Auch in Bayern gelten bereits die am 15. Januar 2022 geänderten Corona-Festlegungen des Robert Koch-Instituts (RKI) und des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) für Genesene
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2G- und 2G-plus-Regeln
Keine Übergangsregeln in Bayern
Auch in Bayern gelten bereits die am 15. Januar 2022 geänderten Corona-Festlegungen des Robert Koch-Instituts (RKI) und des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) für Genesene und für Personen, die mit dem Corona-Impfstoff Janssen (Johnson und Johnson) geimpft wurden. Es gibt keine Übergangsregeln. Darauf hat das Bayerische Gesundheitsministerium heute in München hingewiesen.
„Der Bund gibt in seiner COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) die Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen für Schutzmaßnahmen vor und legt darin fest, wer als „geimpft“ und als „genesen“ gilt“, erläuterte eine Ministeriumssprecherin. „Diese Vorschriften des Bundes verweisen ihrerseits unmittelbar auf die fachlichen Vorgaben des PEI und des RKI. Die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) knüpft an die Definitionen der SchAusnahmV an. Das heißt: Änderungen der Bestimmungen in der SchAusnahmV und der dort in Bezug genommenen fachlichen Vorgaben wirken sich ganz unmittelbar auch auf die 15. BayIfSMV aus.“
Das betrifft aktuell den Impfstatus von Personen, die nur eine Dosis des COVID-19-Impfstoffs Janssen und keine weitere Impfstoffdosis erhalten haben, und die Verkürzung des Genesenenstatus. Die maßgeblichen bundesrechtlichen Bestimmungen sind mit Wirkung zum 15. Januar 2022 in Kraft getreten und auch das PEI sowie das RKI haben ihre fachlichen Vorgaben ausdrücklich mit Wirkung ab dem 15. Januar 2022 geändert. Mangels Übergangsregeln des Bundes besteht daher kein Bestandsschutz für Personen, die vor dem 15. Januar 2022 als genesen beziehungsweise nach Erhalt einer Dosis des COVID-19-Impfstoffs Janssen als geimpft galten.
Zentrale Fragen zur COVID-19-Impfung und zur Impfung mit Janssen:
Was gilt für mit Janssen einmal Geimpfte in Bayern?
Der Bund hat festgelegt, dass Personen, die nur eine Dosis des COVID-19-Impfstoffs Janssen und keine weitere Impfstoffdosis erhalten haben, nicht als vollständig geimpft gelten (Das entspricht den vom PEI im Benehmen mit dem RKI im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Vorgaben, auf die die SchAusnahmV verweist). Daher erfüllen sie etwaige 2G-Erfordernisse der 15. BayIfSMV nicht.
Um als vollständig geimpft (oder auch: grundimmunisiert) zu gelten, bedarf es einer zweiten Impfung. Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt hierfür eine mRNA-Impfstoffdosis in einem Mindestabstand von vier Wochen zur ersten Impfstoffdosis. An Tag 15 nach der zweiten Impfung gelten die Personen als vollständig geimpft. Die zweite Impfung gilt also nicht als Auffrischungsimpfung.
Erst eine dritte Impfung stellt somit die Auffrischungsimpfung dar. Die STIKO empfiehlt eine Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff in einem Mindestabstand von drei Monaten zu der letzten Impfung. Unmittelbar nach der Verabreichung dieser dritten Impfung gelten betroffene Personen im Sinne von § 4 Abs. 7 Nr. 4 der 15. BayIfSMV als „geboostert“.
„Wer gilt als vollständig geimpft im Sinne der BayIfSMV?“
Als vollständig geimpft gilt eine Person insbesondere, wenn ihr zwei Impfstoffdosen verabreicht wurden. Als vollständig geimpft gilt eine Person auch, wenn ihr nach einer Infektion eine Impfdosis verabreicht wurde (zuerst genesen, dann geimpft) oder umgekehrt: wenn sie nach einer Impfung eine Infektion durchgemacht hat.
Im Detail: Gemäß der Ausführungen des PEI gelten Personen, die nach einer Impfstoffdosis eine labordiagnostisch mittels Nukleinsäurenachweis nachgewiesene Infektion mit SARS-CoV‑2 durchgemacht haben, ab dem 29. Tag nach positivem Testbefund als vollständig geimpft. Überdies gelten Personen, die nach labordiagnostisch mittels Nukleinsäurenachweis oder mittels spezifischen positiven Antikörpernachweis bestätigte Infektion mit SARS-CoV‑2 durchgemacht haben und danach eine Impfstoffdosis erhalten haben, ab dem Tag der Impfung als vollständig geimpft.
