vbw-Energiepreisindex für Oktober 2025
Rückläufige Energiepreise als Ausdruck wirtschaftlicher Schwächephase
Der Energiepreisindex der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. ist im Oktober erneut leicht zurückgegangen. Gegenüber dem Vormonat sank der Index um 1,2 Prozent auf 108,0 Punkte, wie die vbw mitteilt.
„Der Trend bei den Energiekosten geht in die richtige Richtung. Gleichzeitig muss uns bewusst sein, dass der Rückgang der Energiepreise auch auf die sinkende Nachfrage durch die wirtschaftliche Schwäche zurückzuführen ist“, sagt vbw-Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt.
Von einer nachhaltigen Wende in der Energiepolitik könne noch keine Rede sein. Der Index liege immer noch um 29,1 Prozent höher als im Vor-Corona-Jahr 2019. „Die Kosten für Energie verharren auf einem belastenden Niveau für unsere Unternehmen. Derartig hohe Kosten können wir uns aufgrund der akuten Struktur- und Konjunkturkrise nicht leisten.“
Der Teilindex für Primärenergie notierte im Oktober 2025 bei 96,2 Punkten. Im Vergleich zum Vormonat September ging der Index um 2,9 Prozent zurück. „Verantwortlich für das Minus waren insbesondere die um 8,0 Prozent niedrigeren inländischen Erzeugerpreise für Braunkohle sowie ein Rückgang der Einfuhrpreise für Erdöl und Steinkohle um 4,1 Prozent beziehungsweise 2,0 Prozent“, erläutert Brossardt.
Entgegen dem allgemeinen Trend stieg der Teilindex für Sekundärenergie im Oktober leicht an. „Verglichen mit dem September lag er um 0,3 Prozent höher, und zwar bei 119,8 Punkten. Grund dafür ist ein Anstieg der Erzeugerpreise für Flüssiggas und Fernwärme um 6,1 Prozent beziehungsweise 0,8 Prozent. Die Erzeugerpreise für leichtes Heizöl und Diesel gingen gegenüber September hingegen um 3,4 Prozent bzw. 0,4 Prozent zurück“, so Brossardt.
Aus Sicht der vbw braucht der Wirtschaftsstandort dringend ein deutlich wettbewerbsfähigeres Energie- und Strompreisniveau. „Unsere Unternehmen leiden weiterhin unter den hohen Belastungen durch teure Energie. Eine schnelle und spürbare Entlastung der Industrie – insbesondere bei den Strompreisen – ist dringend nötig, um die bereits voranschreitende De-Industrialisierung zu stoppen. Die beschlossene Einführung eines Industriestrompreises im kommenden Jahr ist ein wichtiger Schritt. Dieser muss aber wirksam und praxistauglich ausgestaltet werden, um seine entlastende Wirkung zu entfalten. Unverzichtbar bleibt auch eine dauerhafte Absenkung der Stromsteuer für alle Branchen auf das europäische Mindestniveau“, sagt Brossardt.
Basisjahr für den vbw Energiepreisindex ist 2021 (2021=100). Weitere Erläuterungen zum vbw-Energiepreisindex sind hier zu finden.
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vbw-Energiepreisindex für das dritte Quartal 2025
Energiepreise sinken leicht
Der Energiepreisindex der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. lag im dritten Quartal 2025 bei 110,1 Punkten und ist damit gegenüber dem vorherigen Quartal um 1,2 Prozent gesunken, wie die vbw mitteilt.
„Trotzdem sind die Energiepreise für die bayerische Wirtschaft nach wie vor auf zu hohem Niveau. Im Vergleich zum Durchschnitt des Jahres 2019 – dem letzten Jahr vor der Corona-Krise – liegen die Preise immer noch um fast ein Drittel höher“, sagt vbw-Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt.
