Kabi­netts­sit­zung

7‑Ta­ge-Infek­ti­ons­in­zi­denz wird durch Kran­ken­hausam­pel als Indi­ka­tor ersetzt

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Die vier­te Wel­le der Coro­na-Pan­de­mie hat den Frei­staat Bay­ern erreicht. Jedoch gel­ten nun ande­re Vor­aus­set­zun­gen und Rah­men­be­din­gun­gen. Vor dem Hin­ter­grund der fort­ge­schrit­te­nen Impf­kam­pa­gne beschloss die Baye­ri­sche Staats­re­gie­rung in ihrer heu­ti­gen Kabi­netts­sit­zung eine neue Kran­ken­hausam­pel als Indi­ka­tor für die Belas­tung des Gesund­heits­sys­tems, die die 7‑Ta­ge-Infek­ti­ons­in­zi­denz ablöst.

Rund 65 % der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger Bay­erns über 12 Jah­re haben sich voll­stän­dig imp­fen las­sen und schüt­zen sich selbst und die Men­schen in ihrem Umfeld best­mög­lich vor dem Coro­na-Virus und einer COVID-19-Erkrankung.

Sie haben einen wesent­li­chen Bei­trag dafür geleis­tet, dass die­se Wel­le mil­der ver­lau­fen kann. Dafür dank­te die baye­ri­sche Staats­re­gie­rung den Bür­ge­rin­nen und Bür­gern. Zugleich wur­de betont, dass aus­rei­chend Impf­stoff vor­han­den ist, sodass jeder, der noch nicht geimpft ist, sofort ein Impf­an­ge­bot anneh­men kann. Die­se neu­en Vor­aus­set­zun­gen ermög­li­chen neu­es Han­deln in der Pan­de­mie­be­kämp­fung: Beschrän­kun­gen des pri­va­ten und öffent­li­chen Lebens müs­sen nicht mehr von den rei­nen Infek­ti­ons­in­zi­denz­wer­ten abhän­gig gemacht wer­den. Die fort­ge­schrit­te­ne Impf­kam­pa­gne erlaubt es, mit neu­en Leit­in­di­ka­to­ren einer Kran­ken­hausam­pel vor allem die Belas­tung des Gesund­heits- und Kran­ken­haus­sys­tems in den Blick zu neh­men. Bis­he­ri­ge Beschrän­kun­gen wer­den ver­ein­facht und Detail­re­ge­lun­gen so weit wie mög­lich auf­ge­ho­ben. Basis für Öff­nun­gen blei­ben das 3G-Prin­zip mit Frei­hei­ten für Geimpf­te, Gene­se­ne und Getes­te­te. Vor die­sem Hin­ter­grund beschloss die Staats­re­gie­rung heu­te die fol­gen­den Neuerungen:

Es wird eine neue, 14. Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung erlas­sen, die am 2. Sep­tem­ber in Kraft tritt und bis ein­schließ­lich 1. Okto­ber gilt.

Die 7‑Ta­ge-Infek­ti­ons­in­zi­denz als das bis­her domi­nie­ren­de Kri­te­ri­um in der Pan­de­mie­be­kämp­fung wird abge­löst. Mit ihr ent­fal­len auch alle bis­her inzi­denz­ab­hän­gi­gen Rege­lun­gen. Ledig­lich für die Anwen­dung von 3G (ab Inzi­denz 35 als Start­punkt) bleibt die 7‑Ta­ge-Infek­ti­ons­in­zi­denz relevant.

An die Stel­le der 7‑Ta­ge-Infek­ti­ons­in­zi­denz tritt eine neue Kran­ken­hausam­pel als Indi­ka­tor für die Belas­tung des Gesundheitssystems.

Stu­fe Gelb ist erreicht, sobald bay­ern­weit inner­halb der jeweils letz­ten 7 Tage mehr als 1.200 Pati­en­ten mit einer COVID-19-Erkran­kung in Kran­ken­häu­ser auf­ge­nom­men wer­den muss­ten. Das ent­spricht einer bay­ern­wei­ten Hos­pi­ta­li­sie­rungs-Inzi­denz von 9,13 je 100.000 Ein­woh­ner. Sobald Stu­fe Gelb erreicht ist, beschließt die Staats­re­gie­rung wei­ter­ge­hen­de Maß­nah­men, beispielsweise:

(1) Anhe­bung des Mas­ken­stan­dards auf FFP2.