Als Nachweis dienen entweder die Zertifikate in Papierform, also Genesenenausweis und Impfausweis, oder man lässt sich beide Zertifikate in die CoVPassApp eintragen und kann dann den Nachweis auch digital vorlegen.
Nach zwei Infektionen gilt eine Person derzeit nicht als vollständig geimpft.
Wer gilt als getestet im Sinne des § 4 Abs. 7 Nr. 4 der 15. BayIfSMV?
Zunächst muss ein vollständiger Impfschutz vorliegen (Grundimmunisierung), siehe oben.
Dann gibt es in Bayern zwei Möglichkeiten:
- Personen, welche nach der Grundimmunisierung zusätzlich eine Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten haben, gelten im Rahmen der 2G plus-Zugangsbeschränkungen als getestet. Dies gilt unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung. Diese im Sinne von § 4 Abs. 7 Nr. 4 der 15. BayIfSMV „geboosterten“ Personen können daher sofort Zugang zu 2G plus-Einrichtungen beziehungsweise ‑Veranstaltungen erhalten, ohne einen zusätzlichen Testnachweis vorlegen zu müssen.
- Gleiches gilt für geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 SchAusnahmV, die nachweisen können, dass sie nach ihrer vollständigen Immunisierung eine PCR-bestätigte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 überstanden haben.
Eine Befristung der Gültigkeit des Status „geboostert“ im Sinne von § 4 Abs. 7 Nr. 4 der 15. BayIfSMV ist derzeit nicht definiert.
Wie lange gilt man als genesen?
Das Datum der Abnahme des positiven Tests (Voraussetzungen siehe oben) muss mindestens 28 Tage UND darf höchstens 90 Tage zurückliegen. Nach Ablauf der 90 Tage gelten Personen – wie bislang nach Ablauf von 6 Monaten auch – nicht mehr als genesen im obigen Sinne. Auch die Ausnahme von der Quarantänepflicht besteht dann nicht mehr. Nach Empfehlung der STIKO sollen Personen, die ungeimpft eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, drei Monate später eine Impfstoffdosis erhalten. Dann gilt man als vollständig geimpft. Der genaue Zeitpunkt der Impfung ist dabei nach Ablauf der drei Monate unerheblich: Die Impfung nach Infektion kann auch nach beispielsweise vier Monaten erfolgen. In der Zwischenzeit unterliegt die Person jedoch allen Beschränkungen für Ungeimpfte.
Wie weise ich meinen Status digital nach?
Dreifach Geimpfte können ihre digitalen COVID-19-Impfzertifikate leicht selbst in entsprechenden Apps, zum Beispiel CoVPass-App, hochladen.
Personen, welche nach vollständiger Grundimmunisierung eine SARS-CoV-2-Infektion überstanden haben, können sich nach Vorlage der entsprechenden Nachweise (Testung mittels Nukleinsäurenachweis, Identitätsnachweis) ein digitales Genesenenzertifikat ausstellen lassen. Der „Booster-Status“ im Sinne von § 4 Abs. 7 Nr. 4 der 15. BayIfSMV für Personen nach überstandener Infektion kann also durch die Vorlage aller erhaltener Nachweise (digitales COVID-19-Impfzertifikat 2/2 sowie nachfolgendes digitales Genesenenzertifikat) nachgewiesen werden. Dies ist auch in entsprechenden Apps, zum Beispiel der CovPass-App, hinterlegbar.
IHK-Forderung nach Gerichtsurteil
“Beschränkungen im Einzelhandel aufheben!”
Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat die 2G-Regelung im stationären Einzelhandel Niedersachsens außer Vollzug gesetzt. Dieses höchstrichterliche Urteil aus Niedersachsen hat Signalwirkung bis nach Bayern, betonen die Bayerischen Industrie- und Handelskammern in einem Statement.
„Aus vielen persönlichen Gesprächen und Telefonaten mit Einzelhändlerinnen und Einzelhändlern wissen wir, dass bei vielen das Weihnachtsgeschäft nicht zufriedenstellend verläuft”, so Gabriele Hohenner, Hauptgeschäftsführerin der IHK für Oberfranken Bayreuth. Die derzeitige 2G-Regelung hält viele Kunden vom Einkauf in Ladengeschäften ab. Rückmeldungen berichten von bis zu zwei Drittel Umsatzverlust. Allein die Prüfungen sind ein Kostenfaktor, der sich unmittelbar auswirkt. Für viele Händler ist ein wirtschaftlicher Betrieb im Handel derzeit nicht umsetzbar. Die Hauptgeschäftsführerin fordert daher, die Beschränkungen im Einzelhandel aufzuheben.