Der Teilindex für Primärenergie lag im dritten Quartal 2025 mit durchschnittlich 100,4 Punkten um 3,2 Prozent niedriger als im zweiten Quartal 2025. „Während die Einfuhrpreise für Erdgas (-7,9 Prozent), Steinkohle (-3,0 Prozent) und Erdöl (-1,4 Prozent) zurückgingen, verteuerte sich die in Deutschland erzeugte Braunkohle erneut merklich, um 8,0 Prozent“, erläutert Brossardt.
Anders als der Gesamtindex stieg der Teilindex für Sekundärenergie im dritten Quartal 2025 gegenüber dem vorherigen Quartal leicht um 0,5 Prozent auf durchschnittlich 119,7 Punkte. Während die Erzeugerpreise für Flüssiggas um 8,3 Prozent zurückgingen, legten die Preise für importierten Strom deutlich um 13,7 Prozent zu. Auch die Preise für Diesel (+1,2 Prozent), Fernwärme (+0,7 Prozent) und leichtes Heizöl (+0,3 Prozent) gingen leicht in die Höhe. „Besorgniserregend ist zudem, dass der Strompreisindex mit durchschnittlich 112,0 Punkten noch immer um 34,6 Prozent über dem Niveau von vor der Corona-Pandemie lag“, sagt Brossardt.
Aus Sicht der vbw muss die Politik dringend Fakten schaffen, um die voranschreitende Deindustrialisierung des Wirtschaftsstandorts zu stoppen. „Ohne einen global wettbewerbsfähigen Strompreis ist die Zukunftsfähigkeit unseres Standorts ernsthaft in Gefahr. Dazu gehört die Einführung eines Industriestrompreises für die energieintensive Industrie ebenso wie die dauerhafte Absenkung der Stromsteuer für alle Branchen. Gleichzeitig muss der Ausbau der erneuerbaren Energien und der Stromnetze nicht nur beschleunigt, sondern auch besser miteinander synchronisiert werden“, so Brossardt.
Basisjahr für den vbw-Energiepreisindex ist 2021 (2021=100). Weitere Erläuterungen zum vbw-Energiepreisindex sind hier zu finden.
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Heizöl, Pellets oder Flüssiggas
Härtefallhilfen: Haushalte können Energiepreis-Entlastung beantragen
Wer mit Heizöl, Pellets oder Flüssiggas heizt, kann bis 20. Oktober Härtefallhilfen des Bundes beantragen. Dadurch sollen Haushalte rückwirkend bei gestiegenen Energiepreisen entlastet werden.
Privathaushalte, die mit Heizöl, Pellets, Flüssiggas, Holzhackschnitzeln, Holzbriketts, Scheitholz oder Kohle heizen, können nun einen Antrag auf Härtefallhilfe des Bundes stellen. Dies teilte das Rathaus mit. Dadurch sollen Haushalte rückwirkend entlastet werden, die von starken Steigerungen der Energiepreise betroffen sind. Die Antragstellung soll bis 20. Oktober möglich sein.
Die Härtefallhilfen richten sich an Haushalte, die im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 mehr als eine Verdopplung der Kosten für die genannten Energieträger im Vergleich zu den Referenzpreisen im Jahr 2021 zu tragen hatten.
Zu beachten sei dabei aber, dass der Antrag nur über eine Online-Plattform möglich ist und es keine Antragsformulare bei den Kommunen gibt. Detaillierte Informationen zu den Härtefallhilfen, den Referenzpreisen, den Link zur Antragsplattform sowie einen Rechner, mit dem unverbindlich berechnet werden kann, ob eine Antragstellung Aussicht auf Erfolg hat, bietet das bayerische Staatsministerium für Arbeit, Familie und Soziales online an.
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Gas‑, Wärme- und Energiepreisbremse
Energiepreise: Diese Maßnahmen können Fußballvereine nutzen
Die Preisbremsen für Erdgas, Fernwärme und Strom kommen auch den rund 4.500 bayerischen Fußballvereinen zugute. Der Bayerische Fußball-Verband (BFV) nennt Maßnahmen, die die Energiepreise der Vereine senken könnten.
