Als Konsequenz aus dem Urteil des Schiedsgerichts des 1. Zivilsenats am Oberlandesgericht Nürnberg hat der Vorstand des Bayerischen Fußball-Verbandes (BFV) die Regelung für U23-Spieler in seiner Regionalliga-Ordnung angepasst, die Rechtsfolgen präzisiert und den sportgerichtlichen Verfahrensweg angepasst. Die Regelung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Das Statut (§ 25 Nr. 2 der Regionalliga-Ordnung) ist auf alle Spieler im U23-Alter erweitert worden, die Staatsbürger eines EU-Mitgliedsstaates oder eines Landes sind, das mit der Europäischen Union ein Assoziierungsabkommen über eine Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen abgeschlossen hat. Darüber hinaus wird der Passus gestrichen, dass die für die Regel anzurechnenden Spieler kein A‑Länderspiel für einen anderen Nationalverband bestritten haben dürfen.
Zudem hat der BFV auch die Rechtsfolgen eines Verstoßes klar geregelt: Die Nichtbeachtung der Regelung zieht neben einer Geldstrafe auch zwingend eine Spielwertung nach sich. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes ist zusätzlich noch ein Punktabzug vorgesehen.
Hinsichtlich des sportgerichtlichen Weges liegt die Zuständigkeit weiterhin beim Sportgericht Bayern, als weitere Instanz bleibt das Verbands-Sportgericht. Sollte es in Entscheidungs- und Relegationsspielen zu Verstößen kommen, würde der Instanzenzug aus zeitlichen Gründen ausgesetzt, ein Urteil des Sportgerichts Bayern wäre dann letztinstanzlich (analog zur Toto-Pokal-Regelung). Beide Wege lassen weiterhin den Gang vors Schiedsgericht zu. Die entsprechende Vereinbarung haben die Teilnehmer an der Regionalliga Bayern im Zulassungsverfahren geschlossen.
Die bisherige Regelung verlangte, dass in der Regionalliga Bayern auf dem Spielberichtsbogen mindestens vier U23-Spieler mit deutscher Staatsbürgerschaft und ohne A‑Länderspiel für einen anderen Nationalverband aufgeführt sein müssen. Das damit verbundene Ziel: den Nachwuchs sportlich fördern, indem junge Spieler in den Kadern der Vereine gehalten und gezielt in den Spielbetrieb eingebunden werden. Dies wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) als grundsätzlich legitimer Gemeinwohlzweck anerkannt.
Das Schiedsgericht sah in der bisherigen Fassung mit Blick auf die in der Regelung vorgegeben Staatsangehörigkeit allerdings dennoch eine Diskriminierung. Der Grund: Sie berücksichtige allein Spieler mit deutscher Staatsbürgerschaft und wirke somit für Spieler aus anderen EU-Ländern faktisch wie eine Quote.