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2G-Regel

2G- und 2G-plus-Regeln 

Kei­ne Über­gangs­re­geln in Bayern

Auch in Bay­ern gel­ten bereits die am 15. Janu­ar 2022 geän­der­ten Coro­na-Fest­le­gun­gen des Robert Koch-Insti­tuts (RKI) und des Paul-Ehr­lich-Insti­tuts (PEI) für Gene­se­ne und für Per­so­nen, die mit dem Coro­na-Impf­stoff Jans­sen (John­son und John­son) geimpft wur­den. Es gibt kei­ne Über­gangs­re­geln. Dar­auf hat das Baye­ri­sche Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um heu­te in Mün­chen hingewiesen.

„Der Bund gibt in sei­ner COVID-19-Schutz­maß­nah­men-Aus­nah­men­ver­ord­nung (SchAus­nahmV) die Rege­lung von Erleich­te­run­gen und Aus­nah­men für Schutz­maß­nah­men vor und legt dar­in fest, wer als „geimpft“ und als „gene­sen“ gilt“, erläu­ter­te eine Minis­te­ri­ums­spre­che­rin. „Die­se Vor­schrif­ten des Bun­des ver­wei­sen ihrer­seits unmit­tel­bar auf die fach­li­chen Vor­ga­ben des PEI und des RKI. Die Fünf­zehn­te Baye­ri­sche Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung (15. BayIfSMV) knüpft an die Defi­ni­tio­nen der SchAus­nahmV an. Das heißt: Ände­run­gen der Bestim­mun­gen in der SchAus­nahmV und der dort in Bezug genom­me­nen fach­li­chen Vor­ga­ben wir­ken sich ganz unmit­tel­bar auch auf die 15. BayIfSMV aus.“

Das betrifft aktu­ell den Impf­sta­tus von Per­so­nen, die nur eine Dosis des COVID-19-Impf­stoffs Jans­sen und kei­ne wei­te­re Impf­stoff­do­sis erhal­ten haben, und die Ver­kür­zung des Gene­se­nen­sta­tus. Die maß­geb­li­chen bun­des­recht­li­chen Bestim­mun­gen sind mit Wir­kung zum 15. Janu­ar 2022 in Kraft getre­ten und auch das PEI sowie das RKI haben ihre fach­li­chen Vor­ga­ben aus­drück­lich mit Wir­kung ab dem 15. Janu­ar 2022 geän­dert. Man­gels Über­gangs­re­geln des Bun­des besteht daher kein Bestands­schutz für Per­so­nen, die vor dem 15. Janu­ar 2022 als gene­sen bezie­hungs­wei­se nach Erhalt einer Dosis des COVID-19-Impf­stoffs Jans­sen als geimpft galten.


Zen­tra­le Fra­gen zur COVID-19-Imp­fung und zur Imp­fung mit Janssen:


Was gilt für mit Jans­sen ein­mal Geimpf­te in Bayern?

Der Bund hat fest­ge­legt, dass Per­so­nen, die nur eine Dosis des COVID-19-Impf­stoffs Jans­sen und kei­ne wei­te­re Impf­stoff­do­sis erhal­ten haben, nicht als voll­stän­dig geimpft gel­ten (Das ent­spricht den vom PEI im Beneh­men mit dem RKI im Inter­net unter der Adres­se www.pei.de/impfstoffe/covid-19 ver­öf­fent­lich­ten Vor­ga­ben, auf die die SchAus­nahmV ver­weist). Daher erfül­len sie etwa­ige 2G-Erfor­der­nis­se der 15. BayIfSMV nicht.

Um als voll­stän­dig geimpft (oder auch: grund­im­mu­ni­siert) zu gel­ten, bedarf es einer zwei­ten Imp­fung. Die Stän­di­ge Impf­kom­mis­si­on (STIKO) emp­fiehlt hier­für eine mRNA-Impf­stoff­do­sis in einem Min­dest­ab­stand von vier Wochen zur ers­ten Impf­stoff­do­sis. An Tag 15 nach der zwei­ten Imp­fung gel­ten die Per­so­nen als voll­stän­dig geimpft. Die zwei­te Imp­fung gilt also nicht als Auffrischungsimpfung.

