Das Bayerische Gesundheitsministerium hat am Donnerstag die Regeln bei positiven Fällen in einer Schulklasse erläutert. Da die Schulen ein hohes Infektionsschutzniveau haben,
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Keine Kontaktpersonenermittlung
Regeln zur Isolation in Schulen
Das Bayerische Gesundheitsministerium hat am Donnerstag die Regeln bei positiven Fällen in einer Schulklasse erläutert. Da die Schulen ein hohes Infektionsschutzniveau haben, ist keine Kontaktpersonenermittlung erforderlich, für alle negativ getesteten Mitschülerinnen und Mitschüler gilt im Anschluss eine intensivierte Testung.
„Klar ist: Sicherheit an der Schule hat oberste Priorität! Grundsätzlich herrscht in den Schulen durch die regelmäßigen seriellen Testungen, die Maskenpflicht und die Vorgaben des Rahmenhygieneplans ein besonders hohes Schutzniveau für die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte“, betonte eine Sprecherin des Gesundheitsministeriums in München.
Kinder, die bei einem Test in der Schule ein positives Ergebnis erhalten, dürfen den Unterricht nicht weiter besuchen, sondern müssen umgehend von den Eltern abgeholt werden beziehungsweise sich nach Absprache mit diesen selbstständig auf den Heimweg begeben und zuhause isolieren. Die Schule informiert das Gesundheitsamt über die positive Testung, aber der Schüler oder die Schülerin muss keine Nachricht des Gesundheitsamts abwarten, bis er oder sie das Klassenzimmer verlassen darf und sich in Isolation begibt.
Da die Schulen ein hohes Infektionsschutzniveau haben, ist keine Kontaktpersonenermittlung durch das Gesundheitsamt erforderlich. Alle negativ getesteten Schülerinnen und Schüler der Klasse beziehungsweise aus dem Kurs des infizierten Kindes oder Jugendlichen besuchen unter einem intensivierten Testregime weiterhin den Unterricht. Die tägliche Testung beginnt am Tag nach dem Entdecken des ersten Falls in der Klasse und dauert insgesamt fünf Schultage. Sollte ein weiterer Infektionsfall in der Klasse auftreten, beginnt die 5‑Tage-Frist des intensivierten Testregimes neu.
Kann aufgrund einer Häufung von Infektionsfällen der Präsenzunterricht in einer Klasse schulorganisatorisch nicht mehr sinnvoll aufrechterhalten werden, kann die Schulleitung im Einzelfall für die betreffende Klasse Distanzunterricht anordnen. Als Richtwert gilt die Abwesenheit von etwa der Hälfte der Schülerinnen und Schüler. Diese Anordnung, die die Unterrichtsorganisation betrifft und keine Quarantäneanordnung darstellt, gilt für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse oder des Kurses unabhängig von ihrem Impf- oder Genesenenstatus.
Eigenverantwortung der Schüler und Erziehungsberechtigten
Das Gesundheitsamt wird in diesem Fall umgehend von der Schule informiert und kann ergänzend alle Schülerinnen und Schüler der betroffenen Klasse als enge Kontaktpersonen einstufen. Für diese gilt gemäß der AV Isolation eine Quarantänepflicht, soweit sie nicht unter eine der in der AV Isolation festgelegten Ausnahmen fallen. Das Gesundheitsamt übermittelt die Entscheidung an die Schulen, welche wiederum die Erziehungsberechtigten über diese Entscheidung des Gesundheitsamts informiert. Quarantäne-Einzelanordnungen des Gesundheitsamts sind nicht notwendig.
Schülerinnen und Schüler, für die eine Quarantänepflicht besteht, können sich nach fünf Tagen freitesten. Eine etwaige Freitestung (per Antigen-Schnelltest oder PCR-Test) liegt in der Eigenverantwortung der Schülerinnen und Schüler beziehungsweise ihrer Erziehungsberechtigten. Das vorzeitige Ende der Quarantäne wird wirksam, wenn das negative Testergebnis an das Gesundheitsamt übermittelt wird und wenn während der Quarantäne keine für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind.
