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Gesundheitsministerium

Kei­ne Kontaktpersonenermittlung 

Regeln zur Iso­la­ti­on in Schulen

Das Baye­ri­sche Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um hat am Don­ners­tag die Regeln bei posi­ti­ven Fäl­len in einer Schul­klas­se erläu­tert. Da die Schu­len ein hohes Infek­ti­ons­schutz­ni­veau haben, ist kei­ne Kon­takt­per­so­nen­er­mitt­lung erfor­der­lich, für alle nega­tiv getes­te­ten Mit­schü­le­rin­nen und Mit­schü­ler gilt im Anschluss eine inten­si­vier­te Testung.

„Klar ist: Sicher­heit an der Schu­le hat obers­te Prio­ri­tät! Grund­sätz­lich herrscht in den Schu­len durch die regel­mä­ßi­gen seri­el­len Tes­tun­gen, die Mas­ken­pflicht und die Vor­ga­ben des Rah­men­hy­gie­ne­plans ein beson­ders hohes Schutz­ni­veau für die Schü­le­rin­nen und Schü­ler sowie die Lehr­kräf­te“, beton­te eine Spre­che­rin des Gesund­heits­mi­nis­te­ri­ums in München.

Kin­der, die bei einem Test in der Schu­le ein posi­ti­ves Ergeb­nis erhal­ten, dür­fen den Unter­richt nicht wei­ter besu­chen, son­dern müs­sen umge­hend von den Eltern abge­holt wer­den bezie­hungs­wei­se sich nach Abspra­che mit die­sen selbst­stän­dig auf den Heim­weg bege­ben und zuhau­se iso­lie­ren. Die Schu­le infor­miert das Gesund­heits­amt über die posi­ti­ve Tes­tung, aber der Schü­ler oder die Schü­le­rin muss kei­ne Nach­richt des Gesund­heits­amts abwar­ten, bis er oder sie das Klas­sen­zim­mer ver­las­sen darf und sich in Iso­la­ti­on begibt.

Da die Schu­len ein hohes Infek­ti­ons­schutz­ni­veau haben, ist kei­ne Kon­takt­per­so­nen­er­mitt­lung durch das Gesund­heits­amt erfor­der­lich. Alle nega­tiv getes­te­ten Schü­le­rin­nen und Schü­ler der Klas­se bezie­hungs­wei­se aus dem Kurs des infi­zier­ten Kin­des oder Jugend­li­chen besu­chen unter einem inten­si­vier­ten Test­re­gime wei­ter­hin den Unter­richt. Die täg­li­che Tes­tung beginnt am Tag nach dem Ent­de­cken des ers­ten Falls in der Klas­se und dau­ert ins­ge­samt fünf Schul­ta­ge. Soll­te ein wei­te­rer Infek­ti­ons­fall in der Klas­se auf­tre­ten, beginnt die 5‑Ta­ge-Frist des inten­si­vier­ten Test­re­gimes neu.

Kann auf­grund einer Häu­fung von Infek­ti­ons­fäl­len der Prä­senz­un­ter­richt in einer Klas­se schul­or­ga­ni­sa­to­risch nicht mehr sinn­voll auf­recht­erhal­ten wer­den, kann die Schul­lei­tung im Ein­zel­fall für die betref­fen­de Klas­se Distanz­un­ter­richt anord­nen. Als Richt­wert gilt die Abwe­sen­heit von etwa der Hälf­te der Schü­le­rin­nen und Schü­ler. Die­se Anord­nung, die die Unter­richts­or­ga­ni­sa­ti­on betrifft und kei­ne Qua­ran­tä­ne­a­n­ord­nung dar­stellt, gilt für alle Schü­le­rin­nen und Schü­ler der Klas­se oder des Kur­ses unab­hän­gig von ihrem Impf- oder Genesenenstatus.