Erst eine drit­te Imp­fung stellt somit die Auf­fri­schungs­imp­fung dar. Die STIKO emp­fiehlt eine Auf­fri­schungs­imp­fung mit einem mRNA-Impf­stoff in einem Min­dest­ab­stand von drei Mona­ten zu der letz­ten Imp­fung. Unmit­tel­bar nach der Ver­ab­rei­chung die­ser drit­ten Imp­fung gel­ten betrof­fe­ne Per­so­nen im Sin­ne von § 4 Abs. 7 Nr. 4 der 15. BayIfSMV als „geboos­tert“.


„Wer gilt als voll­stän­dig geimpft im Sin­ne der BayIfSMV?“

Als voll­stän­dig geimpft gilt eine Per­son ins­be­son­de­re, wenn ihr zwei Impf­stoff­do­sen ver­ab­reicht wur­den. Als voll­stän­dig geimpft gilt eine Per­son auch, wenn ihr nach einer Infek­ti­on eine Impf­do­sis ver­ab­reicht wur­de (zuerst gene­sen, dann geimpft) oder umge­kehrt: wenn sie nach einer Imp­fung eine Infek­ti­on durch­ge­macht hat.

Im Detail: Gemäß der Aus­füh­run­gen des PEI gel­ten Per­so­nen, die nach einer Impf­stoff­do­sis eine labor­dia­gnos­tisch mit­tels Nukle­in­säu­re­nach­weis nach­ge­wie­se­ne Infek­ti­on mit SARS-CoV‑2 durch­ge­macht haben, ab dem 29. Tag nach posi­ti­vem Test­be­fund als voll­stän­dig geimpft. Über­dies gel­ten Per­so­nen, die nach labor­dia­gnos­tisch mit­tels Nukle­in­säu­re­nach­weis oder mit­tels spe­zi­fi­schen posi­ti­ven Anti­kör­per­nach­weis bestä­tig­te Infek­ti­on mit SARS-CoV‑2 durch­ge­macht haben und danach eine Impf­stoff­do­sis erhal­ten haben, ab dem Tag der Imp­fung als voll­stän­dig geimpft.

Als Nach­weis die­nen ent­we­der die Zer­ti­fi­ka­te in Papier­form, also Gene­se­nen­aus­weis und Impf­aus­weis, oder man lässt sich bei­de Zer­ti­fi­ka­te in die CoV­Pass­App ein­tra­gen und kann dann den Nach­weis auch digi­tal vorlegen.

Nach zwei Infek­tio­nen gilt eine Per­son der­zeit nicht als voll­stän­dig geimpft.


Wer gilt als getes­tet im Sin­ne des § 4 Abs. 7 Nr. 4 der 15. BayIfSMV?

Zunächst muss ein voll­stän­di­ger Impf­schutz vor­lie­gen (Grund­im­mu­ni­sie­rung), sie­he oben.

Dann gibt es in Bay­ern zwei Möglichkeiten:

  1. Per­so­nen, wel­che nach der Grund­im­mu­ni­sie­rung zusätz­lich eine Impf­stoff­do­sis als Auf­fri­schungs­imp­fung erhal­ten haben, gel­ten im Rah­men der 2G plus-Zugangs­be­schrän­kun­gen als getes­tet. Dies gilt unmit­tel­bar ab Erhalt der Auf­fri­schungs­imp­fung. Die­se im Sin­ne von § 4 Abs. 7 Nr. 4 der 15. BayIfSMV „geboos­ter­ten“ Per­so­nen kön­nen daher sofort Zugang zu 2G plus-Ein­rich­tun­gen bezie­hungs­wei­se ‑Ver­an­stal­tun­gen erhal­ten, ohne einen zusätz­li­chen Test­nach­weis vor­le­gen zu müssen.
  1. Glei­ches gilt für geimpf­te Per­so­nen im Sin­ne des § 2 Nr. 2 SchAus­nahmV, die nach­wei­sen kön­nen, dass sie nach ihrer voll­stän­di­gen Immu­ni­sie­rung eine PCR-bestä­tig­te Infek­ti­on mit dem Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 über­stan­den haben.

Eine Befris­tung der Gül­tig­keit des Sta­tus „geboos­tert“ im Sin­ne von § 4 Abs. 7 Nr. 4 der 15. BayIfSMV ist der­zeit nicht definiert.


Wie lan­ge gilt man als genesen?