„Aus unserer Sicht sollten schnellstmöglich wieder alle Ladengeschäfte uneingeschränkt öffnen dürfen, natürlich mit Masken, Abstand und Hygienekonzept. Es ist unseren Mitgliedern nicht vermittelbar, warum in einem Geschäft die 2G-Regelung gilt und in einem anderem mit ähnlichem Sortiment nicht.” Die Sicherheit von Kunden und Personal müsse natürlich auch weiterhin gegeben sein.
Die Richter am Oberverwaltungsgericht im niedersächsischen Lüneburg hatten am Donnerstag die angeordnete 2G-Regelung im Einzelhandel für Niedersachsen mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Das Gericht erklärte es für unzulässig, dass nur Geimpfte und Genesene in Geschäften des nichttäglichen Bedarfs einkaufen durften. Die Maßnahme sei nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar, urteilten die Richter. „Die 2G-Regelung sorgt für unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen im stationären Einzelhandel”, kritisiert auch BIHK-Präsident Klaus Josef Lutz. Hohenner ergänzt: „Während Grundversorger allen Kunden offenstehen, dürfen Sortimentsanbieter nur unter 2G und mit höchstem Kontrollaufwand öffnen. Und das, obwohl der gesamte Einzelhandel kein Infektionstreiber ist.” Hier gehe es um Chancengleichheit für die einzelnen Ladengeschäfte.
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Bayern verschärft Corona-Schutzmaßnahmen
Ab heute 2G-Regelung im Einzelhandel
Ab dem heutigen Mittwoch gilt im Freistaat die 2G-Regelung im Einzelhandel. Der Zugang ist damit nur noch für Geimpfte und Genesene möglich. Darauf hat das Bayerische Gesundheitsministerium am Morgen in München hingewiesen. Das Bayerische Kabinett hatte den entsprechenden Beschluss am vergangenen Freitag gefasst.
Generell ausgenommen von der 2G-Regelung sind Geschäfte des täglichen Bedarfs. Dazu zählen unter anderem der Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogeriemärkte, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Filialen des Brief- und Versandhandels, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Bau- und Gartenmärkte, der Weihnachtsbaumverkauf sowie der Großhandel. Ebenfalls ausgenommen sind Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe.
Für Bürgerinnen und Bürger, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und das insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original, das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen können, bleibt der Zugang bei Vorlage eines Testnachweises weiterhin möglich. Auch Kinder unter 12 Jahren und drei Monaten erhalten nach wie vor Zugang zu den Geschäften.
Geschäfte, die neben Artikeln des täglichen Bedarfs auch weitere Waren wie beispielsweise Kleidung anbieten, können nur dann ohne 2G-Erfordernis öffnen, wenn die nicht zum täglichen Bedarf gehörenden Produkte innerhalb des Warensortiments des jeweiligen Geschäftes eine ganz untergeordnete Bedeutung haben. Andernfalls ist entweder ein Verzicht auf den Vertrieb der nicht zum täglichen Bedarf gehörenden Produkte, eine generelle Öffnung unter 2G-Bedingungen oder eine räumliche Trennung zwischen dem Geschäftsbereich mit Waren des täglichen Bedarfs und dem Geschäftsbereich mit sonstigen Waren erforderlich. Dabei muss zugleich sichergestellt sein, dass den räumlich getrennten Geschäftsbereich mit Waren, die nicht zum täglichen Bedarf gehören, nur Kundinnen und Kunden betreten können, die nachweislich die 2G-Voraussetzungen erfüllen.
Zudem bleibt es im Handel überall bei der FFP2-Maskenpflicht und dem Abstandsgebot. So müssen die Betreiber sicherstellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kundinnen und Kunden eingehalten werden kann. Daher gilt: Nicht mehr als eine Kundin beziehungsweise ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche. In Hotspots, also in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 1.000, bleibt es bei einer Kundin beziehungsweise einem Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche.
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Handels gilt weiterhin die 3G-Regelung. Sie müssen also entweder geimpft, genesen oder negativ getestet sein. Weitere Informationen zur 2G-Regelung im Einzelhandel sind auf der Seite des Bayerischen Gesundheitsministeriums zu finden.
