2G- und 2G-plus-Regeln 

Kei­ne Über­gangs­re­geln in Bayern

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Übergangsregeln
Auch in Bay­ern gel­ten bereits die am 15. Janu­ar 2022 geän­der­ten Coro­na-Fest­le­gun­gen des Robert Koch-Insti­tuts (RKI) und des Paul-Ehr­lich-Insti­tuts (PEI) für Gene­se­ne und für Per­so­nen, die mit dem Coro­na-Impf­stoff Jans­sen (John­son und John­son) geimpft wur­den. Es gibt kei­ne Über­gangs­re­geln. Dar­auf hat das Baye­ri­sche Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um heu­te in Mün­chen hingewiesen.

„Der Bund gibt in sei­ner COVID-19-Schutz­maß­nah­men-Aus­nah­men­ver­ord­nung (SchAus­nahmV) die Rege­lung von Erleich­te­run­gen und Aus­nah­men für Schutz­maß­nah­men vor und legt dar­in fest, wer als „geimpft“ und als „gene­sen“ gilt“, erläu­ter­te eine Minis­te­ri­ums­spre­che­rin. „Die­se Vor­schrif­ten des Bun­des ver­wei­sen ihrer­seits unmit­tel­bar auf die fach­li­chen Vor­ga­ben des PEI und des RKI. Die Fünf­zehn­te Baye­ri­sche Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung (15. BayIfSMV) knüpft an die Defi­ni­tio­nen der SchAus­nahmV an. Das heißt: Ände­run­gen der Bestim­mun­gen in der SchAus­nahmV und der dort in Bezug genom­me­nen fach­li­chen Vor­ga­ben wir­ken sich ganz unmit­tel­bar auch auf die 15. BayIfSMV aus.“

Das betrifft aktu­ell den Impf­sta­tus von Per­so­nen, die nur eine Dosis des COVID-19-Impf­stoffs Jans­sen und kei­ne wei­te­re Impf­stoff­do­sis erhal­ten haben, und die Ver­kür­zung des Gene­se­nen­sta­tus. Die maß­geb­li­chen bun­des­recht­li­chen Bestim­mun­gen sind mit Wir­kung zum 15. Janu­ar 2022 in Kraft getre­ten und auch das PEI sowie das RKI haben ihre fach­li­chen Vor­ga­ben aus­drück­lich mit Wir­kung ab dem 15. Janu­ar 2022 geän­dert. Man­gels Über­gangs­re­geln des Bun­des besteht daher kein Bestands­schutz für Per­so­nen, die vor dem 15. Janu­ar 2022 als gene­sen bezie­hungs­wei­se nach Erhalt einer Dosis des COVID-19-Impf­stoffs Jans­sen als geimpft galten.


Zen­tra­le Fra­gen zur COVID-19-Imp­fung und zur Imp­fung mit Janssen:


Was gilt für mit Jans­sen ein­mal Geimpf­te in Bayern?

Der Bund hat fest­ge­legt, dass Per­so­nen, die nur eine Dosis des COVID-19-Impf­stoffs Jans­sen und kei­ne wei­te­re Impf­stoff­do­sis erhal­ten haben, nicht als voll­stän­dig geimpft gel­ten (Das ent­spricht den vom PEI im Beneh­men mit dem RKI im Inter­net unter der Adres­se www.pei.de/impfstoffe/covid-19 ver­öf­fent­lich­ten Vor­ga­ben, auf die die SchAus­nahmV ver­weist). Daher erfül­len sie etwa­ige 2G-Erfor­der­nis­se der 15. BayIfSMV nicht.

Um als voll­stän­dig geimpft (oder auch: grund­im­mu­ni­siert) zu gel­ten, bedarf es einer zwei­ten Imp­fung. Die Stän­di­ge Impf­kom­mis­si­on (STIKO) emp­fiehlt hier­für eine mRNA-Impf­stoff­do­sis in einem Min­dest­ab­stand von vier Wochen zur ers­ten Impf­stoff­do­sis. An Tag 15 nach der zwei­ten Imp­fung gel­ten die Per­so­nen als voll­stän­dig geimpft. Die zwei­te Imp­fung gilt also nicht als Auffrischungsimpfung.

Erst eine drit­te Imp­fung stellt somit die Auf­fri­schungs­imp­fung dar. Die STIKO emp­fiehlt eine Auf­fri­schungs­imp­fung mit einem mRNA-Impf­stoff in einem Min­dest­ab­stand von drei Mona­ten zu der letz­ten Imp­fung. Unmit­tel­bar nach der Ver­ab­rei­chung die­ser drit­ten Imp­fung gel­ten betrof­fe­ne Per­so­nen im Sin­ne von § 4 Abs. 7 Nr. 4 der 15. BayIfSMV als „geboos­tert“.


„Wer gilt als voll­stän­dig geimpft im Sin­ne der BayIfSMV?“

Als voll­stän­dig geimpft gilt eine Per­son ins­be­son­de­re, wenn ihr zwei Impf­stoff­do­sen ver­ab­reicht wur­den. Als voll­stän­dig geimpft gilt eine Per­son auch, wenn ihr nach einer Infek­ti­on eine Impf­do­sis ver­ab­reicht wur­de (zuerst gene­sen, dann geimpft) oder umge­kehrt: wenn sie nach einer Imp­fung eine Infek­ti­on durch­ge­macht hat.