Das Datum der Abnah­me des posi­ti­ven Tests (Vor­aus­set­zun­gen sie­he oben) muss min­des­tens 28 Tage UND darf höchs­tens 90 Tage zurück­lie­gen. Nach Ablauf der 90 Tage gel­ten Per­so­nen – wie bis­lang nach Ablauf von 6 Mona­ten auch – nicht mehr als gene­sen im obi­gen Sin­ne. Auch die Aus­nah­me von der Qua­ran­tä­ne­pflicht besteht dann nicht mehr. Nach Emp­feh­lung der STIKO sol­len Per­so­nen, die unge­impft eine SARS-CoV-2-Infek­ti­on durch­ge­macht haben, drei Mona­te spä­ter eine Impf­stoff­do­sis erhal­ten. Dann gilt man als voll­stän­dig geimpft. Der genaue Zeit­punkt der Imp­fung ist dabei nach Ablauf der drei Mona­te uner­heb­lich: Die Imp­fung nach Infek­ti­on kann auch nach bei­spiels­wei­se vier Mona­ten erfol­gen. In der Zwi­schen­zeit unter­liegt die Per­son jedoch allen Beschrän­kun­gen für Ungeimpfte.


Wie wei­se ich mei­nen Sta­tus digi­tal nach?

Drei­fach Geimpf­te kön­nen ihre digi­ta­len COVID-19-Impf­zer­ti­fi­ka­te leicht selbst in ent­spre­chen­den Apps, zum Bei­spiel CoV­Pass-App, hochladen.

Per­so­nen, wel­che nach voll­stän­di­ger Grund­im­mu­ni­sie­rung eine SARS-CoV-2-Infek­ti­on über­stan­den haben, kön­nen sich nach Vor­la­ge der ent­spre­chen­den Nach­wei­se (Tes­tung mit­tels Nukle­in­säu­re­nach­weis, Iden­ti­täts­nach­weis) ein digi­ta­les Gene­se­nen­zer­ti­fi­kat aus­stel­len las­sen. Der „Boos­ter-Sta­tus“ im Sin­ne von § 4 Abs. 7 Nr. 4 der 15. BayIfSMV für Per­so­nen nach über­stan­de­ner Infek­ti­on kann also durch die Vor­la­ge aller erhal­te­ner Nach­wei­se (digi­ta­les COVID-19-Impf­zer­ti­fi­kat 2/​2 sowie nach­fol­gen­des digi­ta­les Gene­se­nen­zer­ti­fi­kat) nach­ge­wie­sen wer­den. Dies ist auch in ent­spre­chen­den Apps, zum Bei­spiel der Cov­Pass-App, hinterlegbar.

IHK-For­de­rung nach Gerichtsurteil

“Beschrän­kun­gen im Ein­zel­han­del aufheben!”

Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt in Lüne­burg hat die 2G-Rege­lung im sta­tio­nä­ren Ein­zel­han­del Nie­der­sach­sens außer Voll­zug gesetzt. Die­ses höchst­rich­ter­li­che Urteil aus Nie­der­sach­sen hat Signal­wir­kung bis nach Bay­ern, beto­nen die Baye­ri­schen Indus­trie- und Han­dels­kam­mern in einem Statement.

„Aus vie­len per­sön­li­chen Gesprä­chen und Tele­fo­na­ten mit Ein­zel­händ­le­rin­nen und Ein­zel­händ­lern wis­sen wir, dass bei vie­len das Weih­nachts­ge­schäft nicht zufrie­den­stel­lend ver­läuft”, so Gabrie­le Hohen­ner, Haupt­ge­schäfts­füh­re­rin der IHK für Ober­fran­ken Bay­reuth. Die der­zei­ti­ge 2G-Rege­lung hält vie­le Kun­den vom Ein­kauf in Laden­ge­schäf­ten ab. Rück­mel­dun­gen berich­ten von bis zu zwei Drit­tel Umsatz­ver­lust. Allein die Prü­fun­gen sind ein Kos­ten­fak­tor, der sich unmit­tel­bar aus­wirkt. Für vie­le Händ­ler ist ein wirt­schaft­li­cher Betrieb im Han­del der­zeit nicht umsetz­bar. Die Haupt­ge­schäfts­füh­re­rin for­dert daher, die Beschrän­kun­gen im Ein­zel­han­del aufzuheben.