Eigen­ver­ant­wor­tung der Schü­ler und Erziehungsberechtigten

Das Gesund­heits­amt wird in die­sem Fall umge­hend von der Schu­le infor­miert und kann ergän­zend alle Schü­le­rin­nen und Schü­ler der betrof­fe­nen Klas­se als enge Kon­takt­per­so­nen ein­stu­fen. Für die­se gilt gemäß der AV Iso­la­ti­on eine Qua­ran­tä­ne­pflicht, soweit sie nicht unter eine der in der AV Iso­la­ti­on fest­ge­leg­ten Aus­nah­men fal­len. Das Gesund­heits­amt über­mit­telt die Ent­schei­dung an die Schu­len, wel­che wie­der­um die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten über die­se Ent­schei­dung des Gesund­heits­amts infor­miert. Qua­ran­tä­ne-Ein­zel­an­ord­nun­gen des Gesund­heits­amts sind nicht notwendig.

Schü­le­rin­nen und Schü­ler, für die eine Qua­ran­tä­ne­pflicht besteht, kön­nen sich nach fünf Tagen frei­tes­ten. Eine etwa­ige Frei­tes­tung (per Anti­gen-Schnell­test oder PCR-Test) liegt in der Eigen­ver­ant­wor­tung der Schü­le­rin­nen und Schü­ler bezie­hungs­wei­se ihrer Erzie­hungs­be­rech­tig­ten. Das vor­zei­ti­ge Ende der Qua­ran­tä­ne wird wirk­sam, wenn das nega­ti­ve Test­ergeb­nis an das Gesund­heits­amt über­mit­telt wird und wenn wäh­rend der Qua­ran­tä­ne kei­ne für COVID-19 typi­schen Krank­heits­zei­chen auf­ge­tre­ten sind.

Wich­tig ist: Auch Schü­le­rin­nen und Schü­ler, die gemäß der All­ge­mein­ver­fü­gung Iso­la­ti­on von der Qua­ran­tä­ne­pflicht aus­ge­nom­men sind, soll­ten drin­gend ihre Kon­tak­te auch im außer­schu­li­schen Bereich redu­zie­ren. Ob für den betrof­fe­nen Schü­ler oder die betrof­fe­ne Schü­le­rin nach der All­ge­mein­ver­fü­gung Iso­la­ti­on eine Aus­nah­me besteht, wird durch die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten geprüft.

Aus­nah­men von der Quarantänepflicht

Dau­er­haft von der Qua­ran­tä­ne­pflicht aus­ge­nom­men sind enge Kontaktpersonen,

- die voll­stän­dig gegen COVID-19 geimpft sind und eine Auf­fri­schungs­imp­fung erhal­ten haben (gilt ab dem Tag der Auffrischungsimpfung),

- die von einer durch Nukle­in­säu­re­test bestä­tig­ten COVID-19-Erkran­kung gene­sen sind und danach min­des­tens eine Impf­stoff­ga­be erhal­ten haben (gilt ab dem Tag der Impfung),

- die einen spe­zi­fi­schen posi­ti­ven Anti­kör­per­test nach den Vor­ga­ben des Paul-Ehr­lich-Insti­tuts nach­wei­sen kön­nen und danach min­des­tens eine Impf­stoff­ga­be erhal­ten haben (gilt ab dem Tag der Impfung),

- die min­des­tens eine Impf­stoff­ga­be erhal­ten haben und danach von einer durch Nukle­in­säu­re­test bestä­tig­ten COVID-19-Erkran­kung gene­sen sind (gilt ab dem 29. Tag nach Abnah­me des posi­ti­ven Tests).

Zeit­lich begrenzt für 90 Tage von der Qua­ran­tä­ne­pflicht aus­ge­nom­men sind enge Kontaktpersonen,

- die voll­stän­dig durch zwei Impf­stoff­ga­ben geimpft wur­den, wenn die zwei­te Imp­fung min­des­tens 15 Tage und höchs­tens 90 Tage zurückliegt

- die von einer durch Nukle­in­säu­re­test bestä­tig­ten SARS-CoV-2-Infek­ti­on gene­sen sind, wenn die zugrun­de­lie­gen­de Tes­tung min­des­tens 28 Tage und höchs­tens 90 Tage zurückliegt.