Wichtig ist: Auch Schülerinnen und Schüler, die gemäß der Allgemeinverfügung Isolation von der Quarantänepflicht ausgenommen sind, sollten dringend ihre Kontakte auch im außerschulischen Bereich reduzieren. Ob für den betroffenen Schüler oder die betroffene Schülerin nach der Allgemeinverfügung Isolation eine Ausnahme besteht, wird durch die Erziehungsberechtigten geprüft.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht
Dauerhaft von der Quarantänepflicht ausgenommen sind enge Kontaktpersonen,
- die vollständig gegen COVID-19 geimpft sind und eine Auffrischungsimpfung erhalten haben (gilt ab dem Tag der Auffrischungsimpfung),
- die von einer durch Nukleinsäuretest bestätigten COVID-19-Erkrankung genesen sind und danach mindestens eine Impfstoffgabe erhalten haben (gilt ab dem Tag der Impfung),
- die einen spezifischen positiven Antikörpertest nach den Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts nachweisen können und danach mindestens eine Impfstoffgabe erhalten haben (gilt ab dem Tag der Impfung),
- die mindestens eine Impfstoffgabe erhalten haben und danach von einer durch Nukleinsäuretest bestätigten COVID-19-Erkrankung genesen sind (gilt ab dem 29. Tag nach Abnahme des positiven Tests).
Zeitlich begrenzt für 90 Tage von der Quarantänepflicht ausgenommen sind enge Kontaktpersonen,
- die vollständig durch zwei Impfstoffgaben geimpft wurden, wenn die zweite Impfung mindestens 15 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt
- die von einer durch Nukleinsäuretest bestätigten SARS-CoV-2-Infektion genesen sind, wenn die zugrundeliegende Testung mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.
Die bisherigen Erfahrungen zeigten, so das Gesundheitsministerium, dass der Verzicht auf eine Kontaktpersonenermittlung und ‑quarantänisierung nicht zu einem explosionsartigen Anstieg von Infektionsfällen in Schulen führt. Dennoch äußern insbesondere Eltern mit Grunderkrankungen beziehungsweise Eltern von Kindern mit Grunderkrankungen Sorge vor einer Ansteckung. Um diesen Sorgen Rechnung zu tragen, besteht eine schulrechtliche Beurlaubungsmöglichkeit für diese Schülerinnen und Schüler.
- Februar 4, 2022
- Redaktion Webecho Bamberg
- Foto: Pixabay
Impfung gegen COVID-19
Gesundheitsminister fordern Bund auf, Corona-Impfungen in Apotheken und Zahnarztpraxen zu ermöglichen
Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat in einer Videoschalte den Bund einstimmig aufgefordert, die Rechtsgrundlage für COVID-19-Schutzimpfungen und Auffrischimpfungen in Apotheken und Zahnarztpraxen zu schaffen. Dies soll im Rahmen einer zeitlich befristeten Ausnahmegenehmigung geschehen.
Der GMK-Vorsitzende und bayerische Gesundheitsminister Klaus Holetschek sagte in München: „Wir müssen die Impfkampagne mit Pragmatik, Flexibilität und Engagement massiv vorantreiben. Der Weg aus der Pandemie bleibt: impfen, impfen, impfen! Wir waren uns einig, dass die Apothekerinnen und Apotheker sowie die Zahnärztinnen und Zahnärzte einen großen Anteil leisten können, um möglichst schnell und niedrigschwellig viele Menschen zu impfen. In Apotheken haben Modellprojekte für Grippeschutzimpfungen gute Erfolge erzielt.“
Holetschek erläuterte: „Voraussetzung ist, dass ausreichend Coronavirus-Impfstoff zur Verfügung steht. Es darf nicht zu einem Verteilungskampf zwischen Impfzentren, Arztpraxen und Apotheken kommen. Wir müssen vielmehr in dieser Lage alle an einem Strang ziehen!“
Es kann jederzeit zu Engpässen kommen
Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder haben überdies beschlossen, zeitnah den Rechtsrahmen für das Aussetzen nicht dringend medizinisch notwendiger Eingriffe und Behandlungen im größtmöglichen Umfang in Krankenhäusern, die an der COVID-Versorgung mitwirken, zu schaffen und dadurch zusätzliche Intensivkapazitäten zu gewinnen.