(2) Kon­takt­be­schrän­kun­gen.

(3) Erfor­der­nis, als Test­nach­weis einen PCR-Test vor­zu­le­gen (außer in der Schule).

(4) Per­so­nen­ober­gren­zen für öffent­li­che und pri­va­te Veranstaltungen.


Stu­fe Rot
ist erreicht, sobald mehr als 600 Pati­en­ten mit einer COVID-19-Erkran­kung auf den baye­ri­schen Inten­siv­sta­tio­nen lie­gen (maß­geb­lich sind die Zah­len des DIVI-Inten­siv­re­gis­ters). Sobald Stu­fe Rot erreicht ist, wird die Staats­re­gie­rung neben den bereits für Stu­fe Gelb gel­ten­den Rege­lun­gen umge­hend wei­te­re Maß­nah­men ver­fü­gen, um die dann akut dro­hen­de Über­las­tung des Gesund­heits­sys­tems zu verhindern.

Ab einer 7‑Ta­ge-Infek­ti­ons­in­zi­denz von über 35 im Land­kreis oder in der kreis­fei­en Stadt gilt inner­halb geschlos­se­ner Räu­me breit­flä­chig der 3G-Grund­satz: Per­sön­li­chen Zugang haben des­halb nur Geimpf­te, Gene­se­ne oder aktu­ell Getes­te­te. Dies betrifft öffent­li­che und pri­va­te Ein­rich­tun­gen, Ver­an­stal­tun­gen, Sport­stät­ten, Fit­ness­stu­di­os, die gesam­te Kul­tur, Thea­ter, Kinos, Muse­en, Gedenk­stät­ten, Gas­tro­no­mie, Beher­ber­gung, die Hoch­schu­len, Kran­ken­häu­ser, Biblio­the­ken und Archi­ve, die außer­schu­li­schen Bil­dungs­an­ge­bo­te wie Musik­schu­len und die Erwach­se­nen­bil­dung, außer­dem Frei­zeit­ein­rich­tun­gen ein­schließ­lich Bäder, Ther­men, Sau­nen, Seil­bah­nen und Aus­flugs­schif­fe, Spiel­ban­ken, den tou­ris­ti­schen Rei­se­bus­ver­kehr und ähn­li­ches. Für Kin­der, die noch nicht ein­ge­schult sind, gibt es Aus­nah­men. Schü­ler gel­ten mit Blick auf die regel­mä­ßi­gen Tests in der Schu­le als getestet.

In Alten- und Pfle­ge­hei­men, auf Mes­sen und bei grö­ße­ren Ver­an­stal­tun­gen über 1.000 Per­so­nen gilt 3G inzi­denz­un­ab­hän­gig inner­halb geschlos­se­ner Räu­me wie außerhalb.

Aus­ge­nom­men vom 3G-Grund­satz sind Pri­vat­räu­me, Han­del, der ÖPNV, Ver­an­stal­tun­gen aus­schließ­lich unter frei­em Him­mel bis 1.000 Per­so­nen, Got­tes­diens­te sowie Ver­samm­lun­gen im Sin­ne von Art. 8 Grund­ge­setz. Für Schu­le und Kita gel­ten die bereits bekann­ten Sonderregelungen.

Die Ein­hal­tung der 3G-Regeln muss vom Betrei­ber kon­trol­liert wer­den. Gäs­te und Besu­cher sowie Betrei­ber, die sich nicht dar­an hal­ten, müs­sen mit einem Buß­geld rechnen.

