Bay­ern ver­schärft Corona-Schutzmaßnahmen 

Ab heu­te 2G-Rege­lung im Einzelhandel

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2G
Foto: S. Quenzer
Ab dem heu­ti­gen Mitt­woch gilt im Frei­staat die 2G-Rege­lung im Ein­zel­han­del. Der Zugang ist damit nur noch für Geimpf­te und Gene­se­ne mög­lich. Dar­auf hat das Baye­ri­sche Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um am Mor­gen in Mün­chen hin­ge­wie­sen. Das Baye­ri­sche Kabi­nett hat­te den ent­spre­chen­den Beschluss am ver­gan­ge­nen Frei­tag gefasst.

Gene­rell aus­ge­nom­men von der 2G-Rege­lung sind Geschäf­te des täg­li­chen Bedarfs. Dazu zäh­len unter ande­rem der Lebens­mit­tel­han­del ein­schließ­lich Direkt­ver­mark­tung, Geträn­ke­märk­te, Reform­häu­ser, Baby­fach­märk­te, Apo­the­ken, Sani­täts­häu­ser, Dro­ge­rie­märk­te, Opti­ker, Hör­akus­ti­ker, Tank­stel­len, Stel­len des Zei­tungs­ver­kaufs, Filia­len des Brief- und Ver­sand­han­dels, Buch­hand­lun­gen, Blu­men­fach­ge­schäf­te, Tier­be­darfs­märk­te, Fut­ter­mit­tel­märk­te, Bau- und Gar­ten­märk­te, der Weih­nachts­baum­ver­kauf sowie der Groß­han­del. Eben­falls aus­ge­nom­men sind Dienst­leis­tungs- und Handwerksbetriebe.

Für Bür­ge­rin­nen und Bür­ger, die sich aus medi­zi­ni­schen Grün­den nicht imp­fen las­sen kön­nen und das ins­be­son­de­re durch Vor­la­ge eines schrift­li­chen ärzt­li­chen Zeug­nis­ses im Ori­gi­nal, das den voll­stän­di­gen Namen und das Geburts­da­tum ent­hält, nach­wei­sen kön­nen, bleibt der Zugang bei Vor­la­ge eines Test­nach­wei­ses wei­ter­hin mög­lich. Auch Kin­der unter 12 Jah­ren und drei Mona­ten erhal­ten nach wie vor Zugang zu den Geschäften.

Geschäf­te, die neben Arti­keln des täg­li­chen Bedarfs auch wei­te­re Waren wie bei­spiels­wei­se Klei­dung anbie­ten, kön­nen nur dann ohne 2G-Erfor­der­nis öff­nen, wenn die nicht zum täg­li­chen Bedarf gehö­ren­den Pro­duk­te inner­halb des Waren­sor­ti­ments des jewei­li­gen Geschäf­tes eine ganz unter­ge­ord­ne­te Bedeu­tung haben. Andern­falls ist ent­we­der ein Ver­zicht auf den Ver­trieb der nicht zum täg­li­chen Bedarf gehö­ren­den Pro­duk­te, eine gene­rel­le Öff­nung unter 2G-Bedin­gun­gen oder eine räum­li­che Tren­nung zwi­schen dem Geschäfts­be­reich mit Waren des täg­li­chen Bedarfs und dem Geschäfts­be­reich mit sons­ti­gen Waren erfor­der­lich. Dabei muss zugleich sicher­ge­stellt sein, dass den räum­lich getrenn­ten Geschäfts­be­reich mit Waren, die nicht zum täg­li­chen Bedarf gehö­ren, nur Kun­din­nen und Kun­den betre­ten kön­nen, die nach­weis­lich die 2G-Vor­aus­set­zun­gen erfüllen.

Zudem bleibt es im Han­del über­all bei der FFP2-Mas­ken­pflicht und dem Abstands­ge­bot. So müs­sen die Betrei­ber sicher­stel­len, dass grund­sätz­lich ein Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern zwi­schen den Kun­din­nen und Kun­den ein­ge­hal­ten wer­den kann. Daher gilt: Nicht mehr als eine Kun­din bezie­hungs­wei­se ein Kun­de pro 10 Qua­drat­me­ter Ver­kaufs­flä­che. In Hot­spots, also in Land­krei­sen und kreis­frei­en Städ­ten mit einer Inzi­denz über 1.000, bleibt es bei einer Kun­din bezie­hungs­wei­se einem Kun­den pro 20 Qua­drat­me­ter Verkaufsfläche.

Für Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter des Han­dels gilt wei­ter­hin die 3G-Rege­lung. Sie müs­sen also ent­we­der geimpft, gene­sen oder nega­tiv getes­tet sein. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur 2G-Rege­lung im Ein­zel­han­del sind auf der Sei­te des Baye­ri­schen Gesund­heits­mi­nis­te­ri­ums zu finden.

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