„Aus unse­rer Sicht soll­ten schnellst­mög­lich wie­der alle Laden­ge­schäf­te unein­ge­schränkt öff­nen dür­fen, natür­lich mit Mas­ken, Abstand und Hygie­ne­kon­zept. Es ist unse­ren Mit­glie­dern nicht ver­mit­tel­bar, war­um in einem Geschäft die 2G-Rege­lung gilt und in einem ande­rem mit ähn­li­chem Sor­ti­ment nicht.” Die Sicher­heit von Kun­den und Per­so­nal müs­se natür­lich auch wei­ter­hin gege­ben sein.

Die Rich­ter am Ober­ver­wal­tungs­ge­richt im nie­der­säch­si­schen Lüne­burg hat­ten am Don­ners­tag die ange­ord­ne­te 2G-Rege­lung im Ein­zel­han­del für Nie­der­sach­sen mit sofor­ti­ger Wir­kung auf­ge­ho­ben. Das Gericht erklär­te es für unzu­läs­sig, dass nur Geimpf­te und Gene­se­ne in Geschäf­ten des nicht­täg­li­chen Bedarfs ein­kau­fen durf­ten. Die Maß­nah­me sei nicht mit dem all­ge­mei­nen Gleich­heits­grund­satz ver­ein­bar, urteil­ten die Rich­ter. „Die 2G-Rege­lung sorgt für unver­hält­nis­mä­ßi­ge Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen im sta­tio­nä­ren Ein­zel­han­del”, kri­ti­siert auch BIHK-Prä­si­dent Klaus Josef Lutz. Hohen­ner ergänzt: „Wäh­rend Grund­ver­sor­ger allen Kun­den offen­ste­hen, dür­fen Sor­ti­ments­an­bie­ter nur unter 2G und mit höchs­tem Kon­troll­auf­wand öff­nen. Und das, obwohl der gesam­te Ein­zel­han­del kein Infek­ti­ons­trei­ber ist.” Hier gehe es um Chan­cen­gleich­heit für die ein­zel­nen Ladengeschäfte.

Bay­ern ver­schärft Corona-Schutzmaßnahmen 

Ab heu­te 2G-Rege­lung im Einzelhandel

Ab dem heu­ti­gen Mitt­woch gilt im Frei­staat die 2G-Rege­lung im Ein­zel­han­del. Der Zugang ist damit nur noch für Geimpf­te und Gene­se­ne mög­lich. Dar­auf hat das Baye­ri­sche Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um am Mor­gen in Mün­chen hin­ge­wie­sen. Das Baye­ri­sche Kabi­nett hat­te den ent­spre­chen­den Beschluss am ver­gan­ge­nen Frei­tag gefasst.

Gene­rell aus­ge­nom­men von der 2G-Rege­lung sind Geschäf­te des täg­li­chen Bedarfs. Dazu zäh­len unter ande­rem der Lebens­mit­tel­han­del ein­schließ­lich Direkt­ver­mark­tung, Geträn­ke­märk­te, Reform­häu­ser, Baby­fach­märk­te, Apo­the­ken, Sani­täts­häu­ser, Dro­ge­rie­märk­te, Opti­ker, Hör­akus­ti­ker, Tank­stel­len, Stel­len des Zei­tungs­ver­kaufs, Filia­len des Brief- und Ver­sand­han­dels, Buch­hand­lun­gen, Blu­men­fach­ge­schäf­te, Tier­be­darfs­märk­te, Fut­ter­mit­tel­märk­te, Bau- und Gar­ten­märk­te, der Weih­nachts­baum­ver­kauf sowie der Groß­han­del. Eben­falls aus­ge­nom­men sind Dienst­leis­tungs- und Handwerksbetriebe.

Für Bür­ge­rin­nen und Bür­ger, die sich aus medi­zi­ni­schen Grün­den nicht imp­fen las­sen kön­nen und das ins­be­son­de­re durch Vor­la­ge eines schrift­li­chen ärzt­li­chen Zeug­nis­ses im Ori­gi­nal, das den voll­stän­di­gen Namen und das Geburts­da­tum ent­hält, nach­wei­sen kön­nen, bleibt der Zugang bei Vor­la­ge eines Test­nach­wei­ses wei­ter­hin mög­lich. Auch Kin­der unter 12 Jah­ren und drei Mona­ten erhal­ten nach wie vor Zugang zu den Geschäften.