Die FFP2-Mas­ken­pflicht ent­fällt. Die medi­zi­ni­sche Mas­ke („OP-Mas­ke“) ist der neue Mas­ken­stan­dard. Außer­dem wird künf­tig über­all wie folgt differenziert:

  • Unter frei­em Him­mel gibt es künf­tig gene­rell kei­ne Mas­ken­pflicht mehr. Aus­ge­nom­men sind ledig­lich die Ein­gangs- und Begeg­nungs­be­rei­che grö­ße­rer Ver­an­stal­tun­gen (ab 1.000 Personen).
  • In geschlos­se­nen Räu­men gilt umge­kehrt immer eine gene­rel­le Mas­ken­pflicht. Aus­ge­nom­men sind Pri­vat­räu­me, außer­dem der Platz in der Gas­tro­no­mie sowie jeder fes­te Sitz- oder Steh­platz, wenn er zuver­läs­sig den Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern zu ande­ren fes­ten Plät­zen ein­hält, die nicht mit eige­nen Haus­halts­an­ge­hö­ri­gen besetzt sind. Für Beschäf­tig­te gel­ten wie bis­her auch die arbeits­schutz­recht­li­chen Bestimmungen.
  • Im ÖPNV und im Fern­ver­kehr gilt die Mas­ken­pflicht (künf­tig OP-Mas­ke) aus­nahms­los. In Schu­le und Kita sowie Alten- und Pfle­ge­hei­me gel­ten Sonderregelungen.

Die all­ge­mei­nen Kon­takt­be­schrän­kun­gen ent­fal­len ersatzlos.

Die bis­he­ri­gen Per­so­nen­ober­gren­zen für pri­va­te und öffent­li­che Ver­an­stal­tun­gen ent­fal­len. Für fol­gen­de Ver­an­stal­tun­gen (Sport, Kul­tur, Kon­gres­se et cete­ra) gilt:

  • Bis 5.000 Per­so­nen darf die Kapa­zi­tät zu 100 % genutzt werden.
  • Für den 5.000 Per­so­nen über­schrei­ten­den Teil darf 50 % der wei­te­ren Kapa­zi­tät des Ver­an­stal­tungs­orts genutzt werden.
  • Es sind maxi­mal 25.000 Per­so­nen zuläs­sig. Dies ent­spricht dem Beschluss der Bun­des­kanz­le­rin und der Regie­rungs­chefin­nen und Regie­rungs­chefs der Län­der vom 10. August 2021.
  • Inner­halb die­ses Rah­mens dür­fen unbe­grenzt auch Steh­plät­ze aus­ge­wie­sen werden.
  • Wird der Min­dest­ab­stand inner­halb geschlos­se­ner Räu­me unter­schrit­ten, gilt nach den all­ge­mei­nen Regeln aller­dings stän­di­ge Mas­ken­pflicht, die vom Ver­an­stal­ter zu gewähr­leis­ten ist. Hier­zu wird es daher auch einen Buß­geld­tat­be­stand für Ver­an­stal­ter und Teil­neh­mer geben.
  • Bei Ver­an­stal­tun­gen ab 1.000 Per­so­nen muss der Ver­an­stal­ter ein Infek­ti­ons­schutz­kon­zept nicht nur aus­ar­bei­ten und beach­ten, son­dern auch unver­langt der Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de vor­ab zur Durch­sicht vorlegen.

Obers­tes Ziel für die Schu­le ist der Prä­senz­un­ter­richt. Hier gilt:

  • Rege­lun­gen zum Wech­sel­un­ter­richt ab einer Inzi­denz von 100 wer­den ersatz­los gestrichen.
  • Zum Unter­richts­be­ginn im neu­en Schul­jahr 2021/​/​2022 (14. Sep­tem­ber) gilt als beson­de­re Schutz­maß­nah­me bis auf Wei­te­res eine inzi­denz­un­ab­hän­gi­ge Mas­ken­pflicht – auch nach Ein­nah­me des Sitz- bzw. Arbeits­plat­zes. In der Grund­schul­stu­fe kön­nen dabei wie bis­her Stoff­mas­ken ver­wen­det wer­den, für Lehr­kräf­te sowie für Schü­le­rin­nen und Schü­ler ab Jahr­gangs­stu­fe 5 gilt die Pflicht zum Tra­gen einer medi­zi­ni­schen Gesichtsmaske.
  • Die Tests an den Schu­len wer­den noch­mals aus­ge­wei­tet: In der Grund­schul­stu­fe sowie an För­der­schu­len mit den Schwer­punk­ten geis­ti­ge Ent­wick­lung, kör­per­li­che und moto­ri­sche Ent­wick­lung sowie Sehen wird – sobald hier­für die orga­ni­sa­to­ri­schen Vor­aus­set­zun­gen geschaf­fen sind – zwei Mal pro Woche ein PCR-Pool-Test („Lol­li­test“), im Übri­gen sowie an wei­ter­füh­ren­den Schu­len drei Mal pro Woche ein Selbst­test durch­ge­führt. Das bedeu­tet: Bis die Lol­li­tests in der Grund­schu­le zur Ver­fü­gung ste­hen, wird auch dort drei Mal wöchent­lich getestet.
  • Im Inter­es­se eines mög­lichst ver­läss­li­chen Schul­un­ter­richts in Prä­senz und zur Gewähr­leis­tung einer Betreu­ung der Kin­der in den Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen ist die Anord­nung einer Qua­ran­tä­ne von Kon­takt­per­so­nen mög­lichst auf weni­ge Fäl­le zu beschrän­ken. Gibt es einen Infek­ti­ons­fall in der Klas­se, soll anders als bis­her nicht immer für die gesam­te Klas­se Qua­ran­tä­ne fest­ge­legt wer­den, son­dern Qua­ran­tä­ne mit Augen­maß. Sie ist dann auf die Schü­le­rin­nen und Schü­ler ein­zu­gren­zen, die unmit­tel­ba­ren und unge­schütz­ten engen Kon­takt zum erkrank­ten Schü­ler hat­ten, und kann bei nega­ti­vem PCR-Test nach fünf Tagen auch schnell wie­der enden. Das Gesund­heits­amt ent­schei­det im Ein­zel­fall. Beim kor­rek­ten Ein­satz von Luft­rei­ni­gungs­ge­rä­ten kann es auf eine Qua­ran­tä­ne der ande­ren Schü­ler sogar voll­stän­dig ver­zich­ten. Bei den übri­gen Schü­le­rin­nen und Schü­lern der Klas­se kön­nen für eine gewis­se Zeit täg­li­che Tes­tun­gen durch­ge­führt werden.
  • Schließ­lich kann im Rah­men der ange­pass­ten STI­KO-Impf­emp­feh­lung für Kin­der und Jugend­li­che eine Coro­na-Schutz­imp­fung auch wäh­rend der Unter­richts­zeit ange­bo­ten und durch­ge­führt werden.

Neben dem Schul­be­trieb hat die Sicher­stel­lung des Regel­be­triebs in den Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tun­gen obers­te Prio­ri­tät. Die Rege­lun­gen zum ein­ge­schränk­ten Regel­be­trieb ab einer Inzi­denz von 100 wer­den auch hier ersatz­los gestri­chen. Das Ange­bot für zwei­mal wöchent­li­che Tes­tun­gen für betreu­te Kin­der ist ein wich­ti­ger Bau­stein, um Coro­na-Infek­tio­nen früh­zei­tig zu erken­nen. Des­halb wird das bewähr­te Test­kon­zept mit Berech­ti­gungs­schei­nen auch im neu­en Kita­jahr 2021/​/​2022 bis Ende des Jah­res 2021 in Koope­ra­ti­on mit den Apo­the­ken fort­ge­setzt. Auch hier wird es bei einem Infek­ti­ons­fall Qua­ran­tä­ne nur mit Augen­maß unter Berück­sich­ti­gung der Belan­ge der Kin­der und Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tun­gen geben.

Für die Hoch­schu­len gel­ten die all­ge­mei­nen Rege­lun­gen zu 3G und Mas­ken­pflicht. Damit wird für das kom­men­de Semes­ter Prä­senz­leh­re wie­der umfas­send mög­lich sein. Es gilt aber nach all­ge­mei­nen Regeln Mas­ken­pflicht auch am Platz, wenn in den Hör­sä­len der Abstand von 1,50 Metern nicht ein­ge­hal­ten wird. Tests wer­den für Stu­den­ten mit Stu­den­ten­aus­weis wei­ter­hin kos­ten­los bereitgestellt.

