Wer mit Heizöl, Pellets oder Flüssiggas heizt, kann bis 20. Oktober Härtefallhilfen des Bundes beantragen. Dadurch sollen Haushalte rückwirkend bei gestiegenen Energiepreisen
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Heizöl, Pellets oder Flüssiggas
Härtefallhilfen: Haushalte können Energiepreis-Entlastung beantragen
Wer mit Heizöl, Pellets oder Flüssiggas heizt, kann bis 20. Oktober Härtefallhilfen des Bundes beantragen. Dadurch sollen Haushalte rückwirkend bei gestiegenen Energiepreisen entlastet werden.
Privathaushalte, die mit Heizöl, Pellets, Flüssiggas, Holzhackschnitzeln, Holzbriketts, Scheitholz oder Kohle heizen, können nun einen Antrag auf Härtefallhilfe des Bundes stellen. Dies teilte das Rathaus mit. Dadurch sollen Haushalte rückwirkend entlastet werden, die von starken Steigerungen der Energiepreise betroffen sind. Die Antragstellung soll bis 20. Oktober möglich sein.
Die Härtefallhilfen richten sich an Haushalte, die im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 mehr als eine Verdopplung der Kosten für die genannten Energieträger im Vergleich zu den Referenzpreisen im Jahr 2021 zu tragen hatten.
Zu beachten sei dabei aber, dass der Antrag nur über eine Online-Plattform möglich ist und es keine Antragsformulare bei den Kommunen gibt. Detaillierte Informationen zu den Härtefallhilfen, den Referenzpreisen, den Link zur Antragsplattform sowie einen Rechner, mit dem unverbindlich berechnet werden kann, ob eine Antragstellung Aussicht auf Erfolg hat, bietet das bayerische Staatsministerium für Arbeit, Familie und Soziales online an.
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Gas‑, Wärme- und Energiepreisbremse
Energiepreise: Diese Maßnahmen können Fußballvereine nutzen
Die Preisbremsen für Erdgas, Fernwärme und Strom kommen auch den rund 4.500 bayerischen Fußballvereinen zugute. Der Bayerische Fußball-Verband (BFV) nennt Maßnahmen, die die Energiepreise der Vereine senken könnten.
Wie der BFV dazu mitteilte, hat die bayerischen Staatsregierung, um die Inflation abzufedern und Vereinen eine stabile Rechnungsgrundlage zu geben, Anfang November beschlossen, die Vereinspauschale für das Jahr 2023 erneut zu verdoppeln. Zudem richtete sie einen „Härtefallfonds Bayern“ ein. Dieser hat ein Volumen von bis zu 1,5 Milliarden Euro und soll bei aktuellen Steigerungen der Energiepreise auch den Amateurfußball umfassen.
Am 19. November wurde zudem das „Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme“ beschlossen. Mit dieser Soforthilfe übernimmt der Bund die Kosten für den monatlichen Abschlag für Gas und Wärme im Monat Dezember 2022. Ziel ist es, die Erdgas- und Wärmekundinnen und ‑kunden zu entlasten, um den Zeitraum bis zur Einführung der Strom- und Gaspreisbremse zu überbrücken. Auch hierbei sind Sportvereine eingeschlossen.
Gas- und Wärmepreisbremse
Die Gas- und Wärmepreisbremse tritt ab dem 1. Januar 2023 in Kraft und soll bis zum 30. April 2024 gelten. Durch das „Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften“ sollen private Haushalte und Unternehmen mit einem Gasverbrauch von weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden profitieren. Auch dies gilt für Vereine. Diese erhalten 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches zu einem garantierten Gas-Bruttopreis von zwölf Cent pro Kilowattstunde. Verbraucht man mehr, fällt für jede weitere Kilowattstunde der neue hohe Preis im Liefervertrag an.
Bei Fernwärme gilt ein garantierter Bruttoarbeitspreis von 9,5 Cent pro Kilowattstunde ebenfalls für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Verbrauchs. Dabei soll der staatlich subventionierte Entlastungsbeitrag VerbraucherInnen in jedem Fall zugutekommen, unabhängig davon, wie viel sie verbrauchen.
Der Versorger ist verpflichtet, den Entlastungsbetrag ab dem 1. März 2023 in einer mit dem Verbraucher vertraglich vereinbarten Abschlagszahlung oder Vorauszahlung unmittelbar und gleichmäßig zu berücksichtigen. Die Entlastung erfolgt unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch, damit sich Gaseinsparungen lohnen.
Strompreisbremse
Die Strompreisbremse greift ab dem 1. Januar 2023 und gilt bis zum 30. April 2024. Mit dem „Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen“ sollen VerbraucherInnen – auch Sportvereine –, die weniger als 30.000 Kilowattstunde Strom im Jahr verbrauchen, 80 Prozent des bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 Cent pro Kilowattstunde erhalten. Für den Verbrauch, der über dieses Basis-Kontingent hinaus geht, gilt der vertraglich vereinbarte Preis.
VerbraucherInnen mit einem prognostizierten Stromverbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden sollen im Jahr einen Garantiepreis von 13 Cent pro Kilowattstunde für 70 Prozent ihrer bisherigen Verbrauchsmenge erhalten.
Die gesetzlichen Regelungen der Energiepreise gelten für alle Letztverbraucher, das heißt alle privaten, gewerblichen oder gemeinnützigen Verbraucher von Erdgas, Fernwärme und Strom. Darunter fallen auch gemeinnützige Vereine.
Um die Entlastung zu erhalten, muss sich der Preis im Vergleich zu einem Indexwert mehr als verdoppelt haben und der Zuwachs bei der Heizrechnung mindestens 100 Euro betragen. Antragstellung und Abwicklung sollen durch die Bundesländer umgesetzt werden. Die exakte Höhe des Referenzpreises, der zum Abgleich mit den aktuellen Preisen dienen soll, ist noch nicht festgelegt. Beschlossen ist aber bereits der Zeitrahmen, auf den sich die Entlastungen beziehen: 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022.