Holetschek erläuterte: „Die Situation in den Ländern ist aktuell noch unterschiedlich dramatisch, aber allen ist klar: Selbst da, wo noch einige Kapazitäten auf den Intensivstationen vorhanden ist, kann es angesichts der weiter steigenden Infektionszahlen jederzeit zu Engpässen kommen. Daher ist das deutschlandweite Aussetzen von Eingriffen geboten, die nicht dringend medizinisch notwendig sind. Und wir haben den Bund noch einmal aufgefordert, Ausgleichszahlungen und Freihaltepauschalen auf den Weg zu bringen. Dass die Länder den Gesetzgeber wiederholt darum bitten müssen, die Krankenhäuser finanziell zu unterstützen – das ist nicht akzeptabel. Hier muss endlich etwas passieren!“
Der GMK-Vorsitzende ergänzte: „Dass die EMA einen Corona-Impfstoff für Kinder zwischen 5 und 11 Jahren zugelassen hat, bringt uns einen wichtigen Schritt in der Pandemiebekämpfung weiter und bedeutet auch für diese Altersgruppe wirksamen Schutz! Dass allerdings der Impfstoff erst kurz vor Weihnachten zur Verfügung stehen soll, ist kaum zu vermitteln. Die EU-Kommission wird aufgefordert, die Auslieferung des neuen Kinderimpfstoffs möglichst rasch in die Wege zu leiten und noch vor dem angekündigten 20. Dezember vorzuziehen. Zudem bitten wir die STIKO, sehr zeitnah eine Empfehlung für Kinderimpfungen auszusprechen. Viele Menschen vertrauen der Kommission und sie hat große Verantwortung. Ich bin zuversichtlich, dass sie durch eine rasche Empfehlung das Vertrauen der Menschen in den Kinderimpfstoff weiter stärken kann.”
Holetschek betonte: „Sobald der Impfstoff verfügbar ist, wollen wir natürlich umgehend loslegen! Die Länder richten nun Angebote für Kinderimpfungen wie etwa besondere Impfstraßen für Familien in den Impfstellen und Impfzentren ein. Wir dürfen keine Zeit verlieren! Bis zur Auslieferung des Kinderimpfstoffs erfolgt die Impfung dieser Altersgruppe auf eigene Verantwortung und Entscheidung sowie nach individueller Beratung durch den niedergelassenen Arzt als Off-Label-Use. Der Bund kann die Haftung nicht übernehmen.”
- November 30, 2021
- Webecho Bamberg
- Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Zwei Verdachtsfälle der neuen Omicron-Variante in Bayern bestätigt
PCR-Test durchführen lassen, in Selbstquarantäne gehen und das Gesundheitsamt kontaktieren
In Bayern wurden heute zwei Verdachtsfälle der neuen, von der WHO gestern als besorgniserregend eingestuften Virusvariante Omicron im Wege der VOC-PCR festgestellt. Es handelt sich dabei um zwei Personen, die noch vor der Ausweisung Südafrikas als Virusvariantengebiet über den Flughafen München am 24. November einreisten. Fluggäste, die ebenfalls mit diesem Flug einreisten, sollen sich umgehend bei ihrem zuständigen Gesundheitsamt melden.
Eine Ministeriumssprecherin betonte am Samstag in München: „Die Personen befinden sich seit 25. November nach einem positiven PCR-Test in häuslicher Isolation. Nach der Berichterstattung über die neue Variante haben die beiden Personen vorausschauend selbst eine Untersuchung auf die Variante veranlasst. Alle Personen, die in den letzten 14 Tagen einen Aufenthalt in Südafrika hatten, sollten sofort ihre Kontakte reduzieren, einen PCR-Test unter Aufdeckung der Reisegeschichte durchführen lassen und umgehend das Gesundheitsamt kontaktieren.“ Überdies gilt, dass alle Personen unabhängig vom Immunstatus, also auch Geimpfte und Genesene, die aus den vom Robert Koch-Institut am 26. November als Virusvariantengebiet eingestuften Ländern einreisen, 14 Tage in Quarantäne müssen und sich nicht vorzeitig freitesten können. Sie müssen vor Ende der Quarantäne einen PCR-Test durchführen lassen.