Geschäf­te, die neben Arti­keln des täg­li­chen Bedarfs auch wei­te­re Waren wie bei­spiels­wei­se Klei­dung anbie­ten, kön­nen nur dann ohne 2G-Erfor­der­nis öff­nen, wenn die nicht zum täg­li­chen Bedarf gehö­ren­den Pro­duk­te inner­halb des Waren­sor­ti­ments des jewei­li­gen Geschäf­tes eine ganz unter­ge­ord­ne­te Bedeu­tung haben. Andern­falls ist ent­we­der ein Ver­zicht auf den Ver­trieb der nicht zum täg­li­chen Bedarf gehö­ren­den Pro­duk­te, eine gene­rel­le Öff­nung unter 2G-Bedin­gun­gen oder eine räum­li­che Tren­nung zwi­schen dem Geschäfts­be­reich mit Waren des täg­li­chen Bedarfs und dem Geschäfts­be­reich mit sons­ti­gen Waren erfor­der­lich. Dabei muss zugleich sicher­ge­stellt sein, dass den räum­lich getrenn­ten Geschäfts­be­reich mit Waren, die nicht zum täg­li­chen Bedarf gehö­ren, nur Kun­din­nen und Kun­den betre­ten kön­nen, die nach­weis­lich die 2G-Vor­aus­set­zun­gen erfüllen.

Zudem bleibt es im Han­del über­all bei der FFP2-Mas­ken­pflicht und dem Abstands­ge­bot. So müs­sen die Betrei­ber sicher­stel­len, dass grund­sätz­lich ein Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern zwi­schen den Kun­din­nen und Kun­den ein­ge­hal­ten wer­den kann. Daher gilt: Nicht mehr als eine Kun­din bezie­hungs­wei­se ein Kun­de pro 10 Qua­drat­me­ter Ver­kaufs­flä­che. In Hot­spots, also in Land­krei­sen und kreis­frei­en Städ­ten mit einer Inzi­denz über 1.000, bleibt es bei einer Kun­din bezie­hungs­wei­se einem Kun­den pro 20 Qua­drat­me­ter Verkaufsfläche.

Für Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter des Han­dels gilt wei­ter­hin die 3G-Rege­lung. Sie müs­sen also ent­we­der geimpft, gene­sen oder nega­tiv getes­tet sein. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur 2G-Rege­lung im Ein­zel­han­del sind auf der Sei­te des Baye­ri­schen Gesund­heits­mi­nis­te­ri­ums zu finden.

“Eine enor­me logis­ti­sche Herausforderung”

2G-Regel in Ladengeschäften

Ab kom­men­dem Don­ners­tag gilt im baye­ri­schen Ein­zel­han­del die 2G-Regel, das heißt, nur noch geimpf­te oder gene­se­ne Per­so­nen bekom­men Zutritt in die Laden­ge­schäf­te. Aus­ge­nom­men ist ledig­lich der Han­del des täg­li­chen Bedarfs.

Die per Kabi­netts­be­schluss in Bay­ern umge­setz­ten Maß­nah­men gegen die vier­te Wel­le der Coro­na-Pan­de­mie, unter ande­rem die 2G-Regel im Ein­zel­han­del, bewer­tet der Baye­ri­sche Indus­trie- und Han­dels­kam­mer­tag (BIHK) als not­wen­di­ges Übel, um einen neu­er­li­chen gene­rel­len Lock­down zu ver­hin­dern. „Die Poli­tik muss han­deln, um das dra­ma­ti­sche Infek­ti­ons­ge­sche­hen ein­zu­däm­men und eine dau­er­haf­te Über­las­tung des Gesund­heits­we­sens zu ver­mei­den”, so BIHK-Prä­si­dent Klaus Josef Lutz auch mit Blick auf die Beschlüs­se der Minis­ter­prä­si­den­ten­kon­fe­renz.
„Als IHK-Orga­ni­sa­ti­on haben wir immer dar­auf hin­ge­wirkt, einen kom­plet­ten Lock­down der Wirt­schaft zu ver­hin­dern”, ergänzt Gabrie­le Hohen­ner, Haupt­ge­schäfts­füh­re­rin der IHK für Ober­fran­ken Bay­reuth. „Dazu bei­getra­gen haben zwei­fel­los auch die Impf­ap­pel­le und die Impf­ak­tio­nen in unse­ren Unter­neh­men sowie das kon­se­quen­te Tes­ten und Ein­hal­ten der Infek­ti­ons­schutz­re­geln, was in vie­len Betrie­ben wirk­lich vor­bild­lich gemeis­tert wird.“


