Locke­run­gen ab Dienstag

Inzi­denz­wert im Land­kreis Bam­berg fünf Tage unter 50

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Universität Bamberg: Grafik: Pixabay
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Am heu­ti­gen Sonn­tag hat der 7‑Ta­ge-Inzi­denz-Wert für den Land­kreis Bam­berg den fünf­ten Tag in Fol­ge die 50 unter­schrit­ten. Des­halb tre­ten ab Diens­tag um 0 Uhr Locke­run­gen in Kraft.

Ab kom­men­dem Diens­tag, 1. Juni, gel­ten fol­gen­de Rege­lun­gen der 12. Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men-Ver­ord­nung (12. BayIfSMV):


Ein­zel­han­del und Dienstleistungen

In den geöff­ne­ten Geschäf­ten sind unver­än­dert ein Kun­de pro 10m² für die ers­ten 800 m² der Ver­kaufs­flä­che sowie zusätz­lich ein Kun­de je 20 m² für den 800 m² über­stei­gen­den Teil der Ver­kaufs­flä­che zuge­las­sen. Es gel­ten wei­ter­hin die FFP2-Mas­ken­pflicht und der Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern. Ter­min­bu­chun­gen sind ab Diens­tag nicht erforderlich.


Sport

Zuge­las­sen ist kon­takt­frei­er Sport im Innen­be­reich, auch in Sport­stät­ten, mit nega­ti­vem Coro­na-Test. Kon­takt­sport ist unter frei­em Him­mel mit nega­ti­vem Coro­na Test und in Grup­pen von bis zu 25 Per­so­nen erlaubt. Die Test­pflicht ent­fällt für Geimpf­te und Genesene.


Kon­takt­be­schrän­kun­gen

Erlaubt sind nach wie vor Tref­fen eines Haus­halts mit den Ange­hö­ri­gen eines wei­te­ren Haus­stan­des, solan­ge dabei eine Gesamt­zahl von ins­ge­samt fünf Per­so­nen nicht über­schrit­ten wird. Die zu die­sen Haus­stän­den gehö­ren­den Kin­der unter 14 Jah­ren wer­den hier­bei wei­ter­hin nicht mit­ge­zählt, eben­so Geimpf­te und Gene­se­ne. Ehe­gat­ten, Lebens­part­ner und Part­ner einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft gel­ten jeweils als ein Haus­stand, auch wenn sie kei­nen gemein­sa­men Wohn­sitz haben.


Kul­tur- und Freizeiteinrichtungen

Muse­en, Aus­stel­lun­gen, Gedenk­stät­ten, Objek­te der Baye­ri­schen Ver­wal­tung der staat­li­chen Schlös­ser, Gär­ten und Seen und ver­gleich­ba­re Kul­tur­stät­ten kön­nen für Besu­cher öff­nen – eine vor­he­ri­ge Ter­min­bu­chung ent­fällt. Der Besuch von Thea­ter, Kon­zer­ten und Kinos ist wei­ter­hin unter Vor­la­ge eines nega­ti­ven Test­ergeb­nis­ses mög­lich. Kul­tur­ver­an­stal­tun­gen im Frei­en sind mit maxi­mal 250 Teil­neh­mern mög­lich. Teil­neh­mer müs­sen auch hier ein nega­ti­ves Test­ergeb­nis vor­le­gen. Es gilt Maskenpflicht.


Wei­te­re Öffnungsschritte

Die bereits im Land­kreis Bam­berg gel­ten­den Öff­nungs­mög­lich­kei­ten etwa für die Außen­gas­tro­no­mie, den Tou­ris­mus oder das Öff­nen von Frei­bä­dern blei­ben wei­ter­hin in Kraft.


Hygie­ne­kon­zep­te

Alle Öff­nun­gen und Locke­run­gen sind nur mit ent­spre­chen­den Schutz- und Hygie­ne­kon­zep­ten erlaubt. Die vom Geset­zes wegen oder in Hygie­ne­kon­zep­ten fest­ge­leg­te Mas­ken­pflicht gilt unver­än­dert wei­ter, vor allem in Laden­ge­schäf­ten, Arzt­pra­xen, bei Fri­seu­ren und Dienst­leis­tern, in öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln, der Gas­tro­no­mie und Beherbergungsbetrieben.

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