„Frühzeitig und rasch reagiert“
Die Sprecherin sagte: „Wir müssen alles tun, um die Verbreitung der neuen Variante im Freistaat und Deutschland zu verhindern! Noch ist nicht klar, inwieweit die neue Variante ansteckender ist oder zu mehr Hospitalisierungen führt. Bis die Wissenschaft klarer sieht, müssen wir jedoch Vorsicht walten lassen. Angesichts der ohnehin schon hohen Infektionszahlen gilt ohnehin: Kontakte reduzieren, Maske und Abstand, und vor allem: Impfen, impfen, impfen!“
Die Sprecherin betonte: „Bayern hat frühzeitig und rasch auf die noch sehr neue Variante reagiert. Von der am Freitag aus Kapstadt ankommenden Passagiere sind 50 in Bayern in Quarantäne. Zwei ausländische Passagiere wurden positiv auf SARS-CoV‑2 getestet. Derzeit wird untersucht, ob sie mit der Omicron-Variante infiziert sind. Genomsequenzierungen und VOC-PCR sind angestoßen. Sie befinden sich in Isolation in einem Hotel, da sie in Bayern keinen Wohnsitz haben.“
Die Sprecherin ergänzte: „Ab 28. November um 00.00 Uhr dürfen im Prinzip nur noch deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz in Deutschland per Flugzeug aus diesen Ländern einreisen. Gleichwohl appelliert das Ministerium: Reisen Sie nicht in diese Länder – derzeit sind die Auswirkungen der Variante noch unklar. Sie ist mindestens so ansteckend wie die Delta-Variante und womöglich gefährlicher!“
- November 27, 2021
- Webecho Bamberg
- Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Ministerrat entscheidet am Dienstag
Ab Mittwoch sollen in Bayern strengere Corona-Maßnahmen gelten
Bayern verschärft das Vorgehen im Kampf gegen die Corona-Pandemie. Die neuen Regeln sollen am kommenden Mittwoch, dem 24. November, in Kraft treten, nachdem sich am Dienstag der Ministerrat und der Landtag damit befasst haben. Die neuen Regeln gelten dann zunächst mit Blick auf entsprechende Bundes-Vorgaben bis zum Ablauf des 15. Dezember 2021.
Ziel ist es, die vierte Corona-Welle zu brechen. Deshalb soll ab Mittwoch unter anderem eine Kontaktbeschränkung für Ungeimpfte gelten. Sie sieht vor, dass bayernweit nur noch Treffen von maximal 5 ungeimpften Personen aus maximal 2 Haushalten möglich sind. Kinder unter 12 Jahren und Geimpfte werden für die Gesamtzahl der Personen und der Haushalte nicht mitgezählt.
Außerdem soll – anders als bisher – die 2G-Regel künftig auch für körpernahe Dienstleistungen wie beispielsweise Friseurbetriebe und Nagelstudios gelten. Auch in Hochschulen und vergleichbaren Einrichtungen wie Musik- und Fahrschulen soll der Zutritt nur noch für Geimpfte oder Genesene möglich sein.
Ausgenommen von der 2G-Regelung bleiben weiterhin der Handel sowie medizinische, therapeutische und pflegerische Dienstleistungen. Für den Handel gilt künftig jedoch eine Beschränkung auf eine Person pro 10 Quadratmeter.
Sperrstunde in der Gastronomie
Auch die 2G plus-Regel soll auf weitere Bereiche ausgeweitet werden: Der Zutritt zu Kultur‑, Freizeit- und Sportveranstaltungen ist nur noch geimpften oder genesenen Personen gestattet, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen; ein Schnelltest ist hierfür ausreichend. Kultur‑, Freizeit- und Sportveranstaltungen dürfen zudem nur noch bei einer Auslastung von maximal 25 Prozent der möglichen Besucherzahlen stattfinden. Es gilt FFP2-Maskenpflicht. Auch in Freizeiteinrichtungen, wie beispielsweise in Bädern, Saunen, Seilbahnen oder Spielhallen, und Messen gilt künftig 2G plus.
In der Gastronomie bleibt es bei der 2G-Regel. Es soll allerdings eine Sperrstunde eingeführt werden: Gastronomische Betriebe sollen demnach ab 22 Uhr schließen müssen. Schankwirtschaften, Diskotheken, Clubs und Bordelle werden generell wieder geschlossen. Weihnachtsmärkte und sonstige Jahrmärkte werden abgesagt.
Schulen und Kindertagesstätten bleiben bayernweit geöffnet. In Schulen soll künftig jedoch beim Indoor-Sport eine Maskenpflicht gelten. Zudem soll das Testangebot ausgeweitet werden.