Die bis­he­ri­gen Erfah­run­gen zeig­ten, so das Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um, dass der Ver­zicht auf eine Kon­takt­per­so­nen­er­mitt­lung und ‑qua­ran­tä­ni­sie­rung nicht zu einem explo­si­ons­ar­ti­gen Anstieg von Infek­ti­ons­fäl­len in Schu­len führt. Den­noch äußern ins­be­son­de­re Eltern mit Grund­er­kran­kun­gen bezie­hungs­wei­se Eltern von Kin­dern mit Grund­er­kran­kun­gen Sor­ge vor einer Anste­ckung. Um die­sen Sor­gen Rech­nung zu tra­gen, besteht eine schul­recht­li­che Beur­lau­bungs­mög­lich­keit für die­se Schü­le­rin­nen und Schüler.

Imp­fung gegen COVID-19

Gesund­heits­mi­nis­ter for­dern Bund auf, Coro­na-Imp­fun­gen in Apo­the­ken und Zahn­arzt­pra­xen zu ermöglichen

Die Gesund­heits­mi­nis­ter­kon­fe­renz (GMK) hat in einer Video­schal­te den Bund ein­stim­mig auf­ge­for­dert, die Rechts­grund­la­ge für COVID-19-Schutz­imp­fun­gen und Auf­frisch­imp­fun­gen in Apo­the­ken und Zahn­arzt­pra­xen zu schaf­fen. Dies soll im Rah­men einer zeit­lich befris­te­ten Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung geschehen.

Der GMK-Vor­sit­zen­de und baye­ri­sche Gesund­heits­mi­nis­ter Klaus Holet­schek sag­te in Mün­chen: „Wir müs­sen die Impf­kam­pa­gne mit Prag­ma­tik, Fle­xi­bi­li­tät und Enga­ge­ment mas­siv vor­an­trei­ben. Der Weg aus der Pan­de­mie bleibt: imp­fen, imp­fen, imp­fen! Wir waren uns einig, dass die Apo­the­ke­rin­nen und Apo­the­ker sowie die Zahn­ärz­tin­nen und Zahn­ärz­te einen gro­ßen Anteil leis­ten kön­nen, um mög­lichst schnell und nied­rig­schwel­lig vie­le Men­schen zu imp­fen. In Apo­the­ken haben Modell­pro­jek­te für Grip­pe­schutz­imp­fun­gen gute Erfol­ge erzielt.“

Holet­schek erläu­ter­te: „Vor­aus­set­zung ist, dass aus­rei­chend Coro­na­vi­rus-Impf­stoff zur Ver­fü­gung steht. Es darf nicht zu einem Ver­tei­lungs­kampf zwi­schen Impf­zen­tren, Arzt­pra­xen und Apo­the­ken kom­men. Wir müs­sen viel­mehr in die­ser Lage alle an einem Strang ziehen!“


Es kann jeder­zeit zu Eng­päs­sen kommen

Die Minis­te­rin­nen und Minis­ter, Sena­to­rin­nen und Sena­to­ren für Gesund­heit der Län­der haben über­dies beschlos­sen, zeit­nah den Rechts­rah­men für das Aus­set­zen nicht drin­gend medi­zi­nisch not­wen­di­ger Ein­grif­fe und Behand­lun­gen im größt­mög­li­chen Umfang in Kran­ken­häu­sern, die an der COVID-Ver­sor­gung mit­wir­ken, zu schaf­fen und dadurch zusätz­li­che Inten­siv­ka­pa­zi­tä­ten zu gewinnen.

Holet­schek erläu­ter­te: „Die Situa­ti­on in den Län­dern ist aktu­ell noch unter­schied­lich dra­ma­tisch, aber allen ist klar: Selbst da, wo noch eini­ge Kapa­zi­tä­ten auf den Inten­siv­sta­tio­nen vor­han­den ist, kann es ange­sichts der wei­ter stei­gen­den Infek­ti­ons­zah­len jeder­zeit zu Eng­päs­sen kom­men. Daher ist das deutsch­land­wei­te Aus­set­zen von Ein­grif­fen gebo­ten, die nicht drin­gend medi­zi­nisch not­wen­dig sind. Und wir haben den Bund noch ein­mal auf­ge­for­dert, Aus­gleichs­zah­lun­gen und Frei­hal­te­pau­scha­len auf den Weg zu brin­gen. Dass die Län­der den Gesetz­ge­ber wie­der­holt dar­um bit­ten müs­sen, die Kran­ken­häu­ser finan­zi­ell zu unter­stüt­zen – das ist nicht akzep­ta­bel. Hier muss end­lich etwas passieren!“