Im Detail: Gemäß der Aus­füh­run­gen des PEI gel­ten Per­so­nen, die nach einer Impf­stoff­do­sis eine labor­dia­gnos­tisch mit­tels Nukle­in­säu­re­nach­weis nach­ge­wie­se­ne Infek­ti­on mit SARS-CoV‑2 durch­ge­macht haben, ab dem 29. Tag nach posi­ti­vem Test­be­fund als voll­stän­dig geimpft. Über­dies gel­ten Per­so­nen, die nach labor­dia­gnos­tisch mit­tels Nukle­in­säu­re­nach­weis oder mit­tels spe­zi­fi­schen posi­ti­ven Anti­kör­per­nach­weis bestä­tig­te Infek­ti­on mit SARS-CoV‑2 durch­ge­macht haben und danach eine Impf­stoff­do­sis erhal­ten haben, ab dem Tag der Imp­fung als voll­stän­dig geimpft.

Als Nach­weis die­nen ent­we­der die Zer­ti­fi­ka­te in Papier­form, also Gene­se­nen­aus­weis und Impf­aus­weis, oder man lässt sich bei­de Zer­ti­fi­ka­te in die CoV­Pass­App ein­tra­gen und kann dann den Nach­weis auch digi­tal vorlegen.

Nach zwei Infek­tio­nen gilt eine Per­son der­zeit nicht als voll­stän­dig geimpft.


Wer gilt als getes­tet im Sin­ne des § 4 Abs. 7 Nr. 4 der 15. BayIfSMV?

Zunächst muss ein voll­stän­di­ger Impf­schutz vor­lie­gen (Grund­im­mu­ni­sie­rung), sie­he oben.

Dann gibt es in Bay­ern zwei Möglichkeiten:

  1. Per­so­nen, wel­che nach der Grund­im­mu­ni­sie­rung zusätz­lich eine Impf­stoff­do­sis als Auf­fri­schungs­imp­fung erhal­ten haben, gel­ten im Rah­men der 2G plus-Zugangs­be­schrän­kun­gen als getes­tet. Dies gilt unmit­tel­bar ab Erhalt der Auf­fri­schungs­imp­fung. Die­se im Sin­ne von § 4 Abs. 7 Nr. 4 der 15. BayIfSMV „geboos­ter­ten“ Per­so­nen kön­nen daher sofort Zugang zu 2G plus-Ein­rich­tun­gen bezie­hungs­wei­se ‑Ver­an­stal­tun­gen erhal­ten, ohne einen zusätz­li­chen Test­nach­weis vor­le­gen zu müssen.
  1. Glei­ches gilt für geimpf­te Per­so­nen im Sin­ne des § 2 Nr. 2 SchAus­nahmV, die nach­wei­sen kön­nen, dass sie nach ihrer voll­stän­di­gen Immu­ni­sie­rung eine PCR-bestä­tig­te Infek­ti­on mit dem Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 über­stan­den haben.

Eine Befris­tung der Gül­tig­keit des Sta­tus „geboos­tert“ im Sin­ne von § 4 Abs. 7 Nr. 4 der 15. BayIfSMV ist der­zeit nicht definiert.


Wie lan­ge gilt man als genesen?

Das Datum der Abnah­me des posi­ti­ven Tests (Vor­aus­set­zun­gen sie­he oben) muss min­des­tens 28 Tage UND darf höchs­tens 90 Tage zurück­lie­gen. Nach Ablauf der 90 Tage gel­ten Per­so­nen – wie bis­lang nach Ablauf von 6 Mona­ten auch – nicht mehr als gene­sen im obi­gen Sin­ne. Auch die Aus­nah­me von der Qua­ran­tä­ne­pflicht besteht dann nicht mehr. Nach Emp­feh­lung der STIKO sol­len Per­so­nen, die unge­impft eine SARS-CoV-2-Infek­ti­on durch­ge­macht haben, drei Mona­te spä­ter eine Impf­stoff­do­sis erhal­ten. Dann gilt man als voll­stän­dig geimpft. Der genaue Zeit­punkt der Imp­fung ist dabei nach Ablauf der drei Mona­te uner­heb­lich: Die Imp­fung nach Infek­ti­on kann auch nach bei­spiels­wei­se vier Mona­ten erfol­gen. In der Zwi­schen­zeit unter­liegt die Per­son jedoch allen Beschrän­kun­gen für Ungeimpfte.


Wie wei­se ich mei­nen Sta­tus digi­tal nach?

Drei­fach Geimpf­te kön­nen ihre digi­ta­len COVID-19-Impf­zer­ti­fi­ka­te leicht selbst in ent­spre­chen­den Apps, zum Bei­spiel CoV­Pass-App, hochladen.

Per­so­nen, wel­che nach voll­stän­di­ger Grund­im­mu­ni­sie­rung eine SARS-CoV-2-Infek­ti­on über­stan­den haben, kön­nen sich nach Vor­la­ge der ent­spre­chen­den Nach­wei­se (Tes­tung mit­tels Nukle­in­säu­re­nach­weis, Iden­ti­täts­nach­weis) ein digi­ta­les Gene­se­nen­zer­ti­fi­kat aus­stel­len las­sen. Der „Boos­ter-Sta­tus“ im Sin­ne von § 4 Abs. 7 Nr. 4 der 15. BayIfSMV für Per­so­nen nach über­stan­de­ner Infek­ti­on kann also durch die Vor­la­ge aller erhal­te­ner Nach­wei­se (digi­ta­les COVID-19-Impf­zer­ti­fi­kat 2/​2 sowie nach­fol­gen­des digi­ta­les Gene­se­nen­zer­ti­fi­kat) nach­ge­wie­sen wer­den. Dies ist auch in ent­spre­chen­den Apps, zum Bei­spiel der Cov­Pass-App, hinterlegbar.

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