Auch ande­re Bran­chen erheb­lich betroffen

Die neu­en bun­des­wei­ten Beschrän­kun­gen wie die 2G-Regel im Ein­zel­han­del mit Gütern des nicht-täg­li­chen Bedarfs sei­en ein wei­te­rer Ein­schnitt. „Dies wird im Weih­nacht­ge­schäft zwei­fel­los zu Umsatz­ver­lus­ten füh­ren bei erheb­li­chem Kon­troll­auf­wand”, ist sich Hohen­ner sicher. „Natür­lich hält sich die Begeis­te­rung in den Unter­neh­men in Gren­zen, aber die Rück­mel­dung vie­ler Ein­zel­händ­ler zeigt, dass die­se Lösung alle­mal bes­ser ist als voll­stän­di­ge Schlie­ßun­gen.” Der Han­del muss­te sei­ne Waren, dar­un­ter auch sehr viel Sai­son­wa­re, schließ­lich bereits im Som­mer ordern.
Von Schlie­ßun­gen betrof­fen sind in Bay­ern durch die “Rote Kran­ken­hausam­pel” auch Weih­nachts­märk­te. Umsatz­ein­bu­ßen durch Zugangs­be­schrän­kun­gen erge­ben sich dar­über hin­aus etwa für Fit­ness­stu­di­os, kör­per­na­he Dienst­leis­tun­gen, Frei­zeit­ein­rich­tun­gen, Mes­se­be­trei­ber und Kul­tur­ver­an­stal­ter.
Um die betrof­fe­nen Bran­chen zu stüt­zen, sehen die baye­ri­schen IHKs die naht­lo­se Ver­län­ge­rung aller Coro­na-Kre­dit­pro­gram­me und Über­brü­ckungs­fi­nan­zie­run­gen der För­der­ban­ken als drin­gend not­wen­dig an. „Die Betrie­be dür­fen in der Pan­de­mie kei­nes­falls allei­ne gelas­sen wer­den”, macht Hohen­ner klar.


Ver­län­ge­rung der Corona-Überbrückungshilfen

Ihnen ste­hen auch Hilfs­gel­der aus der bereits vom Bund zuge­sag­ten Ver­län­ge­rung der Coro­na-Über­brü­ckungs­hil­fen bis Ende März 2022 zu. „Hier flie­ßen zumeist direkt nach Antrag­stel­lung Abschlags­zah­lun­gen. Zusätz­lich setzt sich der BIHK der­zeit für ein­fa­che Zwi­schen­fi­nan­zie­rungs­lö­sun­gen über die Haus­ban­ken ein”, so der BIHK-Prä­si­dent. In Bay­ern wer­den die Über­brü­ckungs­hil­fen wei­ter von der IHK für Mün­chen und Ober­bay­ern im Auf­trag der Baye­ri­schen Staats­re­gie­rung abgewickelt.


Anti­gen-Schnell­tests wer­den zur Mangelware

Die Bay­reu­ther IHK-Haupt­ge­schäfts­füh­re­rin unter­streicht die gro­ßen Anstren­gun­gen der Betrie­be in der Pan­de­mie-Bekämp­fung: „Die 3G-Rege­lun­gen zum betriebs­in­ter­nen Tes­ten stel­len vor allem klei­ne und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men vor enor­me Her­aus­for­de­run­gen.” Inzwi­schen meh­ren sich aus den Unter­neh­men die Rück­mel­dun­gen, dass Anti­gen-Schnell­tests mit­un­ter nur noch schwer und oft nur mit erheb­li­chem Preis­auf­schlag zu bekom­men sind.
„Es muss uns unbe­dingt gelin­gen, das Land aus der Pan­de­mie her­aus zu imp­fen und eine fünf­te Wel­le im Herbst nächs­ten Jah­res mit erneu­ten Grund­rechts­ein­grif­fen und Her­un­ter­fah­ren des öffent­li­chen Lebens zu ver­hin­dern”, for­dert der BIHK-Prä­si­dent. Ein “Wei­ter so” sei jeden­falls kei­ne Opti­on weder für die baye­ri­sche noch die deut­sche Wirtschaft.