Wie der BFV dazu mitteilte, hat die bayerischen Staatsregierung, um die Inflation abzufedern und Vereinen eine stabile Rechnungsgrundlage zu geben, Anfang November beschlossen, die Vereinspauschale für das Jahr 2023 erneut zu verdoppeln. Zudem richtete sie einen „Härtefallfonds Bayern“ ein. Dieser hat ein Volumen von bis zu 1,5 Milliarden Euro und soll bei aktuellen Steigerungen der Energiepreise auch den Amateurfußball umfassen.
Am 19. November wurde zudem das „Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme“ beschlossen. Mit dieser Soforthilfe übernimmt der Bund die Kosten für den monatlichen Abschlag für Gas und Wärme im Monat Dezember 2022. Ziel ist es, die Erdgas- und Wärmekundinnen und ‑kunden zu entlasten, um den Zeitraum bis zur Einführung der Strom- und Gaspreisbremse zu überbrücken. Auch hierbei sind Sportvereine eingeschlossen.
Gas- und Wärmepreisbremse
Die Gas- und Wärmepreisbremse tritt ab dem 1. Januar 2023 in Kraft und soll bis zum 30. April 2024 gelten. Durch das „Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften“ sollen private Haushalte und Unternehmen mit einem Gasverbrauch von weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden profitieren. Auch dies gilt für Vereine. Diese erhalten 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches zu einem garantierten Gas-Bruttopreis von zwölf Cent pro Kilowattstunde. Verbraucht man mehr, fällt für jede weitere Kilowattstunde der neue hohe Preis im Liefervertrag an.
Bei Fernwärme gilt ein garantierter Bruttoarbeitspreis von 9,5 Cent pro Kilowattstunde ebenfalls für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Verbrauchs. Dabei soll der staatlich subventionierte Entlastungsbeitrag VerbraucherInnen in jedem Fall zugutekommen, unabhängig davon, wie viel sie verbrauchen.
Der Versorger ist verpflichtet, den Entlastungsbetrag ab dem 1. März 2023 in einer mit dem Verbraucher vertraglich vereinbarten Abschlagszahlung oder Vorauszahlung unmittelbar und gleichmäßig zu berücksichtigen. Die Entlastung erfolgt unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch, damit sich Gaseinsparungen lohnen.
Strompreisbremse
Die Strompreisbremse greift ab dem 1. Januar 2023 und gilt bis zum 30. April 2024. Mit dem „Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen“ sollen VerbraucherInnen – auch Sportvereine –, die weniger als 30.000 Kilowattstunde Strom im Jahr verbrauchen, 80 Prozent des bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 Cent pro Kilowattstunde erhalten. Für den Verbrauch, der über dieses Basis-Kontingent hinaus geht, gilt der vertraglich vereinbarte Preis.
VerbraucherInnen mit einem prognostizierten Stromverbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden sollen im Jahr einen Garantiepreis von 13 Cent pro Kilowattstunde für 70 Prozent ihrer bisherigen Verbrauchsmenge erhalten.
Die gesetzlichen Regelungen der Energiepreise gelten für alle Letztverbraucher, das heißt alle privaten, gewerblichen oder gemeinnützigen Verbraucher von Erdgas, Fernwärme und Strom. Darunter fallen auch gemeinnützige Vereine.
Um die Entlastung zu erhalten, muss sich der Preis im Vergleich zu einem Indexwert mehr als verdoppelt haben und der Zuwachs bei der Heizrechnung mindestens 100 Euro betragen. Antragstellung und Abwicklung sollen durch die Bundesländer umgesetzt werden. Die exakte Höhe des Referenzpreises, der zum Abgleich mit den aktuellen Preisen dienen soll, ist noch nicht festgelegt. Beschlossen ist aber bereits der Zeitrahmen, auf den sich die Entlastungen beziehen: 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022.