Der GMK-Vor­sit­zen­de ergänz­te: „Dass die EMA einen Coro­na-Impf­stoff für Kin­der zwi­schen 5 und 11 Jah­ren zuge­las­sen hat, bringt uns einen wich­ti­gen Schritt in der Pan­de­mie­be­kämp­fung wei­ter und bedeu­tet auch für die­se Alters­grup­pe wirk­sa­men Schutz! Dass aller­dings der Impf­stoff erst kurz vor Weih­nach­ten zur Ver­fü­gung ste­hen soll, ist kaum zu ver­mit­teln. Die EU-Kom­mis­si­on wird auf­ge­for­dert, die Aus­lie­fe­rung des neu­en Kin­der­impf­stoffs mög­lichst rasch in die Wege zu lei­ten und noch vor dem ange­kün­dig­ten 20. Dezem­ber vor­zu­zie­hen. Zudem bit­ten wir die STIKO, sehr zeit­nah eine Emp­feh­lung für Kin­der­imp­fun­gen aus­zu­spre­chen. Vie­le Men­schen ver­trau­en der Kom­mis­si­on und sie hat gro­ße Ver­ant­wor­tung. Ich bin zuver­sicht­lich, dass sie durch eine rasche Emp­feh­lung das Ver­trau­en der Men­schen in den Kin­der­impf­stoff wei­ter stär­ken kann.”

Holet­schek beton­te: „Sobald der Impf­stoff ver­füg­bar ist, wol­len wir natür­lich umge­hend los­le­gen! Die Län­der rich­ten nun Ange­bo­te für Kin­der­imp­fun­gen wie etwa beson­de­re Impf­stra­ßen für Fami­li­en in den Impf­stel­len und Impf­zen­tren ein. Wir dür­fen kei­ne Zeit ver­lie­ren! Bis zur Aus­lie­fe­rung des Kin­der­impf­stoffs erfolgt die Imp­fung die­ser Alters­grup­pe auf eige­ne Ver­ant­wor­tung und Ent­schei­dung sowie nach indi­vi­du­el­ler Bera­tung durch den nie­der­ge­las­se­nen Arzt als Off-Label-Use. Der Bund kann die Haf­tung nicht übernehmen.”

Zwei Ver­dachts­fäl­le der neu­en Omic­ron-Vari­an­te in Bay­ern bestätigt 

PCR-Test durch­füh­ren las­sen, in Selbst­qua­ran­tä­ne gehen und das Gesund­heits­amt kontaktieren

In Bay­ern wur­den heu­te zwei Ver­dachts­fäl­le der neu­en, von der WHO ges­tern als besorg­nis­er­re­gend ein­ge­stuf­ten Virus­va­ri­an­te Omic­ron im Wege der VOC-PCR fest­ge­stellt. Es han­delt sich dabei um zwei Per­so­nen, die noch vor der Aus­wei­sung Süd­afri­kas als Virus­va­ri­an­ten­ge­biet über den Flug­ha­fen Mün­chen am 24. Novem­ber ein­reis­ten. Flug­gäs­te, die eben­falls mit die­sem Flug ein­reis­ten, sol­len sich umge­hend bei ihrem zustän­di­gen Gesund­heits­amt melden.

Eine Minis­te­ri­ums­spre­che­rin beton­te am Sams­tag in Mün­chen: „Die Per­so­nen befin­den sich seit 25. Novem­ber nach einem posi­ti­ven PCR-Test in häus­li­cher Iso­la­ti­on. Nach der Bericht­erstat­tung über die neue Vari­an­te haben die bei­den Per­so­nen vor­aus­schau­end selbst eine Unter­su­chung auf die Vari­an­te ver­an­lasst. Alle Per­so­nen, die in den letz­ten 14 Tagen einen Auf­ent­halt in Süd­afri­ka hat­ten, soll­ten sofort ihre Kon­tak­te redu­zie­ren, einen PCR-Test unter Auf­de­ckung der Rei­se­ge­schich­te durch­füh­ren las­sen und umge­hend das Gesund­heits­amt kon­tak­tie­ren.“ Über­dies gilt, dass alle Per­so­nen unab­hän­gig vom Immun­sta­tus, also auch Geimpf­te und Gene­se­ne, die aus den vom Robert Koch-Insti­tut am 26. Novem­ber als Virus­va­ri­an­ten­ge­biet ein­ge­stuf­ten Län­dern ein­rei­sen, 14 Tage in Qua­ran­tä­ne müs­sen und sich nicht vor­zei­tig frei­tes­ten kön­nen. Sie müs­sen vor Ende der Qua­ran­tä­ne einen PCR-Test durch­füh­ren lassen.