Bayern erlässt zudem eine Hotspot-Regelung für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7‑Tage-Inzidenz von über 1.000. Dann sind Freizeit‑, Sport- oder Kulturveranstaltungen generell nicht mehr erlaubt. Zudem werden die Gastronomie, körpernahe Dienstleistungen, Beherbergungsstätten sowie Sport- und Kulturstätten geschlossen. Hochschulen dürfen ihre Vorlesungen und Seminare nur noch in digitaler Form anbieten. Für den Handel gilt dann eine Beschränkung auf eine Person pro 20 Quadratmeter.
Bayern wird in den kommenden Wochen zudem die Kontrollen ausweiten und intensivieren. Denn nur wenn die Maßnahmen auch eingehalten werden, können sie Wirkung zeigen.
- November 19, 2021
- Webecho Bamberg
- Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Bayerisches Gesundheitsministerium informiert zum Thema Quarantäne
Bei positivem Corona-Test unverzüglich in Isolation
Das bayerische Gesundheitsministerium weist darauf hin, dass sich jede Person, bei der ein PCR-Test oder ein von geschultem Personal durchgeführter Antigentest positiv ausfällt, unverzüglich nach Erhalt des Ergebnisses in Isolation begeben muss. Das gilt auch für geimpfte Personen. Außerdem muss das zuständige Gesundheitsamt informiert werden.
Das bayerische Gesundheitsministerium weist darauf hin, dass sich jede Person, bei der ein PCR-Test oder ein von geschultem Personal durchgeführter Antigentest positiv ausfällt, unverzüglich nach Erhalt des Ergebnisses in Isolation begeben muss. Das gilt auch für geimpfte Personen. Außerdem muss das zuständige Gesundheitsamt informiert werden.
Eine Ministeriumssprecherin sagte am Sonntag in München: „Das Gesundheitsamt kontaktiert die Betroffenen, unterrichtet sie über das weitere Vorgehen und trifft alle notwendigen Anordnungen. Unsere Gesundheitsämter arbeiten mit Hochdruck daran, jede durch Fachpersonal positiv getestete Person zu kontaktieren. Allerdings kann es dabei zu Verzögerungen kommen, wenn viele Neuinfektionen gleichzeitig vorliegen. Deshalb der Hinweis: Bitte begeben Sie sich sofort in Isolation, sobald Sie von Ihrem positiven Testergebnis erfahren – auch wenn das Gesundheitsamt noch keinen Kontakt zu Ihnen aufgenommen hat.“
Die Sprecherin ergänzte: „Auch nach einem positiven Selbsttest soll man sich unverzüglich isolieren. Ein positiver Selbsttest muss, genauso wie ein durch geschultes Personal durchgeführter Schnelltest, durch einen PCR-Test überprüft werden. Nach einem positivem Schnelltest muss das Gesundheitsamt noch nicht informiert werden.“
„Wichtig, die allgemeinen Hygieneregeln einzuhalten“
Die Sprecherin erläuterte: „Wer das Ergebnis eines positiven Antigen-Schnelltests erhält, der von Fachpersonal durchgeführt wurde, sollte sofort einen Termin für einen PCR-Test vereinbaren. Das ist wichtig, um das Testergebnis sicher zu bestätigen. Bei der Frage, wo der PCR-Test durchgeführt werden kann, kann die Stelle helfen, die den Schnelltest durchgeführt hat. Für diesen PCR-Test darf die Isolation unterbrochen werden. Allerdings nur, um auf direktem Weg zur Testung zu gelangen. Hierbei ist es wichtig, die allgemeinen Hygieneregeln einzuhalten und mit möglichst wenigen Personen Kontakt zu haben. Empfohlen ist das Tragen einer FFP2-Maske.“
Die Sprecherin führte aus: „Personen, die daheim oder unterwegs einen Selbsttest auf das Coronavirus durchführen und dabei ein positives Ergebnis erhalten, sollten sich sofort isolieren und Kontakte zu anderen Menschen so weit wie möglich vermeiden. Denn auch hier besteht der Verdacht, dass diese hochansteckend sind. Wie beim positiven Schnelltest ist es auch beim positiven Selbsttest wichtig, umgehend über die Hausärztin beziehungsweise den Hausarzt oder den Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung unter der Telefonnummer 116 117 einen PCR-Test zu vereinbaren, um das Ergebnis des Selbsttests zu bestätigen. Dort erhält man auch alle Informationen zum weiteren Vorgehen.“ Die wichtigsten Hinweise finden sich auch unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/#AV-Isolation.
- November 14, 2021
- Webecho Bamberg
- Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege