Bis spätestens 30. März müssen Unternehmen ihre elektronischen Registrierkassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nachgerüstet haben. Die IHK für Oberfranken fordert angesichts der aktuellen Rahmenbedingungen eine Verlängerung dieser Frist.
„Viele der betroffenen Unternehmen befindet sich seit Monaten im Lockdown und wissen nicht, wann sie wieder öffnen dürfen und ob sie die aktuelle Krisensituation überhaupt überstehen”, so Gabriele Hohenner, Hauptgeschäftsführerin der IHK für Oberfranken Bayreuth. „Viele Unternehmen kämpfen aktuell um jeden Euro Liquidität. In dieser Situation eine derartige Umrüstung zu verlangen, ist absolut nicht verhältnismäßig.” Alleine in Oberfranken gebe es nach IHK-Schätzung 20.000 bis 30.000 elektronische Kassen und Kassensysteme, die in erster Linie bei Einzelhändlern und Gastronomen stehen.
Unternehmen mit elektronischen Registrierkassen sollten diese ursprünglich bis Anfang 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausrüsten. Da wegen Verzögerungen bei der zuständigen Bundesbehörde lange Zeit überhaupt keine zertifizierten Sicherheitslösungen am Markt erhältlich waren, hatte das Bundesfinanzministerium nach Forderungen der Wirtschaft eine Nichtbeanstandungsfrist bis 30. September 2020 eingeräumt. „Bayern hatte zusätzlich, wie fast alle anderen Bundesländer, wegen der Belastungen der Unternehmen durch Corona-Pandemie und Lock-Downs unter bestimmten Voraussetzungen eine Schonfrist bis Ende März 2021 eingeräumt”, erläutert Andreas Wandner, IHK-Referent für Steuern, Finanzen und Handelsregister.
IHK-Empfehlung: Beim Finanzamt Antrag auf Fristverlängerung stellen
Solange keine weitere, allgemeingültige Fristverlängerung von der Finanzverwaltung verkündet wird, empfiehlt die IHK daher, dass Unternehmen, die sich derzeit in einer Zwangslage befinden, bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Der Betrieb einer ungeschützten Kasse wäre ansonsten ab April nicht rechtmäßig und es drohen Maßnahmen wie Schätzungen von Besteuerungsgrundlagen sowie Bußgelder.
„Es besteht auch weiterhin keine allgemeine Pflicht zur Nutzung einer Registrierkasse”, betont Wandner. „Unternehmer, die nach wie vor eine offene Ladenkasse verwenden, sind nicht zur Anschaffung gezwungen.”