„Früh­zei­tig und rasch reagiert“

Die Spre­che­rin sag­te: „Wir müs­sen alles tun, um die Ver­brei­tung der neu­en Vari­an­te im Frei­staat und Deutsch­land zu ver­hin­dern! Noch ist nicht klar, inwie­weit die neue Vari­an­te anste­cken­der ist oder zu mehr Hos­pi­ta­li­sie­run­gen führt. Bis die Wis­sen­schaft kla­rer sieht, müs­sen wir jedoch Vor­sicht wal­ten las­sen. Ange­sichts der ohne­hin schon hohen Infek­ti­ons­zah­len gilt ohne­hin: Kon­tak­te redu­zie­ren, Mas­ke und Abstand, und vor allem: Imp­fen, imp­fen, impfen!“

Die Spre­che­rin beton­te: „Bay­ern hat früh­zei­tig und rasch auf die noch sehr neue Vari­an­te reagiert. Von der am Frei­tag aus Kap­stadt ankom­men­den Pas­sa­gie­re sind 50 in Bay­ern in Qua­ran­tä­ne. Zwei aus­län­di­sche Pas­sa­gie­re wur­den posi­tiv auf SARS-CoV‑2 getes­tet. Der­zeit wird unter­sucht, ob sie mit der Omic­ron-Vari­an­te infi­ziert sind. Genom­se­quen­zie­run­gen und VOC-PCR sind ange­sto­ßen. Sie befin­den sich in Iso­la­ti­on in einem Hotel, da sie in Bay­ern kei­nen Wohn­sitz haben.“

Die Spre­che­rin ergänz­te: „Ab 28. Novem­ber um 00.00 Uhr dür­fen im Prin­zip nur noch deut­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge und Per­so­nen mit Wohn­sitz in Deutsch­land per Flug­zeug aus die­sen Län­dern ein­rei­sen. Gleich­wohl appel­liert das Minis­te­ri­um: Rei­sen Sie nicht in die­se Län­der – der­zeit sind die Aus­wir­kun­gen der Vari­an­te noch unklar. Sie ist min­des­tens so anste­ckend wie die Del­ta-Vari­an­te und womög­lich gefährlicher!“

Minis­ter­rat ent­schei­det am Dienstag

Ab Mitt­woch sol­len in Bay­ern stren­ge­re Coro­na-Maß­nah­men gelten

Bay­ern ver­schärft das Vor­ge­hen im Kampf gegen die Coro­na-Pan­de­mie. Die neu­en Regeln sol­len am kom­men­den Mitt­woch, dem 24. Novem­ber, in Kraft tre­ten, nach­dem sich am Diens­tag der Minis­ter­rat und der Land­tag damit befasst haben. Die neu­en Regeln gel­ten dann zunächst mit Blick auf ent­spre­chen­de Bun­des-Vor­ga­ben bis zum Ablauf des 15. Dezem­ber 2021.

Ziel ist es, die vier­te Coro­na-Wel­le zu bre­chen. Des­halb soll ab Mitt­woch unter ande­rem eine Kon­takt­be­schrän­kung für Unge­impf­te gel­ten. Sie sieht vor, dass bay­ern­weit nur noch Tref­fen von maxi­mal 5 unge­impf­ten Per­so­nen aus maxi­mal 2 Haus­hal­ten mög­lich sind. Kin­der unter 12 Jah­ren und Geimpf­te wer­den für die Gesamt­zahl der Per­so­nen und der Haus­hal­te nicht mitgezählt.

Außer­dem soll – anders als bis­her – die 2G-Regel künf­tig auch für kör­per­na­he Dienst­leis­tun­gen wie bei­spiels­wei­se Fri­seur­be­trie­be und Nagel­stu­di­os gel­ten. Auch in Hoch­schu­len und ver­gleich­ba­ren Ein­rich­tun­gen wie Musik- und Fahr­schu­len soll der Zutritt nur noch für Geimpf­te oder Gene­se­ne mög­lich sein.