Got­tes­diens­te und Ver­samm­lun­gen inner­halb geschlos­se­ner Räu­me nach Art. 8 GG kön­nen künf­tig ohne die bis­he­ri­gen Beschrän­kun­gen der Per­so­nen­zahl durch­ge­führt wer­den, wenn an ihnen nur Geimpf­te, Gene­se­ne oder Getes­te­te teil­neh­men (3G). Andern­falls bleibt es bei den bis­he­ri­gen Beschrän­kun­gen nach Platz­an­ge­bot. Die Mas­ken­pflicht rich­tet sich künf­tig nach den neu­en all­ge­mei­nen Regeln (damit ent­fällt insb. FFP2). Das im Got­tes­dienst bis­her gel­ten­de Gesangs­ver­bot ab Inzi­denz 100 ent­fällt eben­so wie das bis­he­ri­ge Ver­bot von gro­ßen reli­giö­sen Veranstaltungen.

In der Gas­tro­no­mie ent­fällt die bis­he­ri­ge coro­nabe­ding­te Sperr­stun­de (bis­her 1 Uhr). Im Übri­gen gel­ten auch hier künf­tig die all­ge­mei­nen Rege­lun­gen zu 3G und Maskenpflicht.

Im Bereich der Beher­ber­gung ent­fal­len die bis­he­ri­gen Ein­schrän­kun­gen, wonach Zim­mer nur im Rah­men der Kon­takt­be­schrän­kun­gen ver­ge­ben wer­den dür­fen. Im Rah­men von 3G genügt es hier, wenn Test wie bis­her bei Ankunft und danach jede 72 Stun­den vor­ge­legt wer­den. Im Übri­gen gel­ten die all­ge­mei­nen Rege­lun­gen ins­be­son­de­re zur Maskenpflicht.

In Han­del, Dienst­leis­tun­gen und Frei­zeit­ein­rich­tun­gen ent­fal­len die bis­he­ri­gen qua­drat­me­ter­mä­ßi­gen Kun­den- oder Besu­cher­be­schrän­kun­gen. Die Mas­ken­pflicht rich­tet sich nach der all­ge­mei­nen Grundregel.

Bei Mes­sen ent­fällt wie im Han­del die flä­chen­ab­hän­gi­ge Besu­cher­be­gren­zung. Statt­des­sen wird eine neue täg­li­che Besu­cher­ober­gren­ze von 50.000 Per­so­nen ein­ge­führt. Es gilt immer 3G. Die Mas­ken­pflicht rich­tet sich nach der all­ge­mei­nen Grundregel.

Volks­fes­te („öffent­li­che Fes­ti­vi­tä­ten“) blei­ben unter­sagt. Für Ersatz­ver­an­stal­tun­gen, die im Wege von Ein­zel­fall­aus­nah­men mög­lich blei­ben, gilt inzi­denz­un­ab­hän­gig 3G.

Es ist geplant, Clubs und Dis­ko­the­ken mit Blick auf Rei­se­rück­keh­rer aus den Feri­en mit einem zeit­li­chen Sicher­heits­ab­stand erst ab Anfang Okto­ber wie­der zu öff­nen. Der Zugang soll dann nur für Geimpf­te und Gene­se­ne sowie für Getes­te­te mit PCR-Test mög­lich sein.

Die Ver­ord­nung wird grund­le­gend ver­ein­facht und gestrafft. Die auf­grund der künf­tig all­ge­mein gel­ten­den Rege­lun­gen zu 3G und Mas­ken­pflicht ent­behr­lich gewor­de­nen Son­der­be­stim­mun­gen zu Ver­samm­lun­gen nach Art. 8 GG, betrieb­li­chen Unter­künf­ten, außer­schu­li­scher Bil­dung, Biblio­the­ken, Archi­ven und zum Prü­fungs­we­sen ent­fal­len. Erhal­ten bleibt im bis­he­ri­gen Umfang die Not­wen­dig­keit spe­zi­fi­scher Infek­ti­ons­schutz­kon­zep­te in den Berei­chen, in denen sie bis­her bestan­den, sowie das Alko­hol­ver­bot auf öffent­li­che Ver­kehrs­flä­chen und Sportstätten.

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