22. Mai, gel­ten fol­gen­de Rege­lun­gen der 12. Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men-Ver­ord­nung (12. BayIfSMV):


Ein­zel­han­del und Dienstleistungen

Neben den bereits geöff­ne­ten Geschäf­ten des täg­li­chen Bedarfs kön­nen ab kom­men­dem Sams­tag Geschäf­te des Ein­zel­han­dels mit Ter­min­shop­ping („Click & Meet“) und einem Kun­den pro Qua­drat­me­tern Ver­kaufs­flä­che öff­nen. Die Vor­la­ge eines nega­ti­ven Test­ergeb­nis­ses ist nicht mehr erfor­der­lich. Auch für Fri­seu­re und Fuß­pfle­ge ent­fällt die Pflicht zur Vor­la­ge eines nega­ti­ven Tests. Ande­re kör­per­na­he Dienst­leis­tun­gen sind mit vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung und FFP2-Mas­ke für die Kun­din­nen und Kun­den wie­der zulässig.


Außen­gas­tro­no­mie

Die Öff­nung der Außen­gas­tro­no­mie für Besu­cher mit vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung mit Doku­men­ta­ti­on für die Kon­takt­nach­ver­fol­gung wird gestat­tet. Sit­zen an einem Tisch Per­so­nen aus meh­re­ren Haus­stän­den, ist die Vor­la­ge eines aktu­el­len nega­ti­ven Test­ergeb­nis­ses erforderlich.


Schu­len und KiTas

Sofern der Inzi­denz­wert auch nach den Pfingst­fe­ri­en 100 nicht über­schrei­tet, kann an Schu­len Prä­senz­un­ter­richt statt­fin­den, wenn ein Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern ein­ge­hal­ten wer­den kann. Andern­falls fin­det Wech­sel­un­ter­richt statt. Sofern es die räum­li­chen und per­so­nel­len Gege­ben­hei­ten zulas­sen, wird bei Wech­sel­un­ter­richt an Grund- und För­der­schu­len eine Not­be­treu­ung ange­bo­ten. Die Eltern wer­den jeweils von den Schu­len über die kon­kre­te Umset­zung infor­miert. Die Teil­nah­me am Prä­senz­un­ter­richt und an Prä­senz­pha­sen des Wech­sel­un­ter­richts sowie an der Not­be­treu­ung und Mit­tags­be­treu­ung ist Schü­le­rin­nen und Schü­lern nur erlaubt, wenn sie sich zwei Mal wöchent­lich einem Coro­na-Test in Bezug unterziehen.

Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen, Kin­der­ta­ges­pfle­ge­stel­len, Feri­en­ta­ges­be­treu­ung und orga­ni­sier­te Spiel­grup­pen für Kin­der kön­nen von allen Kin­dern besucht wer­den. Sie müs­sen aber in fes­ten Grup­pen betreut wer­den (ein­ge­schränk­ter Regelbetrieb).


Außer­schu­li­sche Bil­dung und Musikschule

Ange­bo­te der beruf­li­chen Aus‑, Fort‑, und Wei­ter­bil­dung sind in Prä­senz­form zuläs­sig, wenn ein Abstand von 1,5 Meter gewahrt ist. Es besteht Mas­ken­pflicht, soweit der Min­dest­ab­stand nicht zuver­läs­sig ein­ge­hal­ten wer­den kann, ins­be­son­de­re in Ver­kehrs- und Begeg­nungs­be­rei­chen, sowie bei Prä­senz­ver­an­stal­tun­gen am Platz.

An der Kreis­mu­sik­schu­le Bam­berg darf der Ein­zel­un­ter­richt in den Instru­men­tal­fä­chern und im Fach Gesang wie­der als Prä­senz­un­ter­richt durch­ge­führt wer­den, aller­dings beträgt der Min­dest­ab­stand hier 2 Meter.


Sport

Kon­takt­sport unter frei­em Him­mel in Grup­pen mit bis zu 25 Per­so­nen und kon­takt­frei­er Sport im Innen­be­reich sind unter der Vor­aus­set­zung, dass alle Teil­neh­me­rin­nen und Teil­neh­mer über einen Test­nach­weis ver­fü­gen, erlaubt.
Frei­bä­der dür­fen öff­nen, Besu­cher müs­sen einen Ter­min buchen und Min­dest­ab­stän­de ein­hal­ten. Zudem muss ein nega­ti­ves Test­ergeb­nis vor­lie­gen.
Fit­ness­stu­di­os dür­fen mit vor­he­ri­ger Ter­min­ver­ein­ba­rung und unter Vor­la­ge eines nega­ti­ven Test­ergeb­nis­ses besucht werden.


Kon­takt­be­schrän­kun­gen

Erlaubt sind Tref­fen eines Haus­halts mit den Ange­hö­ri­gen eines wei­te­ren Haus­stan­des, solan­ge dabei eine Gesamt­zahl von ins­ge­samt fünf Per­so­nen nicht über­schrit­ten wird. Die zu die­sen Haus­stän­den gehö­ren­den Kin­der unter 14 Jah­ren wer­den hier­bei wei­ter­hin nicht mit­ge­zählt, eben­so Geimpf­te und Gene­se­ne. Ehe­gat­ten, Lebens­part­ner und Part­ner einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft gel­ten jeweils als ein Haus­stand, auch wenn sie kei­nen gemein­sa­men Wohn­sitz haben.


Kul­tur- und Freizeiteinrichtungen

Muse­en, Aus­stel­lun­gen, Gedenk­stät­ten, Objek­te der Baye­ri­schen Ver­wal­tung der staat­li­chen Schlös­ser, Gär­ten und Seen und ver­gleich­ba­re Kul­tur­stät­ten kön­nen für Besu­cher nach vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung öff­nen. Der Besuch von Thea­ter, Kon­zer­ten und Kinos ist unter Vor­la­ge eines nega­ti­ven Test­ergeb­nis­ses mög­lich. Kul­tur­ver­an­stal­tun­gen im Frei­en sind mit maxi­mal 250 Teil­neh­mern mög­lich. Teil­neh­mer müs­sen ein nega­ti­ves Test­ergeb­nis vor­le­gen, es gilt Maskenpflicht.


Tou­ris­mus

Tou­ris­ti­sche Über­nach­tun­gen in Hotels, Pen­sio­nen, Feri­en­woh­nun­gen und Cam­ping­plät­zen sind erlaubt. Die Gäs­te müs­sen bei Anrei­se sowie jede wei­te­re 48 Stun­den ein nega­ti­ves Test­ergeb­nis vorweisen.


Hygie­nekon­zep­te

Alle Öff­nun­gen und Locke­run­gen sind nur mit ent­spre­chen­den Schutz- und Hygie­nekon­zep­ten erlaubt.

Die nächt­li­che Aus­gangs­sper­re von 22 bis 5 Uhr ist ab Sams­tag, 22. Mai, 0 Uhr aufgehoben.

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