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“Eine enorme logistische Herausforderung”
2G-Regel in Ladengeschäften
Ab kommendem Donnerstag gilt im bayerischen Einzelhandel die 2G-Regel, das heißt, nur noch geimpfte oder genesene Personen bekommen Zutritt in die Ladengeschäfte. Ausgenommen ist lediglich der Handel des täglichen Bedarfs.
Die per Kabinettsbeschluss in Bayern umgesetzten Maßnahmen gegen die vierte Welle der Corona-Pandemie, unter anderem die 2G-Regel im Einzelhandel, bewertet der Bayerische Industrie- und Handelskammertag (BIHK) als notwendiges Übel, um einen neuerlichen generellen Lockdown zu verhindern. „Die Politik muss handeln, um das dramatische Infektionsgeschehen einzudämmen und eine dauerhafte Überlastung des Gesundheitswesens zu vermeiden”, so BIHK-Präsident Klaus Josef Lutz auch mit Blick auf die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz.
„Als IHK-Organisation haben wir immer darauf hingewirkt, einen kompletten Lockdown der Wirtschaft zu verhindern”, ergänzt Gabriele Hohenner, Hauptgeschäftsführerin der IHK für Oberfranken Bayreuth. „Dazu beigetragen haben zweifellos auch die Impfappelle und die Impfaktionen in unseren Unternehmen sowie das konsequente Testen und Einhalten der Infektionsschutzregeln, was in vielen Betrieben wirklich vorbildlich gemeistert wird.“
Auch andere Branchen erheblich betroffen
Die neuen bundesweiten Beschränkungen wie die 2G-Regel im Einzelhandel mit Gütern des nicht-täglichen Bedarfs seien ein weiterer Einschnitt. „Dies wird im Weihnachtgeschäft zweifellos zu Umsatzverlusten führen bei erheblichem Kontrollaufwand”, ist sich Hohenner sicher. „Natürlich hält sich die Begeisterung in den Unternehmen in Grenzen, aber die Rückmeldung vieler Einzelhändler zeigt, dass diese Lösung allemal besser ist als vollständige Schließungen.” Der Handel musste seine Waren, darunter auch sehr viel Saisonware, schließlich bereits im Sommer ordern.
Von Schließungen betroffen sind in Bayern durch die “Rote Krankenhausampel” auch Weihnachtsmärkte. Umsatzeinbußen durch Zugangsbeschränkungen ergeben sich darüber hinaus etwa für Fitnessstudios, körpernahe Dienstleistungen, Freizeiteinrichtungen, Messebetreiber und Kulturveranstalter.
Um die betroffenen Branchen zu stützen, sehen die bayerischen IHKs die nahtlose Verlängerung aller Corona-Kreditprogramme und Überbrückungsfinanzierungen der Förderbanken als dringend notwendig an. „Die Betriebe dürfen in der Pandemie keinesfalls alleine gelassen werden”, macht Hohenner klar.
Verlängerung der Corona-Überbrückungshilfen
Ihnen stehen auch Hilfsgelder aus der bereits vom Bund zugesagten Verlängerung der Corona-Überbrückungshilfen bis Ende März 2022 zu. „Hier fließen zumeist direkt nach Antragstellung Abschlagszahlungen. Zusätzlich setzt sich der BIHK derzeit für einfache Zwischenfinanzierungslösungen über die Hausbanken ein”, so der BIHK-Präsident. In Bayern werden die Überbrückungshilfen weiter von der IHK für München und Oberbayern im Auftrag der Bayerischen Staatsregierung abgewickelt.
Antigen-Schnelltests werden zur Mangelware
Die Bayreuther IHK-Hauptgeschäftsführerin unterstreicht die großen Anstrengungen der Betriebe in der Pandemie-Bekämpfung: „Die 3G-Regelungen zum betriebsinternen Testen stellen vor allem kleine und mittelständische Unternehmen vor enorme Herausforderungen.” Inzwischen mehren sich aus den Unternehmen die Rückmeldungen, dass Antigen-Schnelltests mitunter nur noch schwer und oft nur mit erheblichem Preisaufschlag zu bekommen sind.
„Es muss uns unbedingt gelingen, das Land aus der Pandemie heraus zu impfen und eine fünfte Welle im Herbst nächsten Jahres mit erneuten Grundrechtseingriffen und Herunterfahren des öffentlichen Lebens zu verhindern”, fordert der BIHK-Präsident. Ein “Weiter so” sei jedenfalls keine Option weder für die bayerische noch die deutsche Wirtschaft.