Aus­ge­nom­men von der 2G-Rege­lung blei­ben wei­ter­hin der Han­del sowie medi­zi­ni­sche, the­ra­peu­ti­sche und pfle­ge­ri­sche Dienst­leis­tun­gen. Für den Han­del gilt künf­tig jedoch eine Beschrän­kung auf eine Per­son pro 10 Quadratmeter.


Sperr­stun­de in der Gastronomie

Auch die 2G plus-Regel soll auf wei­te­re Berei­che aus­ge­wei­tet wer­den: Der Zutritt zu Kultur‑, Frei­zeit- und Sport­ver­an­stal­tun­gen ist nur noch geimpf­ten oder gene­se­nen Per­so­nen gestat­tet, die zusätz­lich über einen nega­ti­ven Test­nach­weis ver­fü­gen; ein Schnell­test ist hier­für aus­rei­chend. Kultur‑, Frei­zeit- und Sport­ver­an­stal­tun­gen dür­fen zudem nur noch bei einer Aus­las­tung von maxi­mal 25 Pro­zent der mög­li­chen Besu­cher­zah­len statt­fin­den. Es gilt FFP2-Mas­ken­pflicht. Auch in Frei­zeit­ein­rich­tun­gen, wie bei­spiels­wei­se in Bädern, Sau­nen, Seil­bah­nen oder Spiel­hal­len, und Mes­sen gilt künf­tig 2G plus.

In der Gas­tro­no­mie bleibt es bei der 2G-Regel. Es soll aller­dings eine Sperr­stun­de ein­ge­führt wer­den: Gas­tro­no­mi­sche Betrie­be sol­len dem­nach ab 22 Uhr schlie­ßen müs­sen. Schank­wirt­schaf­ten, Dis­ko­the­ken, Clubs und Bor­del­le wer­den gene­rell wie­der geschlos­sen. Weih­nachts­märk­te und sons­ti­ge Jahr­märk­te wer­den abgesagt.

Schu­len und Kin­der­ta­ges­stät­ten blei­ben bay­ern­weit geöff­net. In Schu­len soll künf­tig jedoch beim Indoor-Sport eine Mas­ken­pflicht gel­ten. Zudem soll das Test­an­ge­bot aus­ge­wei­tet werden.

Bay­ern erlässt zudem eine Hot­spot-Rege­lung für Land­krei­se und kreis­freie Städ­te mit einer 7‑Ta­ge-Inzi­denz von über 1.000. Dann sind Freizeit‑, Sport- oder Kul­tur­ver­an­stal­tun­gen gene­rell nicht mehr erlaubt. Zudem wer­den die Gas­tro­no­mie, kör­per­na­he Dienst­leis­tun­gen, Beher­ber­gungs­stät­ten sowie Sport- und Kul­tur­stät­ten geschlos­sen. Hoch­schu­len dür­fen ihre Vor­le­sun­gen und Semi­na­re nur noch in digi­ta­ler Form anbie­ten. Für den Han­del gilt dann eine Beschrän­kung auf eine Per­son pro 20 Quadratmeter.

Bay­ern wird in den kom­men­den Wochen zudem die Kon­trol­len aus­wei­ten und inten­si­vie­ren. Denn nur wenn die Maß­nah­men auch ein­ge­hal­ten wer­den, kön­nen sie Wir­kung zeigen.

Baye­ri­sches Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um infor­miert zum The­ma Quarantäne 

Bei posi­ti­vem Coro­na-Test unver­züg­lich in Isolation

Das baye­ri­sche Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um weist dar­auf hin, dass sich jede Per­son, bei der ein PCR-Test oder ein von geschul­tem Per­so­nal durch­ge­führ­ter Anti­gen­test posi­tiv aus­fällt, unver­züg­lich nach Erhalt des Ergeb­nis­ses in Iso­la­ti­on bege­ben muss. Das gilt auch für geimpf­te Per­so­nen. Außer­dem muss das zustän­di­ge Gesund­heits­amt infor­miert werden.

Das baye­ri­sche Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um weist dar­auf hin, dass sich jede Per­son, bei der ein PCR-Test oder ein von geschul­tem Per­so­nal durch­ge­führ­ter Anti­gen­test posi­tiv aus­fällt, unver­züg­lich nach Erhalt des Ergeb­nis­ses in Iso­la­ti­on bege­ben muss. Das gilt auch für geimpf­te Per­so­nen. Außer­dem muss das zustän­di­ge Gesund­heits­amt infor­miert werden.

Eine Minis­te­ri­ums­spre­che­rin sag­te am Sonn­tag in Mün­chen: „Das Gesund­heits­amt kon­tak­tiert die Betrof­fe­nen, unter­rich­tet sie über das wei­te­re Vor­ge­hen und trifft alle not­wen­di­gen Anord­nun­gen. Unse­re Gesund­heits­äm­ter arbei­ten mit Hoch­druck dar­an, jede durch Fach­per­so­nal posi­tiv getes­te­te Per­son zu kon­tak­tie­ren. Aller­dings kann es dabei zu Ver­zö­ge­run­gen kom­men, wenn vie­le Neu­in­fek­tio­nen gleich­zei­tig vor­lie­gen. Des­halb der Hin­weis: Bit­te bege­ben Sie sich sofort in Iso­la­ti­on, sobald Sie von Ihrem posi­ti­ven Test­ergeb­nis erfah­ren – auch wenn das Gesund­heits­amt noch kei­nen Kon­takt zu Ihnen auf­ge­nom­men hat.“

Die Spre­che­rin ergänz­te: „Auch nach einem posi­ti­ven Selbst­test soll man sich unver­züg­lich iso­lie­ren. Ein posi­ti­ver Selbst­test muss, genau­so wie ein durch geschul­tes Per­so­nal durch­ge­führ­ter Schnell­test, durch einen PCR-Test über­prüft wer­den. Nach einem posi­ti­vem Schnell­test muss das Gesund­heits­amt noch nicht infor­miert werden.“


„Wich­tig, die all­ge­mei­nen Hygie­ne­re­geln einzuhalten“

Die Spre­che­rin erläu­ter­te: „Wer das Ergeb­nis eines posi­ti­ven Anti­gen-Schnell­tests erhält, der von Fach­per­so­nal durch­ge­führt wur­de, soll­te sofort einen Ter­min für einen PCR-Test ver­ein­ba­ren. Das ist wich­tig, um das Test­ergeb­nis sicher zu bestä­ti­gen. Bei der Fra­ge, wo der PCR-Test durch­ge­führt wer­den kann, kann die Stel­le hel­fen, die den Schnell­test durch­ge­führt hat. Für die­sen PCR-Test darf die Iso­la­ti­on unter­bro­chen wer­den. Aller­dings nur, um auf direk­tem Weg zur Tes­tung zu gelan­gen. Hier­bei ist es wich­tig, die all­ge­mei­nen Hygie­ne­re­geln ein­zu­hal­ten und mit mög­lichst weni­gen Per­so­nen Kon­takt zu haben. Emp­foh­len ist das Tra­gen einer FFP2-Maske.“

Die Spre­che­rin führ­te aus: „Per­so­nen, die daheim oder unter­wegs einen Selbst­test auf das Coro­na­vi­rus durch­füh­ren und dabei ein posi­ti­ves Ergeb­nis erhal­ten, soll­ten sich sofort iso­lie­ren und Kon­tak­te zu ande­ren Men­schen so weit wie mög­lich ver­mei­den. Denn auch hier besteht der Ver­dacht, dass die­se hoch­an­ste­ckend sind. Wie beim posi­ti­ven Schnell­test ist es auch beim posi­ti­ven Selbst­test wich­tig, umge­hend über die Haus­ärz­tin bezie­hungs­wei­se den Haus­arzt oder den Bereit­schafts­dienst der Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gung unter der Tele­fon­num­mer 116 117 einen PCR-Test zu ver­ein­ba­ren, um das Ergeb­nis des Selbst­tests zu bestä­ti­gen. Dort erhält man auch alle Infor­ma­tio­nen zum wei­te­ren Vor­ge­hen.“ Die wich­tigs­ten Hin­wei­se fin­den sich auch unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/#AV-Isolation.